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Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung in Buchführung I. Vorlesung Buchführung / Bilanzierung. 9. Bewertung des Umlaufvermögens Ansatz – Ausweis - Bewertung. 9. Bewertung des Umlaufvermögens. 9.1 Ansatz. § 246 I HGB: „ Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“.

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Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

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Presentation Transcript


  1. Vorlesung in Buchführung I Vorlesung Buchführung / Bilanzierung 9. Bewertung des Umlaufvermögens Ansatz – Ausweis - Bewertung

  2. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.1 Ansatz § 246 I HGB: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“ • § 247 II HGB: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände • auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem • Geschäftsbetrieb zu dienen.“ • Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert • Umkehrschluss zu § 247 II HGB § 247 I HGB: Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen § 266 II B I - IV HGB: Umfang des Umlaufvermögens

  3. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.1 Ansatz Problem: Abgrenzung von AV und UV Beispiel: Büromaschinenhändler M hat am 15.10.01 bei Siemens 20 PCs zum Preis von 2.200 DM netto gekauft, die er verkaufen will. Da der Verkauf nur schleppend vorangeht, entnimmt M einen PC für seine Buchhaltung. Zum 31.12.01 befinden sich noch 18 PCs auf Lager. Warum ist eine genaue Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen notwendig?

  4. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.2 Ausweis § 266 II B I - IV HGB: § 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen § 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen u. sonst. VGG: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Vermögensgegenstände

  5. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.2 Ausweis § 266 II B I - IV HGB: § 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. eigene Anteile; 3. sonstige Wertpapiere § 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

  6. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung § 253 III HGB: „Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss.“ • Börsenpreis • Marktpreis • beizulegender Wert • vernünftige kaufmännische Beurteilung • § 253 III drückt strenges Niederstwertprinzip aus

  7. d.h. Anschaffungswert = Wertobergrenze 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Vorratsbewertung - Allgemeines: In Buchführung gilt VORSICHTSPRINZIP: Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als krit. Beurteilung zulässt. somit: Buchgewinne dürfen nicht, Buchverluste müssen ausgewiesen werden REALISATONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet

  8. Wiederbeschaffungskosten > AHK Wiederbeschaffungskosten < AHK 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Vorratsbewertung: Im UV gilt das strenge NWP. Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen Bewertung zu AHK § 253 I HGB Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten Ausnahmen zu Grundsatz des § 253 I HGB: §§ 253 II, 256, 240 III - IV, 241 HGB

  9. Summe Preise Summe Menge Vergleich mit Marktpreis 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Vorratsbewertung - Bewertungsansätze: Durchschnittsbewertung: LIFO (Last in First out - steuerlich Maßgeblich) zuletzt gekaufte Güter werden als erste verkauft SB wird mit Preisen des ABder ersten Zugänge bewertet FIFO (First in First out) erste Güter werden zuerst verbraucht. SB wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet Bewertung nach strengem NWP

  10. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Vorratsbewertung - Beispiele LIFO (Last in First out - steuerlich Maßgeblich) zuletzt gekaufte Güter werden als erste verkauft. SBwird mit Preisen desABder ersten Zugänge bewertet.

  11. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Vorratsbewertung - Beispiele FIFO (First in First out) erste Güter werden zuerst verbraucht. SBwird mitPreisen der letzten Zugänge bewertet:

  12. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Vorratsbewertung - Probleme: • Bewertung der unfertigen Erzeugnisse • - langfristige Fertigung • Unterschiede durch Verbrauchsfolgeverfahren • Teilwertproblem • Schenkung • Bsp. zur Schenkung: • Elektrohändler verkauft ihm geschenktes Radio für • netto 800 €. Listeneinkaufspreis lt. Liste 625 € netto. • Mit welchem Wert ist Radio zu bilanzieren • - handelsrechtlich? • - steuerrechtlich? • Wie lautet der Buchungssatz?

  13. Überprüfung auf Qualität 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Forderungsbewertung: Bewertung der Ford. a. LuL am Geschäftsjahresende §§ 252 I (3), 253 II S. 3 und 253 III S. 2 HGB • „Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag • anzusetzen • „Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten • und • „uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben

  14. Mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnen • Indikatoren: • auf Mahnung wird nicht reagiert • Insolvernzverfahren 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Forderungsbewertung: „Vollwertige Forderungen“: Mit 100%em Zahlungseingang ist zu rechnen „Zweifelhafte Forderungen“: „uneinbringliche Forderungen“: Es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird

  15. Erfahrungswerte: x% der Forderungen werden nicht bezahlt. HGB: 1-5% StGB: 0,5% Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) eines bestimmten Kunden kann Bestimmt werden. z.B. Konkursquote 20% d.h. 20% der Forderung werden bezahlt, 80% sind einzeln zu berichtigen Pauschalwertberichtigung (PWB) Einzelwertberichtigung (EWB) 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Forderungsbewertung: Grundsatz: Einzelbewertung Aber: Pauschale Abwertung Abschreibungen auf Forderungen erfolgt auf Nettowerte! Korrektur der Ust. erst wenn Forderung endgültig uneinbringlich §17 II (1) S. 1 UStG (z.B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)

  16. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Forderungsbewertung: Einzelwertberichtigung: erforderliches Konto Abschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto] Wir buchen die Wertberichtigungsofortgegen die Forderungen, ohne Ausweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht beiKapitalgesellschaften) Pauschalwertberichtigung: erforderliches Konto Abschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto]

  17. Abschr. a. Ford. (EWB) 10.000 / Ford. a. LuL 10.000 Nettowert! hier ist der endgültige Ausfall noch nicht eingetreten, d.h. absolut sicherer Ausfall 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Forderungsbewertung – Beispiele (unzusammenhängend): Wert des Forderungsbestandes am Bilanzstichtag: Gesamtford. Netto 1.000.000 ./. EWB 100.000 900.000 ./. PWB 2% 18.000 882.000 + Ust von Ges.ford.* 167.580 Wert 1.049.580 *sofern Forderungsausfall noch nicht absolut sicher. Sonst abzügl. der korrigierten Ust. (Ust. darf erst bei endgültigem Ausfall korrigiert werden) Buchung des speziellen Forderungsrisikos bei Entstehung: Forderung geht in voller Höhe ein (Annahme: Forderung war sicher verloren): Bank 11.900 / so. betr. Erträge 10.000 Ust 1.900

  18. 62.000 6.510 Bank 7.551,60 / Ford. a. LuL 71.920 Abschr. a. Ford. 55.490 / so. Vb. (Ust) 8.878,40 /(Altforderung 16 % ) 62.000 - 6.510 (71.920 - 62.000) - (7.551,60 – 6.510) 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Forderungsbewertung – Beispiele 2: Kunde geht in Konkurs. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000 netto ist sicher nicht zu rechnen Abschr. a. Ford. 7.000 / Ford. a. LuL 8.330 so. Vb (Ust) 1.330 / ! Forderung ist erst beim sicheren bekannt werden des Verlustes auszubuchen ! Wir erfahren am 15.2.00 dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenz- antrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.920 brutto. ! keine Buchung, da Forderung erst am Jahresende zu bewerten ist ! Am 25.9.00 überweist Insolvenzverwalter 7.551,60

  19. 9. Bewertung des Umlaufvermögens 9.3 Bewertung Bewertung von Wertpapieren: • Handhabung wie bei Finanzanlagen • Aber: strenges Niederstwertprinzip! • Beachte: Teilwertproblem Bewertung der flüssigen Mittel: • Normalfall unproblematisch • Probleme bei • - Währungsumrechnung • - Abgrenzungsfragen • - Finanzderivaten

  20. Danke! Fragen?

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