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Folien zum BauamtsleiterInnen -Lehrgang 2010 Modul 7: Verwaltungsverfahrensrecht

Folien zum BauamtsleiterInnen -Lehrgang 2010 Modul 7: Verwaltungsverfahrensrecht Vortragender: Mag. Gert KLÖSCH Stand: Oktober2010 BGBl I 2008/3, I 2008/4, I 2008/5 und I 2008/87, I 2009/20, I 2009/135. Verfahrensrecht. Justiz-. Verwaltungs-. ZPO StPO.

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Folien zum BauamtsleiterInnen -Lehrgang 2010 Modul 7: Verwaltungsverfahrensrecht

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  1. Folien zum BauamtsleiterInnen -Lehrgang 2010 Modul 7: Verwaltungsverfahrensrecht Vortragender: Mag. Gert KLÖSCH Stand: Oktober2010 BGBl I 2008/3, I 2008/4, I 2008/5 und I 2008/87, I 2009/20, I 2009/135

  2. Verfahrensrecht Justiz- Verwaltungs- ZPO StPO EGVG VVG zB Straftat (StGB) AVG VStG zB Kaufvertrag (ABGB) materielles Vw-Recht zB BUND: ForstG, WRG Land: K-BO, NaturschutzG ZustG (beiden Verfahrensrechtssystemen gemeinsam)

  3. 1854 Dienstvorschriften und Amtsinstruktionen • 1875 Verwaltungsgerichtshof wird eingerichtet • 1896 Gesetz über das Rechtsmittelverfahren • 1911 Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform • 1922 GENFER Protokolle • 1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG) • 1950 Wiederverlautbarung • 1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS) • 1990 Novelle zum Verfahrensrecht • 1991 Wiederverlautbarung • 1995 Novelle zum Verfahrensrecht (Berufungsvorentscheidung) • 1998 Novelle zum Verfahrensrecht (§ 42 AVG neu) • 1999 Novelle zum Verfahrensrecht (Rücksicht gegenüber beeinträchtigten Personen) • 2001 Verfahrensrechtsnovelle 2001 - BGBl I 2001/137 • 2002 1. Verwaltungsreformgesetz I Umsetzung BGBl I 2002/65 („ELAK“, neuer Instanzenzug) • 2. Verfahrensrechtsnovelle 2002 BGBl I 2002/117 (Besetzung UVS, Verwaltungsstrafverfahren) • 2004 Novelle im Rahmen des „E-Government“ , BGBl I 2004/10 • Novelle zum Verwaltungsverfahren (seit 1.1. 2008) • Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87) • 1. Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl I 2009/20 • 2. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I 2009/135) • 2010 Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (einheitliche Ansprechstelle) - in Vorbereitung (Verfassungsmehrheit ??) Historischer Überblick

  4. Rechtsgrundlagen im Stufenbau* der Rechtsordnung EU Art 11 Abs 2 B-VG EGVG, AVG, VStG, VVG, ZustellG Verwaltungsformularverordnung Zustellformularverordnung Bescheid *Adolf Julius MERKL. Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaus, in: KELSEN-Festschrift (1931) 252, abgedruckt in : Klecatsky/Marcic/Schambeck (Hrsg), Die Wiener Rechtstheoretische Schule, Band II (1968), 1311.

  5. Verfassungsrechtliche Grundlagen • Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“) • Grundsatz der Trennung von Verwaltung und Justiz • Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Grundrecht – Art 83 Abs 2 B-VG) • Adhäsionsprinzip Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie: • Verfahrensrecht • Verwaltungspolizei • Festsetzung von Strafen • Zuweisung von Strafgeldern • Bedarfskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG) • „Verfahrensrecht im engeren Sinne“ ausgenommen: • Regelung der sachlichen Zuständigkeit • Regelung der örtlichen Zuständigkeit • Regelung der Organisation • Art 129 b Abs 6 B-VG Verfahren der UVS • Art 131 B-VG „Bescheidbeschwerde“ an VwGH • Art 144 B-VG Bescheidbeschwerde an VfGH

  6. Einfachgesetzliche Grundlagen * Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) idF BGBl I 2009/20 * Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2009/135 * Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I 2009/135 * Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF BGBl I 2008/3 * Zustellgesetz 1982 (ZustellG) idF BGBl I 2008/5 Wichtige Verordnungen: * Beglaubigungsverordnung 1925 BGBl II 1999/494 idF BGBl II 2008/151 * Verwaltungsformularverordnung 1999 BGBl II 1999/508 idF BGBl II 2008/152 Hinweis: Die Unterlassung der Verwendung eines Formulars stellt keinen rechtlichen relevanten Formfehler dar. (vgl VwGH 30.5.1985 82/06/0096). * Zustellformularverordnung 1982, BGBl 1982/600 idF BGBl II 2008/152

  7. Anwendungsbereich I Hoheitliche Verwaltung Nicht-hoheitliche Verwaltung („Privatwirtschaftsverwaltung“) Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung, Subventionen, Straßenbau und Straßenerhaltung Staat agiert wie ein "Privater" Gleichberechtigung Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden (VwGH 22.9.1995, 93/11/0221) Vertrag Besorgung behördlicher Aufgaben Behörden (Organe mit "imperium") Über/Unterordnungsverhältnis Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden Bescheid Amtshaftung Haftung wie ein Privater

  8. Anwendungsbereich II EGVG (2008) idF BGBl I 2009/20 unmittelbarer AwB Ausnahmen(Art I Abs 4 und 5): Straftatbestände (Art III) (1) öffentl. Geldleistungen (Abgaben) (2) Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches (3) Dienstrecht (4) Wahlen, Volksbegehren,…. (5) Disziplinarverfahren (6) Prüfungen 1. Winkelschreiberei 2. Schwarzfahren 3. Rassendiskriminierung 4. Nazi-Gedankengut ausdrücklich durch Art I EGVG zur Anwendung verpflichtet zB LH, Lreg, BVB „mittelbarer Anwendungsbereich“: AVG und VStG sind anzuwenden, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz die Anwendung ausdrücklich angeordnet wird

  9. „Behörde“ ..rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Organe mit Befehlsgewalt („imperium“) ausgestattet sind .. „Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ + in einem Verwaltungsgebiet kompetenzmäßig übergeordnete Behörde + muß nicht automatisch instanzenmäßig übergeordnet sein „Instanzenmäßig übergeordnete Behörde“ - die in einem Administrativverfahren im Instanzenzug zur Entscheidung berufene höhere Behörde

  10. Die "ehernen" Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (1) Wahrung des Parteiengehörs (2) Ausschluß wegen Befangenheit (3) Begründungspflicht von Bescheiden (4) Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (Beschwerde an VfGH und/oder VwGH)

  11. Verwaltungsstrafbestimmungen im Art III EGVG (2008) Winkelschreiberei Schwarzfahren Diskriminierung (Rasse, Religion, Behinderung, ..) Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes

  12. Verhältnis EU-Recht zu innerstaatlichem Recht, hier: EU-Recht - Verwaltungsverfahrensrecht Ausgangslage: Durch den EU-Beitritt ÖSTERREICHS * mit 1.1.1995 ist der gesamte Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechts, wie er zum Beitrittszeitpunkt vorlag, einschließlich des Beitrittsvertrages Bestandteil der in ÖSTERREICH geltenden Rechtsordnung geworden. Zwei Strukturmerkmale: 1. Autonome Geltung 2. Vorrangwirkung (vor widersprechendem nationalem Recht) Grundsatz: Eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die Rechte und Pflichten begründet, welche der einzelnen vor den nationalen Behörden geltend machen kann, die sich also direkt an den einzelnen Normunterworfenen und die Vollziehung richtet, ist unmittelbar anwendbar (zB Verordnungen, Entscheidungen,..) Praktische Beispiele mit verfahrensrechtlichem Hintergrund: + Rechtssache PETERBROEK (Einschränkung des Prozeßgegenstandes) + Rechtssache CIOLA (§ 8 AVG) + Rechtssache van SCHIJNDEL/van VEEN (Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltung/Gerichte) * BVG über den Beitritt ÖSTERREICHS zur EU, BGBl 1994/744

  13. „allgemeine Rechtsgrundsätze des EuGH“ + Effektivitätsgrundsatz („Beeinträchtigungsverbot“) ............................... Art 10 EGV + Diskriminierungsverbot („Vereitelungsverbot“) ................ .............. ........Art 12 EGV + Gebot des gerichtlichen Rechtsschutzes (Verweis auf Art 6 EMRK) ..... Art 234 EGV und für das Verfahren der EU-Institutionen postulierte Grundsätze + Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit + Verhältnismäßigkeitsgrundsatz + Verbot der Doppelbestrafung

  14. § 1 AVG Die Zuständigkeit I Grundsätze: + (Grund)Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) + von Amts wegen wahrzunehmen, daher ++ keine prorogatio fori (Vereinbarung einer Zuständigkeit) ++ in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Schweigen der Partei hilft nicht) + maßgebend: die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage (keine perpetutatio fori {Fortschreibung der Zuständigkeit}) + bei Unzuständigkeit: formlose Weiterleitung an zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub aber auf Gefahr des Einschreiters (Fristversäumnis) + mit Weiterleitung erlischt Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (auch bei fehlerhafter Abtretung) + bei Beharren, Bestrittenheit, keine Behörde zuständig (zB Gericht), dann Zurückweisung des Antrages mit Bescheid (kein Feststellungsbescheid !!) + Bescheide einer unzuständigen Behörde sind rechtswidrig (für nichtig erklärbar gem § 68 Abs 4 Z 1 AVG - binnen drei Jahren von sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde)

  15. Die Zuständigkeit II sachliche örtliche funktionelle Wo ? Wer entscheidet ? Welche Behörde ? örtliches Naheverhältnis einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet Anknüpfung an den Aufgabenbereich der Behörde zB * Bgm oder GV * Einzelmitglied der Lreg oder Kollegium Quelle: Organisationsvorschriften zB K-AGO, K-GOL Hauptwohnsitz/Amtssprengel Achtung: Die Bestimmungsgründe des § 3 AVG schließen sich gegenseitig aus (früher erwähnter greift vor später erwähntem).

  16. Die Zuständigkeit III sachliche örtliche funktionelle Welche Behörde ? Wo ? Wer entscheidet ? 1. unbewegliches Gut ---> Lage 2. Betrieb oder Unternehmung ---> Sitz 3. in sonstigen Sachen: a) Hauptwohnsitz des Beteiligten (Art 6 Abs 3 B-VG, § 1Abs 7 Meldegesetz) b) nach dem Aufenthalt c) letzter Hauptwohnsitz im Inland d) letzter Aufenthalt im Inland e) Anlaß des Einschreitens f) sachlich in Betracht kommende oberste Behörde

  17. Objektivität im Verfahren Befangenheitsgründe absolute relative (1) In eigener Sache/“Angehöriger“/ Pflegebefohlener (2) Vertreter einer Partei (3) im Berufungsverfahren, wenn an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt ..sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen….. Das Vw-Organ hat von sich aus zu prüfen und zu reagieren !

  18. „Angehörige“ § 36 a AVG • „Angehörige“ im Sinne des AVG sind • der Ehegatte (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht), • die Verwandten in gerade Linie und die Verwandten zweiten ( = Geschwister), • dritten (= Onkel, Neffe, Nichte) und vierten (= Cousin[e]) Grades in der Seitenlinie, • die Verschwägerten in gerader Linie und die verschwägerten zweiten (= Schwager, • Schwägerin) Grades der Seitenlinie, • 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie • 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und • Enkel einer dieser Personen zur anderen Person; • 6. der eingetragene Partner (auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht).

  19. Die Partei § 8 AVG "Parteien" sind sie, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Beteiligte Partei Weder.. noch.. (Publikum)* *Ausnahme: "Großverfahren" "Beteiligte" sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.

  20. Rechte im AVG der Partei der Beteiligten (1) Akteneinsicht* (2) Parteiengehör/Stellungnahme zur Beweisaufnahme* (3) Ladung zur mündlichen Verhandlung * (4) Ablehnung eines nicht-amtlichen Sachverständigen/Dolmetschers* (5) Fragen an Zeugen und Sachverständige im Zuge einer mündlichen Verhandlung* (6) Erlassung des Bescheides** (7) Erhebung von Rechtsmitteln** (8) Übermittlung der Berufungsmitteilung (9) Geltendmachung der Entscheidungspflicht** (1) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung („Anhörungsrecht“) (2) Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (3) Anfertigen von Abschriften/Kopien im Zuge eines "Großverfahrens" des Publikums (nur im Großverfahren) (1) Einsicht in den Antrag (2) Teilnahme an der öffentlichen Erörterung (Fragerecht) (3) Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung („still“) (4) Einsicht in das Verhandlungsprotokoll (5) Einsicht in den Bewilligungsbescheid Anmerkung: * Behandlung als Partei bedingt noch nicht die Parteistellung. ** gegenüber der Nichtpartei: die Behörde muß sich damit auseinandersetzen.

  21. Die übergangene Partei Verabsäumt es die Behörde eine Partei (auch Legal-, Formal- und Organpartei-), der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, in das Verfahren einzubeziehen, so verliert diese ihre Parteistellung nicht. Nach Abschluss des Verfahrens … Während eines laufenden Verfahrens …. 1. Antrag auf Zustellung des Bescheides (jederzeit und unbefristet [Achtung: Verfallsfristen in Materiegesetzen ! { zB § 23 Abs 6 K-BO 1996 …. 3 Jahre}]) 2. Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (zB wenn Zustellbegehren von Behörde nicht erfüllt wird) 3. Sofortige Berufung/Beschwerde an VfGH/VwGH (sofern Bescheid schon erlassen wurde [Mehrparteienverfahren]) + sofortige Einbeziehung in das Verfahren + Zustellung aller Beweiserhebungsergebnisse + allenfalls Wiederholung/Ergänzung der mündlichen Verhandlung + Wahrung des Parteiengehörs

  22. Unterscheide: mit Bescheid abweisen mit Bescheid zurückweisen* ..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch eben nicht gegeben ist ... ..wenn ein prozessuales Recht geltend gemacht wird, der betreffenden Person aber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist (zB durch Präklusion)..... in der Sache „a limine“ *Gefahr: Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

  23. Partei Legalpartei Unterscheide ²: + „Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse“ (geschöpft aus: materielles öffentliches oder privates Recht - „Sache“) + ausschließlich öffentliche Interessen ergeben keine Parteistellung + bloß wirtschaftliche Interessen begründen keine Parteistellung Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts……………. zB § 23 Abs 1 KBO 1996: „Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind……….“ + haben materiell subjektive Rechte + Beschwerderecht an VwGH (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) Nicht mehr: „Betriebsinhaber wegen heranrückende Wohnbaubauung“ (§ 23 Abs 2 lit b KBO alt; VfGH 26.2.2004, G 226/03-6) Formalpartei Organpartei Einräumung der Parteistellung durch Vorschriften des materiellen Rechts an bestimmte Verwaltungsorgane zB Arbeitsinspektor, Ärztekammer bei neuer KA Unterliegt keiner Präklusion ! + Mitwirkungsrecht wird bestimmten Verwaltungsorganen eingeräumt + haben keine materiell subjektiven Rechte + Beschwerderecht an VwGH nur bei ausdrücklicher Zuordnung durch den Gesetzgeber + unterliegt keiner Präklusion (VwGH 14.9.2004, 2002/10/0002) zB belangte Behörde im Maßnahmebeschwerdeverfahren vor dem UVS;

  24. Die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9 AVG Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) Deliktsfähigkeit Geburt geistige Reife Alter 0 - 6,9 Jahre 7 - 13,9 Jahre 14 - 17,9 Jahre „mündige Minderjährige“ + erweiterte Geschäftsfähigkeit + Deliktsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr Personen unter 7 Jahre: „Kinder“ + „vollkommen“ geschäftsunfähig + grundsätzlich deliktsunfähig „Unmündige Minderjährige“ + beschränkt geschäftsfähig + grundsätzlich deliktsunfähig

  25. Die Vertretung §§ 10 -12 AVG "Vertreter ist, wer befugt ist, für einen anderen rechtswirksam zu handeln." * Vertreter Rechtsbeistand ** Vollmacht (das Dürfen im Außenverhältnis) "stiller Berater" ** nicht in beliebiger Anzahl (Zulassung eines Rechtsbeistandes reicht - VwGH 19.4.1994, 94/11/0063) + auf Name oder Firma lautend + auch mündlich erteilbar (AV) + Adressat: zuständige Behörde + keine Generalvollmacht Auftrag (das Müssen im Innenverhältnis) * Im Fall des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt der Erklärung der Partei der Vorrang zu. (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175)

  26. Die Vertretung² auf eine erteilte Vollmacht können sich berufen * Rechtsanwälte * Notare * Ziviltechniker * Patentanwälte * Wirtschaftsprüfer und Steuerberater * Buchprüfer und Steuerberater * Steuerberater * Baumeister (§ 99 Ab1 Z 6GewO) .......aber Achtung: die Befugnis kann sachlich eingeschränkt sein (Umfang siehe Materiegesetz zB GewO, ZTG, ...) im Zweifel muß die Behörde den Umfang prüfen !

  27. Die Vertretung3 ...von einer ausdrücklichen Vollmacht kann abgesehen werden, bei der Vertretung durch (1) (a) durch amtsbekannte Familienmitglieder, in § 36 a Abs 1 genannte Personen, Haushaltsangehörige, Angestellte (b) durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen (WiK, AK) oder anderen Organisationen (2) und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten... Vertreter können sein: + natürliche Personen + juristische Personen + eingetragene Personengesellschaften (vormals: Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften) Vertreter können nicht sein: - Winkelschreiber - handlungsunfähige Personen

  28. „Kommunikationsebenen“ Vertreter Behörde Partei

  29. § 11 AVG Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge* oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht ( § 109 JN) veranlassen. Behörde „Antrag“ Gericht entscheidet weisungsfrei *siehe Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 (vormals „Vormund“)

  30. Anbringen Erledigung § 13 AVG § 18 AVG Anbringen schriftlich mündlich telefonisch Papier in jeder technisch möglichen Form SMS MMS E-Mail Fax ………… E-MAIL ????????? Grundsatz der Formfreiheit, außer : (1) Rechtsmittel (2) fristgebundene oder fristauslösende Anbringen hier: nur schriftliche Anbringen sind rechtswirksam

  31. Das Anbringen § 13 Abs 2 AVG: Form des Anbringens Schriftlich Bürger in jeder technischen Form Behörde ..mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind … Welche ? Bekanntgabe im Internet technische Voraussetzungen organisatorische Beschränkungen

  32. telefonische Einbringung ..wenn der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen ….. Niederschrift Die Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit wird nun auch dann angenommen, wenn die Behörde ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift (§ 14 AVG) beurkundet hat (Anmerkung: Gleichstellung mit der bisherigen Judikatur des VwGH zum VStG) VwGH 6. Mai 2004, 2001/20/0195 verstärkter Senat

  33. Mängelbehebung (§ 13 Abs 3 AVG) Mängel (nicht Formgebrechen) verbesserungsfähige unerhebliche nicht verbesserungsfähige Mängelbehebungsauftrag formlos, von Amts wegen - Anbringen zu allgemein - Anbringen aussichtslos (Behörde muß nicht Erfolg formulieren) - ohne konkretes Begehren nicht in Behandlung zu nehmen negative Sachentscheidung Auftrag erfüllt: Antrag "gilt" als ursprünglich richtig eingebracht Auftrag nicht erfüllt: Antrag ist mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid zurückzuweisen (allerdings: der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt nicht) Bescheid: ----> Grundsatz „ne bis in idem“ gilt !

  34. Frist für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Innenverhältnis der Behörde nach außen (gegenüber der Partei/ dem Einschreiter) + nur zur Beibringung einer bereits vorhandenen Unterlage - nicht aber: -- erst Beschaffung/Herstellung einzuleiten -- anderes Behördenverfahren abzuwarten + unverzüglich Gesetz gibt Unterlagen vor Gesetz gibt Unterlagen nicht vor (Behörde bestimmt)

  35. § 13 Abs 4 AVG: Zweifel an der Identität des Einschreiters Zweifel an der Authentizität des Anbringens Behörde Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist bei Missachtung: Antrag gilt als zurückgezogen

  36. § 13 Abs 5 AVG: Entgegennahme von Anbringen mündliche/telefonische Anbringen schriftliche Anbringen (Empfangsgeräte betriebsbereit halten) Parteienverkehr Amtsstunden • außerhalb: • schriftliche Anbringen • binnen offener Frist • in einer technischen Form und • Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens möglich und • 5. Geräte der Behörde empfangsbereit • gelten als rechtzeitig eingebracht*. • Behördliche Entscheidungsfristen (zB für Devolution) beginnen • jedenfalls erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. • (Achtung: Dieser Satz tritt mit 31.12.2010 außer Kraft !) Kundmachung Amtstafel und Internet *Unterscheide: Einbringen ... aus der Sicht des Einschreiters Einlangen .... aus der Sicht der Behörde

  37. Unterscheide: Amtsstunden für den Parteienverkehr bestimmte Zeit + Regelung durch VO (Anschlag an der Amtstafel, Einstellen ins Internet) + ohne Regelung: Nachweispflicht bei Behörde, wann eingelangt Achtung ! + auch außerhalb dieser Zeiten (physisch) angenommene Anbringen sind jedenfalls rechtswirksam !! *16.01 Uhr *23.59 Uhr Seit 1.1.2008: Bei technischer Einbringung - Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn die Behörde ihre Geräte (Fax, E-Mail-Server) empfangsbereit hält. (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz-Verlag 2008, 17. Auflage, Seite 67. So nun auch VwGH 22.4.2009, 2008/04/009)

  38. § 13 Abs 6 AVG : Anbringen die sich auf keine bestimmte Angelegenheit* beziehen sind nicht in Behandlung zu nehmen ……….. Prüfpflicht der Behörde *Anmerkung: Auf „Spam-Mails“ ist nicht zu reagieren. (Quelle: EB, S 10)

  39. § 13 Abs 7 AVG: Zurückziehung von Anbringen + in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Berufungsverfahren) Berufungsbehörde muss der Berufung Folge geben und den angefochtene Bescheid ersatzlos beheben („Kassation“) + nicht vergessen: Kosten abrechnen (mittels Bescheid !)

  40. Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages (§ 13 Abs 8 AVG) * Zulässig, wenn + verfahrenseinleitender Antrag betroffen + keine Veränderung des "Wesens" des Antrages + keine Veränderung der sachl. und örtl. Zuständigkeit der Behörde bedingt * Wann ? in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren) * Beachte zudem: + bei wesentlichen Änderungen ---> als neuer Antrag unter gleichzeitiger Zurückziehung des alten Antrages zu werten + bereits eingetretene Präklusionsfolgen können außer Kraft treten ("Umgehungsverbot") + für Behörde: bei Abänderung kein Neubeginn der Erledigungsfrist Hinweis: Bedingte Prozeßhandlungen sind im allgemeinen im Verwaltungsrecht unzulässig. (VwGH 18.6.1996, 94/04/0183)

  41. § 13 a AVG Mündlich (Regelfall) schriftlich Rechtsbelehrung („Manuduktionspflicht“) • + die amtswegig vorzunehmende Rechtsbelehrung von Person, die nicht von einem berufsmäßigen • Parteivertreter (Rechtsanwalt, Notar, Ziviltechniker, Baumeister, Zimmermeister, …) • vertreten wird (Einschränkung: der Vertreter handelt und nicht die Partei selbst !) • + ob die Person selbst rechtskundig ist oder nicht, ist unerheblich (allenfalls differiert der Umfang der Belehrung) • + Inhalt: • Die Behörde muss der Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen • im anhängigen Verfahren nötigen Anleitungen geben. • Die Behörde hat die Partei darüber zu belehren, welche Rechtsfolgen Handlungen oder Unterlassungen • unmittelbar nach sich ziehen • + es besteht keine Bindung der Behörde an ihre Auskünfte • + keine Belehrung über materielle Rechtsfragen • + die Unterlassung der Belehrung kann unter Umständen einen (schwerwiegenden) Verfahrensmangel darstellen • + Dokumentation der vorgenommenen Belehrung in der Niederschrift oder in einem eigenen Aktenvermerk

  42. Die Niederschrift1 § 14 AVG ..verpflichtend aufzunehmen (sonst: erforderlichenfalls) : (1) über Verlauf und Inhalt einer mündlichen Verhandlung (2) über Inhalt und Verkündung eines mündlichen erlassenen Bescheides Inhalt Wirkung Formerfordernisse Ausnahmefall: "abgesonderte Protokollierung"

  43. Die Niederschrift2 § 14 Abs 1 AVG: Gegenstand und Inhalt einer Niederschrift § 14 Abs 2 AVG: „Pflicht-Inhalt“ Ziffer 1: Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung, Ziffer 2: Bezeichnung der Behörde, die Namen -des Leiters der Amtshandlung -der sonst mitwirkenden amtlichen Organe -die anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter - etwa vernommener Zeugen und Sachverständiger § 14 Abs 3 AVG: sofern nicht Verzicht – Durchsicht/Verlesung. Bei Verwendung von Schallträger oder elektronisch erstellt: Wiedergabe. Bei Absehen von der Wiedergabe – Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung (dann Möglichkeit binnen zwei Wochen Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben) § 14 Abs 4 AVG: Verbot der Löschung/Ergänzung/Veränderung

  44. § 14 Abs 5 erster Satz AVG: Bestätigung der Niederschrift Klassisch erstellt (Papier) Elektronisch erstellt Regel: Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und allen beigezogenen Personen zu unterschreiben. Aber - Bei mehr als 3 Beteiligten – Unterschrift der antragstellenden Partei + von 2 weiteren Beteiligten Fehlt die antragstellende Partei – Unterschrift von mindestens 3 Beteiligten sowie von den sonstigen beigezogenen Personen Kommt es nicht dazu – ist dieser Umstand in der Niederschrift festzuhalten (ebenso wie eine Unterschriftsverweigerung). Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Leiters der Amtshandlung + der Authentizität der Niederschrift § 14 Abs 6 AVG: Ausfolgung einer Ausfertigung § 14 Abs 7 AVG: (besondere) Form der Aufnahme der Niederschrift (Schallträger oder Kurzschrift ) Anmerkung: „….Dass eine Niederschrift elektronisch (gemeint unter Einsatz eines Textverarbeitungsprogrammes) erstellt werden darf versteht sich von selbst; einer ausdrücklichen Ermächtigung dazu bedarf es ebenso wenig, wie es seinerzeit einer Ermächtigung des „technischen Hilfsmittels“ der Schreibmaschine bedurfte. …Der Inhalt der Niederschrift kann den beigezogenen Personen zB auch durch Ansicht auf einem Bildschirm zur Kenntnis gebracht werden.“ (Quelle: Erläuternde Bemerkungen, S 14)

  45. Der Aktenvermerk § 16 Abs 1 AVG: Inhalt • .. erforderlichenfalls sind in einem AV kurz festzuhalten : • amtliche Wahrnehmungen • mündliche oder telefonische Mitteilungen an die Behörde • mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen • und sonstige Äußerungen durch die Behörde • Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen • wenn nichts anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift • besteht • § 16 Abs 2 AVG: Beurkundung • Unterschrift durch Amtsorgan • unter Beisetzung des Datums Klassisch erstellt (Papier) Elektronisch erstellt Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Leiters der Amtshandlung + der Authentizität der Aktenvermerks

  46. Die Akteneinsicht1 § 17 Abs 1 AVG Parteien elektronisch klassisch + Einsicht + Abschriften anfertigen + Kopien oder Ausdrucke auf eigene Kosten erstellen lassen ..kann der Partei auf Verlangen Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form (Anmerkung: über die die Behörde verfügt) gewährt werden… § 3 E-GovG

  47. Die Akteneinsicht2 + subjektives Recht der Partei + nur auf Verlangen der Partei + allen Parteien im gleichen Umfang Verweigerung der Akteneinsicht • - Nichtpartei • oder nach Abschluß des Verfahrens • auch gegenüber einer Verfahrenspartei Partei verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensanordnung

  48. Behörde Die Erledigung § 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich mittels einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsform aufzuarbeiten § 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide § 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 3 AVG § 18 Abs 4 AVG „externe Erledigung“ (Ausfertigung) „Schriftformgebot“ „interne Erledigung“ „Genehmigungsberechtigter“ wenn in den Vw-Vorschriften angeordnet wenn von der Partei verlangt Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Genehmigenden + der Authentizität der Erledigung Unterschrift (elektronische) Ausfertigung „sonstige“ Ausfertigung 1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. die Amtssignatur, aber davon hergestellte Ausdrucke oder Kopien: keine weiteren Voraussetzungen (als 1. – 3.) 1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei inhaltliche Übereinstimmung Genehmigung vorhanden

  49. Die Erledigung bis 31. Dezember 2010 § 82 a AVG (Siehe dazu Schreiben der oö Landesregierung vom 24.9.2010) • Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen • Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen; • Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten. Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !! Approbationsbefugnis

  50. Die „Checkliste“ • …………………. • ………………… • …………………. • ………………… • Der Antrag/Der Antragsteller • Die Abgabestelle • Betriebs-/Geschäftsgeheimnis ? • Vertretungsverhältnis • …………….. • ……………… Parteiengehör Antrag Ermittlungsverfahren Erlassung (Zustellung)

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