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Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Regelungen zu befristeten Beschäftigungsverhältnissen des wissenschaftlichen Personals (vormals: HRG), das in Forschung und Lehre tätig ist und sich in einer Qualifizierungsphase befindet.

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Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

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Presentation Transcript


  1. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

  2. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) • Regelungen zu befristeten Beschäftigungsverhältnissen des wissenschaftlichen Personals (vormals: HRG), das in Forschung und Lehre tätig ist und sich in einer Qualifizierungsphase befindet. • Gültig ab dem 18.04.2007

  3. Wesentliche Änderungen: • Erweiterung der Personalkategorie: „wissenschaftliches Personal“ Näheres regeln die Landesgesetze Das heißt für NRW: auch studentische Hilfskräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Qualifizierungsphase können nach WissZeitVG befristet werden.

  4. Wesentliche Änderungen • Befristete Weiterbeschäftigung über die Qualifizierungsphasen hinaus (6+6 (bzw.9 Jahre / Medizin), wenn jemand in einem zeitlich begrenzten Drittmittelprojekt beschäftigt wird. Beschäftigung und Finanzierung müssen überwiegend durch Drittmittel definiert sein.

  5. Wesentliche Änderungen • Die Befristungsdauer kann sich bei der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um je zwei Jahr pro Kind und pro Elternteil verlängern. • Hierbei handelt es sich um eine Option, die zum einen der Mehrfachbelastung von Eltern im Wissenschaftsbereich Rechnung trägt. Zum anderen setzt die Verlängerung jedoch auch das Einverständnis der Universität voraus (keinAutomatismus) • Bereits in Anspruch genommene Verlängerungszeiten (z.B. nach Übergangsregelung) werden auf die Gesamtzeit angerechnet • Die Verlängerung soll zudem angemessen sein gegenüber der Betreuungszeit

  6. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Welche Zeiten der Kinderbetreuung werden berücksichtigt? Zeiten innerhalb der Qualifizierungsphase

  7. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Verliere ich Verlängerungszeit, wenn ich während der Betreuungszeit ein weiteres Kind bekomme? Nein, pro Kind können zwei Jahre gewährt werden

  8. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Welche Kinder sind gemeint? Der Gesetzgeber definiert bewusst nicht den Begriff „Kinder“ sondern will Entlastung schaffen für Menschen, die Kinder betreuen. Somit ist nicht die Abstammung entscheidend, sondern der gemeinsame Hausstand als Indiz für die Betreuungsarbeit.

  9. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Gibt es immer zwei Jahre pro Kind? Nein, es sollte ein Zusammenhang zwischen der Betreuungszeit und der Verlängerungszeit gegeben sein.

  10. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Beide Eltern sind an der gleichen Hochschule beschäftigt. Können beide jeweils zwei Jahre Verlängerung bekommen? Ja, wenn beide im gleichen Haushalt leben

  11. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Verbraucht der Erziehungsurlaub nach § 2 Abs.5 WissZeitVG die Verlängerungszeit? Nein, beides kann kumulativ angewendet werden.

  12. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Ich bin zur Zeit als akademische Rätin auf Zeit beschäftigt, kann ich anschließend noch Verlängerungszeit nach WissZeitVG in Anspruch nehmen? Ja, wenn die zulässige Befristungsdauer zuzüglich der fam.pol. Komponente noch nicht ausgeschöpft ist.

  13. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Wann kann ich nach § 2 Abs. 2 beschäftigt werden? Die Beschäftigung muß überwiegend aus Drittmitteln finanziert sein. Die Finanzierung muß für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein Die Mitarbeiterin muß überwiegend nach der Zweckbestimmung beschäftigt werden

  14. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Kann ich immer wieder in demselben Bereich in aufeinander folgenden Drittmittelprojekten beschäftigt werden? Ja, wenn die Voraussetzungen (vorherige Folie) erfüllt, sind bis zur Rente.

  15. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Was ist „überwiegend“ ??? Überwiegend bedeutet mehr als 50 %. Bei einer hälftigen Finanzierung aus Drittmitteln und Haushalt ist eine Verlängerung nach § 2 Abs. 2 also nicht möglich!

  16. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Welche Finanzierungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des §2 Abs.2? • Studiengebühren • Sondermittel des Landes (z.B. 2010) • Overhead-Mittel • freie Drittmittel ohne Zweckbindung und angesparte Drittmittel.

  17. Achtung: • Bei einer Befristung nach § 2. Abs. 2 ist eine Umbuchung von Personalkosten aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Zudem muß der/die Mitarbeiter/in überwiegend im Vertrag angegebenen Projekt eingesetzt werden.

  18. Häufig gestellte Fragen – und die Antworten! • Kann auch unterstützendes Personal nach § 2, Abs. 2 befristet werden? Ja, wenn es unmittelbar am Drittmittelprojekt beteiligt ist. Personal mit Daueraufgaben fällt nicht unter diese Regelung (Abgrenzung ist teilweise schwierig)

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