1 / 16

Vortrag tlv KV Hildburghausen

Vortrag tlv KV Hildburghausen. Herzlich Willkommen zur Fortbildung zum Thema Beamtenversorgung Beihilfe im Pflegefall. Vortrag tlv KV Hildburghausen. Beamtenversorgung

natan
Télécharger la présentation

Vortrag tlv KV Hildburghausen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Herzlich Willkommen zur Fortbildung zum Thema • Beamtenversorgung • Beihilfe im Pflegefall A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  2. Vortrag tlv KV Hildburghausen Beamtenversorgung auf der Grundlage des „Thüringer Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 22.06.2011; in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2012 Pension mit 67 ? Ruhegehaltskürzung durch Versorgungsabschlag ? Gesamtversorgung? Rente? Was ist das ??? Wie funktioniert das??? Wie passt das zusammen??? A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  3. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Grundlage: Beamtenversorgungsgesetz Bundesregelung sowie Landesgesetzgebungen (Föderalismusreform) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG -bundesweit bis 31.12.2011) Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG ab 01.01.2012) Grundsätzlich ist Pension/Ruhegehalt eine Vollversorgung zuzüglich eventueller weiterer Zahlungen (z. B. gesetzliche Rente, VBL) A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  4. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Grundformel: Pension/Ruhegehalt = Zeitfaktor X Wertfaktor (=Ruhegehaltsatz) X Geldfaktor • Zeitfaktor = ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 13, 16, 18, 20, 22, ThürBeamtVG) • Wertfaktor = Steigerungssatz (§ 21 ThürBeamtVG) • Geldfaktor = ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 12 ThürBeamtVG) A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  5. Beispiel: 40 Dienstjahre (Zeitfaktor) x 1,79375 (Steigerungssatz) = 71,75 % Ruhegehaltsatz Endstufe A 12 (4.026,17 €) + Familienzuschlag Stufe 1 (126,60 €) = 4.152,77 € x 71,75% = 2.979,61 € Endstufe A 13 (4.474,71 €) + Familienzuschlag Stufe 1 (126,60 €) = 4.601,31 € x 71,75% = 3.301,44 € Endstufe A 14 (4.935,06 €) + Familienzuschlag Stufe 1 (126,60 €) = 5.061,55 € x 71,75% = 3.631,74 € Vortrag tlv KV Hildburghausen A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  6. Vortrag tlv KV Hildburghausrn • Allgemeine Grundsätze • § 1 Geltungsbereich • § 2 Arten der Versorgung (z. B. Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld…) • § 3 Regelung durch Gesetz • §§ 4-10 Allgemeine Anpassung; Festsetzung und Zahlung der Bezüge; Abtretung, Verpfändung...; Rückforderung der Bezüge; Verjährung von Ansprüchen; Anzeigepflicht • § 11 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes (z. B. Dienstzeit von mindestens 5 Jahren; außer bei Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls; Dienstzeit ab Berufung in Beamtenverhältnis incl. Zeiten nach § 16 ThürBeamtVG) A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  7. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Zeitfaktor = ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 13, 16, 18, 20, 22 ThürBeamtVG) • § 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit • ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung… • nicht ruhegehaltfähig z. B. vor dem 17. Lebensjahr, Nebenamt, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge • Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht • Übergangsregelung gemäß § 86 Absatz 2 ThürBeamtVG - Zeiten einer ATZ zu neun Zehntel ruhegehaltfähig A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  8. Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst • Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, gelten bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. • § 18 Ausbildungszeiten A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  9. Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 20 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung • Bei Einritt in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 angerechnet • § 22 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes • Wenn vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, maximal bis zur Regelaltersgrenze bzw. bis zum Bezug eine Versicherungsrente, bis zu einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % • 0,95667 % pro Jahr versicherungspflichtiger Zeit • nur auf Antrag!!! • Übergangsregelung gemäß § 86 Absatz 3 ThürBeamtVG - auch möglich wenn aus ATZ in Ruhestand vor Bezug einer Rente! A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  10. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Wertfaktor = Steigerungssatz (§ 21 ThürBeamtVG) • § 21 Höhe des Ruhegehaltes; Absatz 1-3 • Für jedes ruhegehaltfähige Jahr 1,79375%, höchstens 71,75% • Minderung um 0,3 % pro Monat (3,6% pro Jahr) das vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre bzw. 65 Jahre bei Schwerbehinderten gemäß der §§ 43 und 44 ThürBG) in den Ruhestand gegangen wird (maximal 18%; bei Schwerbehinderten und bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maximal 10,8%) • kein Versorgungsabschlag bei Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren und 45 Jahren ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §§ 13, 15, und 16 und nach § 22 Absatz 2 Satz 1 • sowie mit 63 Jahren (bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit) und 40 Jahren ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß... A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  11. Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 21 Höhe des Ruhegehaltes, Absatz 4 und 5 • Mindestruhegehalt von 35% bzw. 65% der Endstufe aus A 4 + Erhöhungsbetrag von 31 € (z. Z. in Thüringen 1.445,63 € ohne Familienzuschlag; 1.523,99 € mit Familienzuschlag) • amtsabhängige Mindestversorgung Studienrat A 13 h.D. - 1.594,22 € bzw. 1.638,53 €; Oberstudienrat A 14 h. D. - 1.727,27 bzw. 1.771,58 € • Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 72 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt wird nur dieses gewährt. A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  12. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Geldfaktor = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 12 ThürBeamtVG) • § 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge • Das Grundgehalt, der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, sonstige ruhegehaltfähige Zulagen • Lebensaltersstufe welche zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand innegehabt wurde, Ausnahme Dienstunfall, dann Endstufe • Nach Beförderungen muss neue Besoldungsgruppe 2 Jahre innegehabt worden sein um ruhegehaltfähig zu werden, Ausnahme Dienstunfall, dann ohne Zeitgrenze • Nach Zurückstufungen in der Besoldungsgruppe, Ruhensbezüge aus der höheren Besoldungsgruppe, so die Zurückstufung nicht auf eigenen Wunsch A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  13. Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen • Ruhegehalt und gesetzliche Rente dürfen maximale Versorgung 71,75%) nicht überschreiten. A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  14. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Beihilfe • Grundlage § 87 – Beihilfe des Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. März 2009 • Absatz 1 - Beamte, Versorgungsempfänger; Witwen und witwer… • Absatz 2 - berücksichtigungsfähige Angehörige . Ehegatte, eingetragener Lebenspartner , Kinder • Absatz 3 – Krankheits- und Pflegefällen, Vorbeugung von Krankheiten und Behinderungen, Geburtsfällen und künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen • Absatz 4 – Beihilfesatz 50% Beamter; 70% Versorgungsempfänger, Witwe und Witwer; 70% Ehegatte eingetragener Lebenspartner; 80% Kinder A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  15. Vortrag tlv KV Hildburghausen • Beihilfe im Pflegefall • Entsprechend Abschnitt 5 - Leistungen in Pflegefällen der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) vom 25. Mai 2012 • § 30 Aufwendungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit • § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege • § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson • § 33 Kurzzeitpflege • § 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen • § 35 Vollstationäre Pflege • § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe • § 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen • § 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen • § 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

  16. Vortrag tlv KV Hildburghausen Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht

More Related