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TRADE FINANCE Basics

TRADE FINANCE Basics. Das Dokumenteninkasso. 1. Käufer der Ware (Importeur). Verkäufer der Ware (Exporteur). Die Geschäftspartner vereinbaren die Zahlungsbedingungen „Dokumente gegen Zahlung“ oder „Dokumente gegen Akzept“, sowie die Art und Anzahl der zum Inkasso einzureichenden Dokumente.

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TRADE FINANCE Basics

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Presentation Transcript


  1. TRADE FINANCE Basics

  2. Das Dokumenteninkasso 1 Käufer der Ware (Importeur) Verkäufer der Ware (Exporteur) • Die Geschäftspartner vereinbaren die Zahlungsbedingungen „Dokumente gegen Zahlung“ oder „Dokumente gegen Akzept“, sowie die Art und Anzahl der zum Inkasso einzureichenden Dokumente. • Der Exporteur (Verkäufer) liefert die Ware an den Spediteur zum Versand an den Käufer und erhält die Versandpapiere. • Der Exporteur reicht die Lieferdokumente unverzüglich bei seiner Bank (Einreicherbank) ein und beauftragt diese mit der Weiterleitung einschließlich der Inkassoweisung an die Inkassobank. • Die Bank des Exporteurs (Einreicherbank) leitet die Dokumente an die Bank des Importeurs (Inkassobank) weiter. • Die Inkassobank bietet das Inkasso dem Importeur an und teilt ihm die Inkassobedingungen mit. • Der Importeur (Käufer) löst das Inkasso ein und die Inkassobank überweist den Inkassoerlös an die Einreicherbank. Erst dann erhält der Käufer die zur Abholung benötigten Papiere. 2 5 6 3 6 4 Inkassobank (Bank des Importeurs) Einreicherbank (Bank des Exporteurs) 6

  3. I. Grundsätzliches • Ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer Lieferung auf Rechnung ist beim Dokumenten-Inkasso, dass der Importeur (Käufer) die Dokumente in jedem Fall erst nach Zahlung bzw. Akzept von seiner Bank ausgehändigt bekommt. • Der Einreichung der Dokumente durch den Exporteur stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. • Die Abwicklung des Inkassos erfolgt immer unter Berücksichtigung der Einheitlichen Richtlinien für Inkasso (ERI522). • Alle Dokumente müssen von einem Inkassoauftrag begleitet sein, der die genauenWeisungen die zur Abwicklung des Inkassos benötigt werden enthält.

  4. Die Bank ist nur berechtigt, gemäß den Ihr im Inkassoauftragerteilten Weisungen zu agieren und es steht der Bank keinerlei Ermessen sowie Berechtigung zu, von den erteilten Weisungen abzugehen. Unklarheiten in diesem Zusammenhang oder gar das Fehlen von Weisungen müssen zu Nachfrage oder aber zur Rückgabe des Inkassoauftrages führen. • Die Bank übernimmt keine Haftung oder Verantwortung, wenn die vom Exporteur übermittelten Weisungen von Dritten nicht ausgeführt werden sollten. • Die Bank übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für den Verlust von Dokumenten.

  5. II. Dokumenten-Inkasso gegen Zahlung (cad = cash against documents) • Nach dem Versand der Ware übergibt der Exporteur die mit dem Importeur vorher vereinbarten Dokumente an seine Bank. • Im Inkassoauftrag beauftragt er seine Bank die Dokumente an die Bank des Importeurs weiterzuleiten mit der unbedingten Anweisung die Dokumente nur gegenZahlung auszuhändigen. • Die Bank des Importeurs zeigt dem Importeur den Erhalt der Dokumente an, mit dem Hinweis, diese an ihn nur gegen gleichzeitige Zahlung auszuhändigen. • Wenn die Ware per Seefracht versandt wurde und die Inkassodokumente einen vollenSatzKonnossemente enthalten, ist sichergestellt, dass der Importeur die Ware wirklich erst nach erfolgter Zahlung erhält. • Bei anderenTransportarten (Luftfracht, LKW, Bahn u.a.) kann der Importeur auch ohne Vorlage des Transportdokumentes vor Zahlung des Inkassos an die Ware, da nur das Konnossement ein Wertpapier ist. Hier empfiehlt es sich, die Ware an die Bank des Importeurs zu adressieren. Diese muss bei Zahlung eine Warenfreistellung vornehmen. Damit stellt der Exporteur sicher, dass das Zug-um-Zug-Geschäft ordnungsgemäß vonstatten geht.

  6. III. Dokumenten-Inkasso gegen Akzept (d/a = documents against acceptance) • Nach dem Versand der Ware übergibt der Exporteur die mit dem Importeur vorher vereinbarten Dokumente an seine Bank. • Im Inkassoauftrag beauftragt er seine Bank die Dokumente an die Bank des Importeurs weiterzuleiten mit der unbedingten Anweisung die Dokumente nur gegenAkzept (Akzeptierung eines auf den Importeur gezogenen Wechsels) auszuhändigen. • Die Bank des Importeurs zeigt dem Importeur den Erhalt der Dokumente an, mit dem Hinweis, diese an ihn nur gegen gleichzeitige Akzeptierung des Wechsels auszuhändigen. • Nach Erhalt des akzeptiertenWechsels händigt die Bank des Importeurs diesem die Dokumente aus. • Das Akzept verbleibt üblicherweise bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit bei der Bank der Inkassobank (Bank des Importeurs). • Bei Einlösung am Fälligkeitstag wird der Importeur mit dem Betrag belastet und die Inkassobank zahlt an die Bank des Exporteurs.

  7. IV. Risiken • Die Lieferung der Ware erfolgt vor Zahlungssicherung • Inkasso gegen Zahlung: Der Importeur kann nicht zahlen bzw. nimmt die Dokumente nicht auf • für den Exporteur entstehen Kosten einer Zwischenlagerung • für den Exporteur entstehen Kosten für einen eventuellen Rücktransport der Ware • handelt es sich um verderbliche Ware ist ein Rücktransport evtl. nicht mehr möglich und die Ware muss womöglich zu einem schlechteren Preis verkauft werden • Inkasso gegen Akzept: Erfolgte die Aushändigung der Dokumente gegen Akzept, dann trägt der Exporteur (Verkäufer) das Risiko, dass der Importeur (Käufer) den Wechsel bei Vorlage am Tage der Fälligkeit nicht einlöst, ihm die Ware aufgrund der vorgelegten Dokumente längst ausgehändigt und inzwischen weiter veräußert wurde. Ist ein Wechselprotest vorgesehen, lehnen viele Länder diesen ab oder kennen dieses Verfahren gar nicht.

  8. V. Fazit • Aufgrund der bestehenden Risiken eignet sich daher das Dokumenten-Inkasso nur im Falle • einer bereits länger bestehenden Geschäftsbeziehung zum Kunden im Ausland, • der Zahlungswillig- und Fähigkeit des Kunden; bestehen hieran Zweifel, sollten andere Sicherungsinstrumente (z.B. Dokumenten-Akkreditiv) gewählt werden; • politisch und wirtschaftlich sicherer Verhältnisse im Importland

  9. Das Dokumenten-Akkreditiv • Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument für Warenlieferungen. • Durch Eröffnung des Akkreditivs geht die eröffnende Bank eine unwiderruflicheZahlungsverpflichtung ein. Der Exporteur erhält damit eine Absicherung und kann diese durch eine eventuelle Bestätigung des Akkreditivs durch seine Bank verstärken. • Das Akkreditiv ist ein vom Grundgeschäft (Kauf oder- andere Verträge) losgelöstes, abstraktesSchuldversprechen der eröffnenden Bank.

  10. Die Akkreditivbeteiligten unbestätigtes Akkreditiv Vertrag 1 AUFTRAGGEBER (Importeur/Käufer) BEGÜNSTIGTER (Exporteur/Verkäufer) Kaufvertrag §§ 433 ff BGB 4 Avisierung ohne Hinzufügung einer Bestätigung unwiderrufliches, bedingtes Zahlungsversprechen Akkreditiv- eröffnungsauftrag Geschäftsbesorgungsvertrag § 780 BGB kein Rechtsverhältnis beim unbestätigten Akkreditiv 2 Geschäfsbesorgungsvertrag § 675 BGB AVISIERENDE BANK (benannte Bank/ Zahlstelle) Akkreditiveröffnung mit Auftrag zur Avisierung ohne Hinzufügung einer Bestätigung 3 AKKREDITIV-ERÖFFNENDE BANK Unwiderrufliche Verpflichtung zur Rembours- leistung, falls die benannte Bank die Dokumente vor Erhalt des Widerrufs akzeptiert/bezahlt hat

  11. I. Das unbestätigte Akkreditiv • Beim unbestätigten Akkreditiv erfolgt die Avisierung durch die Bank des Begünstigten lediglich unverbindlich. In diesem Falle geht sie keine eigene Zahlungsverpflichtung ein, d.h. ist nicht verpflichtet die vom Begünstigten eingereichten Dokumente zu honorieren. • Der Begünstigte kann sich hier nur ausschließlich auf die eröffnende Bank im Ausland stützen. • Diese Art des Akkreditivs empfiehlt sich nur wenn das politische Risiko und das Transferrisiko im Landes des Importeurs gering ist.

  12. Die Akkreditivbeteiligten bestätigtes Akkreditiv Vertrag 1 AUFTRAGGEBER (Importeur/Käufer) BEGÜNSTIGTER (Exporteur/Verkäufer) Kaufvertrag §§ 433 ff BGB 4 Avisierung unter Hinzufügung einer Bestätigung unwiderrufliches, bedingtes Zahlungsversprechen Akkreditiv- eröffnungsauftrag Geschäftsbesorgungsvertrag § 780 BGB unwiderrufliches, bedingtes Zahlungsversprechen 2 Geschäfsbesorgungsvertrag § 675 BGB Akkreditiveröffnung mit Auftrag zur Avisierung unter Hinzufügung einer Bestätigung AVISIERENDE BANK (benannte Bank/ Zahlstelle) 3 AKKREDITIV-ERÖFFNENDE BANK Unwiderrufliche Verpflichtung zur Rembours- leistung, falls die benannte Bank die Dokumente vor Erhalt des Widerrufs akzeptiert/bezahlt hat

  13. II. Das bestätigte Akkreditiv • Fügt die Bank des Begünstigten (avisierende Bank) dem Akkreditiv seine Bestätigung hinzu, verpflichtet sie sich damit, akkreditivkonforme Dokumente, die fristgerecht eingereicht werden, zu honorieren. • In diesem Falle besitzt der Begünstigte also neben der Verpflichtung der eröffnenden Bank ein rechtlich gleichwertiges und selbständigesZahlungsversprechen der avisierenden Bank. • Da jede einzelne Bestätigung eines Akkreditivs eine Kreditentscheidung der bestätigenden Bank beinhaltet, ist dem Exporteur angeraten, vor Abschluss des Geschäfts mit seiner Hausbank abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen sie zur Bestätigung eines Akkreditivs aus dem einen oder anderen Land, von dieser oder jener Bank bereit wäre. So lassen sich für alle Parteien unangenehme Situationen vermeiden.

  14. III. Checkliste nach Eingang eines Akkreditivs Nach Erhalt des Akkreditivs muss der Exporteur sehr genau prüfen, ob er die Bedingungen erfüllen, ordnungsgemäße Dokumente erstellen und seiner Bank vorlegen kann. Dazu die folgenden Tipps: • Handelt es sich um ein unwiderrufliches (,,irrevocable“) Akkreditiv • Ist das Akkreditiv absprachegemäß unbestätigt/bestätigt • Ist die Währung des Akkreditivs wie vereinbart • Ist die Gültigkeit und der letzte Verschiffungstermin einzuhalten • Ist die Warenbezeichnung, Warenmenge und Preise wie im Vertrag vereinbart • Ist die Vorlagefrist für die Dokumente einzuhalten • Ist eine evtl. geplante Teillieferung im Akkreditiv erlaubt • Ist die Lieferbedingung (INCOTERMS) wie vereinbart • Ist die Transportart richtig angegeben • Ist ein Wechsel gefordert • Können alle geforderten Dokumente von Ihnen vorgelegt werden • Muss evtl. ein Original B/L vorab an den Kunden gesandt werden • Kann ich die Frist für den Versand des Verschiffungsavises einhalten • Stimmt die Gebührenregelung die mit dem Importeur vereinbart wurde

  15. IV. Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive ERA 600 • Die ERA beinhalten die folgenden Abschnitte: • Allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen (Artikel 1-8) • Form und Anzeige von Akkreditiven (Artikel 9-13) • Dokumentenprüfung, Vorlage und Ausstellung (Artikel 14-28) • Verschiedene Fristenregelungen (Artikel 29-33) • Haftung (Artikel 34-37) • Übertragbares Akkreditiv und Abtretung von Akkreditiverlösen (Artikel 38-39)

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