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Schadenersatzrecht: 1293 ff ABGB

Barta: Zivilrecht online. Entstehung von Schadenersatzanspr

maude
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Schadenersatzrecht: 1293 ff ABGB

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    1. Barta: Zivilrecht online Schadenersatzrecht: 1293 ff ABGB Groe Bedeutung fr die Praxis 1311 Satz 1 ABGB: Grundstzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schden werden daher nicht ersetzt zB verlorener Schlsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist Zur Schadensberwlzung vom Geschdigten auf den Schdiger braucht es eine Norm: SchadenersatzR = Summe der (berwlzungs) Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...

    2. Barta: Zivilrecht online Entstehung von Schadenersatzansprchen Aus "verletztem" Vertrag (ex contractu) oder vertragshnlicher Beziehung (cic): zB Lieferant liefert schlampig Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag; zB Autofahrer stt Fugngerin nieder Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten Gnstiger sind Ansprche aus Vertrag! Daher sttzt man wenn mglich seinen Schadenersatzanspruch darauf Ersatz kann aber nur 1x erlangt werden

    3. Barta: Zivilrecht online Schadenersatz: gesetzl Schuldverhltnis Schadenersatzrecht: 1293 ff ABGB Andere gesetzliche Schuldverhltnisse Ungerechtfertigte Bereicherung Kondiktionen: 1431ff ABGB ua Geschftsfhrung ohne Auftrag (GoA) 1035 ff ABGB Glubigeranfechtung AnfO culpa in contrahendo (cic)

    4. Barta: Zivilrecht online Warum ist Schaden zu ersetzen? Gedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit Gedanke der Schadensprvention iSv Schadensverhtung Generalprvention Spezialprvention Vergeltungsgedanke Talionsprinzip: Auge um Auge, Zahn um Zahn Soziale berlegungen / Billigkeit spielen im Schadenersatzrecht grundstzlich keine Rolle der Schdiger kann arm, der Geschdigte reich sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten Ausnahmen: zB 1310 ABGB (3 Flle); 2 DNHG

    5. Barta: Zivilrecht online Schadenersatzrecht - Strafrecht Derselbe Sachverhalt kann zugleich (kumulierend) zur (Rechts)Folge haben: privatrechtlichen Schadenersatz Zivilgericht gerichtliche Strafe Strafgericht; StGB Verwaltungsstrafe Verwaltungsbehrde; VStG, StVO 1338 ABGB Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder Schwierigkeiten Bedeutsam auch fr die Zustndigkeit: Verwaltungsbehrde - Strafgericht - Zivilgericht

    6. Barta: Zivilrecht online Kausalfilter

    7. Barta: Zivilrecht online Die groen Zurechnungskonzepte quivalenz-/Bedingungs-/csqun-Konzept Faustregel ohne theoretischen Anspruch Gleichheit aller Bedingungen Adquanzkonzept StrafR + ZivilR Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizitt + Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung Theorie der wesentlichen Bedingung ffR: zB Sozialversicherung und SozialR Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegrndende und haftungsausfllende Kausalitt

    8. Barta: Zivilrecht online Haftung fr Zufall und hhere Gewalt

    9. Barta: Zivilrecht online Die vier Fragen des Schadenersatzrechts Nach Gschnitzer: Was heit Schaden ? Wann ist Schaden zu ersetzen ? Wie ist Schaden zu ersetzen ? Warum ist Schaden zu ersetzen ?

    10. Barta: Zivilrecht online Wie ist Schaden zu ersetzen? Grundstzlich 1323 Satz 1 ABGB: " ... mu alles in den vorigen Stand zurckversetzt werden sog Naturalersatz (restitutio in integrum) Schdiger kann daher dem Geschdigtem Geldersatz nicht aufdrngen ! Geldersatz: Schtzwert", nur wenn Naturalersatz nicht mglich oder nicht "tunlich" ist sog gemeiner Wert: 305 ABGB nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten zB nach 1 Abs 1 letzter Satz AHG

    11. Barta: Zivilrecht online Beweislast und Gehilfenhaftung Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast: vertraglich: 1298 ABGB = gnstiger fr Geschdigte deliktisch: 1296 ABGB = ungnstiger fr Geschdigte Gehilfenhaftung: vertraglich: 1313 a ABGB = gnstiger fr Geschdigte deliktisch: 1315 ABGB = ungnstiger fr Geschdigte Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gstegepck a) und beschdigt einen Koffer oder den Gast selbst b) verletzt einen Passanten

    12. Barta: Zivilrecht online Ersatz von Vermgensschden Hhe des Ersatzes ist abhngig vom Verschuldensgrad 1331, 1332 ABGB Bei leichter Fahrlssigkeit: sog Schadloshaltung ( 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen, "positiven" Schadens; 1331 ABGB: gemeiner Wert Bei grober Fahrlssigkeit oder Vorsatz: sog volle Genugtuung = Schadloshaltung + entgangener Gewinn Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei leichter Fahrlssigkeit zu ersetzen: Art 8 Nr 2 EVHGB Bei Versto gegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude: 1331 ABGB sog Affektionsinteresse = Wert der besonderen Vorliebe

    13. Barta: Zivilrecht online Ersatz von Krperverletzungen Nach 1325 ABGB sind bei Krperbeschdigung immer zu ersetzen: das heit: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher schon ab leichter Fahrlssigkeit ! die Heilungskosten reicht von rztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation etc der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfhigkeit der knftig entgehende Verdienst ein angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens

    14. Barta: Zivilrecht online Berechnung des Verdienstentgangs Nach 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei Arten berechnet werden: entweder(!) konkret = Differenz zwischen bisherigem und knftigem Einkommen/Verdienst oder abstrakt = objektive Minderung/Verringerung der Erwerbsfhigkeit; Minderung der Erwerbsfhigkeit/MdE Der Verdienstentgang ist positiver / wirklicher Schaden nicht blo entgangener Gewinn ! Geschtzt wird auch ein Nebeneinkommen oder das Einkommen Selbstndiger

    15. Barta: Zivilrecht online Tdliche Krperverletzung: 1327 ABGB "Erfolgt aus einer krperlichen Verletzung der Tod, so mssen nicht nur alle Kosten [siehe 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], fr deren Unterhalt der Gettete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz ! Ein Kind mu nach der Rspr, um gem 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein Beachte: Vgl mit 1327 ABGB - 12 EKHG: Verkehrsunflle - 332 ff ASVG: zB Arbeitsunflle

    16. Barta: Zivilrecht online Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: 1331 ABGB Bei Vermgensschden ist zu ersetzen: der entgangene Gewinn ab grober Fahrlssigkeit ("auffallende Sorglosigkeit") oder bei Vorsatz. Darber hinaus der Wert der besonderen Vorliebe; sog Affektionsinteresse bei Versto gegen ein Strafgesetz, oder bei Schdigung aus Mutwillen und Schadenfreude

    17. Barta: Zivilrecht online Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen Wird Verdienstentgang nach 1325 ABGB abstrakt berechnet, spricht man von abstrakter Rente Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): objektive Minderung der Erwerbsfhigkeit Dauerschaden knftige Einkommensminderung wahrscheinlich

    18. Barta: Zivilrecht online Abstrakte Rente (2) - Funktion Rechtsprechung: berlegungen Gedacht als Ausnahme fr Hrteflle bei Dauerschden weil zur Zeit kein ziffernmig - also konkret ! - fabarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus Funktionen Sicherungsfunktion gegen knftige Benachteiligung am Arbeitsmarkt Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: fr knftige krperliche und geistige Mehranstrengungen Rente soll die Mglichkeit bieten, einen Deckungsfonds anzulegen

    19. Barta: Zivilrecht online Abstrakte Rente (3) - Berechnung Berechnung nach der Pieglerschen Formel Hhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der Erwerbsfhigkeit (MdE) in Anlehnung an 273 ZPO: freies richterliches Ermessen Beispiele Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355 fhrt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfhigkeit: 17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250,- S Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb) OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: Angenommene Minderung der Erwerbsfhigkeit: 30 %; Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S

    20. Barta: Zivilrecht online Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen: OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 sterreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der groen Wirtschaftskrise Fuverletzung einer Nherin bei Unfall mit Nhmaschine in einer Textilfabrik OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87

    21. Barta: Zivilrecht online Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs Es mssen kumulativ vorliegen : 1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ? 2. Kausalitt Frage: Ist der Schaden vom Schdiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? 3. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig? Rechtswidrigkeit setzt einen Normversto voraus! Konkret: einen Versto gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag 4. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefgt? Bei Gefhrdungshaftungen fehlt dieses Kriterium

    22. Barta: Zivilrecht online Was heit Schaden? 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: Vermgensschden: 1331, 1332 ABGB Nicht-Vermgensschden: 1325 - 1330 ABGB Krperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc Ersatz ideeller/immaterieller Schden: zB "Schmerzengeld; 1325 ABGB "Wert der besonderen Vorliebe; 1331 ABGB

    23. Barta: Zivilrecht online Schadensermittlung: Differenzmethode Nach Gschnitzer Wie stnde der Betroffene ohne das Schadensereignis ? Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschdigt. Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne Schadenseintritt bestehen wrde Ist die wirkliche, Lage gegenber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schdigendem Ereignis

    24. Barta: Zivilrecht online Kausalitt / Verursachung Ein Schaden mu vom Schdiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) mu kausal sein Juristische Kausalitt deckt sich nicht vllig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalitt: Kausalitt der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalitt des Zusammenwirkens nach 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei Rechtliche Kausalittskonzepte: quivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept Adquanzkonzept Theorie der wesentlichen Bedingung; Sozial(versicherungs)recht und ffentliches Recht

    25. Barta: Zivilrecht online berholende oder hypothetische Kausalitt Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor fhrt nach schwerer Krperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod Frage: Wer trgt welchen Teil des Schadens ?

    26. Barta: Zivilrecht online Sonderformen der Kausalitt Kumulative Kausalitt mehrere (Teil-)Ursachen fhren gemeinsam Schaden herbei zB Abwsser mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischsterben

    27. Barta: Zivilrecht online Kausalittsspektrum Kausalitt mu vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur mglich sein!

    28. Barta: Zivilrecht online Rechtswidrigkeit Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstt 1294 ABGB gegen einen Vertrag; "lex contractus" gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: 879 ABGB Rechtswidrigkeit beinhaltet einen Normversto Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein Handeln rechtlich geboten ist 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern

    29. Barta: Zivilrecht online Arten des Verschuldens Vorsatz = bse Absicht, dolus 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens mit Wissen und Willen Fahrlssigkeit = Versehen, culpa 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc Kurz: Fahrlssig handelt, wer gebotene Sorgfalt auer Acht lt; vgl 1297 ABGB Leichte Fahrlssigkeit: Kleiner Sorgfaltsversto, der auch sorgfltigen Menschen bisweilen unterluft Grobe Fahrlssigkeit: Auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfltigen Menschen nicht passiert: 1325 ABGB

    30. Barta: Zivilrecht online Konsequenzen der Verschuldensgrade Umfang / Hhe des Schadenersatzes hngt bei Vermgensschden im brgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab anders im Handelsrecht! Ersatz von damnum emergens + lucrum cessans schon ab leichter Fahrlssigkeit Idee: Je grer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen Gerechtigkeitsberlegung

    31. Barta: Zivilrecht online Mitverschulden: 1304 ABGB Hier trifft auch den Geschdigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden Mitverschulden spielt in der Prozepraxis eine wichtige Rolle: Schdiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhltnis nicht bestimmen lt, zu gleichen Teilen Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allflligen Schmerzengeldanspruchs

    32. Barta: Zivilrecht online Verschulden (culpa) Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung; 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfhigkeit = Verschuldensfhigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: 1310 ABGB Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen Gefhrdungshaftung; EKHG, PHG, 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB 1315 ABGB

    33. Barta: Zivilrecht online Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt

    34. Barta: Zivilrecht online Wer hat im Proze was zu beweisen ?

    35. Barta: Zivilrecht online Beweislast Entscheidend fr Prozegewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Proze was zu beweisen ? Wer ? Klger Beklagter Was ? Schaden Kausalitt Rechtswidrigkeit Verschulden Faustregel: Im Proze mu jede Partei die Voraussetzungen der fr sie gnstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!

    36. Barta: Zivilrecht online Non Liquet (1) Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt bereinstimmt. Sie ist nicht anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen lt sich aber eine solche Tatsache nicht klren (non liquet): dann benachteiligt diese Ungewiheit jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozesieg braucht. (R. Holzhammer) Non liquet = es besteht keine Klarheit !

    37. Barta: Zivilrecht online Non Liquet (2) Das Gericht entscheidet nach den Regeln ber die Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis ber die nicht aufgeklrte Tatsache oblegen wre! Im Strafrecht gilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast. Vielmehr gilt der Grundsatz: in dubio pro reo = im Zweifel fr den Angeklagten Ausnahme: Privatanklagedelikte !

    38. Barta: Zivilrecht online Beweislast im Schadenersatzproze 1295 Abs 1 ABGB 1296 ABGB Dh nichts anderes, als da grundstzlich der Geschdigte beweisen mu, da ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigefhrt hat; den Geschdigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast fr seinen Schaden, die Kausalitt und das Verschulden des Schdigers

    39. Barta: Zivilrecht online Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung Deliktshaftung: Beweislast nach 1296 ABGB Die Beweislast trifft hier den Geschdigten Der Geschdigte hat aber nicht nur das Verschulden, sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen Vertragshaftung: Umkehr der Beweislast 1298 ABGB Hier trifft also den Schdiger die Beweislast. Wenn der Schdiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Proze. Beachte: Was ntzt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !

    40. Barta: Zivilrecht online Beweislastumkehr nach 1298 ABGB 1298 Satz 1: Wer vorgibt, da er an der Erfllung seiner vertragsmigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. Konsequenz: Schdiger mu beweisen, da ihn kein Verschulden trifft ! 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen OGH: Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht fr grobe Fahrlssigkeit - Der Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschdigten; Kritik der Lehre! Gilt auch fr Schden wegen: Schlechterfllung anllich der (Schuld-) Erfllung und Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten

    41. Barta: Zivilrecht online Sonderformen der Beweislast Beweislastumkehr: Insbes 1298 ABGB; vgl auch 1319, 1320 oder 970 Abs 1 ABGB Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv 1311 ABGB gewhrt Rspr Beweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklrungspflicht durch behandelnden Arzt Andere Beweiserleichterungen: zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis Kausalvermutungen; 79 d GTG

    42. Barta: Zivilrecht online Der Prima-Facie-Beweis Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises fr Geschdigte / Klger Beweist der Geschdigte (Kl), da die Schdigung nur durch das Verhalten des Schdigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schdiger (Bekl) der Gegenbeweis, da er trotzdem schuldlos ist. Beispiel: Fhrt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie fr Fahrlssigkeit des Fahrers ...! Vgl SZ 57/20 (1984): Fr Abhandenkommen eines Schmuckstcks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht

    43. Barta: Zivilrecht online 1295 Abs 1 ABGB Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden, (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschdiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefgt hat, zu fordern; der Schade mag durch bertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. (2) ...

    44. Barta: Zivilrecht online 1296 ABGB Im Zweifel gilt die Vermuthung, da ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sey.

    45. Barta: Zivilrecht online 1298 ABGB Wer vorgibt, da er an der Erfllung seiner vertragsmigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur fr grobe Fahrlssigkeit haftet, mu er auch beweisen, da es an dieser Voraussetzung fehlt.

    46. Barta: Zivilrecht online Haftungssysteme Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: 1293 ff ABGB Nichtverschuldenshaftungen: Gefhrdungshaftung Haftung fr Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung Nachbarrechtlicher Ausgleich: 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung fr rechtswidrig eingetretenen Erfolg Gewhrleistung: 922 ff ABGB Gastwirtehaftung: 970 ff ABGB Schuldnerverzug: zB 1334 ABGB Glubigerverzug: 1419, 1425 ABGB Billigkeitshaftung: 1310 ABGB, 2 DHG

    47. Barta: Zivilrecht online Verkehrsunflle in sterreich

    48. Barta: Zivilrecht online Verkehrsunflle in Deutschland

    49. Barta: Zivilrecht online EKHG 1959 Regelt Haftung fr Schden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden Sog Haftung fr Betriebsgefahr Gefhrdungshaftung Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn der Kfz- Halter; Vorbild: 1320 ABGB Haftungsausschluss fr: "blinde Passagiere"; 3 Z 1 EKHG Autostopper; 3 Z 2 EKHG beim Betrieb ttige Personen (zB Schaffner); 3 Z 3 EKHG "Schwarzfahrt"; 6 EKHG unabwendbares Ereignis: 9 EKHG

    50. Barta: Zivilrecht online Entwicklung des Halterbegriffs Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der Tierhalterhaftung des 1320 ABGB Diese aus dem griechischen und rmischen Recht: actio de pauperie (Noxalhaftung) Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!) Gebudehalter: 1318, 1319 ABGB

    51. Barta: Zivilrecht online Wer ist Halter ? Die Rspr zum Halterbegriff stellt hnlich wie beim Besitz auf die tatschliche Beziehung zum Kfz ab Nicht darauf, wem zB ein Kfz gehrt (iSv Eigentum) Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht und darber tatschlich verfgen kann und auch ber Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen) bestimmt

    52. Barta: Zivilrecht online Haftung fr Zufall und hhere Gewalt

    53. Barta: Zivilrecht online Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1) Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu: Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschlu voraussehbar war (zB Hydraulik-l-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; zB Geschenk Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat; zB Krankenhausbesucher Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur Frsorge verpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gste Bedeutsam: 1298 und 1313a ABGB

    54. Barta: Zivilrecht online Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2) Hydraulik-l-Fall EvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156 Leitsatz: Bei Verkufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehr wie l, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhlt) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, da vom Verkufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber hufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenber, fr den die Sache allenfalls bestimmt ist, bernommen werden.

    55. Barta: Zivilrecht online Dritt- oder mittelbarer Schaden (1) Grundstzlich werden nur unmittelbare Schden ersetzt! OGH: Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschtzt ist. SZ 34/112 (Holzbrckeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungs-kosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua Wird eine Opernsngerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allflliges Ersatzengagement ! 1295 ABGB: "Jedermann ... Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschdigte!

    56. Barta: Zivilrecht online Dritt- oder mittelbarer Schaden (2) Einen ausdrcklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen: 1327 ABGB 12 EKHG Die Argumente der Rspr fr die starke Einschrnkung des Drittschadenersatzes sind: Die Ersatzpflicht wrde sonst "uferlos" ausgeweitet Schon bei leichter Fahrlssigkeit des Schdigers knne es zu existenzgefhrdenden Schadenersatzsummen kommen. Das berzeugt nicht immer !

    57. Barta: Zivilrecht online Dritt- oder mittelbarer Schaden (3) JBl 1973, 581: Bauer beschdigt beim Baumfllen Starkstromleitung Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogerte beschdigt; Fernseher, Tiefkhltruhen. OGH lt entstandenen Gerteschaden ersetzen: Ersatzpflicht fr einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufgung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschdigt Stromkabel der Chemie Kundl Stromausfall fhrt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt

    58. Barta: Zivilrecht online Dritt- oder mittelbarer Schaden (4) EvBl 1994/135: Ersatzansprche eines Arbeitgebers gegen den Schdiger seines Arbeitnehmers Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fllt fr Arbeitgeber lnger aus. Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich ( 8 AngG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden auf Arbeitgeber berwlzt. Diesen Schaden hat der Schdiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen! Die Drittschadensliquidation der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht

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