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Schuldrecht AT, 14.04.2014

Schuldrecht AT, 14.04.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .). Verbindlichkeiten. Obliegenheiten. Naturalobligationen (unvollkommene Verbindlichkeiten). Echte Verbindlichkeiten. Primärpflichten. Sekundärpflichten. Schutzpflichten (§ 241 II BGB). Leistungspflichten

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Schuldrecht AT, 14.04.2014

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  1. Schuldrecht AT, 14.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. Verbindlichkeiten Obliegenheiten Naturalobligationen(unvollkommene Verbindlichkeiten) Echte Verbindlichkeiten Primärpflichten Sekundärpflichten Schutzpflichten (§ 241 II BGB) Leistungspflichten (§ 241 I BGB) Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten(auf die Hauptleistungs-pflicht bezogen)

  3. § 2: Die Entstehung der Schuldverhältnisse • Der Römer Gaius unterschied zwei Arten von obligationes: ex contractuund ex delicto • Verträge und Delikte sind auch heute noch wichtige Kategorien der Schuldverhältnisse, aber nicht mehr die einzigen. Moderne Unterscheidung: Schuldverhältnisse aufgrund von Rechtsgeschäften und gesetzliche Schuldverhältnisse

  4. Die Entstehung durch Rechtsgeschäft • Der Begriff des Rechtsgeschäfts:Ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willens-erklärung und ggf. auch weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolgs knüpft. • Der Begriff der Willenserklärung:Eine private Willensäußerung, die auf die Bewirkung einer Rechtsfolge abzielt. • Der Begriff des subjektiven Rechts:Die von der Rechtsordnung verliehene Willens-macht einer Person zur Befriedigung menschlicher Interessen.

  5. Rechtsgeschäfte dienen der Privatautonomie • Der rechtsfähige Bürger soll durch Rechtsgeschäfte seine Angelegenheiten frei und (weitgehend) ohne staatliche Bevormundung selbst regeln können. • Rechtsgeschäfte haben nur Wirkung, wenn und soweit die Rechtsordnung sie anerkennt. • Grenzen der Privatautonomie: • Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) • Die guten Sitten (§ 138 BGB) • Die Rechte Dritter: Grundsätzlich keine Rechts-geschäfte zulasten Dritter ohne deren Zustimmung.

  6. Einseitige Rechtsgeschäfte: • Begründung neuer Schuldverhältnisse durch einseitiges Rechtsgeschäft nur ausnahmsweise. Beispiel: A ist ihr heißgeliebter Kater Tarzan entlaufen. Aus Sorge hängt sie überall Zettel aus, auf denen sie für zweckdienliche Hinweise zu Tarzans Aufenthalt 500 € Belohnung verspricht. Die Nachbarin N, die nicht mehr aus dem Haus geht und keinen Zettel gesehen hat, bringt Tarzan der A zurück, als sie ihn vor ihrem Fenster entdeckt. Welche Ansprüche hat N gegen A? Lösung: Auslobung (§ 657 BGB) • Die meisten anerkannten einseitigen Rechtsgeschäfte sind Gestaltungsrechte.

  7. Verträge • Der Vertrag ist das wichtigste Mittel der eigenver-antwortlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse. § 311 Abs. 1 BGBZur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechts-geschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldver-hältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten nötig, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. • Der Wille eines Einzelnen genügt grundsätzlich nicht, es ist vielmehr ein Konsens der Beteiligten erforderlich. • Grund: Keine Freiheit auf Kosten anderer. • Vertragsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt

  8. Unterscheide:Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse • Gefälligkeitsverhältnisse sind gesellschaftliche Verhältnisse, die die Beteiligten nicht rechtsver-bindlich regeln wollen und in denen das Recht deshalb keine Ansprüche gewährt. Beispiel:Student S, dem seine Kommilitonin K sehr gut gefällt, lädt die K zum Essen am Samstagabend ein. Am Freitag trifft S allerdings die L, die ihm noch viel besser gefällt. So kommt es, dass S am Samstagabend nur die L einlässt und die abgewiesene K einen überteuerten Döner herunterwürgen muss, da sie sich auf keine andere Weise vor dem Hungertod retten konnte.Welche Ansprüche hat K gegen S?

  9. Ob ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein Vertrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. • Maßgeblich zunächst der tatsächliche Willen der Parteien: Haben sie einen Rechtsbindungswillen ausdrücklich erklärt? • Wenn ein tatsächlicher Wille nicht feststellbar ist, muss der mutmaßliche Wille anhand der objektiven Umstände ermittelt werden. • Wichtige Umstände: • Art des Geschäfts; • Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung des Geschäfts; • Risiken, die mit dem Geschäft verbunden sind.

  10. Elemente der Vertragsfreiheit: • Abschlussfreiheit: • Jeder kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will. • Ausnahmen: AGG, spezielle Normen im Bereich der Daseinsvorsorge, § 826 BGB bei sittenwidriger Zurückweisung Beispiel:Der K wollte am 5.11.2010 die Diskothek des R mit Freunden besuchen. R verweigerte ihm aber den Zutritt mit der Begründung, es seien „schon genug Schwarze drin“. Welche Ansprüche hat K gegen R? Lösung: Unterlassungsanspruch nach § 21 I 2 AGG und Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 21 II 3 AGG (ausführlich OLG Stuttgart NJW 2012, 1085)

  11. ii. Formfreiheit: • Schuldverträge können formfrei geschlossen werden, solange das Recht nicht ausnahmsweise einen Formzwang vorsieht. • Die Parteien können aber selbst für ihre Geschäfte eine bestimmte Form vertraglich vereinbaren (gewillkürter Formzwang, § 125 S. 2 BGB) Beispiel:Der Händler H schließt mit dem Unternehmer U einen langjährigen Vertrag zur Lieferung von Waren ab. H und U vereinbaren, dass nur schriftliche Änderungen des Vertrags wirksam sein sollen. Nach einem Jahr verein-baren U und der Prokurist P des H aber mündlich eine Preiserhöhung. Als H davon erfährt, ist er empört. Ist die Änderung des Vertrags wirksam?

  12. Funktionen gesetzlich vorgeschriebener Formen: • Schutz der Parteien vor Übereilung (Warnfunktion) • Sicherung der Klarheit und Beweisbarkeit des Vertragsinhalts (Klarstellungs- und Beweisfunktion) • Belehrung und Beratung der Parteien, vor allem durch einen Notar (Belehrungsfunktion) Folge von Formverstößen: • Grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB) • Aber Heilungsmöglichkeit bei manchen Form-vorschriften (§§ 311b I 2, 518 II, 766 S. 3 BGB)

  13. Beispiel: V und K schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, durch den K das Grundstück des V in der Stadt S kaufen soll. Infolge eines Versehens von V und K wird in der Urkunde allerdings das Grundstück als Kaufgegenstand genannt, das V in der Stadt Z besitzt. Ist der Vertrag über das Grundstück in S wirksam zustande gekommen? Für die Wirksamkeit: Warn- und Belehrungsfunktion der Beurkundungspflicht (§ 311b I BGB) sind gewahrt. Gegen die Wirksamkeit: Klarstellungs- und Beweisfunktion sind verletzt. h.M.: Vertrag ist nach falsademonstratiowirksam.

  14. iii. Gestaltungsfreiheit:Die Parteien können den Inhalt ihres Vertrages und der aus ihm folgenden Pflichten und Rechte grundsätzlich frei selbst bestimmen und den Vertrag auch jederzeit abändern. Ausnahmen: • Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) und Gute Sitten (§ 138 BGB) • Verträge über künftiges Vermögen sind nichtig (§ 311b II BGB) • Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sind nichtig (§ 311b IV 1 BGB) • Zwingendes Recht

  15. Exkurs: Zwingendes und dispositives Recht • Zwingendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nicht abgeändert werden • Vom Dispositiven Recht können die Parteien dagegen grundsätzlich nach freiem Belieben abweichen • Unterscheidung durch • Auslegung der Normen (Bsp.: § 123 BGB); • teilweise ist die zwingende Wirkung explizit angeordnet: Beispiele: §§ 202, 276 III, 312i (312k ab 13.6.2014), 475, 511 BGB • Die Normen des Schuldrechts sind überwiegend dispositives Recht

  16. Funktionen des dispositiven Rechts • Ordnungsfunktion:Das dispositive Recht ergänzt als Reserveordnung die Verträge, soweit diese keine eigenen Regelungen enthalten • Kontrollfunktion:Das dispositive Recht bildet die Vorstellungen des Gesetzgebers von angemessenen Lösungen ab. Private Vereinbarungen können u.U. an diesem Maßstab gemessen werden (z.B. § 307 II Nr. 1 BGB) • Steuerungsfunktion:Das dispositive Recht steuert das Verhalten der Parteien, indem es zumindest den Ausgangspunkt von Verhandlungen bildet.

  17. Private Gesetzgebung • Privaten gesteht die geltende Rechtsordnung grundsätzlich keine Befugnis zur Setzung generell-abstrakter Normen zu. • Gleichwohl in der Praxis vielfältig vorhandenBeispiele:AGB, Regelwerke von Sportverbänden, technische Normen, Verhaltenskodizes • Meist indirekte rechtliche Anerkennung als Vertragsbestandteile oder als Maßstab für die erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) • Problem: Die Kontrolle privater Normen

  18. II. Die Entstehung von Schuldverhältnissen aufgrund des Gesetzes • Sehr heterogene Gruppe • Einzige Gemeinsamkeit: Der Gesetzgeber fand es gerecht, dass ein Privater einem anderen Privaten zu einer Leistung verpflichtet sein soll. • Die gesetzlichen Schuldverhältnisse sind, wie auch das übrige Privatrecht vom Gedanken der ausgleichenden Gerechtigkeit (iustititiacommutativa) beherrscht. • Der (Vermögens-)Ausgleich ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass er ihn nicht der rechtsgeschäft-lichen Vereinbarung der Parteien überlässt.

  19. Überblick über die gesetzlichen Schuldverhältnisse • Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB): Jemand besorgt ein Geschäft für jemand anderen, ohne dass zwischen den beiden ein Rechtsver-hältnis besteht. • Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB): Jemand erlangt etwas anderes, ohne dass es einen Rechtsgrund dafür gibt, dass er das Erlangte behalten darf. • Unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB): Jemand verletzt die Rechte oder Rechtsgüter eines anderen. • Weitere gesetzliche Schuldverhältnisse: U.a. das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB)

  20. Literaturhinweise: • Keilmann, Vorsicht! – Zum Gehalt des § 311 II, III BGB, JA 2005, 500-503 • Nagelmüller/Krafka, Die Entwicklung des »modernen« Schuldvertragsrechts aus rechtssoziologischer Sicht, Jura 2013, 762-772 • Paulus/Zenker, Grenzen der Privatautonomie, JuS 2001, 1-9 • Petersen, Die Privatautonomie und ihre Grenzen, Jura 2011, 184-186 • Petersen, Die Form des Rechtsgeschäfts, Jura 2005, 168-170 • Röthel, Gesetzliche Schuldverhältnisse: Eine Einführung, Jura 2012, 362-265 • Schreiber, Haftung bei Gefälligkeiten, Jura 2001, 810-814

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