1 / 44

Das Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren. Kevin Wandler & Kuno-Friedrich Konopka. Inhalt. Planfeststellungsverfahren Einleitung Grundlagen Wirkung und Rechtsmäßigkeit Beispiele Die ungeliebte Autobahn Elbvertiefung Resümee. Einleitung. Haushaltspläne

mariel
Télécharger la présentation

Das Planfeststellungsverfahren

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Das Planfeststellungsverfahren Kevin Wandler & Kuno-Friedrich Konopka Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  2. Inhalt • Planfeststellungsverfahren • Einleitung • Grundlagen • Wirkung und Rechtsmäßigkeit • Beispiele • Die ungeliebte Autobahn • Elbvertiefung • Resümee Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  3. Einleitung • Haushaltspläne • Raumordnungspläne (Landesentwicklungspläne, Flächennutzungs- Bebauungspläne • Fachpläne für Raumbeanspruchung und bedeutsame Vorhaben (Straßen, Flughäfen, Abfallbeseitigung) • Bedarfspläne (Krankenhausbedarfplan) • Umweltrechtliche Pläne ( Landschaftspläne, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschaftspläne) Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  4. Einleitung Planung Planfeststellungsbeschluss Plangenehmigung Freistellung • Fachgesetzlicher Planfeststellungs-vorbehalt • Rechte dritter nicht wesentlich beeinflusst • Träger öffentlicher Belange beteiligt • Rechte dritter nicht beeinflusst • Öffentliche Belange nicht berührt • Konzentrationswirkung • Enteignungsrechtliche Verwirkung • Konzentrationswirkung • Keine enteignunsgerchtliche Verwirkung • Schlichte Legalisierung • Keine Konzentrationswirkung Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  5. Erforderlichkeiten • Gemäß § 172 Abs. 1 VwVfG findet die Planfeststellung statt, wenn dies durch Rechtsvorschriften angeordnet wird. • § 17 S. 1 FStrG für Bau/Änderungen von Bundesstraßen • § 14 Abs. 1 S. 1 WaStrG für Ausbau/Neubau von Bundeswasserstrassen • § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG für Flughäfen • § 31 Abs. 2 S. 1 WHG für Ausbau eines Gewässers • § 28 Abs. 1 S. 1 PBefG für Straßenbahnen • § 18 Abs. 1 S. 1 AEG Bau/Änderung von Schienenwegen • § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG für Errichtung/Betrieb einer Deponie Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  6. Das Planfeststellungsverfahren • Das PlanFV ist allg. in den §§72 ff. des VwVfG geregelt • Es wird durch besondere fachliche Vorschriften ergänzt • In den §§72 ff. werden keine Bestimmungen oder Maßstäbe festgesetzt (!) • Das PlanFV ist also eine konkurrierende Gesetzgebung • Nur aus den individuellen Vorschriften der einzelnen Gesetze und den Formalitäten des VwVfG lässt sich ein formell und materiell rechtmäßiger Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) erstellen • Ergebnis des Planfestellungsverfahren ist der Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) • Der PlanFB ist ein Verwaltungsakt (VA) und unterliegt damit den Bestimmungen des VwVfG Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht., VwVfG Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  7. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) • §1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden • 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts • 2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  8. Planfeststellungsverfahren: Ablauf • Anhörungsbehörde • Das PlanFV beginnt mit dem Anhörungsverfahren nach § 73 VsVfG • 0. Der Plan muss vom Vorhabenträger erstellt werden • 1. Einreichung des Planes in der Anhörungsbehörde (Abs. 1) • Der Plan beinhaltet alle Zeichnungen, Erläuterungen und betroffenen Grundstücke • 2. Stellungnahmen / öffentl. Auslegung (Abs. 2, 3, 3a, 5) • Die Anhörungsbehörde bittet binnen eines Monats alle betroffenen Behörden zur Stellungnahme • Der Plan wird ortsüblich öffentlich ausgelegt • Jeder, dessen Belange berührt werden kann bis nach 2 Wochen der Auslegung Einwendungen erheben. • Nach Ende der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (Präklusion) (Abs. 4)Es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (?) • 3. Anhörungsverfahren (Abs. 6) • Erörterungstermin (Wieder mit Fristen) • 4. Weiterleitung von Änderungen – gelegenheit von Stellungn. Und Einwendungen binnen 2 Wochen. (Abs. 8) • 5. Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  9. Anhörungsverfahren § 73 VwVfG Planfeststellungsbeschluss Vorhabenträger Planfeststellungsbehörde • Erstellt einen PlanDer Plan beinhaltet alle Zeichnungen, Erläuterungen und betroffenen Grundstücke 5. Gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen weiter. 1. Einreichung des Planes in der Anhörungsbehörde (Abs. 1) • Entscheidet über nicht erledigte Einwendungen 6. Erteilt den Planfeststellungsbeschluss EinwendungenStellungnahmen Drittbetroffene, Behörden und Verbände Anhörungsbehörde 2. Stellungnahmen / öffentl. Auslegung(Abs. 2, 3, 3a, Bittet binnen eines Monats alle betroffenen Behörden zur StellungnahmePlan wird ortsüblich öffentlich ausgelegt • Abs. 4 • Jeder, dessen Belange berührt werden kann bis nach 2 Wochen der Auslegung Einwendungen erheben. • Nach Ende der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (Präklusion) • Es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln 3. Anhörungsverfahren(Abs. 6)Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmenmit allen betroffenen an einem Termin 4. Weiterleitung von Änderungen (Abs. 8)Gelegenheit für Stellungnahmen und Einwendungen binnen 2 Wochen. Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  10. Anhörungsbehörde • Erhält den Plan des Vorhabenträgers • Leitet das Anhörungsverfahren ein • Ist zur: • öffentlichen und ortüblichen Auslage des Planes sowie • Weiterleitung und Aufforderung zur Stellungnahme an andere betroffene Behörden verpflichtet • Muss alle Einwendungen und Stellungnahmen an einem Erörterungstermin erörtern • Leitet das Abwägungsmaterial (Plan, Stellungnahmen und Einwendungen) mit einer eigenen Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde weiter. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  11. Planfeststellungsbehörde (PlanFBe) • Entscheidet in dem Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) über die Einwendungen bei denen im Anhörungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte • Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen • Es gilt das Abwägungsgebot • Erteilt den PlanFB und leitet diesen weiter Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  12. Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) • Aufgrund der Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG), müssen alle untergeordneten Genehmigungsverfahren bei der Erstellung des PlanFB beachtet werden • Der PlanFB muss dem Träger und denjenigen, über deren Einwendungen Entscheidungen getroffen wurden, zugestellt werden • Der Planfeststellungsbeschluss ergeht ohne Fristbindung als Verwaltungsakt • (D.h. es gelten alle Verwaltungsakt-Vorschriften) Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  13. Wirkung Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  14. Wirkung Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  15. Rechtmäßigkeit • Damit ein PlanFB die volle Rechtmäßigkeit besitzt darf dieser sowohl formell als auch materiell keine Fehler enthalten. • Grobe Fehler kann zu Klagebefugnissen führen und im Zweifel den gesamten PlanFB außer Kraft setzen. (Dies ist jedoch eher selten der Fall) • In der Regel kommt es zu Ausgleichsmaßnahmen oder -Zahlungen Formelle Rechtmäßigkeit • Formelle Rechtmäßigkeit • Zuständigkeit • Verfahren • Form Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  16. Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit • Voraussetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetz wurden beachtet • Es wurde im Rahmen der Planrechtfertigung geplant • Der Planungsgrundsatzes und die Leitlinien wurden beachtet • Eine Ordnungsgemäße Abwägung fand statt • Abwägungsfehler: • Ausfall • Defizit • Fehleinschätzung • Dispropotionalität • Beachtlichkeit • Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. • Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. [§ 75 (1a)] Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  17. Rechtsansprüche • Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. • D.h. wer nicht schnell genug seine Einwände vorgebracht hat, hat kein Recht zu klagen, wenn keine Privatrechte berührt wurden • Der PlanFB ist unmittelbar mit der Anfechtungsklage angreifbar • Kein Widerspruchverfahren • Keine aufschiebende Wirkung Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  18. Rechtsansprüche Zu unterscheiden sind: • Einfache Belange • Beispiel: ein Umweg durch Straßenneubau für Anwohner • Abwägungserhebliche Belange • Beispiel: durch ein Bauwerk wird die Fernsicht beeinträchtigt, was zur Wertminderung eines Grundstückes führen kann • Betroffene Rechte • Sind rechtlich geschützten Belange • Enteignungsgleiche Betroffenheiten • Beispiel: Ein Teil des eigenen Grundstücks kann nicht mehr genutzt werden, da es so stark beeinträchtigt wird • Enteignungen • Bei unmittelbaren Eigentumsinanspruchnahmen haben die Grundstückeigentümer die stärksten Rechte Beteiligungs- und Klagerechte in der Planfeststellung; Prof. Dr. Bernhard Stüer, Willi E. Probstfeld Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  19. Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn Sachverhalt • Die neue Linienführung der A 77 soll über das Grundeigentum der Grundbesitzers Harry H. führen • Außerdem befindet sich das Wohnhaus von Harry H. nur 60 Meter von der neuen Trasse entfernt und er befürchtet erhebliche Lärmbelastungen • Harry H. hat im Erörterungstermin eine andere Trassenführung vorgeschlagen, da es seiner Meinung nach eine ökologisch sinnvollere Möglichkeit gibt • Die PlanFBe hat die Einwendungen mit dem Hinweis zurück gewiesen, dass die Trasse keine vermeidbaren Beeinträchtigungen für den Naturschutz mit sich bringt • Außerdem spart die kürzere Führung Baukosten und Fahrzeiten ein • Dem Belang der Lärmbelästigung wurde durch die Errichtung eines Lärmschutzwalles hinreichende Rechnung getragen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  20. Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn Zulässigkeit der Klage von Harry H. • Da eine öffentlich-rechtlichte [s. Gestaltungswirkung § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG ] Streitigkeit vorliegt ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet • Die Klageart ist die Anfechtungsklage [s. Rechtsansprüche] • Es muss geltend gemacht werden, dass Harry H. in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, gem. § 42 Abs. 2 VwOG) • Spezielle Verstöße gegen die Abwägungsgebote„Recht auf ordnungsgemäße Abwägung“ • Verletzung des Eigentums [Art. 14 GG] • Die Klagefrist muss eingehalten werden -> Die Klage ist zulässig Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  21. Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn Begründetheit der Klage von Harry H. • Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, wenn das PlanFB die Rechte von Harry H. verletzt • Voraussetzung ist, dass es keine Präklusion auf materielle Einwendungen gibt • Wichtig im Hinblick auf die Einwendungsfrist! • Geprüft wird außerdem: • Die Ermächtigungsgrundlage für den Bau der Straße [§ 17 FStrG] • Die Formelle Richtigkeit des PlanFB (Verfahrensfehler) • Die Materielle Rechtmäßigkeit des PlanFB Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  22. Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn Materielle Rechtmäßigkeit der PlanFB • Das Vorhaben muss den fachgesetzlichen Vorgaben entsprechen • Planrechtfertigung, vernünftige Gründe des Gemeinwohls, Ziele der Planung • Berücksichtigung der Planungsleitlinien • Eine umfassende Abwägung • Abwägugnsausfall, Defizit, Fehleinschätzung, Disproportionalität. • Fraglich ist, ob die alternative Trassenführung von Harry H. hinreichend bedacht worden ist. • Wegen der Lärmbelästigung könnte ein Abwägungsdefizit bzw. –Fehleinschätzung vorliegen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  23. Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn Urteil der Gerichts • Die Begründung der Behörde zu der geplanten Trassenführung verstößt nicht gegen das naturschutzrechtlichte Vermeidungsgebot [§ 15 Abs. 1 BNatSchG 2010], da es keine Verpflichtung gibt stets die ökologisch günstigere Trasse zu wählen • Das Gericht ist der Ansicht, dass die PlanFBe die alternative Trassenführung berücksichtigt hat, diese aber aufgrund der Kosten ausgeschlossen werden musste • Nach § 50 BImSchG gilt allg. das Gebot zur Vermeidung von Immissionskonflikten • Das Gericht ist der Ansicht, dass die PlanFBe den Einwand des Harry H. hinreichend berücksichtigt hat und dass eine geeignete Maßnahme getroffen wurde -> Beide Klagen wurden abgewiesen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  24. Elbvertiefung • Warum wird die Elbe immer weiter vertieft? http://www.planet-wissen.de/laender_leute/usa/entdeckung_amerikas/img/wf_amerika_dollar_g.jpg Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  25. Elbvertiefung http://worldmaritimenews.com/wp-content/uploads/2013/01/Port-of-Gothenburg-Prepares-for-Triple-E-Vessel.jpg Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  26. Elbvertiefung • Historie: • 1. 1818 bis 1825 auf SKN −3,5 m entspricht NN −5,4 m • 2. 1850 bis 1862 auf SKN −4,8 m entspricht NN −6,7 m • 3. 1909 bis 1910 auf SKN −7,5 m entspricht NN −9,4 m • 4. 1922 bis 1937 auf SKN −9,5 m entspricht NN −11,4 m • 5. 1957 bis 1964 auf SKN −10,5 m entspricht NN −12,4 m • 6. 1964 bis 1969 auf SKN −11,5 m entspricht NN −13,4 m • 7. 1974 bis 1978 auf SKN −13,0 m entspricht NN −14,9 m • 8. 1991 bis 1999 auf SKN −14,9 m entspricht NN −16,8 m http://de.wikipedia.org/wiki/Elbvertiefung Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  27. Elbvertiefung http://www.fraktion.gruene-niedersachsen.de/fileadmin/images/pressemitteilungen/historie_elbvertiefung.gif Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  28. Technischer Ausbau • Fakten: • Kosten: ca. 400 Mio. € • Sockelbereich soll die Fahrrinne um 1,5 m und im Altenbrucher Bogen um bis zu 2,4 m • 38,5 Mio. m3 http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  29. Technischer Ausbau http://www.ndr.de/regional/dossiers/elbvertiefung/hintergrund/hafenelbvertiefung2.html# Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  30. Technischer Ausbau http://www.ndr.de/regional/hamburg/fahrrinne101_v-contentgross.jpg Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  31. Technischer Ausbau http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  32. Zeitlicher Ablauf http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  33. Umweltverträglichkeitsprüfung http://www.portal-tideelbe.de/Allgemeine_Informationen/Publikationen/Datencontainer/Einzeldokumente/UVP-Leitfaden-Anlage1.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  34. Auswirkungen auf die Natur • Während der Bauphase • Entnahme von Sediment mit den darin lebenden Organismen aus der bestehen- den Fahrrinne • Überschüttung von Benthos beim Einbau der Sedimente in Unterwasser- Ablagerungsflächen • Trübungswolken und Unterwasserlärm durch Bauarbeiten -Baulärm http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  35. Auswirkungen auf die Natur • Dauerhaft: • Veränderung der Topographie des Gewässergrundes • Wechsel von Weich- zu Hartsubstrat • Graduelle Veränderung hydrologischer und hydromorphologischer Parameter • Zunahme der Unterhaltungsbaggerungen • Zunahme der Schiffswellen http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  36. Auswirkungen auf die Natur http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  37. Auswirkungen auf die Natur • Natura 2000-Gebiete • S-H-Elbästuar und an- grenzende Flächen • Von 1.727 ha sind 183 ha betroffen • Unterelbe • Von 1.629 ha sind 126 ha betroffen • S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete • Von 94 ha sind 13 ha betroffen http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  38. Auswirkungen auf die Natur • Alternativprüfungen: • Technische Alternativen • Alternativen zur beantragten Dimensionierung der Anpassungsmaßnahme • Reduzierung der Schiffsgeschwindigkeiten und Einsatz von Schlepperassistenz • Sperrwerks- oder Schleusenlösungen zur Anhebung der Wasserstände http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  39. Auswirkungen auf die Natur • Alternativprüfungen: • Öffentlichen vorgebrachten Alternativvorschläge • Ladungsverteilung und Steuerung der Verkehrsträgerwahl im Rahmen von Hafenkooperationen • Teilabladung in einem Hamburg zugeordneten Vorhafen • Internationale Vereinbarung zur Begrenzung der Schiffsgrößen http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  40. Aktuelles • Klagen • Klage der Jäger • Klage der Stadt Cuxhaven • Klage der Obstbauern • Klage der Fischer • Klage der Umweltverbände http://www.ndr.de/regional/elbvertiefung345.html Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  41. Resümee Pro / Contra Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  42. Ende Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  43. Quellen • Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Naturschutzrecht, Immissionsschutz, Abfallrecht, Bodenschutz, Wasserrecht. Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co KG, 1. Auflage. ISBN 978-3-86752-092-8) • Umweltrecht (UmwR); Peter-Christoph Storm; Ausgabe: 21; 01.11.2009. • VwVfG: http://www.juris.de/purl/gesetze/VwVfG & http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/ • Beteiligungs- und Klagerechte in der Planfeststellung; Von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer, Münster/Osnabrück und Oberregierungsrat Willi E. Probstfeld, Koblenz: http://www.stueer.business.t-online.de/aufsatz/lkv0511.pdf • Ausführliche Beschreibung der planungsrechtlichen Grundlagen von Planfeststellungsverfahren; Verein Pro Waltrop; http://www.gruene-datteln.de/entwicklung/bilder/Ausfuehrliche_Beschreibung.pdf Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

  44. Quellen • http://www.htg-online.de/http://www.wwf.de/themen-projekte/projektregionen/elbmuendung/die-konsequenzen/ • http://www.gesetze-im-internet.de/ • http://www.abendblatt.de/hamburg/article414579/Die-Vorteile-und-die-Nachteile-der-Elbvertiefung-Gegner-und-Befuerworter-aeussern-sich-im-Abendblatt.html • http://www.fraktion.gruene-niedersachsen.de/landtag-aktuell/plenarinitiativen/artikel/artikel/rede-stefan-wenzel-aktuelle-stunde-landesregierung-darf-bei-der-elbvertiefung-nicht-gegen-die-i.html • http://www.nok21.de/2013/02/01/cma-cgm-marco-polo-master-and-chief-engineer/ • http://www.planet-wissen.de/laender_leute/usa/entdeckung_amerikas/img/wf_amerika_dollar_g.jpg • http://www.niederelbe.de/ostemarsch/mitteilung.pdf • http://www.wsd-nord.wsv.de/Planfeststellung/Planfeststellung_Elbe/anlagen/1_EU-Beteiligung_Art6-4.pdf • http://www.ndr.de/regional/elbvertiefung345.html • http://www.portal-tideelbe.de/Allgemeine_Informationen/Publikationen/Datencontainer/Einzeldokumente/UVP-Leitfaden-Anlage1.pdf • http://de.wikipedia.org/wiki/Elbvertiefung Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

More Related