1 / 14

Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!

Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!. Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011. Arbeitnehmer-freizügigkeit. für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen) Einreiserecht Aufenthaltsrecht Verbleiberecht

kato-haley
Télécharger la présentation

Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin!

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin! Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011

  2. Arbeitnehmer-freizügigkeit • für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen) • Einreiserecht • Aufenthaltsrecht • Verbleiberecht • Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Arbeitsgenehmigungspflicht

  3. Freiheit für Unternehmer/n Dienstleistungsfreiheit (neu) Niederlassungsfreiheit (seit 01.05.2004) Handwerker, Gewerbetrei-bende, Kaufleute können sich auf Dauer in Deutschland niederlassen und tätig werden handwerksrechtliche Bestim-mungen müssen beachtet werden • Zeitlich begrenzte Tätigkeit • auf die Durchführung eines Auftrags gerichtet • Betriebssitz oder Nieder-lassung im Herkunftsland • kein Betriebssitz oder Nieder-lassung in Deutschland erfor-derlich

  4. Neuregelung Entsendung Entsendung aus EU-8 uneingeschränkt möglich • keine EU-Arbeitserlaubnis mehr nötig • Werksvertragskontingente entfallen • Quotenregelung entfällt • Arbeitsmarktschutzklausel entfällt • keine Qualifikations-anforderungen mehr • Dauer der Entsendung unbefristet • Anmeldung bei zuständiger Meldebehörde • ausländische Firma kann direkt Auftragnehmer (und Generalunternehmer) sein

  5. Was können Betriebsräte tun? § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Betriebsrat ist bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen. § 80 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die Verträge für Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittbetrieben vorgelegt werden; Betriebsrat muss beurteilen können, ob es sich um Arbeitnehmer-überlassung handelt oder einen Werkvertrag Baugewerbe: Betriebsräte können gem. Mindestlohntarifvertrag Werksvertragsarbeitnehmer über ihre Rechte und über die Möglichkeiten, diese Rechte durchzusetzen, aufklären

  6. Handwerksrecht Zulassungspflichtige Hand-werke (Anlage A HWO) Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B HWO) keine schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens nötig • schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens • Handwerkskammer am Ort der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erteilt Eingangs-bestätigung • keine Eintragung in Hand-werksrolle • Tätigkeit im gesamten Bundes-gebiet möglich

  7. Mindestarbeitsbe-dingungen für Bauleis-tungen nach AEntG • Mindestlohn • am Ort der Baustelle • Urlaubskassenverfahren • Meldung bei Europa-Abteilung der SOKA-BAU • Stammdaten des Betriebes • monatliche Meldung Beschäf-tigungszeit jeden Arbeitnehmers mit beitragspflichtigem Bruttolohn • Erstattung für gewährten Urlaub • Meldungen an den Zoll • Name, Vorname, Geburtsdatum jedes Arbeitnehmers • Beginn, Dauer, Ort der Baustelle • Ort, wo Unterlagen zur Prüfung bereitgehalten werden • Anschrift in Deutschland • Name, Vorname, Geburtsdatum des Bevollmächtigten • Versicherung über Einhaltung vorgeschriebener Arbeitsbedin-gungen

  8. Anforderung an Aufzeichnungen Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit für jeden Beschäftigten Nachweis Zahlung Mindestentgelt und Urlaubskassen-beiträge Arbeitsvertrag A1-Bescheinigung

  9. Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung • es gelten Bestimmungen des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes • AÜ im Baugewerbe grundsätzlich verboten • Ausnahme „Kollegenhilfe“ zwischen Baubetrieben • Verleiher muss Sitz in EU haben • nachweislich seit mind. 3 Jahren Bauarbeiten ausführen • Verleiherlaubnis im Herkunftsland und in Deutschland notwendig

  10. Lohnsteuer und Sozialversicherung Lohnsteuerrecht Sozialversicherungsrecht Entsendung weniger als 24 Monate mit Bescheinigung A1  Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland Entsendung länger als 24 Monate  alle Sozialversiche-rungsbeiträge ab 25. Monat in Deutschland fällig • Bauausführung weniger als 6 Monate  keine Lohnsteuer in Deutschland • Bauausführung 6 Monate und länger  Lohnsteuer ab ersten Tag der Bauausführung in Deutschland, wenn kein Doppelbesteuerungsab-kommen besteht

  11. Was kann bei Gesetzesverstößen passieren? • gegen Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Ordnungswidrigkeit • eigene Verstöße oder die des Subunternehmers gegen Mindestarbeitsbedingungen  bis 500.000 € • gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten  bis 30.000 € • event. Straftatsbestand (Wucher) • zeitweiser Ausschlussvon öffentlichen Aufträgen bei Bußgeld von mindestens 2.500 €

  12. Was kann bei Gesetzesverstößen passieren? • gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Ordnungswidrigkeit • Verstöße des Verleihers und/oder Entleihers  bis zu 25.000 € • Haftung des Entleihers (der verbotener Weise im Baugewerbe Leiharbeiter beschäftigt) für Mindestlöhne, Urlaubskassen- und Sozialversicherungsbeiträge (Generalunternehmerhaftung)

  13. Ausländische Arbeitnehmer bei inländischen Arbeitgebern es gelten hiesige arbeitsrechtliche und tarifliche Bedingungen, insbesondere allgemeinverbindliche Tarifverträge jeder deutsche und ausländische AN muss Personal-ausweis / Pass mitführen; AG muss AN darauf schriftlich hinweisen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland abgeführt

More Related