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Prof. Dr. Peter Baumeister

Prof. Dr. Peter Baumeister. Grundrechte als Abwehrrechte 5. November 2009. Gliederung: Inhalt der Dimension des Abwehrrechts Hilfsrechte und ihre Herleitung Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts. BVerfG:.

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  1. Prof. Dr. Peter Baumeister Grundrechte als Abwehrrechte 5. November 2009 • Gliederung: • Inhalt der Dimension des Abwehrrechts • Hilfsrechte und ihre Herleitung • Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte

  2. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts • BVerfG: • „Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheits-sphäre des einzelnen zu schützen; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.“Urteil v. 15.1.1958, BVerfGE 7, 198 (204) - Lüth • gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG) • subjektives Recht

  3. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts • Prototyp des Abwehrrechts • § 903 S. 1 BGB • Befugnisse des Eigentümers • Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ent-gegenstehen, mit der Sache nach Belie-ben verfahren und andere von jeder Ein-wirkung ausschließen. Dieses Recht wird auch als absolutes Recht oder Beherrschungsrecht bezeichnet.

  4. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts Recht im „Ruhezustand“

  5. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts erst bei Störung: Erwachen der Abwehrfunktion

  6. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts • Ziel bzw. Zweck der Abwehrrechtsfunktion • Abwehr staatlicher Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Freiheitsrechts (entsprechend bei Gleichheitsrechten)

  7. a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts • Konsequenz: • Als Abwehrrechte schützen die Grundrechte den in ihnen enthaltenen Schutzgegenstand (Freiheit, Recht, Rechtsgut) gegenüber störenden Einwirkungen (sog. Eingriffen) durch die Grundrechtsverpflichteten.

  8. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Wie wird der Schutz einer konkreten Freiheit oder eines Rechts erreicht?

  9. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Die Abwehr wird bewirkt durch sog. Hilfsrechte: • Anspruch auf Unterlassung (bei drohender Beeinträchtigung) • Anspruch auf Beseitigung (bei erfolgter Beeinträchtigung) Der Unterlassungsanspruch soll die Eingriffe bereits im Vorfeld abwehren; der Beseitigungsanspruch dient der Wieder-herstellung der Integrität des geschützten Rechts nach eingetretener Verletzung.

  10. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Herleitung von Unterlassungspflichten und -ansprüchen 1. Woraus ergibt sich die Annahme der Existenz von Unterlassungspflichten des Staates?

  11. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Hilfsrechte des Eigentumsrechts • § 1004 Abs. 1 BGB • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch • (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigen-tümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

  12. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 1 - • Lesen Sie Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG! • Was ist dort geregelt? • Weitere Beispiele: • Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG • Art. 12 Abs. 2, 3 GG • Art. 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GG • Art. 19 Abs. 2 GG • Festschreibung der Unterlassungs-pflicht im Normtext des GG!

  13. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 2 - • Indirekte Verbote: • Art. 6 Abs. 3 GG • Art. 13 Abs. 2 - 7 GG • Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG • Art. 19 Abs. 1 GG • Indirekte Festschreibung der Unterlas-sungspflicht im Normtext des GG!

  14. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 3 - • „Unverletzlichkeit“ • Art. 1 Abs. 2 GG • Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG • Art. 4 Abs. 1 GG • Art. 10 Abs. 1 GG • Art. 13 Abs. 1 GG Was bedeutet „unverletzlich“?

  15. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 4 - • Das GG enthält Sollenssätze, keine Um-schreibungen des Seins. Entsprechend heißt unverletzlich, dass das betreffende Recht nicht verletzt werden darf. • Auch hier: indirekte Festschreibung der Unterlassungspflicht im Normtext des GG!

  16. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Überblick zur Begründung von Unterlassungspflichten • Wortlaut der Grundrechtsbestimmungen • Systematischer Zusammenhang (vgl. etwa Art. 19 Abs. 1, 2 GG) • Argumente aus der Entstehungs-geschichte der Grundrechte • Teleologisches Argument: Recht ohne Schutz?

  17. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Ergebnis zu Frage 1: • Es existieren Unterlassungspflichten für die Grundrechtsverpflichteten. 2. Woraus folgt die Annahme der Existenz von Unterlassungsansprüchen des Grundrechtsinhabers?

  18. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung Schluss von einer Pflicht auf ein Recht (z. B. Anspruch) grundsätzlich nicht unmittelbar möglich! Voraussetzung für subjektives Recht: rechtlich geschütztes Individualinteresse mit der Macht zur Durchsetzung Grundrechte: unbestritten subjektive Rechte => Unterlassungspflichten mit Unterlassungsansprüchen gekoppelt

  19. b) Hilfsrechte und ihre Herleitung • Überblick zur Begründung von Besei-tigungspflichten und -ansprüchen • Argumente aus der Entstehungs-geschichte der Grundrechte • Typisches Merkmal sog. absoluter Rechte • Telos: Notwendigkeit für wirksamen Schutz • Indizwirkung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

  20. c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte • (1) Grundrechte schützen Freiheiten, Rechte oder Rechtsgüter vor dem unberechtigten (oder ungerechtfertigten) staatlichen Eingriff. • => der allgemein anerkannte Aufbau der Prüfung der Vereinbarkeit eines Ho-heitsakts mit den Grundrechten in der Form von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung

  21. c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte • (2) Die Abwehrrechtsqualität der Grund-rechte liefert – jenseits einfachgesetz-licher Regelungen – die Grundlage für die Anerkennung der Ansprüche auf Aufhe-bung rechtsverletzender Verwaltungs-akte. • => Als Abwehrrechte haben die Grund-rechte unmittelbaren Einfluss auf ein-fachrechtliche verwaltungsrechtliche Fragen.

  22. Hinweis: • Regelmäßig erwähnte Status-Lehre von • Georg Jellinek (status negativus, status positivus, status activus) ohne wirkliche Relevanz für das Verständnis • Literaturhinweis: • Grundlegende Darstellung bei • Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, 1988, §§ 65, 66

  23. Vielen Dank für Ihr Gehör!

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