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Neues Produktsicherheitsgesetz. tekom Regionalgruppe Nord 06.Dezember 2011. Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt. Einleitung . Vorbemerkungen. Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011 Keine unerwartete Gesetzänderung
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Neues Produktsicherheitsgesetz tekom Regionalgruppe Nord 06.Dezember 2011 Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt
Vorbemerkungen • Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011 • Keine unerwartete Gesetzänderung • Erstaunliches Tempo der europäischen Rechtsentwicklung • Paradigmenwechsel: von der Haftung zur Überwachung • Keine Endpunkt einer Entwicklung, sondern Anfang • Änderung der Produktsicherheitsrichtlinie steht bevor
Agenda • Hintergründe • Sachlicher Anwendungsbereich • Gebot: Nur sichere Produkte auf dem Markt • Hersteller und andere …. • Was ist ein sicheres Produkt? • Instrumente der Marktüberwachung
New Legislative Framework • Beschluss Nr. 768/2008: Einheitlichkeit der CE-Richtlinien • Verordnung Nr. 765/2008: Geltung ab 01.01.2010 • Begriffsdefinitionen vereinheitlicht • Stärkung der Marktüberwachung • Vereinheitlichung der Marktüberwachungsmaßnahmen • Internet gestützte Kontrolle: RAPEX-System auch für B2B-Produkte
Ziele der Gesetzesänderung • Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens • Übernahme von Begriffsdefinitionen • Vorbereitung auf Richtlinien „neuen“ Stils • Vereinheitlichung und Vereinfachung • Beseitigung bestehender Unsicherheiten? • Verschärfung der Sanktionen für die Unternehmen?
ProdSG – Anwendung auf Produkte • Alt: Produkt = Technisches Arbeitsmittel/Verbraucherprodukt • Neu: Produkt = Waren, Stoffe, Zubereitungen • „durch einen Fertigungsprozess hergestellt“ • Begriff Waren schließt auch „Komponenten“ ein • bisher ausgegrenzt durch Begriff „verwendungsfertig“ • Stoffe und Zubereitung: europäisches Stoffrecht „REACH“
ProdSG – Verbraucherprodukte • Definition entscheidend für zusätzliche Anforderungen (§ 6) • neue, gebrauchte u. wiederaufbereitete Produkte • Inhaltliche Änderung: gebrauchte/wiederaufbereitete Produkte • Problematik der „Produktmigration“ • „nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar“ • Praktisch schwierig zu handhaben • Praxis: 10 % Regel; Bsp.: Bohrmaschine, Bürostuhl
Verpflichtung zur Produktsicherheit • § 3: Bereitstellung ausschließlich sicherer Produkte • Bereitstellung = jede unentgeltliche/entgeltliche Abgabe ... • ... zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung • Erstmalige Verwendung von Produkten • Zukünftig Einbeziehung aller Produkte zum Eigengebrauch? • Ausstellung von „unsicheren“ Produkten (Sonderfall)
Verpflichtung nach § 3 ProdSiG bedeutet … • Einhaltung der Rechtsverordnungen zum ProdSiG • Faktisch: Einhaltung der CE-Richtlininien • Keine Gefährdung von Sicherheit/Gesundheit von Personen • Keine Gefährdung von anderen Rechtsgütern • Bestimmungsgemäße Verwendung • Vorhersehbare Verwendung - Fehlgebrauch? Missbrauch?
Verpflichtung des Herstellers? • Alt: Hersteller ist derjenige, der herstellt .... • Neu: derjenige der herstellt/entwickelt/herstellen lässt • Hersteller ist auch der Quasihersteller (Labelling) • Hersteller ist auch der „Wiederaufarbeiter“ • Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften ... • ... gilt bei Verbraucherprodukten auch als Herstellung • Hersteller = Hersteller von „Eigenbedarfsprodukten“
Verpflichtung des Handels? • Grundverpflichtung des § 3 trifft auch den Handel • Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucherprodukten ... • „Beitrag leisten nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen“ • „Nachrangigkeit“ bei Maßnahmen entfällt (§ 8 Abs. 5 a.F.) • Handel wird in Zukunft unmittelbar von Anordnungen erfasst • Sonderfall der Importeure: Gleichstellung mit Herstellern
Definition von Produktsicherheit • Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsverordnungen • Allgemeine Kriterien des § 3 Abs. 2 ProdSiG • Beurteilung durch die Marktüberwachungsbehörden • Hinzuziehung von Sachverständigen • Konformitätsvermutung durch vereinheitlichte und nationale Normen • Konformitätsvermutung bei Technischen Spezifikationen
Einfluss der Technischen Dokumentation • Anleitung für den Zusammenbau • Kennzeichnung des Produktes • Warnhinweise auf dem Produkt • Gebrauchs- und Bedienungsanleitung • Produktbezogene Angaben oder Informationen • Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache
CE-Kennzeichnung und GS-Kennzeichnung • Verbot der missbräuchlichen CE-Kennzeichnung: • Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsverpflichtung • Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsfähigkeit • Unterlassene Kennzeichnung • GS-Kennzeichnung wird besser geschützt • Eigenkontrolle durch die GS-Stellen • Umfassender Prüfungsansatz; Compliance mit ProdSiG insgesamt
Allgemeine Marktüberwachung • Regelmäßige Marktüberwachung durch Überwachungskonzept • Regelmäßige Kontrolle durch Stichproben • Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Bewohner • Amtshilfe für die Marktüberwachung aus den Mitgliedsstaaten • Kontrolle an den Außengrenzen der Gemeinschaft (Zoll) • Informationsübermittlung bei der Überführung in freien Verkehr
Ad-hoc Marktüberwachung • Begründeter Verdacht des Verstoßes gegen Abschnitt 2 • Abschnitt 2: Sichere Produkte + CE-Kennzeichnung • Maßnahmenkatalog entspricht bisherigen Maßnahmen • Aktive Verpflichtung zur Meldung bei Verbraucherprodukten • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden • Meldung von Maßnahmen in die EU
Ad-hoc Marktüberwachung - Ermessensbindung • Grundsätzlich: Entscheidungshoheit der Behörde • Instrumentarium der Ermessensentscheidung • Eingeschränkte richterliche Überprüfung • Kein Ermessen bei ernstem Risiko für Personen • Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit Gefahr + Schaden • Vornahme einer eigenen Risikobewertung maßgeblich
Ad-hoc Marktüberwachung – eigene Maßnahmen • GPSG: Absehen von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, Satz 4 • § 26 Abs. 3 ProdSG: • Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme • umgehend • wenn der Wirtschaftsakteur nachweist (!), • dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
Sanktionen (Strafe-/Bußgelder) • Erweiterung der Bußgeldkataloges u.a. um Gebrauchsanleitung • Erweiterung des Bußgeldrahmens: • GPSG: 3.000 bis zu 30.000 Euro • ProdSG: 10.000 bis zu 50.000 Euro • Gesetzesbegründung: reicht Bußgeld nicht aus, um ... • ... wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, dann Erhöhung • Straftatbestände bei beharrlichem Zuwiderhandeln
Man sollte … • … das ProdSiG als Signal für Knowledge-Aufbau nutzen • … die Dokumentation der Konstruktion prüfen • … das Normenmanagement im Unternehmen überprüfen • … Notfallpläne entwickeln und einen „Draht“ zu Behörden legen • … die Handhabung der CE-Kennzeichnung prüfen • … die Einbindung der Zulieferer prüfen • … Vorsicht bei Handelsware walten lassen
Referent Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt, Hannover jens.heuer@luther-lawfirm.com Tel.: 0511 / 5458 - 20226