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Get a comprehensive overview of employee data privacy rights, current regulations, and key provisions of the new BDSG law. Understand data handling, rights of individuals, responsibilities of employers, and consequences of privacy breaches.
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Das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Hamburg - 24. März 2011
I. Überblick und Einführung Die aktuelle Rechtslage – „Neufassung“ des § 32 BDSG Der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG Bewerbungsverfahren Laufendes Beschäftigungsverhältnis Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Zentrales Gesetz: BDSG • Neuregelung betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum 01.09.2009 (§ 32 BDSG) • Schutzbereich:personenbezogene Daten natürlicher Personen • Datenschutz ist Querschnittsmaterie • weitere datenschutzrelevante Gesetze:SGB, BGB, StGB, Telekommunikationsgesetze, HGB, AO, BetrVG
BDSG • Grundbegriffe: • personenbezogene Daten / Betroffene • Umgang mit personenbezogenen Daten • verantwortliche Stelle • Zulässigkeit der Datenverarbeitung • Übermittlung von Daten
BDSG • Grundsätze: • Datenvermeidung und Datensparsamkeit • Einwilligungsmöglichkeit Betroffener • unabdingbarer Kernbereich • Schadensersatzpflicht bei Verstößen
Rechte der Betroffenen • Benachrichtigung (§ 33 BDSG) • Auskunft (§ 34 BDSG) • Berichtigung (§ 35 BDSG) • Sperrung (§ 35 BDSG) • Löschung (§ 35 BDSG) • Anrufung der Aufsichtsbehörden (§ 38 BDSG)
Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) • für Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen • gilt auch für das Fernmeldegeheimnis • Schriftform • gilt auch für leitende Angestellte • Auswahlrecht des Arbeitgebers
Datenschutzbeauftragter • Bestellungspflicht (§§ 4 f, g BDSG): • für jede verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert erhebt und • in der Regel mindestens 10 Personen ständig in der automatisierten DV oder • in der Regel mindestens 20 Personen ständig in der konventionellen DV beschäftigt
Datenschutzbeauftragter • Aufgabe: Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften • kann Angestellter oder Externer sein • keine Selbstkontrolle (z.B. IT-Leiter) • neu: erweiterter Sonderkündigungsschutz
Folgen von Datenschutzverstößen für den Arbeitgeber • Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG • evtl. Strafvorschriften nach StGB • Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? • Presse-Echo
Folgen von Datenschutzverstößen für den Arbeitnehmer • Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 43, 44 BDSG • evtl. Strafvorschriften nach StGB • Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses • Neuregelung zum 01.09.2009 • „Beschäftigte“ • zentrales Merkmal: Erforderlichkeit(vorher § 28 BDSG: „dienen“) • besondere Regelung bei Straftaten
§ 32 BDSG betrifft • Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten • anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
BDSG nur automatisierte DV § 32 BDSG auch manuelle DV
Merkmal der Erforderlichkeit: • Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden? • Müssen gerade diese Daten erhoben werden? • Mindestergebnis oder bestes Ergebnis? • objektiver oder individueller Maßstab?
Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. : • Betriebliches Eingliederungsmanagement • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • Unfallverhütungsvorschriften • Arbeits- und Gesundheitsschutz • Pflegedokumentationen
Fazit: • Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck • breiter Einschätzungsspielraum • Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen • faktische Änderung gegenüber § 28 BDSG
Missglückte Regelung bei Straftaten • Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte • diese sind zu dokumentieren • kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung • Verhältnismäßigkeitsprüfung
Konkrete Anhaltspunkte • Stichproben (z.B. Arbeitszeitkontrollen)? • überflüssige Innenrevision? • problematisch insbesondere wegen der Ausdehnung auch auf manuelle DV-Vorgänge • Dokumentationspflicht • ewige Aufbewahrungspflicht ./. Löschungpflicht
Besondere Probleme des § 32 BDSG • keine Regelungen für ausgeschiedene Mitarbeiter • ungeklärte Frage der geschäftlichen Email-Überwachung bei gestatteter Privatnutzung • Übermittlung von Daten im Konzern
Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes • bislang lediglich abgestimmter Kabinettsbeschluss • Stellungnahme des Bundesrates liegt vor(rund 30 Änderungsanträge) • hebt des bisherigen § 32 BDSG auf • fügt §§ 32 – 32 l BDSG in das BDSG ein(kein eigenes Gesetz)
weitere „technische“ Maßnahmen: • Erhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungserlaubnis auch aus Betriebs- und Dienstvereinbarungen(§ 4 Abs. 1 S. 2 BDSG-E) • auch manuelle Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird erfasst (§ 32 Abs. 2 BDSG wird § 27 Abs. 2 BDSG-E) • hebt des bisherigen § 32 BDSG auf • fügt §§ 32 – 32 l BDSG in das BDSG ein(kein eigenes Gesetz)
Begriff der Beschäftigtendaten: • Beschäftigtendaten sind personenbezogene Daten von Beschäftigten (§ 3 Abs. 12 BDSG-E)
Begriff des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 13 BDSG-E): • Arbeitgeber sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die • Personen nach Abs. 11 beschäftigen oder beschäftigten oder • beabsichtigen, Personen nach Abs. 11 zu beschäftigen
Beschäftigtenbegriff § 3 Abs. 11 BDSG: • Arbeitnehmer • Auszubildende • Rehabilitanten • in Behindertenwerkstätten Beschäftigte • nach dem JugendfreiwilligendiensteG Beschäftigte • arbeitnehmerähnliche Personen • in Heimarbeit Beschäftigte • Bewerber • Beamte, Richter des Bundes, Soldaten, Zivildienstler
Neuer Rechtsbehelf § 32 l Abs. 4 BDSG-E: • individuelles Beschwerderecht gegenüber Datenschutzbehörde • aber: zwingend Beschwerde beim Arbeitgeber zuvor erforderlich
Einwilligungsmöglichkeit § 32 l Abs. 1 BDSG-E: • keine generelle Einwilligungsmöglichkeit • Einwilligung nur zulässig, sofern in §§ 32 – 32 I BDSG-E ausdrücklich gestattet • unionsrechtswidrig?
Bewerbungsverfahren Laufendes Arbeitsverhältnis Kündigung „Nachlauf“
IV. Bewerbungsverfahren Bewerbungsverfahren
Bewerbungsverfahren • Datenerhebung vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses § 32 Abs. 1 BDSG-E: • nur: Name, Anschrift, Telefonnummer, Email • weitere Daten nur zur Feststellung der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit • insbesondere fachliche und persönliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen • bisheriger Ausbildungs- und beruflicher Werdegang
Bewerbungsverfahren • Eingeschränktes Erhebungsrecht bei Fragen über • rassischer und ethnischer Herkunft • Religion oder Weltanschauung • Behinderung • sexuelle Identität • Gesundheit • Vermögensverhältnisse • Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
Bewerbungsverfahren • zulässig nur bei Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG • Verbot der Erhebung über Schwerbehinderung(§ 32 Abs. 3 BDSG-E) • Sonderregelungen für Tendenzbetriebe(§ 32 Abs. 4 und 5 BDSG-E)
Bewerbungsverfahren • Verfahren der Erhebung von Bewerberdaten • Erhebung nur unmittelbar beim Beschäftigten(§ 32 Abs. 6 S. 1 BDSG-E) • allgemein zugängliche Daten nur bei Hinweis des Bewerbers vor der Erhebung es sei denn, dass schutzwürdige Interessen des Bewerbers überwiegen(§ 32 Abs. 6 S. 2 BDSG-E) • „Soziale Netzwerke“:überwiegendes Bewerberinteresse;Ausnahme: berufsbezogene Netzwerke
Bewerbungsverfahren • Verfahren der Erhebung von Bewerberdaten • Erhebung bei Dritten:nur mit Einwilligung des Bewerbers • allgemein gilt: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bewerbungsverfahren • Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests§ 32 a BDSG-E: • Einstellung nur dann von ärztlicher Untersuchung abhängig, wenn gesundheitliche Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung • Einwilligung nach Aufklärung erforderlich • Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an Bewerber • Arzt darf nur Eignung an sich mitteilen (keine Inhalte)
Bewerbungsverfahren • keine generellen Eignungsuntersuchungen zulässig • GenDG geht ggf. vor
Bewerbungsverfahren • Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests§ 32 a BDSG-E: • Einstellung nur dann von Eignungstest abhängig, wenn wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich, um festzustellen, ob Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist • Einwilligung nach Aufklärung erforderlich • Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses an Bewerber • muss wissenschaftliche anerkannten Methoden entsprechen, falls vorhanden
Bewerbungsverfahren • Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse (§ 32 b BDSG-E) • zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig (§ 32 b Abs. 1 BDSG-E) • ohne Erhebung durch Arbeitgeber zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung zulässig, wenn hätte rechtmäßig erhoben werden dürfen(§ 32 Abs. 2 BDSG-E) • gilt nicht bei Übermittlung durch Bewerber ohne Veranlassung des Arbeitgebers
Bewerbungsverfahren • Löschungsverpflichtung (§ 32 b Abs. 3 BDSG-E) • wenn feststeht, dass Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird Löschungsverpflichtung § 35 BDSG • Aufbewahrung nur bei Einwilligung des Bewerbers
V. Laufendes Beschäftigungsverhältnis Laufendes Beschäftigungsverhältnis
Laufendes Arbeitsverhältnis • Datenerhebung grds. nur mit Kenntnis (§ 32 e) • ohne Kenntnis nur bei Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen wenn zur Aufdeckung erforderlich keine Präventivkontrollen • nur zulässig, wenn kein milderes Mittel • Observationen nur bis 24 Stunden oder 4 Tage • keine Besonderen technischen Hilfsmittel(Ausnahme: Ferngläser und Fotoapparate)
Laufendes Arbeitsverhältnis • § 32 f BDSG – Videoüberwachung • heimliche Videoüberwachung untersagt (Kennzeichnungspflicht) • nur zulässig bei ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen • Dummieverbot • kein Zugriff auf Teile der Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen
Laufendes Arbeitsverhältnis • § 32 f BDSG – Videoüberwachung zulässig bei • Zutrittskontrollen • Wahrnehmung des Hausrechts • Schutz des Eigentums • Sicherheit des/der Beschäftigten • Sicherung von Anlagen • Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs • Qualitätskontrolle
§§ 32 j - l BDSG • Unterrichtungspflicht bei unrechtmäßiger Speicherung (§ 32 j) • Änderungsmitteilung an Drittverarbeiter (§ 32 k) • Einwilligung nur soweit zulässig, wie gesetzlich zugelassen (§ 32 l) • Rechte der „Interessenvertretung“ bleiben unberührt
Überwachungsanspruch § 80 Abs. 1 S. 1 BetrVG • Auskunftsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG • Fragen betrieblicher Ordnung und Arbeitnehmerverhalten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG • Technische Überwachungseinrichtungen§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG