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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren Anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

qiana
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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Presentation Transcript


  1. Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren Anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen Freiwillig anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber Vereinfachteseinstufiges Wahlverfahren Zwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

  2. Vereinfachteseinstufiges Wahlverfahren Zwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

  3. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Inhalt • Vor der Wahl • Wann findet eine Betriebsratswahl statt? Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstands; Aufstellen der Wählerliste; Wahlberechtigung; Größe des Betriebsrats • Die Wahl • Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe; Vorbereitung der Wahlversammlung; Ablauf der Wahlversammlung; öffentliche Stimmauszählung • Nach der Wahl • Sitzverteilung; Wahlniederschrift; konstituierende Sitzung des Betriebsrats

  4. Vor der Wahl

  5. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer: Es müssen 5 Dauerarbeitsplätze vorhanden sein, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Mindestgröße des Betriebs • Betriebsratswahlen finden statt … • in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind(§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrVG).

  6. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlverfahren Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung? Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern Vereinfachtes WV – freiwillig vereinbart:in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern

  7. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Was ist ein Betrieb? • Voraussetzung für „Betrieb“ • Zusammenfassung von Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck mit einem einheitlichen Leitungsapparat, der für die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig ist. Personelle Angelegenheiten: Einstellung, Entlassung, Versetzung, ggf. Ein- und Umgruppierung. Soziale Angelegenheiten: Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitszeit und Überstunden, Urlaubsplanung, technische Überwachungseinrichtungen, Arbeitsschutz.

  8. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Wahl im Gemeinschaftsbetrieb • In einem Gemeinschaftsbetrieb muss nur 1 Betriebsrat gewählt werden. • Ein Gemeinschaftsbetrieb wird vermutet (§ 1 Abs. 2 BetrVG), wenn ... 2 oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer nutzen, ohne dass ein gemeinsamer Leitungsapparat nachgewiesen werden muss ... bei einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. einem Betriebs- oder Betriebsteilsübergang (§ 613a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt. Gemeinschaftsbetrieb:gemeinsame Nutzung von Sachmitteln, Arbeitnehmeraustausch, gleiches Betriebsgelände und Räume, Verknüpfung der Arbeitsabläufe oder gemeinsame Einrichtungen wie Kantine, Buchhaltung usw., Identitäten beim Führungspersonal

  9. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Wahl im Betriebsteil/Kleinstbetrieb Betriebsteil wird Hauptbetrieb zugeordnet und wählt dortigen BR mit Betriebsteil: räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dient. Betriebsteil ist eigenständig und wählt eigenen BR Eigenständig sind Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i. d. R. 45 –60 km) oder wenn die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind – und wenn mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind. Eigenständiger Betriebsteil kann Hauptbetrieb zugeordnet werden und wählt dortigen BR mit Voraussetzung: Belegschaft des Betriebsteils beschließt formlos (Unterschriftenliste reicht) die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb. Beschluss ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer des Betriebsteils; die im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft; BR des Hauptbetriebs. AN eines Kleinstbetriebs wählen BR vom Hauptbetrieb mit Kleinstbetrieb: organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind.

  10. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Amtszeit des Betriebsrats • Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats? • Amtszeit endet spätestens immer am 31.05. des Wahljahres • Sonderfall: • Wurde die BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben, ist keine BR-Wahl notwendig. Die Amtszeit kann in diesem Fall maximal 5 Jahre betragen. wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand:4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand:4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR

  11. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Bestellung des Wahlvorstands • Voraussetzung: Beschluss des Betriebsrats, zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand zu bestellen • Sonstige Fälle der Bestellung eines Wahlvorstands zur BR-Neuwahl(§ 13 BetrVG): • Belegschaftsstärke sinkt oder steigt innerhalb von 2 Jahren um 50 Prozent (aber mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger) • die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten • Rücktritt / Anfechtung / Auflösung des BR • BR besteht noch nicht • Rechte aus dem Übergangsmandat werden wahrgenommen (§ 21a BetrVG) ¸ Die Bestellung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wegen der umfangreichen Vorbereitung sollte der Zeitpunkt besser 6 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit gewählt werden.

  12. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Bestellung des Wahlvorstands • … bei Untätigkeit des Betriebsrats • Hat es der Betriebsrat versäumt, spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen ... kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen

  13. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Zusammensetzung Wahlvorstand • Wahlvorstand besteht zwingend aus 3 Mitgliedern. 3 Mitglieder Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen. ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden. Frauen und MännerWenn beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind, sollten sie es auch im WV sein. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaftkann ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden, wenn nicht bereits ein Mitglied des WV Gewerkschaftsmitglied ist.

  14. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Geschäftsführung Wahlvorstand • Geschäftsordnung • kann schriftlich fixiert werden • Beschlüsse • werden in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit gefasst • Beschlussfähigkeit • bei Anwesenheit mehr als der Hälfte der Mitglieder • Betriebsadresse des WV • muss festgelegt werden

  15. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Ausländische Arbeitnehmer • Der Wahlvorstand muss die der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer durch ein Merkblatt oder eine Versammlung in der Muttersprache (Dolmetscher organisieren) informieren über das Wahlverfahren über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten über den Wahlvorgang und die Stimmabgabe

  16. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Aufstellen der Wählerliste • Die erste Amtshandlung des Wahlvorstands ist das Aufstellen einer Wählerliste. Wählerliste: eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge getrennt nach Geschlechtern mit Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum Leiharbeitnehmer sind gesondert zu kennzeichnen (§ 14 AÜG) Der Wahlvorstand hat gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber: Dieser muss alle Informationen und Unterlagen herausgeben, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind. Bleibt er untätig, kann Wahlvorstand ein Beschlussverfahren (einstweilige Verfügung) vor dem Arbeitsgericht einleiten.

  17. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Auslegen der Wählerliste Wählerlistewird ausgelegt an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren Betriebsteilen zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der Arbeitnehmer Bekanntmachung ist auch mittels der Informations- und Kommunikationstechniken möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können.

  18. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlberechtigung • Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. • Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den Arbeitgeber Dienste leisten, dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind. • Dazu zählen auch • ausländische Arbeitnehmer/innen • Teilzeitarbeitnehmer/innen • Außendienstmitarbeiter/innen • Tele- und Heimarbeitnehmer/innen • Auszubildende • Umschüler/innen, Praktikanten/Praktikantinnen mit Arbeitsvertrag, Volontäre, Anlernlinge, Arbeitnehmer in Probezeit

  19. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlberechtigung • Betriebszugehörig sind Arbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber besitzen. • Betriebszugehörig sind ... • Montage- und Außendienstmitarbeiter/innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen • vorübergehend im Ausland oder in einem anderen Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer • wegen Wehr- oder Zivildienst abwesende Arbeitnehmer • Elternzeitler/innen • gekündigte Arbeitnehmer, die weiterbeschäftigt werden • von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte, auch wenn sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben, wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer und auf Grundlage einer „Konzernleihe“ überlassene Beschäftigte. Voraussetzung: Geplante Einsatzdauer beträgt mehr als 3 Monate • Nicht betriebszugehörig sind ... • Arbeitnehmer einer Fremdfirma, die einen Werkvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat

  20. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlberechtigung • Wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG. • Nicht wahlberechtigt: • Leitende Angestelltebesitzen eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern; haben eine nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura; haben wichtige Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebs. Mögliche Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene. • Besondere PersonengruppenOrganmitglieder von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer); vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft; Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des Arbeitgebers bei häuslicher Gemeinschaft.

  21. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Größe des Betriebsrats • Es kommt bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats darauf an, wie viele Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb tätig sind. • In der Regel: die Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Normalzustand (Rückblick und Prognose) • Wahlvorstand hat Beurteilungsspielraum • Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn sie mindestens 6 Monate im Jahr tätig sind. • Von anderen Arbeitgebern überlassene Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer) zählen nicht mit.

  22. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl 5 bis 20 1 21 bis 50 3 51 bis 100 5 Wahlberechtigte Arbeitnehmer Betriebsrats- mitglieder Größe des Betriebsrats • Zahlenstaffel für die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder (nach § 9 BetrVG)

  23. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl 30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 19 30 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,5 30 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33 i Zusammensetzung des BR • Wenn ein BR aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein. Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem. Beispiel: Betrieb hat 49 Arbeitnehmer (30 Männer und 19 Frauen). Es sind 3 BR-Sitze zu vergeben. Berechnung: Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren. Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.

  24. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Das Wahlausschreiben • Vorbereitung des Wahlausschreibens • Wahlvorstand muss Beschluss fassen über ... • Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen • Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen • Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung • Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll • Betriebsadresse des Wahlvorstands • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung • Danach: Unverzüglicher Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular verwenden)

  25. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Das Wahlausschreiben Bekanntmachung des Wahlausschreibens Aushang:bis zum Tag der Wahlversammlungan einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind Nachträgliche Korrektur: Möglich nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten

  26. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Auslegen der Wählerliste • Wahlvorstand muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen • vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an • bis zum Abschluss der Wahlversammlung • an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist • oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechniken, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist • ohne Geburtsdaten der Arbeitnehmer

  27. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Einsprüche gegen die Wählerliste Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung) Achtung: Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung.

  28. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Wählbarkeit • Wählbar sind nach § 8 BetrVG ... • Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind • und die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit • gekündigte Arbeitnehmer • vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer • vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte Arbeitnehmer Nicht wählbar sind die von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer), auch wenn diese gegebenenfalls wahlberechtigt sind.

  29. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Wahlvorschläge • Die Betriebsratswahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen • Voraussetzungen: • Wahlvorschläge müssen 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung eingereicht sein. • erforderliche Stützunterschriften sind vorhanden: 5 Prozent der Belegschaft, mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer (in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften); Unterschriften von 50 Arbeitnehmern sind immer ausreichend. • bei einer von der Gewerkschaft eingereichten Vorschlagsliste sind Unterschriften von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich.

  30. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Wahlvorschläge • Wie muss der Wahlvorschlag ausgestaltet sein? • Wahlbewerber/innen sind aufzuführen mit ... • Familiennamen und Vornamen • Geburtsdatum • Art der Beschäftigung im Betrieb • Beizufügen ist die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin • Vorschlagsvertreter muss benannt werden Der Wahlvorschlag ist eine einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Stützunterschriftenteil gehören zusammen.

  31. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl i Prüfung der Wahlvorschläge • Wahlvorstand muss Wahlvorschläge prüfen • Schriftliche Bestätigung der Einreichung des Vorschlags mit Datum/Uhrzeit gegenüber der/dem Überbringer/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in • Prüfung, ob Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Zahl an Stützunterschriften versehen ist Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag.Wenn mehrfache Stützunterschriften: WV fordert Arbeitnehmer auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag er/sie unterstützt. Frist darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten. Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt nur auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.

  32. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Prüfung der Wahlvorschläge • WV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf heilbare Mängel: • Bewerber/innen sind nicht mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet • schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers fehlt • wegen Streichung/Rücknahme keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften Folge: Wahlvorstand teilt Wahlvorschlagsvertreter/in Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen. Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.

  33. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Prüfung der Wahlvorschläge • WV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf unheilbare Mängel: • Wahlvorschlag wurde nicht fristgerecht eingereicht • keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften • Kandidatur eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht.

  34. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Abbruch des Wahlverfahrens Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch Wahlvorstand

  35. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Personenwahl • Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren findet immer als Personenwahl statt. • Arbeitnehmer hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, und wählt die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen.

  36. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl Bekanntmachung Wahlvorschläge • Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge bekannt ... spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.) in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen

  37. Die Wahl

  38. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl i Schriftliche Stimmabgabe • Arbeitnehmer können ihre Stimme schriftlich abgeben (Briefwahl), wenn ... • Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt. • Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (Außendienst usw.) nicht anwesend sind. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt. • Arbeitnehmer Briefwahl ausdrücklich verlangt – wegen Abwesenheit am Wahltag. Wahlvorstand sendet Wahlunterlagen auf Antrag zu. Die Briefwahlunterlagen müssen enthalten: Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlumschlag, Persönliche Erklärung des Arbeitnehmers über persönliche Stimmabgabe, Freiumschlag, Merkblatt.

  39. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl Nachträgliche Briefwahl • Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beantragt, muss dies der Wahlvorstand unter Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt geben (an denselben Orten wie das Wahlausschreiben) – wenn dies nicht bereits im Wahlausschreiben geschehen ist.

  40. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl Schriftliche Stimmabgabe • Das Formular „Merkblatt“ sollte den Arbeitnehmer informieren über die einzelnen Schritte der schriftlichen Stimmabgabe • „Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.“ • „Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn.“ • „Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert An den Wahlvorstand, und verschließen Sie ihn.“ • „Schicken Sie den Freiumschlag bis spätestens zum … an den Wahlvorstand.“ • (Adresse angeben)

  41. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl i Vorbereitung Wahlversammlung • Der Wahlvorstand organisiert ... • Wahlkabinen/Wandschirme oder sonstige Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und unbeobachtet erfolgen kann. • Wahlurne, deren Verschließbarkeit durch Siegel/Plombe sichergestellt ist. • Stimmzettel – müssen drucktechnisch einheitlich gestaltet sein (auch für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe). • Schreibstifte in ausreichender Anzahl (weil viele parallel ihre Stimme abgeben). Ausgestaltung des Stimmzettels: Alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge aufführen mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb.

  42. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl Wahlversammlung • Teilnehmer an der Wahlversammlung • nur wahlberechtigte Arbeitnehmer • der/die Gewerkschaftssekretär/in • Nicht teilnahmeberechtigt • Arbeitgeber, leitende Angestellte • nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer

  43. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl i Wahlversammlung • Es müssen immer 2 Mitglieder des Wahlvorstands oder 1 Mitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum anwesend sein. • Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung: • Vorsitzende/r des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung • Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels • Aushändigung eines Stimmzettels/Wahlumschlags an jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer • Wahlvorstand/Wahlhelfer vermerken Aushändigung des Stimmzettels in der Wählerliste • Arbeitnehmer gibt Stimme geheim ab und steckt Stimmzettel in Wahlumschlag • Arbeitnehmer wirft verschlossenen Wahlumschlag in Wahlurne Behinderte und des Lesens unkundige Arbeitnehmer können für den Wahlakt eine Vertrauensperson bestimmen. Diese leistet Hilfe bei der Stimmabgabe. Wahlvorstandsmitglied, Wahlhelfer/in und Wahlbewerber/in können keine Vertrauensperson sein.

  44. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl i Öffentliche Stimmauszählung • Wahlvorstand muss Stimmen öffentlich auszählen Ort, Tag und Zeit wie im Wahlausschreiben angegeben alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen anwesend sein Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt:Urnen müssen bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabeversiegelt in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen). Vorher Prüfung: Ist Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen? Hat Arbeitnehmer nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt? Ist persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt? Wurde Freiumschlag benutzt und ist er verschlossen?

  45. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl i Prüfung der Stimmzettel • Ungültig sind Stimmzettel, wenn … • sieohne Wahlumschlag abgegeben wurden • sie besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweisen • der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist • Stimmzettel unterschrieben wurden • mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden.

  46. Nach der Wahl

  47. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Nach der Wahl Sitzverteilung Wahlvorstand stellt Sitzverteilung fest Die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu. Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen verteilt. Beispiel:Betrieb hat 49 Wahlberechtigte, davon 30 Männer (M) und 19 Frauen (F). 3 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 1 Mindestsitz. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: M1 40 Stimmen M2 38 Stimmen M3 19 Stimmen F1 8 Stimmen M4 2 Stimmen Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit, obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. M1 und M2 sind ebenfalls gewählt, M3 wird Ersatzmitglied.

  48. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Nach der Wahl Wahlniederschrift • Die Wahlniederschrift enthält: • Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen • die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen • die Zahl der ungültigen Stimmen • die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen • besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes • Der Wahlvorstand übersendet Wahlniederschrift unverzüglich an Gewerkschaft und Arbeitgeber.

  49. Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Nach der Wahl Benachrichtigung der Gewählten • Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich unterrichten. Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.

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