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19. Sprechertagung der ÖWAV Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Bruckmühle, Pregarten, 8./9. September 2010

Entwurf zum ÖWAV-Merkblatt „Bereitschaftsdienste“ auf kommunalen Abwasseranlagen (Kanalisations- und Kläranlagen) Andreas Unterweger, Gewässerschutz Land Salzburg. 19. Sprechertagung der ÖWAV Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Bruckmühle, Pregarten, 8./9. September 2010. Themenüberblick.

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19. Sprechertagung der ÖWAV Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Bruckmühle, Pregarten, 8./9. September 2010

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Presentation Transcript


  1. Entwurf zum ÖWAV-Merkblatt „Bereitschaftsdienste“ auf kommunalen Abwasseranlagen (Kanalisations- und Kläranlagen)Andreas Unterweger, Gewässerschutz Land Salzburg 19. Sprechertagung der ÖWAV Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Bruckmühle, Pregarten, 8./9. September 2010

  2. Themenüberblick • Präambulanz • Allgemeines • Warum Bereitschaft? • Rechtliche Grundlagen • Fachliche Qualifikationen • Was muss sofort getan werden, was kann warten? • Persönliche Sicherheit im Bereitschaftsdienst • Organisation - Diensteinteilung

  3. Vorab • Dies ist ein ENTWURF für das Merkblatt, der heute und in der Folge diskutiert werden soll/muss • Rückmeldungen sind SEHR erwünscht und sollten bis 15. Oktobereinlangen bei • Herrn Mag. Franz Lehner ,ÖWAV, Marc-Aurel-Straße 5, 1010 Wienlehner@oewav.at

  4. Vorab - Beweggründe Ich weiß, was ich letzten Sommer getan habe… Nachfragen ergaben große Unterschiede und ebenso große Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung von Bereitschaftsdiensten auf Abwasseranlagen

  5. Vorab • Im Vorfeld wurde beschlossen, konkrete Aussagen zu den Themen • Entgeltzahlungen • detaillierte gesetzliche Bestimmungen • nicht in das Merkblatt aufzunehmen. • Entgeltzahlungen: Es gibt keine allgemein gültigen detaillierten Vorgaben, letztlich ist es eine vertragliche Vereinbarung, die nur generell geregelt ist. • Gesetzliche Bestimmungen: Insbesondere Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst bzw. an diesen angelehnte Regelungen basieren auf unterschiedlichen (aber sehr ähnlichen) Gemeindebediensteten-Gesetzen der einzelnen Länder.

  6. Vorab zum letzten Alles beginnt mit der großen Sprachverwirrung. Erreichbarkeitsdienst Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Dienststellenbereitschaft

  7. Allgemeines • Das Merkblatt beschäftigt sich vor allem mit der Rufbereitschaft (Erreichbarkeitsdienst) • Die Rufbereitschaft ist in der Regel in Form einer SMS-Alarmierung über das PLS mit näherer Bezeichnung der Störung installiert

  8. Warum Bereitschaft? • Hochtechnische Anlagen mit hohem Investitionswert • Hochqualifiziertes Personal erforderlich • Aufgaben der Rufbereitschaft: • Gewässerverunreinigungen verhindern bzw. abstellen/reduzieren • Beeinträchtigung der Reinigungsleistung hintanhalten, die durch den längeren Ausfall von Anlagenteilen verursacht werden können • Schäden/Folgeschäden an Bau-, Maschinen- und Elektronikteilen schnell erkennen und ihre Auswirkungen minimieren

  9. Warum Bereitschaft? • Derartige Schäden verursachen direkte und indirekte Wiederherstellungs- Reparaturkosten • Können aber auch zu Gewässerverunreinigungen führen •  Schadenersatzforderungen der Fischerei und anderer Nutzer •  verwaltungs- und (umwelt)strafrechtliche Folgen

  10. Warum Bereitschaft? • Dient der Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen (Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen) • Vorsorge zur Vermeidung bzw. Beschränkung der Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse • Erhöhung der Betriebssicherheit • Beitrag zum Umweltschutz

  11. Rechtliche Grundlagen • Rufbereitschaft • Aufenthalt außerhalb der Dienststelle • Telephonisch erreichbar • Innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne auf die Anlage gelangen • Dienststellenbereitschaft • Auf der Dienststelle • Betrifft vor allem sehr große Anlagen • Anlassbezogen

  12. Rechtliche Grundlagen • Arbeitszeitgesetz (AZG, BGBl. 461/1969 idgF) • Arbeitsruhegesetz (ARG, BGBl. 144/1983, 1983 idgF) • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 450/1994 idgF) • Diverse Verordnungen dazu • Gemeindebedienstetengesetze und deren Verordnungen und Erlässe der einzelnen Länder • Kollektivverträge • Betriebsvereinbarungen

  13. Rechtliche Grundlagen • In den rechtlichen Vorgaben wird geregelt: • Maximaler Umfang von Bereitschaftsdiensten • Ruhezeiten täglich, Wochenendruhezeiten • Grundsätzliche Regelungen zum Entgelt •  welche Regelung auch immer zutrifft, es werden mindestens 3 Bedienstete benötigt, um einen ordnungsgemäßen kontinuierlichen Bereitschaftsdienst installieren zu können

  14. Fachliche Qualifikation • Alarmmeldungen sind so detailliert, dass (nur) eine entsprechend qualifizierte Fachkraft beurteilen kann, ob die Anwesenheit auf der Anlage erforderlich ist • Problemgerechtes Handeln auf der Anlage erfordert, dass • Nur entsprechend ausgebildetes Personal herangezogen wird, das • vertraut ist mit den Anlagen • vorangehend entsprechend eingeschult wird. • Vor allem wenn mehrere Anlagen die Rufbereitschaft gemeinsam organisieren

  15. Fachliche Qualifikation • Hinweis: ÖWAV-Merkblatt „Personalbedarf für den Betrieb kommunaler Kläranlagen“ Ein gut durchdachter und regelmäßig aktualisierter Alarmplan bringt im Ernstfall wertvollen Zeitgewinn!

  16. Was sofort – was kann warten? • Sofort: • Schäden fürs Gewässer • Schäden für Dritte • Wenn Folgeschäden zu befürchten sind (auch an Anlagenteilen) • Später: • Keine akuten Schäden für Gewässer, Dritte und/oder Anlagenteile

  17. Organisation - Diensteinteilung • Dienstpläne im Einvernehmen mit allen Betroffenen längerfristig erstellen und bekanntmachen • Überlegungen für Zusammenarbeit bei der Bereitschaft vor allem bei kleineren Anlagen anstellen

  18. Organisation - Diensteinteilung • Dienstanweisung • Art der Alarmierung • Erforderliche Reaktion darauf • Bekanntgabe der telephonischen Erreichbarkeit • Zeitspanne zwischen Alarmierung und Eintreffen auf der Anlage • Wo ist die persönliche Schutzausrüstung? • Dienstfahrzeug? • Welche Tätigkeiten darf der Bereitschaftsdienst allein durchführen? • Vorgangsweise bei Gewässerverunreinigungen (s. Alarmplan) • Dokumentation der Bereitschaftsdiensteinsätze

  19. Hintnach • Dies ist ein ENTWURF für das Merkblatt, der heute und in der Folge diskutiert werden soll/muss • Rückmeldungen sind SEHR erwünscht und sollten bis 15. Oktobereinlangen bei • Herrn Mag. Franz Lehner, ÖWAV, Marc-Aurel-Straße 5, 1010 Wienlehner@oewav.at

  20. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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