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Trends und Perspektiven. BA-Anerkennungsstelle. Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung keine Zukunft. Bildungsgutschein. Bildungsgutschein. Agentur für Arbeit. Teilnehmer. Kostenerstattung. Bildungsträger, -maßn. mit Zulassung. Bildungsgutschein.
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Trends und Perspektiven BA-Anerkennungsstelle Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung keine Zukunft
Bildungsgutschein Bildungsgutschein Agentur für Arbeit Teilnehmer Kostenerstattung Bildungsträger, -maßn. mit Zulassung Bildungsgutschein
Rechtsgrundlage Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)
AZWV • Erster Abschnitt (§§ 1 – 6) regelt dasAnerkennungsverfahren= Aufgabengebiet Anerkennungsstelle / Anerkennungsbeirat • Zweiter Abschnitt (§§ 7 – 14) regelt dasZulassungsverfahren (Zertifizierungsverf.) • = Aufgabengebiet Fachkundige Stellen / Anerkennungsbeirat
Anerkennungs- und Zulassungsverfahrennach AZWV Anerkennungsstelle Anerkennung („Akkreditierung“) Fachkundige Stelle Zulassung („Zertifizierung“) Bildungsträger, -maßnahme
Aufgaben der Anerkennungsstelle • Gewinnung von externen Sachverständigen für die Begutachtungen • Durchführung des Antragsverfahrens • Organisation der Begutachtung durch die Sachverständigen • Ausstellen von Anerkennungsbescheiden • Führen eines Verzeichnisses der Fachkundigen Stellen • Unterstützung des Anerkennungsbeirats
Anerkennungsbeirat 9 Mitglieder: • Vertreter der Länder • Vertreter der Arbeitnehmer • Vertreter der Arbeitgeber • Vertreter der Bildungsverbände • Vertreter des BMWA • Vertreter des BMBF • drei unabhängige Experten
Aufgaben des Anerkennungsbeirats Anerkennungs- beirat Empfehlungen zum Anerkennungsverfahren Empfehlungen zum Zulassungsverfahren Anerkennungsstelle Fachkundige Stelle
Zulassungsvoraussetzungen Träger § 84 SGB III: • Träger besitzt erforderliche Leistungsfähigkeit • Träger ist in der Lage, durch eigene Vermitt-lungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen • Träger stellt sicher, dass adäquate Qualifizierung sowie Berufserfahrung bei Leiter und Lehrkräften vorliegen • Träger wendet ein System zur Sicherung der Qualität an
Zulassungsvoraussetzungen Maßnahmen § 85 SGB III: • methodisch und inhaltlich effektiv gestaltet und für aktuelle Arbeitsmarktlage zweckmäßig • angemessene Teilnahmebedingungen • Abschluss mit aussagekräftigem Zeugnis • wirtschaftlich und sparsam geplant und durchgeführt und angemessen hinsichtlich Kosten und Dauer
Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren:Qualitätssicherungs-, -entwicklungssystem § 8 Abs. 4 AZWV: • „… ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung …“ Begründung zu § 8 Abs. 4 AZWV: • … anerkannte Methoden, wie z.B. … ISO 9001:2000 … EFQM … „lernerorientierten Qualitätstestierung“
Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren:Frage der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit § 9 Abs. 1 Nr. 6 AZWV: • die Kostensätze den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden
Übergangsregelung Qualitätskriterien § 15 Abs. 2 AZWV: „Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruf-lichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.“ >> Qualitätsanforderungskatalog ist damit vorläufiger Prüfleitfaden für die Auditoren der FKS
Übergangsregelungen Verfahren • ab Juli 2004 erfolgt eine Anerkennung durch die AA nur noch, soweit keine FKS tätig sind, längstens bis Ende 2005 • die vor dem 1. Juli 2004 von den AA erteilten Anerkennungen bleiben unberührt