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Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 Dr. Winfried Karl

Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 Dr. Winfried Karl. 17. Internationale Binnenschifffahrts-Gefahrgut-Tage 9. und 10. Oktober 2006, Nijmegen. Gliederung. Änderungen im ADNR 2007 Teile 1 bis 8 Teil 9 Bauvorschriften Was bringt das GHS? GHS 2005

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Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 Dr. Winfried Karl

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  1. Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007Dr. Winfried Karl 17. Internationale Binnenschifffahrts-Gefahrgut-Tage 9. und 10. Oktober 2006, Nijmegen

  2. Gliederung • Änderungen im ADNR 2007 • Teile 1 bis 8 • Teil 9 Bauvorschriften • Was bringt das GHS? • GHS 2005 • Für die aquatische Umwelt gefährliche Stoffe • Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Entscheidungsdiagramm • Rechtsentwicklung in Deutschland und Europa (GGVBinSch, ADN und EG) Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  3. Änderungen im ADNR 2007 Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  4. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 1 Allgemeine Vorschriften • 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderungsdurch-führungNeue Freistellungen bei der Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Behälter und Tanks. • 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von SchiffenRedaktionelle Klarstellungen • 1.2.1 Begriffsbestimmungen • Neue Begriffe: Entwurfsunterdruck,Füllungsgrad (Ladetanks) undFahrzeug:"Ein Fahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung "Fahrzeug" des ADR oder "Wagen" des RID (siehe Batteriefahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug)." • Daraus ergeben sich Folgeänderungen: • Überall ist "Straßenfahrzeuge, Wagen" zu ändern in: "Fahrzeuge". Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  5. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 1 Allgemeine Vorschriften • 1.2.1 Begriffsbestimmungen • Aktualisierung der Begriffsbestimmung für "Handbuch Prüfungen und Kriterien" : "(ST/SG/AC.10/11/Rev.4 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.4/Amend.1 geänderten Fassung)". • Aktualisierung der Begriffsbestimmung für "UN-Modellvorschriften" "(ST/SG/AC.10/1/Rev.13)" geändert in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.14)". • 1.4.3.3Befüller • Unter Pflichten betreffend das Befüllen von Straßenfahrzeugen, Wagen oder Containern mit festen gefährlichen Gütern in loser Schüttung wird ein neuer Absatz k) mit folgendem Wortlaut aufgenommen: • "k) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 des ADR oder RID sicherzustellen."k) bis w) werden l) bis x) Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  6. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 1 Allgemeine Vorschriften • 1.6 Übergangsvorschriften • Anpassung der Übergangsvorschrift für die Anwendung des alten ADNR 2005 bis 30. Juni 2007. • Neue Übergangsvorschriften für neu aufgenommene Vorschriften im Teil 9. • 1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern • 1.8.5.1erhält folgenden Wortlaut: • "Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet eines Rheinuferstaates oder Belgiens ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat jeweils der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ein Bericht vorgelegt wird." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  7. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 2 Klassifizierung • Klasse 1 • 2.2.1.1.7 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen • 2.2.1.1.7.1 Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Da jedoch das Angebot derartiger Gegenstände sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz 2.2.1.1.7.2 erfolgen. • 2.2.1.1.7.2 Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden. • Mehrseitige Tabelle in 2.2.1.1.7.5 mit den Spalten "Typ", "Synonyme", "Begriffsbestimmung", "Spezifikation" und "Klassifizierung". Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  8. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 2 Klassifizierung • Klasse 3 • 2.2.3.1.1 In der Definition der Stoffe der Klasse 3 wird der Grenzwert für den Flammpunkt von "61 °C" geändert in: "60 °C" (dreimal). • Diese Anpassung an das GHS bedingt Folgeänderungen in den Teilen 2, 3, 5, 7 und 9. • Klasse 4.1 • Geringe Änderungen bei den selbstzersetzlichen Stoffen. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  9. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 2 Klassifizierung • Klasse 6.1 • Änderungen bei der Übersicht über die Definition der giftigen Stoffe und ihrer Zuordnung zu den Verpackungsgruppen in 2.2.61.1.7, insbesondere bei den Grenzwerten für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut (früher ≤ 40) und die Inhalationstoxizität durch Staub und Nebel (früher ≤ 0,5), die den Werten im GHS 2005 angepasst werden: Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  10. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 2 Klassifizierung • Klasse 6.2 • Viele Änderungen teilweise redaktioneller Art, Umbenennung eingeführter Begriffe durch neue andere Begriffe - z. B. "Diagnostische Proben" ändern in "Biologische Stoffe", neue Begriffsbestimmung für "Kulturen" etc. - und geänderte Vorschriften für Verpackungen für Patientenproben. • Klasse 7 • Viele Änderungen im wesentlichen redaktioneller Art. • Klasse 9 • Neue Benennungen für UN 3245 "GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN" und UN 3257 "ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.)". Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  11. Der Ursprung der Änderungen Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  12. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, ... • 3.2.1 Tabelle A • Redaktionelle Änderungen insbesondere der niederländischen Fassung. • Änderungen in den Benennungen für Stoffe mit der Sondervorschrift "640A" bis "640G". • Korrekturen der Flammpunkte in den Benennungen von 61 °C nach 60 °C. • Einfügen neuer Einträge für Ameisensäure und Propionsäure mit der Zusatzgefahr entzündbar. • 3.2.3 Tabelle C • Überwiegend redaktionelle Änderungen sowie Aufnahme neuer Eintragungen: • UN 2057 TRIPROPYLEN, • UN 2302 5-METHYLHEXAN-2-ON, • UN 2904 PHENOLATE, FLÜSSIG • UN 3412 AMEISENSÄURE und • UN 3463 PROPIONSÄURE. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  13. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, ... • 3.3.1 Sondervorschriften • Verschiedene redaktionelle Änderungen sowie Hinzufügung neuer Sondervorschriften 322 bis 330 und 653. • Teil 4 Verwendung von Verpackungen und Tanks • Änderungen in den Verpackungsvorschriften P001 bis P909 • Teil 5 Vorschriften für den Versand • 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile • Neue Vorschriften für das Aufbringen von Ausrichtungspfeilen auf Verpackungen für flüssige Stoffe: Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  14. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 5 Vorschriften für den Versand • 5.2.2.2.2 • Einführung eines geänderten Gefahrzettels für die Stoffe der Klasse 5.2 - Organische Peroxide (alte Gefahrzettel dürfen bis 31. Dezember 2010 verwendet werden): Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  15. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 5 Vorschriften für den Versand • 5.4.1.1 Angaben im Beförderungspapier • Klarstellung der verbindlichen Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier : UN-Nummer/Stoffnummer, offizielle Benennung des Stoffes, Nummern der Gefahrzettel/Gefahren, Verpackungsgruppe. • Redaktionelle Überarbeitung der Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen in 5.4.1.1.6. • Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ( ... ) und Tanks • Änderungen bei den Bauvorschriften für Verpackungen, Druckgaspackungen und Druckgefäße. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  16. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen ... • Änderungen bei den Vorschriften über die Stauung und Trennung von Versandstücken bei der Beförderung auf Binnenschiffen; Sondervorschriften für die radioaktiven Stoffe. • 7.2.3.7.5 Entgasen von Ladetanks • Heraufsetzen des Grenzwerts, bei dem auf den blauen Kegel bzw. das blaue Licht verzichtet werden kann, von 10 % auf 20 %. • Der Abschnitt 7.2.3.7.5 lautet künftig: • "Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe des in 3.2 Tabelle C Spalte 18genannten Gerätes festgestellt wird, dass weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Bezeichnung nach 3.2 Tabelle C Spalte 19 weggenommen werden." • In 7.2.5.0.1 wird der folgende zweite Satz angefügt : • "Wenn auf Grund der beförderten Ladung keine blauen Kegel/Lichter erforderlich sind, aber die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt, wird die Anzahl der blauen Kegel oder blauen Lichter von der letzten bezeichnungspflichtigenLadung bestimmt." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  17. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, ... • 8.1.11 Reiseregistrierung • An den bestehenden Text • "Tankschiffe, die zu Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Reiseregistrierung an Bord mitführen. ... Diese Reiseregistrierung oder diese anderen Dokumente müssen mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden" • ist "und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen." anzufügen. • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.1 Tankschiffe Typ G • 9.3.1.17.5 f) erhält folgende Fassung: • "f) Vom Maschinenraum aus dürfen abweichend von 9.3.x.11.4 Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm, den Aufstellungsraum oder den Wallgang hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes, des Aufstellungsraumes oder des Wallgangs in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm, im Aufstellungsraum oder im Wallgang keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  18. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.1 Tankschiffe Typ G • 9.3.1.21.5 Der bestehende Text wird Buchstabe a. • Folgender neuer Buchstabe b wird angefügt: • "b) Beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe, muss diese von der Landanlage abgeschaltet werden können. Hierfür muss eine separate, bordseitig gespeiste, eigensichere Stromschleife landseitig durch einen elektrischen Kontakt unterbrochen werden. • Das binäre Signal von der Landanlage muss mittels einer zweipoligen wasserdichten Steckdose einer Kupplungssteckverbindung nach der Norm EN 60309-2:1999 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übernommen werden können. • Die Steckdose muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Löschleitungen fest am Schiff montiert sein." • Die gleiche Änderung wird auch bei Tankschiffen Typ C an entsprechender • Stelle vorgenommen. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  19. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.2 Tankschiffe Typ C • 9.3.2.14.2 erhält folgenden Wortlaut: • "Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzuweisen: • a) Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens 0,10 m vorhanden sein. • b) Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel  27° darf 0,024 mrad nicht unterschreiten. • c) Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen. • Diese Anforderungen müssen eingehalten werden unter Berücksichtigung des Einflusses aller freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens." • Alter Wortlaut: Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70B ist nachzuweisen, dass bei einem Winkel von 5° oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluss freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95 % ist hierbei zu berücksichtigen. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  20. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.3 Tankschiffe Typ N • 9.3.3.11.7 Erhält folgenden Wortlaut: • "Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen Ladetanks oder in Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffverbänden integrierten Ladetanks, muss der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. • Der Abstand zwischen dem Boden des Schiffes und dem Boden der Ladetanks muss mindestens 0,50 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,40 m verringert werden. • Der horizontale Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss mindestens 0,10 m betragen. • Wird der Schiffskörper im Bereich der Ladung in Doppelhüllenbauweise ausgeführt mit unabhängigen Ladetanks in einem Aufstellungsraum, sind die oben genannten Abmessungen für die Doppelhülle einzuhalten. Werden die Mindestabstände nach 9.3.3.11.9 für eine Besichtigung der unabhängigen Ladetanks in diesem Fall nicht erreicht, müssen die Ladetanks für eine Kontrolle leicht herausgenommen werden können." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  21. Ursprung der Änderungen im ADNR 2007 Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  22. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.3 Tankschiffe Typ N • 9.3.3.13.3 Folgenden Absatz 2 einfügen: • "Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks muss die Schwimmfähigkeit im Leckfall für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist." • "9.3.3.14 Stabilität (Intakt) • 9.3.3.14.1 Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks dürfen die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen nicht unterschritten werden. ..." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  23. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.3 Tankschiffe Typ N • "9.3.3.15 Stabilität (im Leckfall) • 9.3.3.15.1 Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks sind für den Leckfall folgende Annahmen zu berücksichtigen: • a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite: • Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m, • Querausdehnung : 0,59 m • Senkr. Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt. • b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden: • Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m, • Querausdehnung : 3,00 m • Senkr. Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenomm. • ..." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  24. Änderungen im ADNR 2007 • Teil 9 Bauvorschriften • 9.3.3 Tankschiffe Typ N • 9.3.3.15 Stabilität (im Leckfall) • "9.3.3.15.2 • In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen. • Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel  0,05 m in Verbindung mit einer Fläche  0,0065 mrad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel  27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen." Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  25. Was bringt das GHS? • Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals • GHS 2003 vom "Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods and on the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" bei seiner ersten Sitzung im Dezember 2002 verabschiedet. • Dynamisches System, das aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung modifiziert und optimiert wird. • Erhebliche Ergänzungen und Anpassungen in 2003 und 2004, die im Dezember 2004 verabschiedet und im Jahr 2005 als erste überarbeitete Fassung des GHS veröffentlicht worden sind: GHS 2005. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  26. Was bringt das GHS? • Erste Schritte der EU zur Übernahme des GHS: • Anpassung an ihr seit 1967 bestehendes Gefahrstoffrecht - Richtlinie 67/548/EWG für gefährliche Stoffe und Richtlinie 1999/45/EG für gefährliche Zubereitungen. • Ein Konzept, mit dem das GHS bei möglichst geringen Änderungen für das europäische Gefahrstoffrecht für die Europäische Union übernommen werden soll. • Änderungen sind zu erwarten, da die Kommission sich im Augenblick auf die Übernahme der aus den Transportvorschriften stammenden Klassifizierungsbestimmungen beschränken will. • Seit Ende August ist der erste Entwurf einer europäischen GHS-Verordnung im Internet - http://ec.europa.eu/enterprise/reach/ghs_consultation_en.htm -den interessierten Kreisen zur Information und Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2006 zugänglich gemacht worden. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  27. Was bringt das GHS? • Das GHS umfasst die folgenden Elemente: • (a) harmonisierte Kriterien für die Klassifizierung von Stoffen und Gemischen entsprechend ihren Gesundheits-, Umwelt- und physikalischen Gefahren; und • (b) harmonisierte Bausteine für die Gefahren-Kommunikation, einschließlich der Anforderungen an die Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter. • Das Ziel des GHS ist das Identifizieren der wesentlichen - vom Molekül ausgehenden - Gefahren von chemischen Stoffen und Gemischen und das Übermitteln der Information über diese Gefahren. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  28. Was bringt das GHS? • Part 1. INTRODUCTION • Chapter 1.1 Purpose, scope and application of the GHS • Chapter 1.2 Definitions and abbreviations • Chapter 1.3 Classification of hazardous substances and mixtures • Chapter 1.4 Hazard communication: Labelling • Chapter 1.5 Hazard communication: Safety data sheets (SDS) • Part 2. PHYSICAL HAZARDS • Chapter 2.1 Explosives • Chapter 2.2 Flammable gases • Chapter 2.3 Flammable aerosols • Chapter 2.4 Oxidizing gases • Chapter 2.5 Gases under pressure • Chapter 2.6 Flammable liquids ... • Chapter 2.16 Corrosive to metals Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  29. Was bringt das GHS? • Part 3. HEALTH HAZARDS • Chapter 3.1 Acute toxicity • Chapter 3.2 Skin corrosion/irritation • Chapter 3.3 Serious eye damage/eye irritation • Chapter 3.4 Respiratory or skin sensitization • Chapter 3.5 Germ cell mutagenicity • Chapter 3.6 Carcinogenicity • Chapter 3.7 Reproductive toxicity • Chapter 3.8 Specific target organ systemic toxicity – Single exposure • Chapter 3.9 Specific target organ systemic toxicity – Repeated exposure • Chapter 3.10 Aspiration hazard • Part 4. ENVIRONMENTAL HAZARDS • Chapter 4.1 Hazardous to the aquatic environment Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  30. Was bringt das GHS? • ANNEXES • Annex 1 Allocation of label elements • Annex 2 Classification and labelling summary tables • Annex 3 Precautionary statements and precautionary pictograms • Annex 4 Guidance on the preparation of Safety Data Sheets • Annex 5 Consumer product labelling based on the likelihood of injury • Annex 6 Comprehensibility testing methodology • Annex 7 Examples of arrangements of the GHS label elements • Annex 8 An example of classification in the Globally Harmonized System • Annex 9 Guidance on hazards to the aquatic environment • Annex 10 Guidance on transformation/dissolution of metals and metal compounds in aqueous media Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  31. Die Umgebung des Ursprungs Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  32. Was bringt das GHS? • Gefährlich für die aquatische Umwelt • (Hazardous to the aquatic environment) • Die grundlegenden Kriterien für die wasserverunreinigenden Stoffe sind: • - akute aquatische Toxizität • - Bioakkumulation oder Bioakkumulationspotential • - biologische oder chemische Abbaubarkeit von organischen Chemikalien und • - chronische aquatische Toxizität. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  33. Was bringt das GHS? • Die akute aquatische Toxizität wird ermittelt, indem die Toxizität für Fische – als 96h-LC50-Wert -, die Toxizität für Daphnien (Krustentiere) – als 48h-EC50-Wert - und/oder die Hemmung des Wachstums von Algen oder anderenWasserpflanzen - als 72h- oder 96h-ErC50-Wert - bestimmt wird. • Das Bioakkumulationspotential wird durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten beschrieben, der üblicherweise als log Kow ermittelt wird. Aussagekräftiger ist ein experimentell ermittelter Biokonzentrationsfaktor (BCF); er ist definiert als Verhältnis zwischen der Konzentration der Prüfsubstanz im Versuchsfisch (cf) und der Konzentration in Versuchswasser (cw) in stabilem Zustand: BCF = cf / cw. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  34. Was bringt das GHS? • Die biologischeAbbaubarkeit wird nach der OECD-Prüfrichtlinie 301 bestimmt, die chemische Abbaubarkeit – z. B. durch Hydrolyse nach der OECD-Prüfrichtlinie 111. • Liegen keine Daten für die biologische Abbaubarkeit vor und sind nur Daten für den chemischen Sauerstoffbedarf (COD) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BOD5) verfügbar, so gilt ein Stoff als biologisch leicht abbaubar, wenn das Verhältnis von BOD5 zu COD mindestens 0,5 beträgt. • BOD5: Masse gelösten Sauerstoffs, benötigt zur biochemischen Oxidation während 5 Tagen.COD: Sauerstoffäquivalent eines oxidierend wirkenden Reagenzmittels, benötigt zur Oxidation in vitro. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  35. Was bringt das GHS? • Kategorie: Akute Giftigkeit 1 • 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) ≤ 1 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) ≤ 1 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/L. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  36. Was bringt das GHS? • Kategorie: Akute Giftigkeit 2 • 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) > 1 bis ≤ 10 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) > 1 bis ≤ 10 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) > 1 bis ≤ 10 mg/L. • Kategorie: Akute Giftigkeit 3 • 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) > 10 bis ≤ 100 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) > 10 bis ≤ 100 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) > 10 bis ≤ 100 mg/L. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  37. Was bringt das GHS? • Kategorie: Chronische Giftigkeit 1 • 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) ≤ 1 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) ≤ 1 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/Lund der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder log Kow ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ist < 500). Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  38. Was bringt das GHS? • Kategorie: Chronische Giftigkeit 2 • Akute aquatische Giftigkeit 2 ( > 1 bis ≤ 10 mg/L )und der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder log Kow ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ist < 500), es sei denn, die NOEC für die chronische Toxizität ist > 1 mg/L. • Kategorie: Chronische Giftigkeit 3 • Akute aquatische Giftigkeit 3 ( > 10 bis ≤ 100 mg/L )und der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder log Kow ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ist < 500), es sei denn, die NOEC für die chronische Toxizität ist > 1 mg/L. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  39. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  40. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  41. Auswirkungen auf die Schankwirtschaft Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  42. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Neben der aquatischen Toxizität werden auch längerfristige gesundheitliche Gefahren und - wie beim Seeschiffsverkehr - physikalisch-chemische Eigenschaften bei der Bewertung der Gefährdungspotentiale für die Umwelt berücksichtigt. • Längerfristige gesundheitliche Gefahren: die carcinogene (krebserzeugende), die mutagene (erbgutverändernde) und die reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Wirkung der Stoffe - CMR-Stoffe. • Auf der Wasseroberfläche schwimmende (Floater) oder auf den Gewässergrund absinkende (Sinker) Stoffe werden als gefährlich für die Umwelt angesehen, wenn sie einen niedrigen Dampfdruck (≤ 0,3 kPa bei 20 °C) besitzen und schwer im Wasser löslich sind. • Diese gefährlichen Eigenschaften werden nur bei den Stoffen berücksichtigt, die bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 2 bis 9 zugeordnet sind. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  43. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Aquatische Toxizität der Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 (N 1): LC50/EC50/ErC50 ≤ 1 mg/LC-Schiff geschlossen, integral C 2 2 • Aquatische Toxizität der Kategorien Chronisch 2 und Chronisch 3 (N 2): LC50/EC50/ErC50 > 1 mg/L und ≤ 100 mg/L und nicht biologisch abbaubar oder mit BioakkumulationspotentialN-Schiff offen, Ladetankwandung keine Außenhaut N 3 3 N 4 3 • Aquatische Toxizität der Kategorien Akut 2 und Akut 3 (N 3):LC50/EC50/ErC50 > 1 mg/L und ≤ 100 mg/LN-Schiff offen, Ladetankwandung ist Außenhaut N 3 2 N 4 2 Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  44. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • CMR-StoffeN-Schiff geschlossen, Ladetankwandung keine AußenhautN 2 3 • UN 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER, UN 1188 ETHYLENGLYCOLMONO-METHYLETHER, UN 2047 DICHLORPROPENE (1.3-DICHLORPROPEN) und UN 2265 N,N-DIMETHYLFORMAMID. • Floater / SinkerN-Schiff offen, Ladetankwandung keine Außenhaut N 3 3 N 4 3 • UN 1157 DIISOBUTYLKETON (F), UN 2247 n-DECAN (F),UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Cyclohexanol) (Fp) etc.UN 1999 TEERE, FLÜSSIG (S) Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  45. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Aquatische Toxizität Akut 1 und Chronisch 1 • Akut 1 • UN 1764 Dichloressigsäure • UN 2672 Ammoniaklösung (10 - 35%) • Chronisch 1 • UN 1145 Cyclohexan • UN 1206 Heptane (n-Heptan) • Diese Stoffe werden derzeit in Schiffen vom Typ N befördert. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  46. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Aquatische Toxizität Chronisch 2 und Chronisch 3 • Chronisch 2 • UN 1202 Diesel, Gasöl, Heizöl • UN 1203 Benzin, Ottokraftstoff • UN 1223 Kerosin • Chronisch 3 • UN 1218 Isopren, stabilisiert • UN 1267 Roherdöl • Diese Stoffe werden derzeit in Schiffen vom Typ N befördert. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  47. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Aquatische Toxizität Akut 2 und Akut 3 • Akut 2 • UN 1175 Ethylbenzen • UN 1920 Nonane • Akut 3 • UN 1779 Ameisensäure • UN 1783 Hexamethylendiamin, Lösung • UN 1824 Natriumhydroxidlösung • UN 1830 Schwefelsäure • Diese Stoffe werden auch jetzt in Schiffen vom Typ N befördert. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  48. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Nur vier reine CMR-Stoffe, die nicht auch gleichzeitig als giftig eingestuft sind und daher im C-Schiff befördert werden, müssen künftig in einem höherwertigen Schiffstyp befördert werden. • Sonderfall: Benzen (Benzol) und seine Gemische mit einem Anteil von mehr als 10 % Benzen dürfen - ohne selbst giftig zu sein - nur in Doppelhüllenschiffen vom Typ C befördert werden. • Nach den Kriterien im GHS 2005, Teil 3, sind Gemische mit krebserzeugenden Bestandteilen - wie z. B. Benzen - dann als krebserzeugend einzustufen, wenn der Anteil dieser Bestandteile höher als 0,1 % ist. Das wurde in den überarbeiteten Einstufungskriterien für die Stoffe durch die Einführung einer neuen Stoffgruppe "Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen – CMR" berücksichtigt. Für diese Stoffe ist die Verwendung der N-Schiffe mit definiertem Abstand zwischen Ladetankwandung und Außenhaut - N 2 3 - vorgesehen. Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  49. Auswirkungen auf die Schifffahrt Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

  50. Auswirkungen auf die Tankschifffahrt • Flammpunkt  100°C, • Flammpunkt > 60°C und erwärmt auf Temperatur 15 Kelvin Abstand zumFlammpunkt, • Stoffe mit giftigen Eigenschaften (siehe UN-Modellvorschriften), • Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe UN-Modellvorschriften) • Erwärmter flüssiger Stoff bei oder über 100°C ... (UN 3257) oder •Stoffe mit einer akuten aquatischen Toxizität LC/EC50 100 mg/L (Kriterien nach GHS) ja nein Bewertung als gefährliches Gut Bewertung als nicht gefährliches Gut Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

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