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Fall 7 :

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E N D

Presentation Transcript


  1. Fall 7: E hasst seine Frau F 1, scheut aber die Scheidung. Heimlich errichtet er ein Testament, in dem er bestimmt, daß seine „Freunde Olle und Wolle gemeinsam“ die Hälfte seines Vermögens erhalten sollen. Die gesetzliche Erbfolge solle mit seinem Sohn S „sein Bewenden“ haben und sich nicht auf seine „Ehefrau“ erstrecken. Bei „Olle“ handelt es sich um den Spitznamen, mit dem E seinen Freund Olaf O. von Kindertagen an gerufen hat. „Wolle“ wird Wolfgang W., ein anderer Freund des E, gerufen. E hat sich jedoch verschrieben. Eigentlich wollte er „Tolle“ schreiben und damit seinen von ihm so genannten Freund Tobias T. zum Erben einsetzen. Nachdem E’s Frau gestorben ist, heiratet E F 2, in die er bis zu seinem Tode verliebt ist. Kurz vor E stirbt W. Wer ist Erbe?

  2. 1. gesetzliche Erbfolge S und F 2 könnten gesetzliche Erben geworden sein 2. Enterbung von F 2? F 2 fällt unter die Bezeichnung „Ehefrau“, für die E eine Enterbung angeordnet hat; hiermit war jedoch nur F 1 gemeint; mit deren Tod und der Neuheirat des E ist eine Lücke entstanden, die durch ergänzende Auslegung zu schließen ist: da die Enterbung der F 1 auf dem Hass gegen diese beruhte, ist nicht anzunehmen, daß die Klausel auch für zweite Frau gelten sollte; sie ist daher neben S gesetzliche Erbin • Erbeinsetzung zur Hälfte ob die gesetzliche Erbfolge nur auf die Hälfte beschränkt ist, hängt davon ab, ob E wirksam über die andere Hälfte verfügt hat: a) Einsetzung von O die Erbeinsetzung des O ist wirksam, weil die Auslegung nach dem Erblasserwillen auch dessen Sprachgebrauch berücksichtigen muss: „Olle“ ist eine adäquate Bezeichnung, durch die eine Einsetzung des O angedeutet

  3. b) Einsetzung des T anders verhält es sich bei T: hier liegt ein Fall der Falschbezeichnung vor, E‘s Wille zur Einsetzung des T findet im Testament keine Andeutung; darin ist nur W eingesetzt, der aber bereits verstorben; sein Wegfall führt zur Anwachsung an den Erbteil des O, weil dieser mit W auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt ist, § 2094 Abs. 1 S. 2 • Ergebnis S und F 2 sind gesetzliche Erben zu ¼, O ist testamentarischer Erbe zu ½

  4. Fall 8: Als E kurz vor seinem Tod ein Testament macht, in dem er seinen Bruder B zum Alleinerben einsetzt, glaubt er nicht, der Vater von T, der Tochter seiner Lebensgefährtin L, zu sein. E’s Sohn S, der aus einer früheren Ehe stammt, ficht das Testament mit der Begründung an, sein Vater habe ihm und T nur deshalb nichts zukommen lassen, weil er insgeheim den Verdacht gehegt habe, S habe ein Verhältnis mit L gehabt und sei der Vater von T. Da diese jedoch erweislich von E stammt, ficht auch L das Testament für T an. B meint, E habe tatsächlich geglaubt, das Kind der L sei von S, sein Bruder habe ihn jedoch über alles geliebt und hätte ihn daher in jedem Fall zum Alleinerben eingesetzt. Eine weitere Aufklärung der Motive des E gelingt nicht. Wer ist Erbe?

  5. 1. Verfügung zugunsten von B B ist testamentarischer Alleinerbe, wenn E’s Testament nicht wirksam angefochten worden ist • Anfechtung durch S a) Anfechtungsgrund E könnte dadurch einem nach § 2078 Abs. 2 beachtlichen Motivirrtum unterlegen sein, dass er irrig von einer Vaterschaft des S an T ausgegangen ist; offen ist jedoch die Kausalität zu der Verfügung; sie ist von S zu beweisen, und ein non liquet geht zu seinen Lasten; b) Anfechtungsberechtigung für eine Anfechtung mit umgekehrter Beweislastverteilung nach § 2079 fehlt S die Anfechtungsberechtigung, § 2080 Abs. 3 3. Anfechtung der T a) Anfechtungsberechtigung T ist in jedem Fall anfechtungsberechtigt; ihr Anfechtungsrecht kann durch L geltend gemacht werden, §§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2

  6. b) Anfechtungsgrund es liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 2079 vor : T ist im Testament übergangen und pflichtteilsberechtigt nach § 2303 Abs. 1, ihre Existenz war E zwar bekannt, nicht jedoch die Vaterschaftsbeziehung, aus der sich das Pflichtteilsrecht von T ergibt; die Kausalität zur Verfügung ist hier nicht Anfechtungsvoraussetzung, sondern Ausschlussgrund; ein non liquet geht zu Lasten des B • Ergebnis es tritt gesetzliche Erbfolge ein: T und S sind gesetzliche Miterben zu gleichen Teilen

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