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Tarifumstellung im Erziehungsdienst

Tarifumstellung im Erziehungsdienst. Herzlich Willkommen!. Tarifumstellung im Erziehungsdienst – Gliederung. 2. Gliederung A. Einführung B. Der neue VGP 21 – Beschäftigte im Erziehungsdienst C. Besonderheiten bei den Stufen D. Überleitung E. Weiteres Verfahren F. Beitrag der ZGASt

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Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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  1. Tarifumstellung im Erziehungsdienst Herzlich Willkommen!

  2. Tarifumstellung im Erziehungsdienst – Gliederung 2 Gliederung A. Einführung B. Der neue VGP 21 – Beschäftigte im Erziehungsdienst C. Besonderheiten bei den Stufen D. Überleitung E. Weiteres Verfahren F. Beitrag der ZGASt G. Gelegenheit für Rückfragen Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  3. A. Einführung Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 20. Mai 2011 die Übernahme des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) in den Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) zum 1. Juli 2011 für den Bereich der Kindertageseinrichtungen beschlossen. Betroffen ist nicht der Bereich der Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen. 3 Tarifumstellung im Erziehungsdienst 2011

  4. A. Einführung Der SuE gilt im kommunalen Bereich bereits seit 1. November 2009. Die Übernahmeverhandlungen für die Landeskirche gestalteten sich insbesondere deshalb als schwierig, weil es in der KAO seither andere Eingruppierungsvorschriften als im kommunalen Bereich gab. Die Übernahme bedeutet also einen Systemwechsel. 4 Tarifumstellung im Erziehungsdienst 2011

  5. A. Einführung Die ausschlaggebenden Gründe für die Übernahme des SuE sind: Vergleichbarkeit mit den Kommunen Personalgewinnung Wiederherstellung eines ausgewogenen Vergütungsgefüges. 5 Tarifumstellung im Erziehungsdienst 2011

  6. B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst 6 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  7. B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines Künftig nur noch ein VGP 21 „Beschäftigte im Erziehungsdienst“ für gesamten Erziehungsbereich Alle Beschäftigten aus den alten VGPs 21 (in der bis 30.6. geltenden Fassung), 22 a (Kindergartenhelfer/innen) und 22 b (Kinderpfleger/innen) werden zum Stichtag 1.7.2011 in den neuen VGP 21 übergeleitet. Zuordnung zu der nach dem neuen VGP 21 maßgeblichen S-Entgeltgruppe (anders als bei TVöD-Umstellung kommt es für die Bestimmung der richtigen S-EG nicht darauf an, ob Überleitung aus GE, 1. oder 2. BWA erfolgt) 7 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  8. B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines Der neue VGP 21 beruht auf der S-Tabelle (Anlage C VKA), daher auch die Bezeichnung S-Tarif. Die Tabelle besteht aus 17 Entgeltgruppen (S 2 bis S 18) mit jeweils 6 Stufen (zwei Grundstufen und vier Entwicklungsstufen). Die S-Tabelle ist weiter „aufgefächert“ als die 15 Entgeltgruppen der allgemeinen Tabelle. 8 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  9. B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines Etliche Fallgruppen des neuen VGP 21 enthalten die Formulierung „sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Dazu stellt Fußnote 1 zu VGP 21 klar, dass grundsätzl. alle Beschäftigten im VGP 21 Fachkräfte nach dem KiTaG sein müssen, es sei denn, die Fußnote bestimmt explizit etwas anderes. Bsp.: Fachkräfte sind nach § 7 KiTaG auch die Absolventen der in Ba-Wü eingerichteten Bachelorstudiengänge frühkindliche Pädagogik. Wird eine solche Kraft als Gruppenleitung (GL) eingesetzt, kann sie als sonstige Beschäftigte in S 6 eingruppiert werden. 9 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  10. B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines Gemäß Protokollnotiz (KAO) Nr. 1 zu VGP 21 gelten als sonstige Beschäftigte auch solche, die einen entsprechenden Berufsabschluss in einem anderen Bundesland erworben haben, der von den zuständigen staatlichen Stellen in Baden-Württemberg als gleichwertiger Abschluss anerkannt wird. Im Originaltarif ist von „staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung“ die Rede. Da für in Baden-Württemberg ausgebildete Beschäftigte die staatliche Prüfung nicht ausreicht, um als Fachkraft eingesetzt werden zu können, sondern man auch die staatliche Anerkennung braucht, hat man diese Formulierung als irreführend nicht übernommen. Aber natürlich kann es Fälle geben, in denen jemand, der in einem anderen Bundesland die Ausbildung (fertig) abgeschlossen wird, hier eingesetzt werden kann. 10 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  11. B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines Fußnote 2 wurde nur vorsorglich aufgenommen und betrifft den diakonischen Bereich (handwerklicher Erziehungsdienst) Fußnote 3 stellt klar, dass die Protokollerklärungen aus dem Originaltarif (Anhang zur Anlage C VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Kursiv abgedruckte Protokollerklärungen bedeuten, dass diese im KAO-Bereich eher keinen Anwendungsbereich haben. 11 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  12. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Künftig keine Eingruppierung mehr nach Anzahl der Gruppen, sondern wie im kommunalen Bereich nach der Durchschnittsbelegung. Stichtag für die Ermittlung der Platzzahlen ist jeweils der 1. März (Stichtag für die Jahresstatistik) für das laufenden Kalenderjahr. Je nach Durchschnittbelegung am Stichtag 1. März 2011 erfolgt die Überleitung in die entsprechende S-EG. Maßgeblich ist die Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 1 AR-Ü i.V.m. der Protokollnotiz (KAO) Nr. 5 zu VGP 21. 12 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  13. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen 13 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  14. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen 14 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  15. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Für die Überleitung kommt es auf die am Stichtag 1. März 2011 vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze an. Maßgeblich ist, wie viele Kinder am Stichtag angemeldet sind, die maximal gleichzeitig betreut werden können, nicht wie viele Kinder im Verlauf des Tages die Einrichtung aufsuchen.Bsp. für Platzsharing: Ist ein Platz vormittags und nachmittags an zwei verschiedene Kinder vergeben und kommt es nicht zu Überschneidungszeiten beider Kinder in der Einrichtung, so wird ein Platz angerechnet. 15 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  16. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Es erfolgt eine Faktorisierung nach den einzelnen Angebotsformen wie folgt: Regelgruppe 1,00 VÖ-Gruppe 1,15 Ganztagesbetreuung 1,25 Hortgruppe 1,25 Waldkindergartengruppe 1,25 Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppe 2,50 16 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  17. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Hintergrund der Faktorisierung ist, dass die Leitungen und ständ. Stellvertretungen der Leitungen bei besonderen Angebotsformen hinsichtlich der Eingruppierung nicht schlechter stehen als bei Regelgruppen. Für Altersmischung (AM) gibt es keinen besonderen Faktor. Hier zählt der Faktor der Angebotsform, welche mit AM durchgeführt wird. 17 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  18. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Der Faktor gilt dabei jeweils für alle belegten Plätze einer Gruppe, unabhängig davon, wie viele Kinder der Gruppe tatsächlich entsprechend der jeweiligen Angebotsform betreut werden.Bsp.: Ein Kind wird in einer VÖ-Gruppe weniger als 6 Stunden in der Form der Regelbetreuung betreut. Es zählt mit dem Faktor 1,15. 18 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  19. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Für alle Angebotsformen (außer Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppen) gilt: Belegte Plätze durch Kinder unter drei Jahren (Kleinkinder) und durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor der Angebotsform zu verrechnende Plätze.Bsp: Ein Kleinkind in einer VÖ-Gruppe wird folgendermaßen gerechnet: 2 * 1,15. 19 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  20. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen In Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppen gilt: Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor 2,50 zu verrechnende Plätze. In Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppen gibt es keinen separaten Faktor für Kleinkinder, da hier nur Kleinkinder betreut werden, die jeweils bereits mit dem Faktor 2,50 gewichtet sind. 20 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  21. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist weiter zu beachten, dass Plätze, die aufgrund vom Träger veranlasster Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) nicht belegt werden können, als belegte Plätze gezählt werden. Gemeint sind aber nicht Maßnahmen aufgrund demografischer Handlungsnotwendigkeiten. 21 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  22. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Siehe Bsp. 4 im Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen. Legt der Träger fest, dass in einem Brennpunktkindergarten die Maximalbelegungsstärke bei 22 Kindern liegt, dann sind (ausgehend von einer Regelgruppenstärke von 25 Kindern) drei Plätze aufgrund vom Träger veranlasster Maßnahmen nicht besetzt, sind aber dennoch mitzuzählen. Werden dagegen Gruppen geschlossen oder die Trägerschaft abgegeben, so werden die aus diesem Grunde wegfallenden Plätze nicht als besetzt gewertet. 22 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  23. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Der „Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen für die Überleitung in den S-Tarif“ ist für jede Leitung und jede ständige Stellvertretung der Leitung auszufüllen. Der Bogen ist auf die Personalakte zu nehmen. Die Platzzahl gemäß Erhebungsbogen ist auch im Bearbeitungsblatt für die Zuordnung einer EG/ZGAST Nr. 1001 einzutragen. Künftig werden immer am Stichtag 1. März die Platzzahlen ermittelt. Es wird auch dafür einen Erhebungsbogen geben, der fast identisch wie der Erhebungsbogen für die Überleitung aussehen wird. Einziger Unterschied: bei den Erhebungen ab 2012 wird die sog. 5 %-Klausel zum Tragen kommen. 23 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  24. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Die 5 %-Klausel besagt: unabhängig davon, worauf der Rückgang der Platzzahlen beruht, gilt, dass eine Unterschreitung von nicht mehr als 5 % der maßgeblichen Platzzahlen sich auf die Eingruppierung nicht auswirkt. Die 5 %-Klausel findet bei der Überleitung zum 1.7.2011 keine Berücksichtigung, siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 1 AR-Ü! Die Personalstellen müssen sich also künftig jährlich die entsprechenden Erhebungsbögen beschaffen und diese in der PA ablegen. 24 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  25. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Wird bei der Überprüfung der Eingruppierung (erstmals zum 1. März 2012) festgestellt, dass die nach dem VGP 21 in der ab 1.7.2011 geltenden Fassung maßgeblichen Platzzahlen über- oder unterschritten werden, so wird die/der betroffene Beschäftigte zum 1. Mai desselben Jahres tarifautomatisch höher- oder auch herabgruppiert. Tarifautomatisch bedeutet, dass es dazu keiner Änderungskündigung bedarf. Zu beachten ist in diesen Fällen die MAV-Beteiligung gemäß § 42 c) MVG (Eingruppierung). 25 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  26. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen Der Beschluss der AK enthält auch eine Änderung der Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es wird ein neuer § 18 a – Aufgaben der ständigen Vertretung der Leitung – eingefügt. Darin wird klargestellt, dass die vom Träger bestellte ständige Vertretung der Leitung Aufgaben und Tätigkeiten aus dem Bereich des § 18 (also aus dem Aufgabenkatalog der Leitung) wahrzunehmen hat, welche ihr vom Träger in Absprache mit der Leitung übertragen werden. Gemäß Protokollerklärung Nr. 4 zu VGP 21 sind ständige Vertreter/innen nicht Vertreter/innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Soll heißen, dies allein genügt nicht für die Funktion der ständigen Stellvertretung der Leitung, sondern es müssen auch bei Anwesenheit der Leitung Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich der Leitung wahrgenommen werden. 26 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  27. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Fachberatungen Hier wurde die seitherige Eingruppierung in den S-Tarif übertragen. Eine Zuordnung der richtigen S-EG ist aufgrund der Arbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienstabschließend möglich. Zu unterscheiden ist, ob Erzieher/innen oder Dipl.-Sozialpädagogen/-pädagoginnen (oder Personen mit vergleichbarem Hochschulabschluss) die Fachberatung wahrnehmen. Je nachdem erfolgt die Überleitung in S 15 oder S 17. Für Dipl.-Sozialpädagogen/-pädagoginnen (oder Personen mit vergleichbarem Hochschulabschluss), die erheblich mehr Verantwortung wahrnehmen und die mit Landesaufgaben betraut sind (siehe dazu Protokollnotiz KAO Nr. 6 zu VGP 21), erfolgt die Überleitung in S 18. 27 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  28. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher Für jede Erzieherin / jeden Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist jeweils ein „Erhebungsbogen Erziehungsdienst – Erzieherinnen/Erzieher“ auszufüllen und zu den Personalakten zu nehmen. Der Erhebungsbogen Erziehungsdienst betrifft nicht die Leitungen und ständigen Stellvertretungen der Leitungen, da für diese der Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen gilt und auch nicht die Zusatzkräfte (Integrations- und Sprachförderkräfte), da für diese eigene Überleitungsregelungen bestehen (siehe Arbeithilfe Überleitung). 28 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  29. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher Ausgangsfrage ist, ob in der Einrichtung gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet wird und die in der Einrichtung eingesetzten Erzieherinnen/Erzieher das gleiche Maß an Verantwortung haben, also die pädagogische u. organisatorische Arbeit in gleichem Maße gegenüber der Leitung, dem Träger und den Eltern verantworten. Wenn dies der Fall ist, so werden entsprechende Tätigkeiten eines Erziehers/einer Erzieherin wahrgenommen. Die Überleitung erfolgt in diesem Fall in S 6, siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu VGP 21. 29 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  30. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher Wird in der Einrichtung dagegen gruppenbezogen gearbeitet und gibt es eine Abstufung im Grad der Verantwortung zwischen einer Gruppenleitung und einer Zweitkraft, d.h. die GL verantwortet die pädagogische u. organisatorische Arbeit gegenüber der Leitung, dem Träger und den Eltern und leitet die ZK an, welche wiederum der GL gegenüber verantwortlich ist, so erfolgt die Überleitung entsprechend dem abgestuften Grad der Verantwortung: Die GL wird in S 6 (siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu VGP 21) übergeleitet, die ZK in S 5. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung können nicht als sonstige Beschäftigte in S 5 eingruppiert werden (siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 3 zu VGP 21). 30 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  31. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher S 5 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Zweitkraft Besondere Eingruppierung, die es im Originaltarif so nicht gibt („Badische Lösung“). Es bestand zwar von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite die erklärte Absicht, so weit als möglich am Originaltarif zu bleiben. Dies hat sich in der Umsetzung jedoch als äußerst schwierig erwiesen, da dann genau hätte definiert werden müssen, was entsprechende Tätigkeiten von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern und was entsprechende Tätigkeiten von Erzieherinnen/Erziehern sind. Eine funktionsgebundene Eingruppierung ist leichter zu handhaben und führt in der Praxis zu weniger Auslegungsschwierigkeiten. 31 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  32. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher Auf diese Weise besteht weiterhin ein Anreiz, überhaupt eine Gruppenleiterfunktion wahrzunehmen und es gibt weiterhin Stellen mit einem eingeschränkten Maß an Verantwortung z.B. für Berufseinsteiger/innen oder Berufsrückkehrer/innen. Um zu sehen, wie sich die EG S 5 in der Praxis, vor allem mit den Kostenträgern bewährt, ist die EG S 5 befristet bis 31. Juli 2014, siehe Punkt 2 der Besonderen Regelungen im Anschluss an VGP 21 („Rückfallklausel“). 32 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  33. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher S 6 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit S 8 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen TätigkeitenSiehe dazu Protokollerklärung Nr. 6 zu VGP 21. Danach zu schließen, dürfte diese S-Gruppe nicht allzu häufig vorkommen. Für die Überleitung spielt die EG S 8 bei Erzieherinnen im Zusammenhang mit der Überleitung der im Projekt „Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ des Bundesfamilienministeriums Beschäftigten eine Rolle. Diese sind nach S 8 überzuleiten. 33 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  34. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher S 9 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mind. drei Beschäftigte mind. der EG S 8. Auch diese Fallgruppe dürfte es nicht allzu häufig geben. 34 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  35. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger Auch für jede Kinderpflegerin / jeden Kinderpfleger ist jeweils ein „Erhebungsbogen Erziehungsdienst – Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger“ auszufüllen und zu den Personalakten zu nehmen. Da es hier – anders als bei den Erzieherinnen/Erziehern – nicht nur auf die Konzeption und Funktion ankommt, sondern auch auf die Art der übertragenen Tätigkeiten, sollten hier Aufgabenbeschreibungen vorliegen, die die Angaben im Erhebungsbogen belegen. 35 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  36. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger Auch hier muss man zunächst wieder die Frage nach der Konzeption stellen. Wird gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet und die Kinderpflegerin/der Kinderpfleger im Einzelfall in vollem Umfang wie Erzieherinnen/Erzieher (z.B. was die Elternarbeit, Beobachtungsverfahren etc. angeht) eingesetzt, kann ausnahmsweise eine Eingruppierung in S 6 in Frage kommen. 36 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  37. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger Wird gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet und die Kinderpflegerin/der Kinderpfleger zwar nicht in vollem Umfang wie Erzieherinnen/Erzieher eingesetzt, aber sind einzelne Funktionsbereiche im Rahmen des offenen Konzepts übertragen, so erfolgt die Überleitung in S 4, siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 zu VGP 21. 37 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  38. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger Wird dagegen in Gruppen mit einer Abstufung der Verantwortung zwischen GL und ZK gearbeitet, so ist weiter zu differenzieren: Kinderpflegerin/Kinderpfleger wird ausnahmsweise mit Genehmigung des LJA als GL eingesetzt, Folge: Überleitung in S 6. Der Kinderpflegerin/dem Kinderpfleger sind „entsprechende Tätigkeiten“ übertragen, Folge: Überleitung in S 3. Der Kinderpflegerin/dem Kinderpfleger sind „schwierige fachliche Tätigkeiten“ übertragen, Folge: Überleitung in S 4. 38 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  39. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger Für die Einstufung als „schwierige fachliche Tätigkeit“ greift neben den eher speziellen Fällen der Protokollerklärung Nr. 2 auch die Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 zu VGP 21. Dabei wird darauf abgestellt, ob der Kinderpflegerin/dem Kinderpfleger mit Wissen und Wollen des Trägers ein eigener Verantwortungsbereich übertragen ist. Es wird kein bestimmter zeitlicher Umfang genannt, doch ist davon auszugehen, dass der Verantwortungsbereich, um die Einstufung als schwierige fachliche Tätigkeit zu rechtfertigen, die Tätigkeit „prägen“ muss, also nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen darf und (auch im Fall der Projektarbeit) dauerhaft übertragen sein muss. 39 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  40. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Zusatzkräfte Bei den Zusatzkräften (Integrationskräfte und Sprachförderkräfte) ist eine Zuordnung der richtigen S-EG aufgrund derArbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienst abschließend möglich. Handelt es sich bei den Zusatzkräften um Erzieherinnen/Erzieher oder sonstige Fachkräfte nach dem KiTaG (außer Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger), so erfolgt die Überleitung in S 5. 40 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  41. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Zusatzkräfte Handelt es sich bei den Zusatzkräften um Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger oder Personen, die nicht Fachkräfte nach dem KiTaG sind (z.B. Väter oder Mütter mit Denkendorfer Kurs), so erfolgt die Überleitung in S 4. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit Fachschulabschluss (nicht VGP 25 !) werden in S 8 übergeleitet. 41 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  42. B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kindergartenhelfer/innen Auch hier ist die Zuordnung einer S-EG aufgrund der Arbeitshilfe Überleitung abschließend möglich. Den Begriff „Kindergartenhelfer/innen“ gibt es im neuen VGP 21 nicht mehr. Stattdessen spricht man von „Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung“. Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass die Beschäftigten nicht die Qualifikation einer Kinderpflegerin/eines Kinderpflegers mitbringen, aber entsprechende Tätigkeiten ausüben. Besteht keine Anerkennung als Fachkraft, so erfolgt die Überleitung nach S 2. Ist eine Anerkennung als Fachkraft gegeben, so erfolgt die Überleitung in S 3. 42 Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  43. C. Besonderheiten bei den Stufen Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  44. C. Besonderheiten bei den Stufen Im S-Tarif gibt es künftig von der allgemeinen Tabelle abweichende Stufenlaufzeiten. Diese finden sich in der neuen Anlage 3.2.2. zur KAO (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst). Danach beträgt die Stufenlaufzeit im S-Tarif: in Stufe 2 drei Jahre (statt zwei Jahre) in Stufe 3 vier Jahre (statt drei Jahre). Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  45. C. Besonderheiten bei den Stufen In der EG S 8 ist die Stufenlaufzeit zusätzlich in den Stufen 4 und 5 verlängert: Stufe 4 acht Jahre (statt vier Jahre) und Stufe 5 zehn Jahre (statt fünf Jahre). Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  46. C. Besonderheiten bei den Stufen Die Stufenzuordnung bei Neueinstellungen funktioniert zwar grundsätzlich gleich wie bei anderen Beschäftigten. Die verlängerte Stufenlaufzeit ist aber zu berücksichtigen, daher erfolgt eine Zuordnung zu Stufe 1 - keine einschlägige Berufserfahrung Stufe 2 - bei mind. einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung Stufe 3 - bei mind. vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  47. C. Besonderheiten bei den Stufen Die Regelungen über die zwingende Anrechnung von gleichartigen und gleichwertigen Zeiten im Geltungsbereich der KAO (§ 16 Abs. 2 b KAO) und die Möglichkeit der Anrechnung zusätzlicher förderlicher Zeiten zur Personalgewinnung (§ 16 Abs. 2 S. 3 KAO) bzw. die Möglichkeit der Übernahme der Stufe bei Einstellung in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2 a KAO) bestehen auch für die Beschäftigten im Erziehungsdienst weiterhin. Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  48. C. Besonderheiten bei den Stufen Das Berufspraktikum gilt auch weiterhin als einschlägige Berufserfahrung. Die Zuordnung der Entgeltgruppen der normalen Tabelle zu den S-Entgeltgruppen in § 1 Abs. 3 der neuen Anlage 3.2.2 hat nichts mit der Überleitung zu tun. Hier geht es um die Zuordnung für Bestimmungen aus dem allg. Teil der KAO, die auf Entgeltgruppen abstellen, z.B. § 20 Abs. 3 KAO oder § 8 Abs. 1 a) KAO oder § 14 Abs. 3 KAO. Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  49. D. Überleitung Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

  50. D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle Die Überleitungsvorschriften finden sich in einem neuen Abschnitt III in der AR-Ü (Anlage 1.2.2 zur KAO). Zur Zuordnung der richtigen S-EG siehe B. Die Stufenzuordnung der richtigen Stufe in der S-Tabelle funktioniert anders bei der Überleitung in den TVöD: Die Beschäftigten werden unter Mitnahme ihrer in der bisherigen EG und Stufe zurückgelegten Zeit in die neue EG S übergeleitet. Dabei werden die verlängerten Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle (St. 2 drei Jahre u. St. 3 vier Jahre) berücksichtigt. Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

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