1 / 16

Criteria of Good Scientific Practice

Criteria of Good Scientific Practice. C. G. Huber University of Salzburg Bioanalytisches und strukturbiologisches Seminar, WS 2011-12. Safeguarding good scientific practice.

romney
Télécharger la présentation

Criteria of Good Scientific Practice

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Criteria of Good Scientific Practice C. G. Huber University of Salzburg Bioanalytisches und strukturbiologisches Seminar, WS 2011-12

  2. Safeguarding good scientific practice http://www.google.de/#sclient=psy-ab&hl=de&safe=off&source=hp&q=gute+wissenschaftliche+praxis+dfg&pbx=1&oq=gute+wissenschaftliche+praxis+dfg&aq=f&aqi=g1&aql=&gs_sm=e&gs_upl=4977l11791l0l11867l33l14l0l19l19l2l216l2005l1.11.2l29l0&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.,cf.osb&fp=bb2706feced0f80c&biw=1341&bih=1011

  3. Norms of science • Cited from: Proposals for Safeguarding Good Scientific Practice, Memorandum: Recommendations of the Commission on Professional Self Regulation in Science of the German Science Fund: • "Dishonesty and conscious violations of rules occur in all walks of life. Science, and in particular scientific research, is particularly sensitive to dishonesty for several reasons: • Research, seen as an activity, is the quest for new insights. They are generated through a combination - permanently at risk through error and self-deception - of systematic enquiry and intuition. • Honesty towards oneself and towards others is a fundamental condition for achieving new insights, for establishing them as a provisional point of departure (34) for new questions. • "Scientists are educated by their work to doubt everything that they do and find out ... especially what is close to their heart" (35). • Research in an idealized sense is the quest for truth. Truth is categorically opposed to dishonest methods. Dishonesty therefore not merely throws research open to doubt; it destroys it. • In this, it is fundamentally different from honest error, which according to some positions in the theory of science is essential to scientific progress, and which at any rate belongs to the 'fundamental rights' of every scientist and scholar (36)."

  4. Fälle an der TU Kaiserslautern • Als Sprecher des Ombudsgremiums "Gute wissenschaftliche Praxis" seit 2001 wurden bisher 8 Fälle *) an mich herangetragen (neben Informationsfragen). • 2001-2004: 5 Fälle (darüber habe ich im Senat am 14.07.2004 berichtet) • Beschwerde eines Mitarbeiters über einen Doktorvater, der die Fertigstellung der Doktorarbeit behindere. • Vorwurf des Plagiats eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gegenüber einem Professor einer benachbarten Universität. • Beschwerde eines Mitarbeiters über Behinderung und Verzögerung einer gemeinsamen Veröffentlichung durch den Professor. • Vorwurf des Plagiats bei einer Studienarbeit. • Vorwurf des Plagiats und des Fälschens von Daten für eine bereits erschienene Publikation. • 2004-2007: 3 Fälle (von denen 2 schwerwiegend sind und über die ich jetzt berichte) • Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor • Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit • Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit *) Alle Fälle werden in der männlichen Form anonymisiert Professor Dr. G.-M. Greuel

  5. Vorwurf des Plagiats an einen Juniorprofessor • Studierende weisen mich darauf hin, dass das Vorlesungsskript eines Juniorprofessors, das dieser im Internet unter seinem Namen veröffentlicht hat, eine fast wörtliche Kopie eines Lehrbuches ist, ohne dass die Quelle im Skript angegeben ist. • Ich erkläre dem Juniorprofessor in einem Gespräch im Beisein des Dekans des betreffenden Fachbereichs, dass dadurch der Tatbestand des Plagiats erfüllt sei. • Der Juniorprofessor erläutert, dass er sich nichts dabei gedacht habe und dass er das Skript vom Netz nehmen wolle. • Dies ist dann auch geschehen bzw. es wurde einem Skript entsprechende Quellenangaben hinzugefügt. • Ich gehe davon aus, dass es sich um eine grobe Nachlässigkeit gehalten hat und der Fall hat keine weiteren Konsequenzen gehabt. Professor Dr. G.-M. Greuel

  6. Fälschung von Daten bei einer Doktorarbeit • Ein Mitarbeiter unterrichtet seinen Doktorvater über den Verdacht der Datenfälschung (um gewünschte Effekte nachzuweisen) durch einen Doktoranden einer anderen Arbeitsgruppe bei gemeinsam durchgeführten Messungen. • Nachdem Gepräche der beiden Professoren mit dem Beschuldigten den Verdacht der Datenfälschung erhärteten, dieser die Fälschung aber bestritt, wurde ich als Sprecher des Ombudsgremiums informiert. • Mehrere Gespräche meinerseits, sowohl Einzelgepräche als auch mit mehreren Vetretern des beteiligten Fachbereichs, konnten den Verdacht der Fälschung nicht entkräften. • Ich übergab den Fall an die Untersuchungskommission "Gute wissenschaftliche Praxis“. Die Kommission bewertete den Fall letztlich einstimmig als Verstoss gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Sie empfahl: - die DFG zu informieren - die vorgesehene Einstellung als wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht vorzunehmen - Das laufende Promotionsverfahren des Beschuldigten sollte unberührt von diesem Vefahren ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht werden. Diesen Empfehlungegen wurde gefolgt. Es ist der erste Fall eines festgestellten schwerwiegenden Verstosses gegen die Regeln guter wissenschaftliche Praxis an der TU Kaiserslautern. Professor Dr. G.-M. Greuel

  7. Tatbestand des Plagiats bei einer Bachelor-Arbeit • Der betreuende Professor einer Bachelorarbeit findet durch „googeln“ seinen Verdacht bestätigt, dass der Student grosse Teile der Arbeit wörtlich aus Quellen im Internet kopiert hat, ohne diese korrekt anzugeben. • Die Prüfungskommission des Fachbereichs entscheidet nach Prüfung, dass dies als schwerwiegender Täuschungsversuch zu beurteilen ist und wertet die Arbeit als nicht ausreichend. Der Student zeigt kein Unrechtsbewusstsein und beruft sich auf Unkenntnis richtigen Zitierens. • Die Prüfungsordnung erlaubt eine Wiederholung und der Student kann seine Bachelorarbeit bei einem anderen Professor schreiben. • Ich werde als Sprecher des Ombudsgremiums informiert und muss feststellen, dass derselbe Student schon vorher durch Plagiat aufgefallen war. Er hatte Arbeiten aus dem Internet kopiert, seinen Namen als Autors angegeben und sich damit bei einem externen Graduiertenkolleg beworben. • Der Fall war dem Präsidenten gemeldet worden, und dieser hatte dem Studenten nahe gelegt, die Universität nach dem Bachelorabschluss zu verlassen. • Obwohl es sich hier um eine Wiederholungstat handelte, war dies der Prüfungskommission nicht bekannt und die Prüfungsordnung erlaubte keine weitergehenden Massnahmen. Professor Dr. G.-M. Greuel

  8. Recommendation 1 Rules of good scientific practice shall include principles for the following matters (in general, and specified for individual disciplines as necessary): fundamentals of scientific work, such as – observing professional standards, – documenting results, – consistently questioning one’s own findings, – practising strict honesty with regard to the contributions of partners, competitors, and predecessors, – cooperation and leadership responsibility in working groups (recommendation 3), – mentorship for young scientists and scholars (recommendation 4), – securing and storing primary data (recommendation 7), – scientific publications (recommendation 11). From: Safeguardinggoodscientificpractice, DFG

  9. Recommendation 4 The education and development of young scientists and scholars need special attention. Universities and research institutes shall develop standards for mentorship and make them binding for the heads of the individual scientific working units. http://www.utilitas.net/tl_files/utilitas/images/ dynamics_crm_leistungen_schulung.jpg Recommendation 7 Primary data as the basis for publications shall be securely stored for ten years in a durable form in the institution of their origin. http://www.pro-datenrettung.net/ uploads/ pics/festplatte-schnittstellenpin-abgebrochen.jpg From: Safeguardinggoodscientificpractice, DFG

  10. Recommendation 8 Universities and research institutes shall establish procedures for dealing with allegations of scientific misconduct. They must be approved by the responsible corporate body. Taking account of relevant legal regulations including the law on disciplinary actions, they should include the following elements: • a definition of categories of action which seriously deviate from good scientific practice (Recommendation 1) and are held to be scientific misconduct, for instance • the fabrication and falsification of data, plagiarism, or breach of confidence as a reviewer or superior, • jurisdiction, rules of procedure (including rules for the burden of proof), and time • limits for inquiries and investigations conducted to ascertain the facts, the rights of the involved parties to be heard and to discretion, and rules for the exclusion of conflicts of interest, • sanctions depending on the seriousness of proven misconduct • the jurisdiction for determining sanctions. From: Safeguardinggoodscientificpractice, DFG

  11. RichtliniezurSicherungguterwissenschaftlicher Praxis Auszüge aus den Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis Quelle: Mitteilungsblatt vom 22. November 2006 laut Beschluss des Senats der Universität Salzburg vom 31. Oktober 2006 Präambel § 1. (1) Wissenschaftliche Arbeit dient dem Erkenntnisgewinn. Grundvoraussetzung ist die intellektuelle Redlichkeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Anders als der manchmal schwer abzugrenzende Irrtum widerspricht Unredlichkeit in der wissenschaftlichen Arbeit dem Wesen der Wissenschaft und der Verantwortung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gegenüber der Gesellschaft. I. Gute wissenschaftliche Praxis und wissenschaftliches Fehlverhalten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit; Falschangaben § 2. (1) Wissenschaftliche Arbeit hat stets lege artis zu erfolgen, d.h. in Einklang mit rechtlichen Regelungen, ethischen Normen, anerkannten Grundsätzen wissenschaftlicher Arbeit und dem aktuellen Stand der Erkenntnisse und Methoden der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin. Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung müssen kritisch hinterfragt werden. (2) Unzulässig ist es, in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu machen. Falsche Angaben sind insbesondere das Erfinden von Daten; das Verfälschen von Daten, etwa durch Auswählen, Zurückweisen oder Unterdrücken unerwünschter Ergebnisse oder durch die Manipulation von Darstellungen und Abbildungen sowie unrichtige Angaben in Bewerbungsschreiben oder Förderanträgen.

  12. RichtliniezurSicherungguterwissenschaftlicher Praxis Prävention § 7. (1) Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Vorgesetzten- oder Betreuungsfunktion sollen die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis und die Kriterien wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses angemessen thematisieren . Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens § 14. (1) Die Rektorin bzw. der Rektor veranlasst allfällige inneruniversitäre Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen kommt im Einzelfall die Aberkennung eines von der Universität Salzburg verliehenen akademischen Grades oder Titels in Betracht.

  13. Recommendation 11 Authors of scientific publications are always jointly responsible for their content. A so called “honorary authorship” is inadmissible. Richtlinie der PLUS: Autorschaft § 3. […] (2) Unzulässig ist es, das geistige Eigentum oder die Persönlichkeitsrechte anderer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler zu verletzen. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor bei unbefugter Verwertung fremder wissenschaftlicher Arbeiten oder Teilen von ihnen unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat) From: Safeguardinggoodscientificpractice, DFG http://www.dafk-paderborn.de/archiv/ images/ehrung_bauer.jpg

  14. Recommendation 12 Scientific journals shall make it clear in their guidelines for authors that they are committed to best international practice with regard to the originality of submitted papers and the criteria for authorship. Reviewers of submitted manuscripts shall be bound to respect confidentiality and to disclose conflicts of interest. http://www.bob-baker.com/self-publish-book/confidential.jpg From: Safeguardinggoodscientificpractice, DFG

  15. Katalog von Fehlverhalten • Erfinden von Daten • Verfälschen von Daten • Unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder Förderantrag • Unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat) • Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl) • Verfälschung des Inhalts • Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis • Sabotage von Forschungstätigkeit Professor Dr. G.-M. Greuel

  16. Auszüge aus den Empfehlungen der DFG • Allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeiten betreffen z. B. • Resultate zu dokumentieren • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren • Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen • die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses • die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten • Die Regeln sollen fester Bestandteil der Lehre und der Ausbildung sein. • Die Leitungen der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten sollen auf die Grundsätze für die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses verpflichtet werden. • Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab sollen stets Vorrang vor Quantität haben. • Die Primärdaten sollen für zehn Jahre aufbewahrt werden. • Eine "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen. Professor Dr. G.-M. Greuel

More Related