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Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel www.univie.ac.at/roemisches_recht franz.stefan.meissel@univie.ac.at. Privatrecht. Unterscheidung von Öffentlichem Recht * Interessentheorie: private Interessen
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Grundbegriffe der RechtswissenschaftenPrivatrecht Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel www.univie.ac.at/roemisches_recht franz.stefan.meissel@univie.ac.at
Privatrecht Unterscheidung von Öffentlichem Recht * Interessentheorie: private Interessen * Subjektstheorie: keine hoheitlich agierende Parteien, sondern Private * Subjektionstheorie: grds Gleichordnung * Freiräume für autonome Disposition der Parteien (dispositives Recht)
Grundbegriffe des Privatrechts I Meissel/Ofner/Perthold-Stoitzner/Windisch-Graetz, Grundbegriffe der Rechtswissenschaften, Fünftes Kapitel, Teil I. (S. 131 – 165) Private Rechtsgestaltung durch Vertrag: * Vertragsfreiheit * Vertragsabschluss * Rechts- und Geschäftsfähigkeit * Stellvertretung
Allgemeines Privatrecht = Bürgerliches Recht, Zivilrecht Vgl § 1 ABGB „Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.“
Sonderprivatrechte • Unternehmensrecht (früher Handelsrecht -> Handelsrechtsänderungsgesetz, in Kraft seit 1.1.2007) • Wertpapierecht • Patent-, Marken-, Musterrecht • Arbeitsrecht • Recht des unlauteren Wettbewerbs • …
PANDEKTENSYSTEM Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht -> dBGB, Lehrbücher INSTITUTIONENSYSTEM personae(Personen- und Familienrecht) res (Sachen-, Schuld- und Erbrecht) actiones(Klagen) -> ABGB(kein Prozessrecht) Systematische Gliederung des Zivilrechts
System des ABGB & in der heutigen Privatrechtslehre • ABGB: Gliederung: • Personenrecht (Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Eherecht, Obsorge und Sachwalterschaft) • Sachenrecht (1. dingliche & 2. persönliche Sachenrechte: ad 1. Sachen, Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Erbrecht; ad 2. Verträge und Rechtsgeschäfte, einzelne Verträge, Schadenersatz) • Gemeinschaftliche Bestimmungen (Bürgschaft, Pfandvertrag, Vergleich, Zession, Anweisung, Schuldübernahme, Zahlung, Zahlung einer Nichtschuld, Kompensation, Ersitzung und Verjährung) • Heutige Privatrechtslehre: Pandektensystem • AT, SchuldR, SachenR, FamilienR, ErbR
Wichtigste Rechtsquellen • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) • Konsumentenschutzgesetz (KSchG) • Ehegesetz (EheG) • Eingetragene Partnerschaftsgesetz (EPG) • Mietrechtsgesetz (MRG) • Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG) • Produkthaftungsgesetz (PHG) • E-Commerce-Gesetz (ECG) • IPRG, EVÜ, WEG, PStG
Privatautonome Rechtsgestaltung durch Verträge Unterscheide weiter: • Einseitig/zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte • Einseitig verpflichtende RG: nur eine Partei wird verpflichtet -> eine Partei ist Gläubiger, die andere ist Schuldner (zB Schenkungsvertrag) • Zweiseitig verpflichtende RG: beide Parteien sind sowohl Gläubiger, als auch Schuldner des Vertragspartners (zB Kaufvertrag: Käufer ist Schuldner des Kaufpreises und Gläubiger des Kaufgegenstandes; Verkäufer ist Schuldner der Kaufgegenstandes und Gläubiger des Kaufpreises)
Das Prinzip der Vertragsfreiheit • Abschlussfreiheit • Freiheit darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird • Freiheit der Wahl des Vertragspartners • Inhaltsfreiheit • Grenze: § 879 ABGB, § 878 ABGB • (weitgehende) Formfreiheit • Vgl § 883 ABGB
Zur Abschlussfreiheit Beachte:vor allem in Monopolsituationen besteht ein Kontrahierungszwang • Spezielle gesetzliche Vorschriften • §§ 4 f NahVersG • §§ 15 ff ElWOG (E-Wirtschafts- und OrganisationsG) • Aus den allgemeinen Regel des Zivilrecht abgeleitet • Persönlichkeitsschutz iVm Rechtsmissbrauchsverbot • Judikatur: Abschlusszwang für alle monopolartigen Unternehmen, die Leistungen anbieten, die ein Durchschnittsmensch normalerweise oder in Notfällen benötigt.
Die Schranken für denInhalt der Rechtsgeschäfte § 879 Abs 1 ABGB Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. • § 879 Abs 2:gesetzliche Verbote (demonstrativ) • pactum de quota litis (Ziffer 3) • Wucher (Ziffer 5) • Def gute Sittenvgl OGH: Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht -> Generalklausel/Auffangtatbestand
Die Schranken für den Inhalt der Rechtsgeschäfte Rechtsfolgen (Wirkung) FRAGE:Wessen Interesse schützt das gesetzliche Verbot? • Das gesetzliche Verbot schützt das rechtliche Interesse einer Partei relative Nichtigkeit / Anfechtbarkeit muss von der geschützten Partei (bei Gericht) eingewendet werden (zB Bewucherte bei Wucher) • Das gesetzliche Verbot schützt das Allgemeininteresse absolute Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (zB Kaufvertrag über Rauschgift)
Die Schranken für den Inhalt der Rechtsgeschäfte § 878 Satz 1 ABGB Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. herrschende Lehre: • Rechtlich unmöglich zB die Begründung von Stockwerkseigentum • Faktisch absurd Lehrbuchbsp: Kauf eines Fabeltiers Rechtsfolge: absolute Nichtigkeit
Dispositives Recht – Definition & Funktion • Nachgiebiges, abdingbares Recht • erlaubt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung • 3 Funktionen • Ergänzungsfunktion („Reserverechtsordnung“) • Hilfe bei Vertragsauslegung • Richtigkeitsgewähr (bei Inhaltskontrolle)
Absolut & relativzwingendes Recht • Absolut zwingendes Recht (ius cogens) • Keine Abänderung durch private Vereinbarung • „zweiseitig zwingende Normen“ • Relativ zwingendes Recht • Abweichung zugunsten des geschützten Teils • „Einseitig zwingende Normen“ • Va im Bereich ArbeitsR, MietR, KSchR
Formfreiheit • § 883 ABGB: „Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“ • Praktische Überlegungen: Beweisbarkeit?
Einschränkung der Formfreiheit • Ratio • Schutzfunktion (Übereilungsschutz) • Beweisfunktion • Beispiele • Schenkung • reale Übergabe • ohne reale Übergabe -> Notariatsakt vgl § 1 Abs 1 NotariatsaktsG • Eingehen einer Bürgschaft -> Schriftform
Einschränkung der Formfreiheit Festlegung einer Formvorschrift durch die Parteien zB:„Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen“* aber: • Parteien können einvernehmlich und (sogar) mündlich davon abgehen • Spätere mündliche Einigung über die Änderungen des Vertragsinhalts inkludiert die Einigung auf die Formvorschrift zu verzichten • Beweis der mündlichen Einigung lediglich erschwert * Bsp Buch S 137
Die vertragliche Einigung • Zwei korrespondierende = einander inhaltlich entsprechende Willenserklärungen der Parteien 1. Angebot(Antrag, Offerte, Versprechen) 2. Annahme Konsens VERTRAG
Die vertragliche Einigung Angebot A B VERTRAGSABSCHLUSS Annahme
Wirksame Willenserklärung • Ernstlichkeit (Bindungswille) • Bestimmtheit = ausreichend bestimmter Inhalt • Verständlichkeit (für Vertragspartner)
Der Bindungswille • Ernstliche Willenserklärung • aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers • auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet • Rechtsfolgewillen (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) • Der Erklärende muss sich bewusst sein, dass • die Erklärung Rechtsfolgen auslöst und • im Konfliktfall mit der Anrufung des Gerichtes zu rechnen ist • fehlt der Rechtsfolgewille -> Scherzerklärung, Gefälligkeitszusage, gentlemen‘s agreement
Die Vertrauenstheorie • Beurteilung von vertraglichen Willenserklärungen nach schützenswertem Vertrauen des jeweils anderen • Objektiver Erklärungswert=Wie durfte ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt die Willenserklärung verstehen? • Nicht entscheidend: • wahre Willen des Erklärenden • Wie hat der Vertragspartner die Willenerklärung wirklich verstanden
Die Bestimmtheit der Erklärung • die wesentlichen Vertragspunkte = essentialia negotii (gesetzliche Mindestanforderungen) müssen enthalten sein • bloße Annahme muss für das Zustandekommen des Vertrages genügen
Die Verständlichkeit der Erklärung • nach dem obj Erklärungswert lässt sich für den Vertragspartner ein sinnvoller Rechtsfolgewillen erkennen • Auslegung der Willenserklärungen erfolgt nach § 914 ABGB und § 915 ABGB
Die Verständlichkeit der Erklärung Prüfungsschema • Auslegung nach § 914 ABGB • Vorrang des natürlichen Konsenses wahrer Wille der Parteien zu erforschen, denn falsa demonstratio non nocet = Fehlbezeichnung schadet nicht Bsp: Käufer und Verkäufer wollen Kaufvertrag über einen Peugeot abschließen K und V schreiben Renault in der Kaufvertrag Kaufgegenstand ist PEUGEOT!
Auslegung von Willenserklärungen Vorgehen bei der Auslegung nach §§ 914 f ABGB • natürlicher Konsens? wenn nicht vorhanden, dann: • normativer Konsens nach dem objektiven Erklärungswert (gewöhnliche Bedeutung, Übung des redlichen Verkehrs) • Bei Mehrdeutigkeit: Unklarheitenregel nach § 915 ABGB • Bei einseitig verpflichtende Verträge(§ 915 Satz 1 ABGB) wird „im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte“ • Bei zweiseitig verpflichtenden Verträge(§ 915 Satz 2 ABGB) wird zum „Nachteile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat“ = contra-proferentem-Regel • Bei gänzlicher Unverständlichkeit: Dissens
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen • ausdrückliche Willenserklärung:Wille wird • durch Worte oder • allgemein angenommene Zeichen ausgedrückt • konkludente Willenserklärung:Wille wird • stillschweigend • durch solche Handlungen erklärt, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen strenger Maßstab
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen Schweigen als Zustimmung? Ohne vorherigen Kontakt schreibt A dem B eines Tages eine Stellenbewerbung, die mit folgenden Worten endet: „Ich gehe davon aus, dass Sie mich, falls Sie mir nichts anderes mitteilen, ab nächstem Monat für die vorgesehene Stelle zum Kollektivvertragslohn von 2.000,- beschäftigen werden.“ B antwortet nicht. Ist ein Vertrag zustande gekommen?
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen Schweigen als Zustimmung? • Grundsätzlich • qui tacet consentire non videtur = wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen • Ausnahmen • Nach dem redlichen Geschäftverkehr bestand eine Antwortpflicht (zB laufende Geschäftsverbindung) • Schweigen kann von den Parteien einvernehmlich als Zeichen für die Zustimmung vereinbart werden beachte: keineinseitiges Festlegen zulässig
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen Schweigen als Zustimmung? • Realangebot • Gesetzliche Regelung in § 864 Abs 2 ABGB „Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen.“ • Verpönte Vertriebsform Schutz des Konsumenten notwendig • vgl Bsp im Buch S 145: Schreiben des Vereins „Tierlieb“
Invitatio ad offerendum Einladung zur Anbotsstellung • Fehlen des Bindungswillens, bei • Inserieren von Waren (in der Zeitung) • Übersendung von Katalogen • Ausstellung von Waren in Schaufenster • kein bindendes Vertragsangebot an eine unbestimmte Anzahl von Personen (Öffentlichkeit) • Person behält sich vor, seinen Vertragspartner auszusuchen
Die stille Annahme • ausdrückliche Erklärung der Annahme nach • der Natur des Geschäftes oder • der Verkehrssitte nicht zu erwarten • Annahme erfolgt durch tatsächliches Entsprechen des Vertragsangebotes. • = Willensbetätigung
Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen Die stille Annahme • Bsp Skriptum S 143 • Katalog = Einladung zur Angebotsstellung • ausgefüllter Bestellschein = bindendes Angebot • Zusendung der Ware = stille Annahme Abschluss des Vertrages • Beachte: Nicht das Schweigen gilt als die Annahme, sondern die Entsprechung des Angebotes in der hierfür bestimmten (Parteienvereinbarung) oder angemessenen Frist.
Die Bindungsdauer einer Offerte Frage:Ab welchem Zeitpunkt ist der Erklärende an seine Offerte gebunden? • Zäsur: Zugangder Erklärung • Erklärung gelangt in die Machtsphäre des Empfängers =nach den gewöhnlichen Umständen kann mit der Kenntnisnahme gerechnet werden • Erklärung wird wirksam Bindungswirkungbeginnt • unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme • die Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden
Die Bindungsdauer einer Offerte • Beispiele für Zugang • Erklärungsempfänger persönlich mitgeteilt • Briefkasten eingeworfen • Sekretär/in ausgerichtet • Sonderregelung für e-mails nach § 12 ECG • E-mail-Box eingelangt und gespeichert • kann am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden • = Abruf durch dem Empfänger möglich
Die vertragliche Einigung Bindungswirkung beginnt Angebot A B VERTRAGSABSCHLUSS Annahme erlangt Kenntnis erlangt Kenntnis Zugang Zugang
Die Bindungsdauer einer Offerte Frage: Wie lange ist der Erklärende an seine Offerte gebunden? • Parteienvereinbarung zB „Ich bleibe Ihnen eine Woche lang im Wort.“ • Sonst: gesetzliche Regelung nach § 862 ABGB • Unter Anwesenden muss das Angebot sofort angenommen werden • Unter Abwesenden innerhalb einer angemessenen Frist (Postweg hin - angemessenen Überlegungsfrist - Postweg zurück)
Die Bindungsdauer einer Offerte • Zugang der Annahmeerklärung während der Bindungswirkung des Angebotes Vertragsabschluss • beachte:§ 862a ABGB „trotz … Verspätung (der Annahmeerklärung) kommt der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt“ • sonst: verspätete Annahme = neuerliches Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen • AGB sind einheitliche Vertragstexte • Zweck • Rationalisierung & Standardisierung • Spezialisierung • Wirtschaftliche Überlegenheit der Unternehmer oft für Kunden nachteilige Abweichung vom dispositiven Recht • Geltungsgrund: Vereinbarung (Konsens) – auch konkludent • Besondere Bestimmungen • Geltungskontrolle: § 864 a ABGB • Transparenzgebot: § 6 Abs 3 KSchG • Inhaltskontrolle: § 879 Abs 3 ABGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Geltungskontrolle • Ratio • Keine „überraschenden oder versteckten Klauseln“ • Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn • sie einen ungewöhnlichen Inhalt hat • für den Vertragspartner nachteilig ist und • der Vertragspartner nach den Umständen (vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde) nicht mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte;
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Inhaltskontrolle „eine … Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist … nichtig, wenn sie … einen Teil gröblich benachteiligt.“ • Art der Sittenwidrigkeit • Klausel muss Nebenpflichten regeln – aber großzügige (konsumentenfreundliche) Auslegung • gröbliche Benachteiligung: als Maßstab dient das Ausmaß der Abweichung vom dispositiven Recht
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Klauselkontrolle nach § 6 Abs 1 u 2 KSchG • Gilt nur im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher • Katalog von jedenfalls unzulässigen Klauseln in § 6 Abs 1 KSchG • Katalog von unzulässigen Klauseln in § 6 Abs 2 KSchG, wenn der Unternehmer nicht beweisen kann, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Transparenzgebot „Eine … Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“ • Gilt nur im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer • für Verbraucher verständliche und klare Formulierung • Verbraucher fehlt meistens die entsprechende Fachkenntnis (Rechtskenntnis) -> keine Verschleierung des Inhaltes (beispielsweise durch Fachtermini) • beachte: Verhältnis § 915 ABGB problematisch
Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit • Rechtsfähigkeit • Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein • Handlungsfähigkeit • Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen • Gliedert sich in die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit
Die Geschäfts- und die Deliktsfähigkeit • Geschäftsfähigkeit • Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte & Pflichten zu begründen • Deliktsfähigkeit • Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden
Die Rechtsfähigkeit • Natürliche Personen • § 16 ABGB „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten…“ • Juristische Personen • das ungeborene Kind / nasciturus • beschränkte und bedingte Rechtsfähigkeit • bedingt durch die Lebendgeburt • beschränkt, da sie nur berechtigt und nicht verpflichtet werden kann (Erbrecht)