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Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006. Barbewegungsverordnung. Gesetzliche Grundlage § 131 (1) Z 2 BAO.

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Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

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Presentation Transcript


  1. Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Barbewegungsverordnung

  2. Gesetzliche Grundlage § 131 (1) Z 2 BAO „Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch VerordnungErleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“ → Barbewegungsverordnung

  3. BarbewegungsverordnungÜberblick § 1 (1) - Umsätze der beiden Vorjahre < EUR 150.000 - (Nettoumsatz – ohne Umsatzsteuer) - keine freiwilligen Einzelaufzeichnungen zur Losungsermittlung (2) - Rumpfwirtschaftsjahre - taggenaue Hochrechnung (3) - übergegangene Betriebe oder Geschäftsbetriebe - vorangegangenen WJ des Rechtsvorgängers relevant (4) - Umsatz > EUR 150.000 → keine Vereinfachung ab 2. Folgejahr; - 15% übersteigen in 3 Jahren unschädlich (5) - Finanzamt kann Berechtigung für 3 Jahre entziehen

  4. BarbewegungsverordnungÜberblick § 2 Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden – Vereinfachung auch wenn Umsatz > EUR 150.000 § 3 vereinfachte Losungsermittlung: Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand (nachvollziehbarer Kassabericht) § 4 (1) Verordnung tritt ab 1.1.2007 in Kraft (2) 2006 (bzw. 2006/07): Einzelaufzeichnungen und Umsatz > EUR 150.000 → 2007 und 2008 kein vereinfachtes Verfahren (3) vor 1.1.2007 keine Einzelaufzeichnungen; Umsatz 2005 und 2006 > EUR 150.000 → ab 2008 kein vereinfachtes Verfahren (1 Jahr Übergang)

  5. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung • Betroffene Abgabenpflichtige • Buchführungspflichtige • freiwillig Buchführende • Einnahmen-Ausgaben-Rechner • Pauschalierende Unternehmer • nicht betroffen: außerbetriebliche Einkünfte • Was sind Barbewegungen? • Bareingänge (bei EAR: Betriebseinnahmen) • Barausgänge (bei EAR: Betriebsausgaben) • Verkauf von Gutscheinen • Barschecks • Bankomatzahlungen • Kreditkartenzahlungen

  6. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung • Umfang und Form der Aufzeichnungen • Bareingänge und Barausgänge sind einzeln zu erfassen • einzelner Bareingang pro Geschäftsfall (keine Aufteilung in einzelne Produkte oder Dienstleistungen) • Eintragung in Bücher und Aufzeichnungen oder auch außerhalb auf anderen Unterlagen (Grundaufzeichnungen, Aufbewahrungspflicht) Form bleibt dem Unternehmer überlassen – insbesonders: • chronologisch händische Aufzeichnungen • Paragondurchschriften • Rechenstreifen • Losungsblätter • Kassabuchaufzeichnungen • Registrierkassenstreifen von mechanischen oder elektronischen Registrierkassensytemen • andere Aufzeichnungen, die durch eine Summenbildung der einzelnen Bareingänge die Ermittlung der Tageslosung ermöglichen

  7. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele) • Einfachste Form Tageslosung 18.10.2007

  8. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele) • Strichliste • Geschäftsfallbezogen • Datum • Bezug zu einem Geschäftsfall • Einzelpreis je Artikel / Leistung • Anzahl vereinnahmter Artikel / Leistungen

  9. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele) z.B.: nicht zulässig:

  10. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele) • Tischabrechnung Wenn beim Inkasso mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnungen) zeitnah erfolgt, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich und ermittelbar sind.

  11. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele) • Stock- und Standverrechnung Dokumentation des innerbetrieblichen Warenverkehrs und nicht der Einnahmen – ersetzt daher keine ordnungsgemäße Losungsermittlung.

  12. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung (Beispiele) • Automatenumsätze • gesondert für jeden einzelnen Automaten • Anzahl der verkauften Waren/Dienstleistungen + Erfassung und Aufzeichnungen der vereinnahmten Erlöse • Zählwerkstände sind festzuhalten • tägliche Entleerung der Automaten ist nicht notwendig

  13. Vereinfachte Losungsermittlung • Voraussetzungen: • keine Führung von Einzelaufzeichnungen • kein Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 150.000,00 • Ermittlung der Umsatzgrenze • Umsätze gemäß § 125 BAO: • betriebsbezogen – richtet sich nach der Verkehrsauffassung • Betrieb: wirtschaftliche Über- und Unterordnung Hilfsfunktion Einsatz desselben Personals gemeinsame Verwendung von Betriebseinrichtungen / Anlagen • Umsatz: Lieferungen und Leistungen im Inland Eigenverbrauch im Inland Umsätze aus Leistungen im Ausland nicht jedoch zB: Geschäftsveräußerung Umsätze von Grundstücken

  14. Vereinfachte Losungsermittlung • Rumpfwirtschaftsjahr • Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles Wirtschaftsjahr (12 Monate) • taggenaue Hochrechnung (ohne Schließtage) Beispiel: Betriebseröffnung am 4.12.2006 Rumpfwirtschaftsjahr: 4.12.2006 – 31.12.2006 – 28 Tage Umsatz im Rumpfwirtschaftsjahr: EUR 18.000,00 durchschnittlicher Tagesumsatz: EUR 643,00 maßgeblicher Umsatz EUR 234.330,00

  15. Vereinfachte Losungsermittlung • Anwendung der Umsatzgrenze und Toleranzregel • ausgehend von vereinfachter Losungsermittlung Umsatzgrenze von EUR 150.000,00 wird überschritten Verpflichtung mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres • einmaliges Überschreiten innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 15 % ist unbeachtlich – EUR 150.000,00 + 15 % = EUR 172.500,00

  16. Vereinfachte Losungsermittlung Beispiel:

  17. Vereinfachte Losungsermittlung • Umsätze Haus zu Haus, öffentliche Orte § 2 Barbewegungs-VO: „Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von EUR 150.000,00 die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.“ • öffentliche Orte: allgemein zugänglich Eintrittsgebühren schaden nicht (z.B. Tiergarten, Strandbad)

  18. Vereinfachte Losungsermittlung • Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten: • Räumlichkeit: • mit Grund und Boden fest verbunden (z.B. Geschäftslokale, Markthallen, Werkstätten,..) , aber auch • fahrbare Räumlichkeiten (z.B. Taxis, Verkehrsbusse) • schwimmende Räumlichkeiten • fliegende Räumlichkeiten • fest umschlossen: • „zu keiner Seite hin vollständig offen oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind“ • Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit aber auch dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist. • aber nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist.

  19. Vereinfachte Losungsermittlung • in Verbindung…..: • Unternehmer / Mitarbeiter steht die fest umschlossene Räumlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung • z.B.: Tankstelle mit Tankwarthaus, Ausschank im Gastgarten, Verkäufe von Obst und Gemüse ab Hof, Holz auf Lagerplatz des Sägewerks

  20. Vereinfachte Losungsermittlung Beispiele: Beförderung von Personen mit Fiakern und Pferdeschlitten, Verkäufe im Freien (Christbäume, Kränze, Blumen, Maroni, Speiseeis), Verkäufe vom Pick-up, Verkäufe von im freien stehenden Verkaufstischen (Andenken, Neujahresartikel), Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufsstand.

  21. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) • Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt (Kassasturz). • End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. • Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können."

  22. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung)

  23. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) • "Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen." • Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, so hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu erfolgen. • andere Methoden zulässig? z.B. Stricherlliste?

  24. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Vereinfachte Losungsermittlung vor Inkrafttreten "Mit Inkrafttreten der Barbewegungs-VO kann in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, in denen bisher die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 bis zu dem ab 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 Barbewegungs-VO)“.

  25. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) Beispiele Abweichendes Wirtschaftsjahr 1. 2. - 31. 1. Überschreiten der Grenze im WJ 2005, 2006 Einzelaufzeichnungspflicht ab 1. 2. 2008

  26. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, in denen im Zeitraum vor Inkrafttreten der Barbewegungs-VO die Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen vorgenommen wurde und in denen im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze überschritten wurde, haben diese für die Wirtschaftsjahre 2007 und 2008 fortzuführen.

  27. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) Beispiel WJ 2006 Umsatz 200.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen vor 1. 1. 2007 WJ 2007 Umsatz 140.000 Euro WJ 2008 Umsatz 130.000 Euro Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2009 Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren, kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden. Beispiel WJ 2005 und WJ 2006 Umsatz unter 150.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2007

  28. Vereinfachte Losungsermittlung (Anwendung) Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO kann unabhängig von der Umsatzhöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab 1. 1. 2007 in Anspruch genommen werden. (Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember 2006)"

  29. Zusammenfassende Anmerkungen Computer oder Registrierkassen • Bücher und Aufzeichnungen sowie Grundaufzeichnungen dürfen immer in Schriftform (auf Papier) geführt werden. • Es gibt keine Verpflichtung, eine bestimmte technische Ausstattung - einen Computer oder eine Registrierkasse - zu verwenden! Typen: • mechanische Registrierkassen – siehe Flohmarkt • (mit Entdeckung der Elektrizität überholt) • elektrische Tischrechner mit Papierstreifen (geringe Speicherkapazität) • elektronische Registrierkassen mit Papierstreifen / sonstigen Auswertungen (Tages / Wochenauswertung) – (geringe Speicherkapazität) • elektronische EDV-Registrierkassen mit Speicher

  30. Zusammenfassende Anmerkungen Zurverfügungstellung von Druckdateien • Werden Systeme verwendet, die Daten auf Datenträger (auch nur kurzfristig) speichern, so müssen diese Informationen dem Finanzamt elektronisch zur Verfügung gestellt werden (seit AbgÄG 1998). • Bei Verwendung elektronischer Registrierkassen mit begrenztem Datenspeicher müssen sämtliche Daten vor dem Überschreiben des Datenspeichers in Form von Druckdateien oder Exportfiles gesichert werden. • Dies ist im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung notwendig, um die (elektronischen) Bücher und Aufzeichnungen der Erhebung der Abgaben zugrunde legen zu können. • Sanktion: Mitwirkungspflicht verletzt – Zwangsstrafen ! – Schätzungsbefugnis ?

  31. Zusammenfassende Anmerkungen § 163 (1) BAO: "Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen." neu: § 163 (2) BAO: "Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, • wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können oder • eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nicht möglich ist." daher keine Schätzungsbefugnis ???

  32. Zusammenfassende Anmerkungen Grundaufzeichnungen neben der vereinfachten Losungsermittlung durch Kassasturz • Werden neben dem Kassasturz diverse Grundaufzeichnungen ("Bonierungszettel", Terminkalender, Mitarbeitereinsatzpläne, Notizzettel etc.) geführt, die keine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen, so sind diese jedenfalls aufzubewahren. Sanktionen bei Verstoß gegen die Barbewegungs-VO: • Wegfall der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit • Schätzungsbefugnis • Keine Finanzordnungswidrigkeit

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