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Schuldrecht AT, 22.04.2014

Schuldrecht AT, 22.04.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur . ( Oxon .).

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Schuldrecht AT, 22.04.2014

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Presentation Transcript


  1. Schuldrecht AT, 22.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. Beispiel für die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2: Student S hat beim Versandbuchhändler V im Internet ein Lehrbuch zum Schuldrecht bestellt. V hat das Buch auch ordnungsgemäß verpackt und bei der Post aufgegeben. Bei S ist das Buch indes nie eingetroffen. Muss V jetzt ein weiteres Buch an S schicken? • Rechtsfolge der Konkretisierung: Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB). • Die sogenannte Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über. • Unterscheide: Leistungsgefahr und Preisgefahr • Preisgefahr: Muss der Gläubiger die Gegenleistung erbringen (regelmäßig: zahlen), obwohl er die Leistung nicht erhält?

  3. Beispiel für die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2: Student S hat beim Versandbuchhändler V im Internet ein Lehrbuch zum Schuldrecht bestellt. V hat das Buch auch ordnungsgemäß verpackt und bei der Post aufgegeben. Bei S ist das Buch indes nie eingetroffen. Muss V jetzt ein weiteres Buch an S schicken? • Rechtsfolge der Konkretisierung: Bei Untergang der Sache wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB). • Die sogenannte Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über. • Unterscheide: Leistungsgefahr und Preisgefahr • Preisgefahr: Muss der Gläubiger die Gegenleistung erbringen (regelmäßig: zahlen), obwohl er die Leistung nicht erhält? Antwort: § 326 BGB.

  4. Arten der Schulden • Geldschuld • Geldschulden sind nach h.M. keine Gattungsschulden • Der Schuldner muss eine Geldsumme leisten, keine Geldscheine oder Münzen mittlerer Art und Güte. Beispiel:J hat über lange Jahre bei der B-Bankauf einem Sparbuch 500 Euro gespart. Nun möchte er sein Geld abheben. Statt den erhofften schönen fünfzig Euro Scheinen will ihm der Schalterbeamte aber nur einen völlig verknickten Fünfhunderter aushändigen. J sieht, dass in der Kasse genügend schöne Scheine liegen. Kann J den Fünfhunderter zurückweisen?

  5. Währungsrechtlicher Annahmezwang: • Der Euro ist gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 I 3 AEUV), daraus folgt Annahmezwang

  6. Beispiel: X möchte in seinem Urlaub in Rotterdam im „FlaamschBroothuys“ dessen berühmtes Sauerteigbrot kaufen. Als er ein Brot ausgesucht hat und den Preis von 3 Euro bar bezahlen will, verweigert die Verkäuferin V die Annahme der Münzen. V verweist auf ein Schild „PIN only – No cash“ und sagt, dass nur eine Kartenzahlung möglich sei. X sind die Gebühren seiner Bank für Auslandseinsätze seiner Karte zu hoch. Er verlässt deshalb den Laden hungrig, ohne Brot und voller Ärger. Ist sein Ärger berechtigt?

  7. Währungsrechtlicher Annahmezwang: • Der Euro ist gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 I 3 AEUV), daraus folgt Annahmezwang • Gemäß Art. 11 S. 3 Verordnung 974/98/EG ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. • Sonderregelung für Gedenkmünzen in § 3 Abs. 1 MünzG (nicht mehr als 200 Euro) • Gemäß § 3 III 1 MünzG ist niemand verpflichtet, Zahlungsmittel anzunehmen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.

  8. Privatrechtlicher Annahmezwang: • Parteien können abweichende Zahlungsregeln gemeinsam vereinbaren. • Durch Auslegung zu ermitteln! • Im Übrigen gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Beispiel: K will ein Brötchen beim Bäcker B mit einem 100 Euro-Schein bezahlen. B verweigert die Annahme des Scheins, obwohl er genügend Bargeld zum Wechseln in der Kasse hätte. Kann X auf der Zahlung mit dem 100 Euro-Schein bestehen?

  9. BGB geht von der Pflicht zur Barzahlung aus (Übereignung von Bargeld nach §§ 929 ff. BGB) • In der Praxis heute aber vielfach Zahlung mittels „Buchgeld“ üblich: • Schuldner verschafft dem Gläubiger einen (Bargeldzahlungs-)Anspruch gegen ein Kreditinstitut • Kreditinstitut erhält Aufwendungsersatzanspruch gegen Schuldner • Nach h.M. erfolgt die Zahlung mittels Buchgeld nur „an Erfüllungs statt“ (§ 364 I BGB) • Zahlung mittels Buchgeld muss vereinbart werden • Mitteilung der Kontodaten auf Rechnung oder Brief als konkludentes Einverständnis in bargeldlose Zahlung

  10. H hat eine Rechnung des Malers M für umfang-reiche Arbeiten in Höhe von 2000 € erhalten. Zwar stehen auf der Rechnung keine Kontodaten. Aber in einem früheren Brief des M findet H doch noch eine Kontonummer, an die H die 2000 € überweist. Tat-sächlich hatte M aber aus Versehen das Briefpapier seiner Frau genutzt, so dass das Geld nun an das Konto seiner mittlerweile geschiedenen Frau gegangen ist. Sein eigenes Briefpapier enthält keine Kontodaten, weil M eigentlich immer Barzahlung wünscht. Kann M weiter Zahlung der 2000 € von H verlangen?

  11. Sonderformen: • Fremdwährungsschuld (§ 244 BGB) • „Unechte“: Schuld lautet in fremder Währung, aber Schuldner kann in Euro zahlen; Umrechnung gemäß § 244 Abs. 2 BGB. • „Echte“: Parteien haben vereinbart, dass eine Zahlung in der fremden Währung erfolgen muss (§ 244 Abs. 1 2. Fall BGB). Beispiel: K benötigt dringend einen neuen Kredit und wendet sich an den B. B ist auch bereit, dem K Geld zu leihen, aber er fürchtet die kommende Inflation. Er gewährt K deshalb nur einen Kredit in schweizer Franken, den K auch in dieser Währung zurückzahlen soll. Tatsächlich kommt es zur befürchteten Hyper-inflation. Wie muss K den Kredit nun zurückzahlen?

  12. Geldsortenschuld (§ 245 BGB) • Wenn die Zahlung in einer Geldsorte vereinbart wurde, die nicht mehr im Umlauf ist, wandelt sich die Schuld in eine gewöhnliche Geldschuld um • Geldsorte muss gesetzliches Zahlungsmittel sein, keine Sammlermünzen (dann Gattungsschuld) • § 245 BGB ist dispositiv; Parteien können auch eine „echte“ Geldsortenschuld vereinbaren, die als Gattungsschuld zu behandeln ist. • Geldsortenschuld heute ungebräuchlich. Anders früher aufgrund unterschiedlicher Edelmetallgehälter der verschiedenen Münzen

  13. Besonderheiten von Geldschulden: • „Geld hat man zu haben“: Auch unverschuldete Armut entlastet nicht. H.M.: Vorrang der Insolvenzordnung vor Unmöglichkeit (§ 275 BGB) • Bei Versendung trägt der Versender das Übermittlungsrisiko (§ 270 Abs. 1 BGB) • Vertraglich vereinbarte Geldschulden sind im Regelfall Geldsummenschulden, Schadensersatzansprüche sind meist Geldwertschulden (Nominalismus bzw. Valorismus)

  14. Beispiel 1: A hat sich 2005 bei seinem Freund F zur Finanzierung eines Wohnungskaufs 10 000 Euro für zehn Jahre geborgt. Als der Rückzahlungs-termin2015 ansteht, ist es auf Grund schwerer Finanzkrisen im Euroraum zu einer hohen Inflation gekommen. F meint, dass A ihm nun eine Summe zurückzahlen solle, die dem von ihm finanzierten Wohnungsanteil im Wert entspricht. Welche Ansprüche hat F jetzt gegen A?

  15. Beispiel 2: A hat mit einer Zigarette fahrlässig eine Handtasche der B in Brand gesetzt, die diese billig in ihrem letzten Chinaurlaub gekauft hatte. Während A und B sich noch über das Missgeschick des A streiten, zeigt sich die Frau des neuen chinesischen Staatschefs mit einer Tasche derselben Marke in der Öffentlichkeit, und der Preis solcher Taschen steigt immens an. Welche Ansprüche hat B nun gegen A?

  16. Besonderheiten von Geldschulden: • „Geld hat man zu haben“: Auch unverschuldete Armut entlastet nicht. H.M.: Vorrang der Insolvenzordnung vor Unmöglichkeit (§ 275 BGB) • Bei Versendung trägt der Versender das Übermittlungsrisiko (§ 270 Abs. 1 BGB) • Vertraglich vereinbarte Geldschulden sind im Regelfall Geldsummenschulden, Schadensersatzansprüche sind meist Geldwertschulden (Nominalismus bzw. Valorismus) • Wertsicherungsklauseln unterliegen besonderen Regeln (Preisklauselgesetz), die die Geldwertstabilität garantieren sollen. • Gesetzliche Aufwertung nur unter besonderen Umständen (§§ 242, 313 BGB).

  17. Zinsschulden (§§ 246-248 BGB) • Geldschulden sind häufig zu verzinsen Begriff der Zinsen: Eine Vergütung für die Inhaberschaft eines Kapitals über einen gewissen Zeitraum. • Der Zins bemisst sich nach der Dauer der Inhaberschaft und meist (aber nicht zwingend) nach einem Prozentsatz des Kapitals. • Zinsschuld setzt Kapitalschuld voraus, zu der sie akzessorisch, dh. von deren Bestand und Höhe sie abhängig ist. • Zinsen können aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts entstehen (§ 246 BGB)

  18. Beispiele: • A hat bei der B-Bank einen Kredit für den Kauf seiner neuen Wohnung aufgenommen. Als Zinssatz haben die Parteien 2,5% im Jahr vereinbart. • C muss dem D Aufwendungen in Höhe von 100 € ersetzen, die dieser am 1.2. für ihn gemacht hat. Wie ist dieser Betrag zu verzinsen? • E schuldet dem F 50 €. Trotz einer Mahnung des F, in der E am 3.3. zur sofortigen Zahlung aufgefordert wird, zahlt E nicht. Wie sind die 50 € zu verzinsen? • G schuldet dem H 70 €, was H jedoch bestreitet. Deshalb erhebt H Klage, die am 15.3. rechtshängig wird. Wie sind die 70 € zu verzinsen?

  19. Höhe des Zinssatzes: • Gesetzlicher Zinssatz von 4 % im Jahr, wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist (§ 246 BGB) • Im Handelsverkehr 5 % im Jahr gemäß § 352 HGB • Im Prozess und bei Verzug 5 % (bzw. 8 %, wenn kein Verbraucher beteiligt) über dem Basiszinssatz (§§ 288, 291 BGB) • Der Basiszinssatz ist ein variabler Zinssatz, der sich an dem Zinssatz für die letzte Hauptrefinanzier-ungsoperation der EZB orientiert (§ 247 I 3 BGB) • Geltender Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres bekannt gemacht (§ 247 II BGB)

  20. Verbot von Zinseszinsen: § 248 Abs. 1 BGB: „Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig“ • § 248 BGB ist eine Schuldnerschutzvorschrift • Zweck: Verhinderung einer Zinskumulation und Schaffung von Zinsklarheit • Gilt für gesetzliche und rechtsgeschäftliche Zinsen Beispiel:K konnte seinen Kredit bei der B-Bank schon eine Weile nicht bedienen. Mittlerweile ist er mit 4000 € Zinsen in Rückstand. K und B vereinbaren, dass die 4000 € zum Kapital hinzugerechnet und fortan mit diesem verzinst werden sollen. Wirksam?

  21. 5. Sonstige Schulden besonderen Inhalts • Aufwendungsersatzanspruch (§§ 256 f. BGB) • §§ 256 f. BGB regeln nur den Inhalt von Aufwendungs-ersatzansprüchen, nicht deren Voraussetzungen! Begriff der Aufwendung: Freiwilliges Vermögensopfer, das dem Interesse eines anderen dient. • Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen, heißen Verwendungen. Beispiel:A hat seinen Freund K beauftragt, für ihn ein Bild von Emil Nolde auf einer Auktion zu ersteigern. K steigert in eigenem Namen mit und erhält tatsächlich den Zuschlag bei 350.000 €. Den Kaufpreis kann K aber nicht auf-bringen. Welche Rechte hat K gegen A?

  22. Wegnahmerecht (§ 258 BGB) • Wer eine Einrichtung mit einer Sache, die er herausgeben muss, verbunden hat, darf die Einrichtung häufig wegnehmen (u.a. §§ 539 II, 552, 581 II, 601 II 2, 997 I, 2125 II BGB). • Begriff der Einrichtung: Alle Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache dienen und mit dieser körperlich verbunden sind. • Wer zur Wegnahme berechtigt ist, muss die herauszugebende Hauptsache wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzen (§ 258 S. 1 BGB). • Bei Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellung entweder Schadensersatz in Geld analog § 251 BGB oder Ausschluss des Wegnahmerechts nach § 242 BGB.

  23. Der Inhalt von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§§ 259-261 BGB) • Auskunftspflichten können auf Gesetz (u.a. §§ 402, 666, 675, 1605, 2057 BGB) oder Rechtsgeschäft beruhen. • Auskunftspflichten können sich auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn der Berechtigte sich die benötigten Informationen nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der andere Teil durch die Auskunftspflicht nicht unangemessen benachteiligt wird. • Der Umfang der Auskunftspflicht ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. • Rechenschaftsbericht (§ 259 BGB) und Bestandsver-zeichnis(§ 260 BGB) als besondere Auskunftspflichten

  24. Literaturhinweise: • Bernhard, Holschuld, Schickschuld, Bringschuld – Auswirkungen auf Gerichtsstand, Konkretisierung und Gefahrübergang, JuS 2011, 9-15 • Martens, Grundfälle zu Geld und Geldschulden, JuS 2014, 105-109, 200-205 • Schilken, Ansprüche auf Auskunft und Vorlegung von Sachen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht, Jura 1988, 525-532 • Schreiber, Aufwendungsersatzansprüche, Jura 1997, 442-443

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