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Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6

Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6. Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.

kyria
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Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6

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  1. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR finden keine Anwendung.

  2. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Keine Kennzeichnung und Bezettelung mit Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen

  3. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Schriftliche Weisungen müssen nicht mitgeführt werden.

  4. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Die Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken aus Kapitel 7.2 (Wahl des Beförderungsmittels, nässeempfindliche Werkstoffe und Sondervorschriften) finden mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 (Beförderung in Kleincontainern) und V8 (Beförderung unter Temperaturkontrolle) keine Anwendung.

  5. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abgeladen werden (siehe CV 1 aus Abschnitt 7.5.11).

  6. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Der Fahrer benötigt keine ADR-Bescheinigung und ist von vielen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation befreit.

  7. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • keine besondere Ausrüstung

  8. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen: Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer: • Die Fahrzeuge bedürfen keiner besonderen Zulassung (gemäß Teil 9 ADR).

  9. Vorgehensweise Wenn gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in einer Beförderungseinheit befördert werden, gilt die in der Spalte 3 der nebenstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit.

  10. Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (1) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.

  11. Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (2)

  12. Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (3)

  13. Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (4)

  14. Berechnungsbeispiele: Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe / Gegenstände: • UN 1203 Benzin 3, II 200 Liter Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ??? Ja Nein

  15. Ausbilderinfos UN 1203Benzin3, II200 Liter

  16. Berechnungsbeispiele: Sie befördern in Versandstückenfolgende Stoffe / Gegenstände: • UN 1203 Benzin 3, II 200 Liter Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ??? Ja Kleiner als 333 Nein

  17. Befreiungen nach Kap. 1.1.3.6 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, • der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20; • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3, multipliziert mit 1 1000 nicht überschreiten.

  18. Berechnungsbeispiele: Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe/Gegenstände: x 3 450 • UN 1202 Benzin, II 150 Ltr x 1 300 • UN 2800 Batterien, nass, auslaufsicher 300 Kg x 0 0 • UN 0376 Treibladungsanzünder 1.4S 800 Kg NEM 750 Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ??? Ja Nein Erst wenn die Summe größer als 1000 ist

  19. Gewichtsangaben im Beförderungspapier • für • feste Stoffe • verflüssigte Gase • tiefgekühlt verflüssigte Gase • gelöste Gase • die Nettomasse in kg. für Gegenstände der Klasse 1 zusätzlich, die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in kg. für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßes in Liter. für Gegenstände die Bruttomasse in kg. x dem jeweiligen Faktor

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