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ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienst. 2. Kurzer berblick. Warum eine Neugestaltung des Tarifrechts D? Wie geht der Prozess zur Neugestaltung des Tarifrecht D weiter und was ist der aktuelle Stand der Gesprche?
E N D
1. Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im ffentlichen DienstStand 17. November 2004 Der Folienvortrag ist fr den Einsatz bei Informationsveranstaltungen gedacht.
Er kann nicht alle in den Gesprchen zur Neugestaltung des Tarifrechts im ffentlichen Dienst aufgeworfenen Fragestellungen beantworten, soll aber eine Information ber die Hintergrnde der Neugestaltung und ihren aktuellen Stand geben.
Die Prsentation bentigt - je nach Kenntnisstand der ZuhrerInnen - zwischen 1 - 2 Stunden. Fr eine krzere Prsentation oder aber eine Prsentation bei KollegInnen die bereits mit der Materie vertraut sind knnen insbesondere die Folien mit den Seitenzahlen
2 (berblick ber den Vortrag)
3 (Ausgangslage fr die Neugestaltung)
5 (Historie)
6 (Ziele der Neugestaltung)
10 (Ziele Eingruppierung)
13 (Grundsatzeinigung Eckeingruppierung)
32 (Bereits geklrte Mantelfragen)
33 (Weitere offene Punkte)
weggelassen werden.
Die Folien mit den Seitenzahlen 4, 15, 35 sind aus technischen Grnden Leerfolien, die bei der voreingestellten Prsentation nicht auftauchen. Allerdings auch nicht gelscht werden drfen, da dort weitere Notizen zu diesem Vortrag abgespeichert sind.
Die Folien 18,19 und 22 bis 30 sind ebenfalls Leerfolien - vorgesehen fr die Erluterung der brigen Entgeltgruppen - die bei der voreingestellten Prsentation ebenfalls noch nicht aktiviert sind.
Der Foliensatz ist aufgrund der Gesprche bis Mitte November erstellt.
Es ist vorgesehen, jeweils bei neuen Verhandlungsergebnissen den Foliensatz durch Austausch oder Ergnzung der Folien zu aktualisieren. Er kann dann ggf. immer aktuell heruntergeladen werden. Die nchsten Sitzungstermine sind:
23./24. November 2004 , 01.-03.Dezember 2004, 13./14. Dezember 2004, 20./21. Dezember 2004, 11. 14. Januar 2005 in Stuttgart Der Folienvortrag ist fr den Einsatz bei Informationsveranstaltungen gedacht.
Er kann nicht alle in den Gesprchen zur Neugestaltung des Tarifrechts im ffentlichen Dienst aufgeworfenen Fragestellungen beantworten, soll aber eine Information ber die Hintergrnde der Neugestaltung und ihren aktuellen Stand geben.
Die Prsentation bentigt - je nach Kenntnisstand der ZuhrerInnen - zwischen 1 - 2 Stunden. Fr eine krzere Prsentation oder aber eine Prsentation bei KollegInnen die bereits mit der Materie vertraut sind knnen insbesondere die Folien mit den Seitenzahlen
2 (berblick ber den Vortrag)
3 (Ausgangslage fr die Neugestaltung)
5 (Historie)
6 (Ziele der Neugestaltung)
10 (Ziele Eingruppierung)
13 (Grundsatzeinigung Eckeingruppierung)
32 (Bereits geklrte Mantelfragen)
33 (Weitere offene Punkte)
weggelassen werden.
Die Folien mit den Seitenzahlen 4, 15, 35 sind aus technischen Grnden Leerfolien, die bei der voreingestellten Prsentation nicht auftauchen. Allerdings auch nicht gelscht werden drfen, da dort weitere Notizen zu diesem Vortrag abgespeichert sind.
Die Folien 18,19 und 22 bis 30 sind ebenfalls Leerfolien - vorgesehen fr die Erluterung der brigen Entgeltgruppen - die bei der voreingestellten Prsentation ebenfalls noch nicht aktiviert sind.
Der Foliensatz ist aufgrund der Gesprche bis Mitte November erstellt.
Es ist vorgesehen, jeweils bei neuen Verhandlungsergebnissen den Foliensatz durch Austausch oder Ergnzung der Folien zu aktualisieren. Er kann dann ggf. immer aktuell heruntergeladen werden. Die nchsten Sitzungstermine sind:
23./24. November 2004 , 01.-03.Dezember 2004, 13./14. Dezember 2004, 20./21. Dezember 2004, 11. 14. Januar 2005 in Stuttgart
2. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 2 Kurzer berblick Warum eine Neugestaltung des Tarifrechts D?
Wie geht der Prozess zur Neugestaltung des Tarifrecht D weiter und was ist der aktuelle Stand der Gesprche?
Welche Auswirkungen hat die Neugestaltung auf die Tarifrunde 2005?
Die Prsentation gliedert sich in drei Elemente:
- Einen Rckblick und eine Information warum aus Sicht von ver.di eine Neugestaltung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist.
- Einen aktuellen Sachstand ber den Verlauf und die bisherigen Ergebnisse, die alle unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung stehen!
- Die Bedeutung der Neugestaltung auch im Hinblick auf eine bevorstehende Tarifrunde 2005 im ffentlichen Dienst.Die Prsentation gliedert sich in drei Elemente:
- Einen Rckblick und eine Information warum aus Sicht von ver.di eine Neugestaltung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist.
- Einen aktuellen Sachstand ber den Verlauf und die bisherigen Ergebnisse, die alle unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung stehen!
- Die Bedeutung der Neugestaltung auch im Hinblick auf eine bevorstehende Tarifrunde 2005 im ffentlichen Dienst.
3. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 3 Ausgangslage Tarifrecht ffentlicher Dienst Anforderungen an das Tarifrecht haben sich erheblich verndert
Staatliche Dienstleistungen unterliegen einer marktwirtschaftlichen Konkurrenz
Tarifflucht groer Bereiche im ffentlichen Dienst
Erosionsprozess bei den Arbeitgeberverbnden
unterschiedliche Regelungen fr Angestellte und Arbeiter/ Arbeiterinnen
Tarifrunden seit Beginn der 90er Jahre sind geprgt von Abwehrkmpfen gegenber Verschlechterungen
-
Das Tarifrecht des ffentlichen Dienstes besteht in seiner heutigen Grundsubstanz seit 1961. Es hat den Anspruch, alle Ttigkeiten des ffentlichen Dienstes zu erfassen und weitgehend bundeseinheitlich zu behandeln. Lediglich bei den Arbeiter/-innen im Bereich der kommunalen Arbeitgeber sind zweistufige Regelungen insbesondere bei der Einreihung in das Lohngruppenverzeichnis vorhanden. Die Regelungen hatten fr viele Bereiche Leitbildcharakter und dienten zur Orientierung, so dass mindestens 7 Mio Arbeitsverhltnisse mehr oder weniger von den Tarifergebnissen im ffentlichen Dienst betroffen sind.
Das Tarifrecht hat eine hohe, bis ins Detail gehende Regelungsdichte.
Im Unterschied zum Tarifrecht in der Privatwirtschaft regelt das Tarifrecht im ffentlichen Dienst die Arbeits- und Einkommensbedingungen nahezu abschlieend. Die BAG-Rechtsprechung verneint bis heute unter Hinweis auf bestehende haushaltsrechtliche Grundstze z. B die Mglichkeit des Entstehens betrieblicher bung. ber die tariflichen Mindestbedingungen hinausgehende Leistungen haben erst mit der Bildung privatrechtlich organisierter Betriebe Bedeutung erlangt.
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben im ffentlichen Dienst haben eine zeitgeme Fortschreibung und flexible Anpassung des Tarifrechts an eine sich verndernde Realitt verhindert.
So sind z.B. die Ttigkeitsmerkmale in vielen Bereichen veraltet und werden den heutigen Erfordernissen auch im Hinblick auf die notwendige Diskriminierungsfreiheit - nicht gerecht.
Die politischen Auffassungen ber die Notwendigkeit und den Umfang staatlicher Dienstleistungen haben sich vom Zeitpunkt des Entstehens des Tarifrechts bis auf den heutigen Tag stark gewandelt. Durch eine grundlegende Neuorientierung der Politik seit Mitte der 80er Jahre auch begrndet durch Entscheidungen auf europischer Ebene - zieht sich der Staat aus der bis dahin wahrgenommenen umfassenden Verantwortung im Bereich der Daseinsvorsorge immer mehr zurck. Die Senkung der Staatsquote hatte und hat immer mehr Privatisierungen ffentlicher Dienstleistungen insbesondere natrlich derjenigen, bei denen private Kapitalanleger Gewinne erwarten - zur Folge. -
Das Tarifrecht des ffentlichen Dienstes besteht in seiner heutigen Grundsubstanz seit 1961. Es hat den Anspruch, alle Ttigkeiten des ffentlichen Dienstes zu erfassen und weitgehend bundeseinheitlich zu behandeln. Lediglich bei den Arbeiter/-innen im Bereich der kommunalen Arbeitgeber sind zweistufige Regelungen insbesondere bei der Einreihung in das Lohngruppenverzeichnis vorhanden. Die Regelungen hatten fr viele Bereiche Leitbildcharakter und dienten zur Orientierung, so dass mindestens 7 Mio Arbeitsverhltnisse mehr oder weniger von den Tarifergebnissen im ffentlichen Dienst betroffen sind.
Das Tarifrecht hat eine hohe, bis ins Detail gehende Regelungsdichte.
Im Unterschied zum Tarifrecht in der Privatwirtschaft regelt das Tarifrecht im ffentlichen Dienst die Arbeits- und Einkommensbedingungen nahezu abschlieend. Die BAG-Rechtsprechung verneint bis heute unter Hinweis auf bestehende haushaltsrechtliche Grundstze z. B die Mglichkeit des Entstehens betrieblicher bung. ber die tariflichen Mindestbedingungen hinausgehende Leistungen haben erst mit der Bildung privatrechtlich organisierter Betriebe Bedeutung erlangt.
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben im ffentlichen Dienst haben eine zeitgeme Fortschreibung und flexible Anpassung des Tarifrechts an eine sich verndernde Realitt verhindert.
So sind z.B. die Ttigkeitsmerkmale in vielen Bereichen veraltet und werden den heutigen Erfordernissen auch im Hinblick auf die notwendige Diskriminierungsfreiheit - nicht gerecht.
Die politischen Auffassungen ber die Notwendigkeit und den Umfang staatlicher Dienstleistungen haben sich vom Zeitpunkt des Entstehens des Tarifrechts bis auf den heutigen Tag stark gewandelt. Durch eine grundlegende Neuorientierung der Politik seit Mitte der 80er Jahre auch begrndet durch Entscheidungen auf europischer Ebene - zieht sich der Staat aus der bis dahin wahrgenommenen umfassenden Verantwortung im Bereich der Daseinsvorsorge immer mehr zurck. Die Senkung der Staatsquote hatte und hat immer mehr Privatisierungen ffentlicher Dienstleistungen insbesondere natrlich derjenigen, bei denen private Kapitalanleger Gewinne erwarten - zur Folge.
4. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 4 Vorgeschichte der Neugestaltung D 1994 Beschluss Tarifpolitisches Programm TV und DAG
1997 Beschluss Tarifpolitisches Programm der TV
11/2001 Beschluss der BTK zur Bildung einer Modernisierungskommission zur grundlegenden Modernisierung des Tarifrechts des ffentlichen Dienstes
04/2002 Beschluss der BTK
Abschluss Prozessvereinbarung
01/2003 im Rahmen des Abschlusses der Tarifrunde Prozessvereinbarung fr die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des ffentlichen Dienstes (TVD)
05./06.05.2003 Beschluss der BTK zu Zielen und Verfahren des Prozesses zur Neugestaltung des Tarifrechts Die Neugestaltung des Tarifrechts im ffentlichen Dienst ist keine kurzfristige Entwicklung im Rahmen der Grndung von ver.di, sondern war bereits bei den Quellorganisationen DAG und TV Bestandteil der tarifpolitischen Programme.
Um der ungleichen Entwicklung in verschiedenen Sparten im ffentlichen Dienst und der entsprechenden Branchen entgegen treten zu knnen, ist es ntig ein bewegliches zeitgemes Tarifrecht zu schaffen, das auch den Erfordernissen der verschiedenen Sparten des ffentlichen Dienstes Rechnung trgt. Nur so kann die abnehmende Bindungskraft des Tarifrechts im ffentlichen Dienst gestoppt und es knnen wieder mehr Bereiche in das Tarifrecht einbezogen werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um das gemeinsame Handeln der Beschftigten in den betroffenen Branchen zu sichern und um durchsetzungsfhig zu bleiben. Schlielich geht es dabei auch um Erhalt und Ausbau des ffentlichen Sektors als Alternative zu ausschlielich privatwirtschaftlichen gewinnorientierten Dienstleistungen.
Unter diesem Bewusstsein hat die neugegrndete Bundestarifkommission im November 2001 die Bildung einer Tarifkommission zur grundlegenden Modernisierung des Tarifrechts im ffentlichen Dienst beschlossen, die damals noch den Namen Modernisierungskommission trug. Auch wenn sich der Name mittlerweile mehrfach gendert hat, war das politische Ziel damals wie heute das gleiche.
In ihrer Klausurtagung im April 2002 in Halle hat die Bundestarifkommission fr den ffentlichen Dienst Anforderungen an das neue Tarifrecht des ffentlichen Dienstes formuliert.
Schlielich wurde im Rahmen der Tarifrunde 2002/2003 mit den Arbeitgebern eine Prozessvereinbarung fr die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des ffentlichen Dienstes (TVD) abgeschlossen, die nach wie vor die Grundlage fr die momentan stattfindenden Gesprche ist. (Der Wortlaut der Prozessvereinbarung und die wesentlichen Inhalte knnen dem TS 03/03 entnommen werden.)
Basierend auf der Arbeit der Modernisierungskommission und der Prozessvereinbarung hat die Bundestarifkommission im Mai 2003 das weitere Verfahren und die wesentlichen ziele der Neugestaltung des Tarifrechts beschlossen. (TS 53/03)
Die Neugestaltung des Tarifrechts im ffentlichen Dienst ist keine kurzfristige Entwicklung im Rahmen der Grndung von ver.di, sondern war bereits bei den Quellorganisationen DAG und TV Bestandteil der tarifpolitischen Programme.
Um der ungleichen Entwicklung in verschiedenen Sparten im ffentlichen Dienst und der entsprechenden Branchen entgegen treten zu knnen, ist es ntig ein bewegliches zeitgemes Tarifrecht zu schaffen, das auch den Erfordernissen der verschiedenen Sparten des ffentlichen Dienstes Rechnung trgt. Nur so kann die abnehmende Bindungskraft des Tarifrechts im ffentlichen Dienst gestoppt und es knnen wieder mehr Bereiche in das Tarifrecht einbezogen werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um das gemeinsame Handeln der Beschftigten in den betroffenen Branchen zu sichern und um durchsetzungsfhig zu bleiben. Schlielich geht es dabei auch um Erhalt und Ausbau des ffentlichen Sektors als Alternative zu ausschlielich privatwirtschaftlichen gewinnorientierten Dienstleistungen.
Unter diesem Bewusstsein hat die neugegrndete Bundestarifkommission im November 2001 die Bildung einer Tarifkommission zur grundlegenden Modernisierung des Tarifrechts im ffentlichen Dienst beschlossen, die damals noch den Namen Modernisierungskommission trug. Auch wenn sich der Name mittlerweile mehrfach gendert hat, war das politische Ziel damals wie heute das gleiche.
In ihrer Klausurtagung im April 2002 in Halle hat die Bundestarifkommission fr den ffentlichen Dienst Anforderungen an das neue Tarifrecht des ffentlichen Dienstes formuliert.
Schlielich wurde im Rahmen der Tarifrunde 2002/2003 mit den Arbeitgebern eine Prozessvereinbarung fr die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des ffentlichen Dienstes (TVD) abgeschlossen, die nach wie vor die Grundlage fr die momentan stattfindenden Gesprche ist. (Der Wortlaut der Prozessvereinbarung und die wesentlichen Inhalte knnen dem TS 03/03 entnommen werden.)
Basierend auf der Arbeit der Modernisierungskommission und der Prozessvereinbarung hat die Bundestarifkommission im Mai 2003 das weitere Verfahren und die wesentlichen ziele der Neugestaltung des Tarifrechts beschlossen. (TS 53/03)
5. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 5 Ziele der Neugestaltung Schaffung eines einheitlichen, berschaubaren und nachvollziehbaren Tarifrechts fr Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen bei Bund, Lnder und Gemeinden in West und Ost;
diskriminierungsfreies Tarifrecht;
Erhhung der Attraktivitt des Tarifrechts auch fr jngere Beschftigte;
Vereinbarkeit von Beruf, Familie und privaten Interessen;
zukunftsorientierte Gestaltung des Eingruppierungsrechts;
keine Verweisung im Tarifvertrag auf beamtenrechtliche Vorschriften
Erhalt der Flchenwirkung des Tarifvertrages
Erhalt unserer Durchsetzungsfhigkeit in Tarifauseinandersetzungen Trotz mehrerer Umbenennungen der Kommissionen und der stndigen Versuche der Arbeitgeber - insbesondere aus den Reihen der Ministerprsidenten der Lnder - die Neugestaltung des Tarifrechts als grundstzliche Einsparpolitik zu betreiben, blieb ver.di bei den bereits in wesentlichen Teilen im April 2002 beschlossenen Zielen, die auch nach wie vor Gltigkeit haben.
Gemeinsames Ziel aller Einzelaspekte ist der langfristige Erhalt eines echten Flchentarifvertrages im Bereich des ffentlichen Dienstes und damit auch der Erhalt und die Strkung unserer Durchsetzungsfhigkeit fr sptere Tarifauseinandersetzungen, da die Arbeitgeber in der Vergangenheit durch die weitere Zerklftung der Tariflandschaft versucht haben, das Prinzip vom Teilen und Herrschen zu ihren Gunsten stndig auszubauen und zu verbessern. Mit einem neuen einheitlichen Tarifrecht im ffentlichen Dienst, ist zuknftig jedoch ein solches Gegeneinander Ausspielen ausgeschlossen.
Neben den sechs ausformulierten Zielen hngt der Erfolg eines neuen Tarifrechts aber auch wesentlich davon ab, dass es fr die Beschftigten attraktivere Bedingungen schafft. Am Ende der Verhandlungen bei Vorliegen aller Ergebnisse ist daher ebenfalls sicherzustellen, dass kein/e Arbeitnehmer/in im Rahmen der berleitung in das neue Tarifrecht schlechter gestellt wird. Allerdings werden diese Fragen im Detail erst ganz zum Schluss der Verhandlungen geregelt werden und auch diese Bestandsschutz-Regelungen flieen in den Gesamteinigungsvorbehalt ein.
Trotz mehrerer Umbenennungen der Kommissionen und der stndigen Versuche der Arbeitgeber - insbesondere aus den Reihen der Ministerprsidenten der Lnder - die Neugestaltung des Tarifrechts als grundstzliche Einsparpolitik zu betreiben, blieb ver.di bei den bereits in wesentlichen Teilen im April 2002 beschlossenen Zielen, die auch nach wie vor Gltigkeit haben.
Gemeinsames Ziel aller Einzelaspekte ist der langfristige Erhalt eines echten Flchentarifvertrages im Bereich des ffentlichen Dienstes und damit auch der Erhalt und die Strkung unserer Durchsetzungsfhigkeit fr sptere Tarifauseinandersetzungen, da die Arbeitgeber in der Vergangenheit durch die weitere Zerklftung der Tariflandschaft versucht haben, das Prinzip vom Teilen und Herrschen zu ihren Gunsten stndig auszubauen und zu verbessern. Mit einem neuen einheitlichen Tarifrecht im ffentlichen Dienst, ist zuknftig jedoch ein solches Gegeneinander Ausspielen ausgeschlossen.
Neben den sechs ausformulierten Zielen hngt der Erfolg eines neuen Tarifrechts aber auch wesentlich davon ab, dass es fr die Beschftigten attraktivere Bedingungen schafft. Am Ende der Verhandlungen bei Vorliegen aller Ergebnisse ist daher ebenfalls sicherzustellen, dass kein/e Arbeitnehmer/in im Rahmen der berleitung in das neue Tarifrecht schlechter gestellt wird. Allerdings werden diese Fragen im Detail erst ganz zum Schluss der Verhandlungen geregelt werden und auch diese Bestandsschutz-Regelungen flieen in den Gesamteinigungsvorbehalt ein.
6. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 6 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Arbeitszeit
keine Arbeitszeitverlngerung
Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr
Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit
Ausnahme Krankenhuser
Feiertage: Vorwegabzug Ver.di ist in die Gesprche zum Themenkomplex Arbeitszeit mit der klaren Grundaussage gegangen, nicht ber eine Verlngerung der wchentlichen Arbeitszeit mit den Arbeitgebern im Rahmen der Neugestaltung zu diskutieren. Auf diesen Grundsatz haben sich die VertreterInnen der Arbeitgeber auch eingelassen.
Die Regelungen zur Arbeitszeit orientieren sich grundstzlich stark am Tarifvertrag fr die Versorgungsbetriebe (TV-V).(Der Wortlaut ist dem TS 63/04 zu entnehmen)
Der generelle Ausgleichszeitraum fr die Arbeitszeit betrgt bis zu einem Jahr.
Die Regelung bis.. bedeutet die Notwendigkeit einer Festlegung auf Betriebs-, Dienststellenebene.
Neu geregelt und als Erfolg zu werten ist, dass fr die in Wechselschicht beschftigten nunmehr grundstzlich Pausen als Arbeitszeit gelten. Einzige Ausnahme hiervon sind die in den Krankenhusern beschftigten.
Fr alle - auch die in Krankenhusern - gilt aber, das die Arbeitszeit fr alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert wird. Dies ist auch eine Neuerung fr die in Schicht oder Wechselschicht beschftigten.
Ver.di ist in die Gesprche zum Themenkomplex Arbeitszeit mit der klaren Grundaussage gegangen, nicht ber eine Verlngerung der wchentlichen Arbeitszeit mit den Arbeitgebern im Rahmen der Neugestaltung zu diskutieren. Auf diesen Grundsatz haben sich die VertreterInnen der Arbeitgeber auch eingelassen.
Die Regelungen zur Arbeitszeit orientieren sich grundstzlich stark am Tarifvertrag fr die Versorgungsbetriebe (TV-V).(Der Wortlaut ist dem TS 63/04 zu entnehmen)
Der generelle Ausgleichszeitraum fr die Arbeitszeit betrgt bis zu einem Jahr.
Die Regelung bis.. bedeutet die Notwendigkeit einer Festlegung auf Betriebs-, Dienststellenebene.
Neu geregelt und als Erfolg zu werten ist, dass fr die in Wechselschicht beschftigten nunmehr grundstzlich Pausen als Arbeitszeit gelten. Einzige Ausnahme hiervon sind die in den Krankenhusern beschftigten.
Fr alle - auch die in Krankenhusern - gilt aber, das die Arbeitszeit fr alle um die gesetzlichen Feiertage vermindert wird. Dies ist auch eine Neuerung fr die in Schicht oder Wechselschicht beschftigten.
7. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 7 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Arbeitszeit
berstunden: Ende folgende Woche
Ausnahme Schicht und Wechselschicht
Mglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung)
z. Zt. Prfung des Bedarfes fr Sonderregelungen
Hausmeister/Schulhausmeister ist Regelung erfolgt Als berstunden gelten alle auf Anordnung geleisteten Stunden, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen sind.
Zwei Ausnahmen:
1. auf BV/DV-Ebene wurde ein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit vereinbart
2. Fr Schicht- und Wechselschichtarbeit. Hier gilt folgende Regelung:
a) Zuschlagspflicht bei Anordnung von Mehrarbeit ber die im Schichtplan festgelegten tglichen Arbeitsstunden
b) Zuschlagspflicht bei im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmige wchentliche Arbeitszeit - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden
Die Hhe von Zeitzuschlgen sowie der Wechselschicht- und Schichtzulagen wird im Rahmen der Verhandlungen zur Entgelttabelle geklrt. In diesem Rahmen wird ebenfalls weitere Ausgestaltung der Faktorisierung verhandelt.
Die Faktorisierung von Zeitzuschlgen (gilt auch fr berstundenzuschlge) erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers - soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhltnisse es zulassen. Bei entsprechender DV/BV knnen auch Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte faktorisiert werden
Mit den Arbeitgebern finden momentan ebenfalls weitere Gesprche ber Sonderregelungen betreffs Arbeitszeit fr bestimmte Berufsgruppen statt (z.B. Angestellte auf seegehenden Schiffen, der Binnenschifffahrt, im BMVG, im Forstdienst etc), wobei ver.di im Gegensatz zu den Arbeitgebern kein Interesse an einer Vielzahl von Ausnahmeregelungen hat.
Fr den Bereich der Schulhausmeister wurde eine Einigung erzielt.(TS 101/04 und Flugblatt vom 9.11.04). Demnach ist eine verlngerte Arbeitszeit mglich, sofern Bereitschaftszeit in nicht unerheblichen Umfang anfllt. Dies bedeutet, dass mindestens 20 - 25 % Bereitschaftszeit anfallen mssen.
Sofern dies der Fall ist, darf die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit von Voll-Arbeitszeit und Bereitschaftszeit hchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Darberhinaus darf die Voll-Arbeitszeit und die Bereitschaftszeit zur Hlfte angerechnet, nicht ber die regulre tarifliche Arbeitszeit hinausgehen. Als berstunden gelten alle auf Anordnung geleisteten Stunden, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen sind.
Zwei Ausnahmen:
1. auf BV/DV-Ebene wurde ein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit vereinbart
2. Fr Schicht- und Wechselschichtarbeit. Hier gilt folgende Regelung:
a) Zuschlagspflicht bei Anordnung von Mehrarbeit ber die im Schichtplan festgelegten tglichen Arbeitsstunden
b) Zuschlagspflicht bei im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmige wchentliche Arbeitszeit - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden
Die Hhe von Zeitzuschlgen sowie der Wechselschicht- und Schichtzulagen wird im Rahmen der Verhandlungen zur Entgelttabelle geklrt. In diesem Rahmen wird ebenfalls weitere Ausgestaltung der Faktorisierung verhandelt.
Die Faktorisierung von Zeitzuschlgen (gilt auch fr berstundenzuschlge) erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers - soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhltnisse es zulassen. Bei entsprechender DV/BV knnen auch Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte faktorisiert werden
Mit den Arbeitgebern finden momentan ebenfalls weitere Gesprche ber Sonderregelungen betreffs Arbeitszeit fr bestimmte Berufsgruppen statt (z.B. Angestellte auf seegehenden Schiffen, der Binnenschifffahrt, im BMVG, im Forstdienst etc), wobei ver.di im Gegensatz zu den Arbeitgebern kein Interesse an einer Vielzahl von Ausnahmeregelungen hat.
Fr den Bereich der Schulhausmeister wurde eine Einigung erzielt.(TS 101/04 und Flugblatt vom 9.11.04). Demnach ist eine verlngerte Arbeitszeit mglich, sofern Bereitschaftszeit in nicht unerheblichen Umfang anfllt. Dies bedeutet, dass mindestens 20 - 25 % Bereitschaftszeit anfallen mssen.
Sofern dies der Fall ist, darf die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit von Voll-Arbeitszeit und Bereitschaftszeit hchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Darberhinaus darf die Voll-Arbeitszeit und die Bereitschaftszeit zur Hlfte angerechnet, nicht ber die regulre tarifliche Arbeitszeit hinausgehen.
8. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 8 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Arbeitszeit
Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen
Arbeitszeitkorridore
Rahmenarbeitszeit
? nicht bei Schicht und Wechselschicht
Arbeitszeitkonten fr mehr Souvernitt
positive Regelung bei Erkrankung whrend Entnahme
Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung
Betriebe und Dienststellen knnen
Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und
Rahmenarbeitszeiten von zwlf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr einfhren, in denen die tatschlichen Arbeitszeiten ohne berstundenzuschlge bleiben.
Fr Schicht- und Wechselschichtarbeit knnen Arbeitszeitkorridore und Rahmenarbeitszeit nicht vereinbart werden.Wo diese Formen flexibler Arbeitszeit eingefhrt werden, muss es auch ein Arbeitszeitkonto geben. In anderen Fllen kann es eingerichtet werden. Auf dieses Konto knnen beispielsweise in Arbeitszeit umgewandelte Zeitzuschlge gebucht werden. Nicht abgebucht werden Zeiten der Krankheit whrend einer Freistellung aufgrund angesparter Arbeitszeit (entsprechend der Regelung Arbeitsunfhigkeit im Urlaub) - ein deutlicher Fortschritt gegenber dem TV-V. Aufgrund der sehr unterschiedlichen betrieblichen Mitbestimmungstatbestnde - insbesondere der Landespersonalvertretungsgesetze, wurde folgendes vereinbart:
Fr einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Abstzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - fr den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. Betriebe und Dienststellen knnen
Arbeitszeitkorridore bis zu 45 Stunden pro Woche und
Rahmenarbeitszeiten von zwlf Stunden zwischen 6 und 20 Uhr
9. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 9 Zielsetzung: diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht
EU-konform,
Bezahlung soll an der auszubenden Ttigkeit ansetzen,
Anforderungen wie Qualifikation, Verantwortung, soziale Kompetenz ....sind vorab zu definieren,
einheitlicher Bewertungsmastab (Alle Ttigkeiten sind nach denselben Kriterien zu bewerten)
Transparenz (Heraushebungen von einer Entgeltgruppe zur nchsten mssen logisch und nachvollziehbar sein)
Alle Anforderungen und Belastungen einer Ttigkeit sind zu erfassen Hohe Prioritt bei der Zielsetzung von ver.di fr ein zuknftiges Eingruppierungsrecht hat die Absicht ein diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen. Whrend der Gesprche mit den Arbeitgebern musste jedoch festgestellt werden, dass es nicht mglich sein wird, ein wirklich diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen. Aus diesem Grund ist das Ziel nunmehr, ein diskriminierungsfreieres Tarifrecht zu schaffen. Unabhngig von diesen Feinheiten, bleiben die einzelnen Unterziele aber gleich. Demnach soll ein zuknftiges Tarifrecht im ffentlichen Dienst:
Den Regelungen innerhalb der EU entsprechen. Viele Flle der mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Beschftigten haben dazu gefhrt, dass das Eingruppierungsrecht das bislang im BAT/BMT-G /MTArb gegolten hat, nicht mehr EU-Konform war.
Die Bezahlung soll zuknftig - unabhngig von Berufsabschlssen und Stellenzuweisungen - unmittelbar an der auzubenden Ttigkeit ansetzen.
Anforderungen an eine Vergtung sollen zuknftig vorab definiert werden. Hierbei ist fr alle Ttigkeiten ein einheitlicher anzusetzen, das heit alle Ttigkeiten sind nach denselben Kriterien zu bewerten.Darber hinaus sollte ein zuknftiges Tarifrecht in seinen Eingruppierungsregelungen transparent sein. Insbesondere die Heraushebungsmerkmale von einer Entgeltgruppe zur nchsten sollen gleichrangig und nicht kumulativ sein, um somit auch die Durchlssigkeit der Entgeltgruppen zu erhhen. Heraushebungsmerkmale sollten dabei zum Beispiel Verantwortung, soziale Kompetenz, zustzliche Kenntnisse und Fertigkeiten oder die Komplexitt einer Ttigkeit sein. Dementsprechend sollen zuknftig auch alle Anforderungen und Belastungen einer Ttigkeit erfasst werden und nicht wie bislang in weiten Teilen lediglich die physische Belastung.
(Die Beschlsse der BTK und die nochmalige Besttigung durch die Verhandlungskommission finden sich in 39/04 bzw. 61/04)
Hohe Prioritt bei der Zielsetzung von ver.di fr ein zuknftiges Eingruppierungsrecht hat die Absicht ein diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen. Whrend der Gesprche mit den Arbeitgebern musste jedoch festgestellt werden, dass es nicht mglich sein wird, ein wirklich diskriminierungsfreies Tarifrecht zu schaffen. Aus diesem Grund ist das Ziel nunmehr, ein diskriminierungsfreieres Tarifrecht zu schaffen. Unabhngig von diesen Feinheiten, bleiben die einzelnen Unterziele aber gleich. Demnach soll ein zuknftiges Tarifrecht im ffentlichen Dienst:
Den Regelungen innerhalb der EU entsprechen. Viele Flle der mittelbaren Diskriminierung von weiblichen Beschftigten haben dazu gefhrt, dass das Eingruppierungsrecht das bislang im BAT/BMT-G /MTArb gegolten hat, nicht mehr EU-Konform war.
Die Bezahlung soll zuknftig - unabhngig von Berufsabschlssen und Stellenzuweisungen - unmittelbar an der auzubenden Ttigkeit ansetzen.
Anforderungen an eine Vergtung sollen zuknftig vorab definiert werden. Hierbei ist fr alle Ttigkeiten ein einheitlicher anzusetzen, das heit alle Ttigkeiten sind nach denselben Kriterien zu bewerten.Darber hinaus sollte ein zuknftiges Tarifrecht in seinen Eingruppierungsregelungen transparent sein. Insbesondere die Heraushebungsmerkmale von einer Entgeltgruppe zur nchsten sollen gleichrangig und nicht kumulativ sein, um somit auch die Durchlssigkeit der Entgeltgruppen zu erhhen. Heraushebungsmerkmale sollten dabei zum Beispiel Verantwortung, soziale Kompetenz, zustzliche Kenntnisse und Fertigkeiten oder die Komplexitt einer Ttigkeit sein. Dementsprechend sollen zuknftig auch alle Anforderungen und Belastungen einer Ttigkeit erfasst werden und nicht wie bislang in weiten Teilen lediglich die physische Belastung.
(Die Beschlsse der BTK und die nochmalige Besttigung durch die Verhandlungskommission finden sich in 39/04 bzw. 61/04)
10. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 10 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Eingruppierung
Schaffung einer bundesweiten (Rahmen)-Regelung
15 Entgeltgruppen
Bestimmung der Eckeingruppierungen
Wegfall der Bewhrungs- und Zeitaufstiege
Diskriminierungsfreiheit
Inkrafttreten voraussichtlich 2007 In den Gesprchen mit den Arbeitgebern zeigte sich jedoch bald, dass sich dieses Themenfeld durch eine hohe Komplexitt in der Vielfalt der heutigen Regelungen fr die Beschftigten auszeichnet.
Entgegen unseren Zielen, wollen die Arbeitgeber, mglichst auf der Grundlage der heutigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Eingruppierungsrecht der Angestellten das System weiterentwickeln
Einigungen gibt es mit den Arbeitgebern bislang in folgenden Punkten:
Es wird eine bundesweite, direkt eingruppierende Rahmenregelung mit wenigen Beispielen und Ferner-Merkmalen geben, die landesbezirklich/spartenspezifisch ausgestaltet werden kann.
Das neue System wird 15 Entgeltgruppen umfassen.
Die Eckeingruppierungen wurden festgelegt (Details auf der nchsten Folie)
Bewhrungs- und Zeitaufstiege sollen wegfallen (Diese sollen sich in der neuen Tabelle abbilden)
Weitgehende Diskriminierungsfreiheit soll erreicht werden.
Da die Arbeit an einem neuen, fr beide Seiten berechenbaren Eingruppierungsrecht aber deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant, werden diese Regelungen erst ab dem Jahr 2007 in Kraft treten. Fr das bergangsrecht werden die bisherigen Bestimmungen weitergelten. Derzeit wird an der Analogie bisheriger Vergtungs- und Lohngruppen zur zuknftigen Tabelle gearbeitet.
(Weitere Infos TS 63/04, 78/04, 79/04)
In den Gesprchen mit den Arbeitgebern zeigte sich jedoch bald, dass sich dieses Themenfeld durch eine hohe Komplexitt in der Vielfalt der heutigen Regelungen fr die Beschftigten auszeichnet.
Entgegen unseren Zielen, wollen die Arbeitgeber, mglichst auf der Grundlage der heutigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Eingruppierungsrecht der Angestellten das System weiterentwickeln
Einigungen gibt es mit den Arbeitgebern bislang in folgenden Punkten:
Es wird eine bundesweite, direkt eingruppierende Rahmenregelung mit wenigen Beispielen und Ferner-Merkmalen geben, die landesbezirklich/spartenspezifisch ausgestaltet werden kann.
Das neue System wird 15 Entgeltgruppen umfassen.
Die Eckeingruppierungen wurden festgelegt (Details auf der nchsten Folie)
Bewhrungs- und Zeitaufstiege sollen wegfallen (Diese sollen sich in der neuen Tabelle abbilden)
Weitgehende Diskriminierungsfreiheit soll erreicht werden.
Da die Arbeit an einem neuen, fr beide Seiten berechenbaren Eingruppierungsrecht aber deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant, werden diese Regelungen erst ab dem Jahr 2007 in Kraft treten. Fr das bergangsrecht werden die bisherigen Bestimmungen weitergelten. Derzeit wird an der Analogie bisheriger Vergtungs- und Lohngruppen zur zuknftigen Tabelle gearbeitet.
(Weitere Infos TS 63/04, 78/04, 79/04)
11. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 11 Ergebnisse Eck-Eingruppierungen E 1 E 4: un-/ angelernte Ttigkeiten und Ausbildungen unter 3-jhrig ab E 5: 3-jhrige Ausbildungab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelorab E 13: wissenschaft. Hochschulabschluss/ Master Neugestaltung des Tarifrechts Im Bezug auf die sogenannten Eckeingruppierungen besteht Einigkeit mit den Arbeitgebern, dass es zuknftig drei Eckeingruppierungen geben wird sowie unterhalb des Niveaus der klassischen 3-jhrigen Ausbildung 4 Entgeltgruppen fr un- oder angelernte Ttigkeiten.Eine Besonderheit bei diesen vier Gruppen stellt die unterste Eingruppierungsstufe (E 1) dar, auf die in der nchsten Folie eingegangen wird.
Basis der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sind Ttigkeiten fr die fr die die Qualifikation einer klassischen dreijhrigen Ausbildung bentigt wird. Dieser Arbeitsbegriff beinhaltet sowohl die im Rahmen des Einigungsvertrages gleichgestellten Ausbildungen sowie alle anderen als gleichwertig anerkannten Berufe. Darberhinaus finden ver.di-intern mit den Berufsbildungspolitikern Gesprche statt, wie auch fr zuknftige neue Berufe oder Ausbildungen bzw. Lehrgnge eine solche Anerkennung gewhrleistet wird. Problematisch ist auch noch, die Eckeingruppierung von besonderen dreijhrigen Aubildungen, wie zum Beispiel in der Krankenpflege. Hier wird noch ber alternative Eckeingruppierungen nachgedacht (E 6).
Die weiteren Eckeingruppierungen werden bei E 9 und bei E 13 liegen fr den Fachhochschul bzw. den Universittsabschluss. Die neuen Bildungsabschlsse des Bachelor bzw. Master werden hierbei - entsprechend einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz - dem FH- oder Universittsabschluss gleichgestellt.
Zu klren ist u.a. noch:
die Grundeinreihung des Kr-Bereich
Masterabschluss an der FH
(Weitere Details: Siehe TS 72/04)Im Bezug auf die sogenannten Eckeingruppierungen besteht Einigkeit mit den Arbeitgebern, dass es zuknftig drei Eckeingruppierungen geben wird sowie unterhalb des Niveaus der klassischen 3-jhrigen Ausbildung 4 Entgeltgruppen fr un- oder angelernte Ttigkeiten.Eine Besonderheit bei diesen vier Gruppen stellt die unterste Eingruppierungsstufe (E 1) dar, auf die in der nchsten Folie eingegangen wird.
Basis der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sind Ttigkeiten fr die fr die die Qualifikation einer klassischen dreijhrigen Ausbildung bentigt wird. Dieser Arbeitsbegriff beinhaltet sowohl die im Rahmen des Einigungsvertrages gleichgestellten Ausbildungen sowie alle anderen als gleichwertig anerkannten Berufe. Darberhinaus finden ver.di-intern mit den Berufsbildungspolitikern Gesprche statt, wie auch fr zuknftige neue Berufe oder Ausbildungen bzw. Lehrgnge eine solche Anerkennung gewhrleistet wird. Problematisch ist auch noch, die Eckeingruppierung von besonderen dreijhrigen Aubildungen, wie zum Beispiel in der Krankenpflege. Hier wird noch ber alternative Eckeingruppierungen nachgedacht (E 6).
Die weiteren Eckeingruppierungen werden bei E 9 und bei E 13 liegen fr den Fachhochschul bzw. den Universittsabschluss. Die neuen Bildungsabschlsse des Bachelor bzw. Master werden hierbei - entsprechend einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz - dem FH- oder Universittsabschluss gleichgestellt.
Zu klren ist u.a. noch:
die Grundeinreihung des Kr-Bereich
Masterabschluss an der FH
(Weitere Details: Siehe TS 72/04)
12. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 12 Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung
1. Beschftigte mit Ttigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfllt.)
sowie
2. Beschftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fhigkeiten diese oder gleichwertige Ttigkeiten ausben
Protokollerklrung zu Ziffer 1:
Die mindestens zweieinhalbjhrigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
Dies ist der detaillierte Text zur Eckeingruppierung E 5:
Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung
1. Beschftigte mit Ttigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfllt.)
sowie
2 Beschftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fhigkeiten diese oder gleichwertige Ttigkeiten ausben
Protokollerklrung zu Ziffer 1:
Die mindestens zweieinhalbjhrigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
Niederschriftserklrung zu Ziffer 1:
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei nderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezglich der Ausbildungsdauer zu prfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort.
Protokollerklrung zu Ziffer 2:
Entsprechende Fhigkeiten im Sinne der Ziffer 2 mssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Knnens beziehen, sondern auf den Teil, der fr diese oder gleichwertige Ttigkeiten erforderlich ist.
Damit sind die Sonstigen geregelt.
Merkposten: Berufsabschlsse der DDR mit geringerer Ausbildungsdauer
(hierzu: TS 72/04)Dies ist der detaillierte Text zur Eckeingruppierung E 5:
Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung
1. Beschftigte mit Ttigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.
(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfllt.)
sowie
2 Beschftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fhigkeiten diese oder gleichwertige Ttigkeiten ausben
Protokollerklrung zu Ziffer 1:
Die mindestens zweieinhalbjhrigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.
Niederschriftserklrung zu Ziffer 1:
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei nderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezglich der Ausbildungsdauer zu prfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort.
Protokollerklrung zu Ziffer 2:
Entsprechende Fhigkeiten im Sinne der Ziffer 2 mssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Knnens beziehen, sondern auf den Teil, der fr diese oder gleichwertige Ttigkeiten erforderlich ist.
Damit sind die Sonstigen geregelt.
Merkposten: Berufsabschlsse der DDR mit geringerer Ausbildungsdauer
(hierzu: TS 72/04)
13. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 13 Neugestaltung des Tarifrechts neue Entgeltgruppe 1
Ausschlielichkeitskatalog
Stufe 1 1.286
Stufe 6 1.440
? 1.394 (Lebenserwerbseinkommen)
berleitung mind. in EG 2 Stufe 2
EG 1 setzt Rahmen fr untere Grenze derOutsourcingbereiche
fr an- ungelernte Ttigkeiten der EG 1 - 4 Auch innerhalb von ver.di nicht unumstritten war die Einfhrung einer neuen Entgeltgruppe 1, die vor allen Dingen dazu dienen soll, bisher im ffentlichen Dienst nicht mehr wahrgenommene Ttigkeiten wieder einzugliedern.
Einigkeit besteht nunmehr, dass es fr E 1 zuknftig einen - aus der Sicht von ver.di mglichst kleinen - Ausschlielichkeitskatalog geben wird. Dieser befindet sich momentan noch in der Verhandlung. In den letzten Gesprchen hatte ver.di folgende Ttigkeiten fr die E 1 vorgeschlagen:
Vorschlag ver.di:
(Merkposten: Landesbezirkliche Ausgestaltung entsprechend dem Katalog)
Manuelles Einsammeln von Abfllen in Parks und Grnanlagen
HofreinigerIn
Reinigungsarbeiten im Bderbereich (nicht im lfd. Betrieb)
Garderobenpersonal
KartenabreierIn
GepcktrgerIn
AutomatenauffllerIn (ohne Inkasso)
Manuelles Splen und Gemseputzen in Gastronomiebetrieben
Hilfsttigkeiten zur Erledigung von persnlichen Besorgungen von Kranken/Hilfsbedrftigen
Sortierkrfte in Wertstoffsortieranlagen
AufseherIn in Museen ohne weitere Aufgaben
Die Stufe 1 wird zuknftig einen Betrag von 1286 ergeben. Dies entspricht einem Stundenlohn von 7,68 Euro (entspricht dem Lohn einer Reinigungskraft des allgemeinverbindlichen IGBAU-TV). In der zuknftigen Endstufe 6 wird ein Entgelt von 1.440 Euro verdient, dies entspricht 8,60 Euro pro Stunde. Ziel von ver.di ist es bei der Ausgestaltung der dazwischen liegenden Stufen auf ein durchschnittliches Lebenserwerbseinkommen von 1.394 Euro pro Monat zu kommen. Basis ist hierbei eine Berechnung mit einer Lebensarbeitszeit von 40 Jahren.
Hinweis: Endstufe nach 20 Jahren (= atypisch gegenber Stufenverlauf der brigen Entgeltstufen)
Deutlich gemacht werden muss, dass alle bisherigen Beschftigten der Lohngruppe 1/BAT X - zuknftig mindestens in der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 eingruppiert werden und wir gegenber Konkurrenztarifvertrgen keine Abstriche beim Mantel machen.Auch innerhalb von ver.di nicht unumstritten war die Einfhrung einer neuen Entgeltgruppe 1, die vor allen Dingen dazu dienen soll, bisher im ffentlichen Dienst nicht mehr wahrgenommene Ttigkeiten wieder einzugliedern.
Einigkeit besteht nunmehr, dass es fr E 1 zuknftig einen - aus der Sicht von ver.di mglichst kleinen - Ausschlielichkeitskatalog geben wird. Dieser befindet sich momentan noch in der Verhandlung. In den letzten Gesprchen hatte ver.di folgende Ttigkeiten fr die E 1 vorgeschlagen:
Vorschlag ver.di:
(Merkposten: Landesbezirkliche Ausgestaltung entsprechend dem Katalog)
Manuelles Einsammeln von Abfllen in Parks und Grnanlagen
HofreinigerIn
Reinigungsarbeiten im Bderbereich (nicht im lfd. Betrieb)
Garderobenpersonal
KartenabreierIn
GepcktrgerIn
AutomatenauffllerIn (ohne Inkasso)
Manuelles Splen und Gemseputzen in Gastronomiebetrieben
Hilfsttigkeiten zur Erledigung von persnlichen Besorgungen von Kranken/Hilfsbedrftigen
Sortierkrfte in Wertstoffsortieranlagen
AufseherIn in Museen ohne weitere Aufgaben
Die Stufe 1 wird zuknftig einen Betrag von 1286 ergeben. Dies entspricht einem Stundenlohn von 7,68 Euro (entspricht dem Lohn einer Reinigungskraft des allgemeinverbindlichen IGBAU-TV). In der zuknftigen Endstufe 6 wird ein Entgelt von 1.440 Euro verdient, dies entspricht 8,60 Euro pro Stunde. Ziel von ver.di ist es bei der Ausgestaltung der dazwischen liegenden Stufen auf ein durchschnittliches Lebenserwerbseinkommen von 1.394 Euro pro Monat zu kommen. Basis ist hierbei eine Berechnung mit einer Lebensarbeitszeit von 40 Jahren.
Hinweis: Endstufe nach 20 Jahren (= atypisch gegenber Stufenverlauf der brigen Entgeltstufen)
Deutlich gemacht werden muss, dass alle bisherigen Beschftigten der Lohngruppe 1/BAT X - zuknftig mindestens in der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 eingruppiert werden und wir gegenber Konkurrenztarifvertrgen keine Abstriche beim Mantel machen.
14. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 14 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung
6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15
Stufe 1: ohne Erfahrung, lngstens fr ein Jahr
Stufe 2: nach einem Jahr
Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren
Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren
Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren
Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)
Einbau Orts- und Sozialzuschlge
Vergleich zum jetzigen Einkommen ber Lebenserwerbseinkommen Mit den Arbeitgebern wurde nach langen Verhandlungen Einigkeit ber die weitere Struktur der zuknftigen Tabelle im Hinblick auf Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen erzielt.
Offen ist die Bezeichnung der Stufen. Ver.di spricht von Erfahrungsstufen, da der Stufenaufstieg von der jeweiligen Berufserfahrung abhngig gestellt werden soll, die Arbeitgeber von Entwicklungsstufen, das sie den Stufenaufstieg leistungsabhngig stellen wollen.
Stufe 1 ist hierbei fr Beschftigte ohne Berufserfahrung fr maximal ein Jahr vorgesehen. Wer ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag Praktikanten abgelegt hat wird der einjhrigen Berufserfahrung gleichgestellt.
Nach sptestens 1 Jahr werden Beschftigte in die Stufe 2 eingruppiert. Nach insgesamt 3 Jahren (also weitere 2 Jahre Spter) in die Stufe 3.
Die weiteren Stufen sind die Stufe 4 mit 6jhriger Erfahrung, Stufe 5 mit 10-jhriger Erfahrung sowie die Stufe 6 als Endstufe nach 15-jhriger Berufserfahrung.
Bei Neueinstellungen knnen frderliche Zeiten fr die Stufenzuordnung bercksichtigt werden. Zeiten einer beruflichen Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der bertragenen Ttigkeit werden fr eine Einstufung in die Stufe 3 anerkannt.
Bei allen Werten wird der bisherige verheirateten-Zuschlag in die Tabelle eingebaut, was eine Besserstellung fr Ledige aber dadurch auch fr Jngere darstellt, da die Ehe als Lebensform insbesondere bei Jngeren nicht mehr dem Regelfall entspricht. Offen ist noch, welcher Weg bei der Einrechnung des durchschnittlichen Kinderanteils, der etwa 2 % der Gesamtlohnsumme entspricht, beschritten wird.
Um Sicherzustellen, das fr die Beschftigten finanziell keine Schlechterstellung durch die Tabelle erfolgt und insbesondere trotz der Verbesserungen und der hheren Einstiegsvergtung fr die Jngeren insgesamt nicht zu einer Verschlechterung kommt, findet fr die einzelnen Entgeltgruppen eine Vergleichsberechnung auf Basis eines 40jhrigen Lebenserwerbseinkommens statt.
(Die Eingruppierungsvorschriften incl. Vetretungsregelung sind in den Anlagen zu TS 78/04 abgedruckt)Mit den Arbeitgebern wurde nach langen Verhandlungen Einigkeit ber die weitere Struktur der zuknftigen Tabelle im Hinblick auf Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen erzielt.
Offen ist die Bezeichnung der Stufen. Ver.di spricht von Erfahrungsstufen, da der Stufenaufstieg von der jeweiligen Berufserfahrung abhngig gestellt werden soll, die Arbeitgeber von Entwicklungsstufen, das sie den Stufenaufstieg leistungsabhngig stellen wollen.
Stufe 1 ist hierbei fr Beschftigte ohne Berufserfahrung fr maximal ein Jahr vorgesehen. Wer ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag Praktikanten abgelegt hat wird der einjhrigen Berufserfahrung gleichgestellt.
Nach sptestens 1 Jahr werden Beschftigte in die Stufe 2 eingruppiert. Nach insgesamt 3 Jahren (also weitere 2 Jahre Spter) in die Stufe 3.
Die weiteren Stufen sind die Stufe 4 mit 6jhriger Erfahrung, Stufe 5 mit 10-jhriger Erfahrung sowie die Stufe 6 als Endstufe nach 15-jhriger Berufserfahrung.
Bei Neueinstellungen knnen frderliche Zeiten fr die Stufenzuordnung bercksichtigt werden. Zeiten einer beruflichen Erfahrung von mindestens 3 Jahren in der bertragenen Ttigkeit werden fr eine Einstufung in die Stufe 3 anerkannt.
Bei allen Werten wird der bisherige verheirateten-Zuschlag in die Tabelle eingebaut, was eine Besserstellung fr Ledige aber dadurch auch fr Jngere darstellt, da die Ehe als Lebensform insbesondere bei Jngeren nicht mehr dem Regelfall entspricht. Offen ist noch, welcher Weg bei der Einrechnung des durchschnittlichen Kinderanteils, der etwa 2 % der Gesamtlohnsumme entspricht, beschritten wird.
Um Sicherzustellen, das fr die Beschftigten finanziell keine Schlechterstellung durch die Tabelle erfolgt und insbesondere trotz der Verbesserungen und der hheren Einstiegsvergtung fr die Jngeren insgesamt nicht zu einer Verschlechterung kommt, findet fr die einzelnen Entgeltgruppen eine Vergleichsberechnung auf Basis eines 40jhrigen Lebenserwerbseinkommens statt.
(Die Eingruppierungsvorschriften incl. Vetretungsregelung sind in den Anlagen zu TS 78/04 abgedruckt)
15. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 15 Struktur der Eingruppierung Eine erste Grobbersicht ber die bislang vorliegenden Struktur- und Tabellenelemente ergibt sich aus dieser Folie.
Erkennbar sind zum einen die 15 Entgeltgruppen mit der jeweils zugeordneten Eckqualifikation (wobei es sich hierbei immer um den Ttigkeitsbezug handelt und nicht ausschlielich um formale Kriterien!).
Zum anderen die insgesamt 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen:
Die beiden Grundentgeltstufen 1 (ohne Berufserfahrung fr max. 1 Jahr) und Stufe 2 mit Berufserfahrung sowie die dann folgenden Entwicklungsstufen.
Einigkeit besteht mit den Arbeitgebern auch ber die Werte fr die Entgeltgruppen 1 und 5. Andere Zahlen die darber hinaus kursieren sind mit ver.di nicht besprochen geschweige denn bislang verhandelt! Aus diesem Grund kann ber die Gewinne und (theoretischen) Verluste von Beschftigten auch noch keine Aussage gemacht werden. Allerdings gilt fr alle - deswegen auch die Theoretischen Verluste, dass kein Beschftigter schlechter gestellt wird.
Die neue Entgeltordnung und Eingruppierung wird wahrscheinlich erst 2007 greifen.
Auch fr sie gilt dabei der Gesamteinigungsvorbehalt. Eine erste Grobbersicht ber die bislang vorliegenden Struktur- und Tabellenelemente ergibt sich aus dieser Folie.
Erkennbar sind zum einen die 15 Entgeltgruppen mit der jeweils zugeordneten Eckqualifikation (wobei es sich hierbei immer um den Ttigkeitsbezug handelt und nicht ausschlielich um formale Kriterien!).
Zum anderen die insgesamt 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen:
Die beiden Grundentgeltstufen 1 (ohne Berufserfahrung fr max. 1 Jahr) und Stufe 2 mit Berufserfahrung sowie die dann folgenden Entwicklungsstufen.
Einigkeit besteht mit den Arbeitgebern auch ber die Werte fr die Entgeltgruppen 1 und 5. Andere Zahlen die darber hinaus kursieren sind mit ver.di nicht besprochen geschweige denn bislang verhandelt! Aus diesem Grund kann ber die Gewinne und (theoretischen) Verluste von Beschftigten auch noch keine Aussage gemacht werden. Allerdings gilt fr alle - deswegen auch die Theoretischen Verluste, dass kein Beschftigter schlechter gestellt wird.
Die neue Entgeltordnung und Eingruppierung wird wahrscheinlich erst 2007 greifen.
Auch fr sie gilt dabei der Gesamteinigungsvorbehalt.
16. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 16 berleitung in die neue EG 5 (mind. Stufe 2)
ArbeiterInnen:- LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 5 und 5a- LGr 5 orginr mit Aufstieg nach LGr 5a- vorhandene Aufsteiger in LGr 5 und 5a
Angestellte:- BAT VII originr mit und ohne Anwartschaft auf
Aufstieg nach BAT VIb
- vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII
- BAT VIII (mit 3-jhriger Ausbildung und entsprechender Ttigkeit nach In-Kraft-Treten neuer Entgeltordnung) Neugestaltung des Tarifrechts Bezglich der Entgeltgruppe 5 (ohne daraus ableitbare Aussagen fr andere Entgeltgruppen wurde folgendes vereinbart:
Der Entgeltgruppe 5 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet:
Im Arbeiter/-innenbereich:
Lohngruppen 4 mit Aufstiegen nach LGr 5 und 5a,
LGr 5 originr mit Aufstieg nach LGr 5a und vorhandene Aufsteiger in LGr 5, 5a.
Arbeiter der LGr 4 mit Aufstieg nach 4a werden nicht der EG 5 zugeordnet, sondern der EG 4. die Euro-Werte sind hier noch offen.
Im Angestelltenbereich:
BAT VII (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII, originre VII mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb).
Beschftigte in BAT VIII mit dreijhriger Ausbildung und entsprechender Ttigkeit mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
Weitere Verfahrensdetails wie z.B. bei doppeltem Aufstieg, oder Aufstieg+Vergtungsgruppenzulage werden noch geklrt.
Bezglich der Entgeltgruppe 5 (ohne daraus ableitbare Aussagen fr andere Entgeltgruppen wurde folgendes vereinbart:
Der Entgeltgruppe 5 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet:
Im Arbeiter/-innenbereich:
Lohngruppen 4 mit Aufstiegen nach LGr 5 und 5a,
LGr 5 originr mit Aufstieg nach LGr 5a und vorhandene Aufsteiger in LGr 5, 5a.
Arbeiter der LGr 4 mit Aufstieg nach 4a werden nicht der EG 5 zugeordnet, sondern der EG 4. die Euro-Werte sind hier noch offen.
Im Angestelltenbereich:
BAT VII (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII, originre VII mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb).
Beschftigte in BAT VIII mit dreijhriger Ausbildung und entsprechender Ttigkeit mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
Weitere Verfahrensdetails wie z.B. bei doppeltem Aufstieg, oder Aufstieg+Vergtungsgruppenzulage werden noch geklrt.
17. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 17 berleitung Ttigkeits-, Bewhrungsaufstiege
- nchsthhere Entgeltgruppe, wenn Hlfte der
Zeitdauer am Stichtag erfllt
berleitung in die neue EG 6 (mind. Stufe 2) Neugestaltung des Tarifrechts .
Fr Bewhrungs- und Ttigkeitsaufstiege gilt, dass sie bei mehr als hlftiger Erfllung weiterlaufen, d.h. nach Ablauf der Restzeit erfolgt eine Hhergruppierung. Bei weniger als hlftiger Erfllung werden sie nicht bercksichtigt.
Der bisherige Bewhrungsaufstieg wird also nach dem Stichtag ein reiner Zeitaufstieg. Die Bewhrung ist am Stichtag erfolgt.
Mit der Regelung entfllt zuknftig auch die bisherige (komplizierte) Rckstufung in den Lebensaltersstufen bei Hhergruppierung im heutigen VKA-Tarifrecht. (Details und Beispiele TS 104/04)
- Hier Platzhalter fr EG 6 -
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 6 mit berleitung werden zeitnah verhandelt.
Fr Bewhrungs- und Ttigkeitsaufstiege gilt, dass sie bei mehr als hlftiger Erfllung weiterlaufen, d.h. nach Ablauf der Restzeit erfolgt eine Hhergruppierung. Bei weniger als hlftiger Erfllung werden sie nicht bercksichtigt.
Der bisherige Bewhrungsaufstieg wird also nach dem Stichtag ein reiner Zeitaufstieg. Die Bewhrung ist am Stichtag erfolgt.
Mit der Regelung entfllt zuknftig auch die bisherige (komplizierte) Rckstufung in den Lebensaltersstufen bei Hhergruppierung im heutigen VKA-Tarifrecht. (Details und Beispiele TS 104/04)
- Hier Platzhalter fr EG 6 -
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 6 mit berleitung werden zeitnah verhandelt
18. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 18 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung
Leistungs-/Ertragsorientierung
Start-Zielmodell
Beginn 2006 mit 2%
Finanzierung aus Lohnrunden, Rckflssen aus Besitzstand und Vernderungen heutiger Entgelte (Start)
Zielgre 8%
Auszahlungspflicht
Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung Bezglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung ber ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmig wieder eingeforderte leistungsabhngige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt.
Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verstndigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur On-Top gezahlt werden drfen. Eine leistungsabhngige Krzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht.
Das Volumen betrgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergtungserhhungen, Rckflssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschftigten) und Strukturnderungen am heutigen Bezahlungssystem. Spter soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rckflssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden.
Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe Arbeitszeit).
Im Tarifvertrag sind die Grundstze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel ber Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundstze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./25.2.04).
(Details finden sich im TS 87/04)
Bezglich der Leistungs- und Ertragsorientierung gibt es mit den Arbeitgebern Einigung ber ein Start/Zielmodell. Die von den Arbeitgebern regelmig wieder eingeforderte leistungsabhngige Hemmung oder Beschleunigung von Aufstiegen wird von ver.di hingegen abgelehnt.
Im Bezug auf das Start-Zielmodell haben sich ver.di und die Arbeitgeber darauf verstndigt, dass diese leistungsbezogenen Entgelte nur On-Top gezahlt werden drfen. Eine leistungsabhngige Krzung des Entgelts gibt es mit ver.di nicht.
Das Volumen betrgt anfangs (2006) zwei Prozent der Jahresentgeltsumme der Beschftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Es wird gespeist aus einem festzulegenden Anteil aus Lohn- und Vergtungserhhungen, Rckflssen aus der Besitzstandswahrung (bei Ausscheiden von Beschftigten) und Strukturnderungen am heutigen Bezahlungssystem. Spter soll es bis auf acht Prozent der Jahresentgeltsumme steigen und nur noch aus Rckflssen der Besitzstandswahrung und den in Entgeltrunden vereinbarten Anteilen finanziert werden.
Das Volumen der leistungsbezogenen Entgeltbestandteile muss ausgezahlt, kann also nicht zur Haushaltssanierung verwandt werden. Die Betriebsparteien gestalten dieses System auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Rahmenregelung. Kann der Personalrat sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, gilt statt einer Dienstvereinbarung der Tarifvertrag (TV-Formulierung zu Dienstvereinbarung siehe Arbeitszeit).
Im Tarifvertrag sind die Grundstze zu regeln, unter anderem wie die Leistung nach objektiven Kriterien (zum Beispiel ber Zielvereinbarungen) festzustellen ist. Erste Grundstze wurden in der Projektgruppe A3 erarbeitet (Niederschrift A3 24./25.2.04).
(Details finden sich im TS 87/04)
19. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 19 Weitere Ergebnisse Allgemeiner Teil
Mantel
Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine krzere Zeit vereinbart)
Personalakten (Recht auf Einsicht)
Nebenttigkeit (Anzeige beim AG)
Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorlufiges Zeugnis)
Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung
Personalgestellung
Qualifizierung
Arbeitszeit
Fhrung auf Probe
Fhrung auf Zeit
Bereits mit den Arbeitgebern geregelt und durch die Bundestarifkommission genehmigt sind die Punkte:
Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine krzere Zeit vereinbart)
Personalakten (Recht auf Einsicht)
Nebenttigkeit (Anzeige beim AG)
Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorlufiges Zeugnis)
Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung
Personalgestellung
Qualifizierung
Arbeitszeit
Fhrung auf Probe
Fhrung auf Zeit
Arbeitsvertrag, Nebenabreden
Schweigepflicht
Belohnungen/Geschenke
Allerdings gilt auch fr diese Punkte der Gesamteinigungsvorbehalt.
(Die detaillierten Regelungen sind der bersicht Verhandlungsstand BTK zu entnehmen, die letzten 3 Punkte dem TS 102/04 / Protokoll A1 9.11.04)Bereits mit den Arbeitgebern geregelt und durch die Bundestarifkommission genehmigt sind die Punkte:
Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine krzere Zeit vereinbart)
Personalakten (Recht auf Einsicht)
Nebenttigkeit (Anzeige beim AG)
Zeugnis (Endzeugnis,Zwischenzeugnis, vorlufiges Zeugnis)
Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung
Personalgestellung
Qualifizierung
Arbeitszeit
Fhrung auf Probe
Fhrung auf Zeit
Arbeitsvertrag, Nebenabreden
Schweigepflicht
Belohnungen/Geschenke
Allerdings gilt auch fr diese Punkte der Gesamteinigungsvorbehalt.
(Die detaillierten Regelungen sind der bersicht Verhandlungsstand BTK zu entnehmen, die letzten 3 Punkte dem TS 102/04 / Protokoll A1 9.11.04)
20. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 20 Klrungsbedarf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltsicherung bei Leistungsminderung
Beendigung von Arbeitsverhltnissen
Hrte- und Notfallregelungen / Rationalisierungsschutz
Besitzstand-/Vertrauensschutz
Regelungen fr Auszubildende
Regelungen fr Teilzeitkrfte Noch Klrungsbedarf besteht in mehreren Feldern, entweder weil es bislang keine Einigung zwischen Arbeitgebern und ver.di gab, oder aber weil es bislang noch keine Gesprche zu diesen Themen gab.
Wesentliche Punkte hierbei sind:
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltsicherung bei Leistungsminderung
Die Beendigung von Arbeitsverhltnissen (die Arbeitgeber mchten hier lediglich die gesetzlichen Kndigungsfristen)
Die 15 / 40 Regelung bzw. Unkndbarkeit
Sogenannte Hrte- und Notfallregelungen, die die Arbeitgeber mglichst weit verstanden wissen mchten, ver.di jedoch sehr restriktive tarifpolitische Grundstze dazu hat (gefordert wurde u.a. auch eine zeitlich befristete ffnungsklausel fr Krankenhuser, um strukturelle Anpassungsprozesse tarifvertraglich auf landesbezirklicher Ebene zu begleiten; inhaltlich wird sich der FB 3 zeitnah dazu positionieren).
Rationalisierungsschutz
Die detaillierten Regelungen zum Besitzstands- und Vertrauensschutz die zuletzt verhandelt werden, weil erst dann erkennbar ist, wie gro der Bedarf ist.
Regelungen fr Auszubildende, da ver.di auch hier gerne eine Vereinheitlichung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen fr SchlerInnen in den Pflegebereichen und Auszubildende haben mchte.
Regelungen fr Teilzeitkrfte
Eine Liste der offenen Punkte befindet sich derzeit in Abstimmung zwischen ver.di und Arbeitgebern.
Noch Klrungsbedarf besteht in mehreren Feldern, entweder weil es bislang keine Einigung zwischen Arbeitgebern und ver.di gab, oder aber weil es bislang noch keine Gesprche zu diesen Themen gab.
Wesentliche Punkte hierbei sind:
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltsicherung bei Leistungsminderung
Die Beendigung von Arbeitsverhltnissen (die Arbeitgeber mchten hier lediglich die gesetzlichen Kndigungsfristen)
Die 15 / 40 Regelung bzw. Unkndbarkeit
Sogenannte Hrte- und Notfallregelungen, die die Arbeitgeber mglichst weit verstanden wissen mchten, ver.di jedoch sehr restriktive tarifpolitische Grundstze dazu hat (gefordert wurde u.a. auch eine zeitlich befristete ffnungsklausel fr Krankenhuser, um strukturelle Anpassungsprozesse tarifvertraglich auf landesbezirklicher Ebene zu begleiten; inhaltlich wird sich der FB 3 zeitnah dazu positionieren).
Rationalisierungsschutz
Die detaillierten Regelungen zum Besitzstands- und Vertrauensschutz die zuletzt verhandelt werden, weil erst dann erkennbar ist, wie gro der Bedarf ist.
Regelungen fr Auszubildende, da ver.di auch hier gerne eine Vereinheitlichung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen fr SchlerInnen in den Pflegebereichen und Auszubildende haben mchte.
Regelungen fr Teilzeitkrfte
Eine Liste der offenen Punkte befindet sich derzeit in Abstimmung zwischen ver.di und Arbeitgebern.
21. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ffentlicher Dienstver.di BundesverwaltungTarifsekretariat ffentlicher Dienst 21 Was ist noch wichtig? Tarifrunde 2005
Entscheidung 16. Dezember 2004
Ausgangslage
Schwieriges Umfeld
Arbeitgeber werden Einsparungen einfordern
Arbeitgeber werden verlngerte Arbeitszeiten fordern
Die Neugestaltung muss Schwerpunkt der Tarifrunde sein
Das bedeutet
Abschluss Prozess Neugestaltung
keine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung
Entgelterhhung Sparten-TVs
Die Bundestarifkommission wird in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2004 ber die Forderungsaufstellung fr die Tarifrunde 2005 entscheiden. Die 25-monatige Laufzeit der Tarifvertrge endet am 31. Januar 2005.
Die Tarifrunde 2005 findet in einem uerst schwierigen gesellschafts- und tarifpolitischen Umfeld statt:
Arbeitgeber in fast allen Branchen versuchen tarifvertragliche Standards zu verschlechtern, Lhne abzusenken und Arbeitszeiten zu verlngern
Eine ganze Reihe von Politikern, Wirtschaftswissenschaftlern und Arbeitgebern fordern entgegen aller Vernunft lngere Arbeitszeiten als Allheilmittel gegen Wachstumsschwche und Arbeitslosigkeit.
Die Finanzsituation von Bund, Lndern und Kommunen ist durch eine anhaltende, tiefe Finanzkrise der ffentlichen Haushalte geprgt, die durch die verfehlte Finanz- und Steuerpolitik der letzten Jahre noch verstrkt wurde.
Den Beamtinnen und Beamten wurden in den letzten Jahren Einschnitte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld und lngere Arbeitszeiten bis 42 Sunden pro Woche verordnet - und nun mchten einige Landesfrsten diese Verschlechterungen auch bei den Tarifbeschftigten durchsetzen.
Dies bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass die ffentlichen Arbeitgeber Einsparungen und verlngerte Arbeitszeiten von den Beschftigten im ffentlichen Dienst fordern werden.
Darberhinaus gibt es auch die konkrete Situation vor Ort:
Wegen wirtschaftlicher Probleme von Betrieben werden immer hufiger Tarifvertrge zur Beschftigungssicherung abgeschlossen.
Im Osten steigt die Zahl der Tarifvertrge zur sozialen Arbeitszeitverteilung um betriebsbedingte Kndigungen zu vermeiden und Arbeitspltze zu sichern
Im Bereich der Servicebetriebe sind wir immer hufiger mit der Tarifflucht von Arbeitgebern konfrontiert.
Die Bundestarifkommission wird in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2004 ber die Forderungsaufstellung fr die Tarifrunde 2005 entscheiden. Die 25-monatige Laufzeit der Tarifvertrge endet am 31. Januar 2005.
Die Tarifrunde 2005 findet in einem uerst schwierigen gesellschafts- und tarifpolitischen Umfeld statt:
Arbeitgeber in fast allen Branchen versuchen tarifvertragliche Standards zu verschlechtern, Lhne abzusenken und Arbeitszeiten zu verlngern
Eine ganze Reihe von Politikern, Wirtschaftswissenschaftlern und Arbeitgebern fordern entgegen aller Vernunft lngere Arbeitszeiten als Allheilmittel gegen Wachstumsschwche und Arbeitslosigkeit.
Die Finanzsituation von Bund, Lndern und Kommunen ist durch eine anhaltende, tiefe Finanzkrise der ffentlichen Haushalte geprgt, die durch die verfehlte Finanz- und Steuerpolitik der letzten Jahre noch verstrkt wurde.
Den Beamtinnen und Beamten wurden in den letzten Jahren Einschnitte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld und lngere Arbeitszeiten bis 42 Sunden pro Woche verordnet - und nun mchten einige Landesfrsten diese Verschlechterungen auch bei den Tarifbeschftigten durchsetzen.
Dies bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass die ffentlichen Arbeitgeber Einsparungen und verlngerte Arbeitszeiten von den Beschftigten im ffentlichen Dienst fordern werden.
Darberhinaus gibt es auch die konkrete Situation vor Ort:
Wegen wirtschaftlicher Probleme von Betrieben werden immer hufiger Tarifvertrge zur Beschftigungssicherung abgeschlossen.
Im Osten steigt die Zahl der Tarifvertrge zur sozialen Arbeitszeitverteilung um betriebsbedingte Kndigungen zu vermeiden und Arbeitspltze zu sichern
Im Bereich der Servicebetriebe sind wir immer hufiger mit der Tarifflucht von Arbeitgebern konfrontiert.