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Forensische Psychiatrie

Hauptvorlesung Psychiatrie und Psychotherapie. Forensische Psychiatrie. Dr. C. Luckhaus. Forensische Psychiatrie – Begriffsbestimmung. befasst sich mit Fragen, die von Gerichten und Behörden an Psychiater gestellt werden psychiatrischer Sachverständiger, Gutachter.

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Forensische Psychiatrie

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Presentation Transcript


  1. Hauptvorlesung Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie Dr. C. Luckhaus

  2. Forensische Psychiatrie – Begriffsbestimmung • befasst sich mit Fragen, die von Gerichten und Behörden an Psychiater gestellt werden psychiatrischer Sachverständiger, Gutachter • befasst sich mit medizinischen und psychischen Problemen psychisch Kranker mit Bezug auf ihre Fähigkeiten zu rechtsrelevantem Handeln • psychiatrischer Therapeut im Maßregelvollzug

  3. Forensische Psychiatrie - Standortbestimmung Forensische Psychiatrie

  4. Inhalt der Vorlesung • Strafrechtliche Fragen • Schuldfähigkeit, Maßregeln zur Besserung und Sicherung • Prognosebeurteilungen • Sozialrechtliche Fragen • Berufs- und Erwerbsunfähigkeit • Beurteilung von Unfallfolgen • Zivil- und öffentlich-rechtliche Fragen • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus • Geschäftsfähigkeit • Einwilligungsfähigkeit • Rechtliche Betreuung • Vorsorgevollmacht

  5. Strafrechtliche Fragen- Begutachtung der Schuldfähigkeit

  6. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit * Psychische Störungen und Kriminalität (aus Nedopil, 2005) * Absolutes Risiko eines schizophren Kranken für Gewaltdelikt: 0,05 % Anteil schizophren Kranker an Gesamtzahl der Gewaltdelinquenten: 0,5-3%

  7. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit Strafrechtliche Schuld Normabweichendes Verhalten wird subjektiv zugerechnet, wenn von anderen in vergleichbarer innerer und äußerer Situation normgerechtes Handeln erwartet werden kann und erwartet wird. „Pragmatischer Schuldbegriff“: Willensfreiheit zu rechtsrelevantem Handeln wird dem psychisch Gesunden normativ zugeschrieben. Deterministische Theorien – „Wir tun nicht was wir wollen, sondern wir wollen, was wir tun“ – bleiben unberücksichtigt. (siehe z.B. Greyer C. Hirnforschung und Willensfreiheit. Frankfurt: Suhrkamp 2004)

  8. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit • Schuldausschlussgründe • mangelnde Reife eines Jugendlichen (§3 JGG) • Notwehr (§32 StGB) • entschuldigender Notstand (§35 StGB) • Verbotsirrtum (§17 StGB) • Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§20 StGB)

  9. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit §20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

  10. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit §21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

  11. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit Beurteilung der Schuldfähigkeit 1. Stufe der Beurteilung: Zuordnung der psychischen Störung zu einem der 4 Eingangsmerkmale des §20 StGB 2. Stufe der Beurteilung: Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

  12. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit • Eingangsmerkmale des § 20 StGB: • 1. „Krankhafte seelische Störung“ • Psychische Krankheiten und Störungen, bei denen eine organische Ursache bekannt ist oder vermutet wird: • exogene Psychose • endogene Psychose • degenerative Hirnerkrankung • Durchgangssyndrome, Rauschzustände • zerebrale Anfallsleiden • genetisch bedingte Erkrankungen

  13. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit • Eingangsmerkmale des § 20 StGB: • 2. „Tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ • Ausschließlich nichtkrankhafte, d.h. normal-psychologische Ausnahmezustände, wie sie bei psychisch Gesunden vorkommen können: • Schlaftrunkenheit • Erschöpfung, Übermüdung • nichtkrankhafte Dämmerzustände • hypnotische Störungen • hochgradige Affekte

  14. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit Eingangsmerkmale des § 20 StGB: 3. „Schwachsinn“ Ausgeprägte Störungen der Intelligenz, die nicht auf nachweisbaren organischen Grundlagen beruhen.

  15. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit • Eingangsmerkmale des § 20 StGB: • 4. „Schwere andere seelische Abartigkeit“ • Sammelbegriff. • Seelische Störungen, die nicht den 3 anderen Merkmalen zugeordnet werden können. • Symptomatische Ausprägung bzw. Einbußen sozialer Kompetenz müssen psychotischen Erkrankungen gleichen: • Persönlichkeitsstörungen • Neurosen • Sexuelle Verhaltensabweichungen • Abhängigkeitserkrankungen

  16. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit • Einsichtsfähigkeit • Einsichtsunfähigkeit gegeben, wenn die kognitiven Funktionen nicht ausreichen, das Unrecht eines Handelns zu erkennen. • z.B.: • schwere intellektuelle Einbußen • psychotische Realitätsverkennungen • Bei festgestellter Einsichtsunfähigkeit erübrigt sich die Prüfung der Steuerungsfähigkeit.

  17. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit • Steuerungsfähigkeit • Aufhebung oder Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kann gegeben sein durch Einschränkungen der Willensbildung und des Handlungsentwurfs. • z.B.: • Enthemmungen • Verkennungen • Impulsivität • Affektstörungen

  18. Strafrecht – Begutachtung der Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit keine Strafverurteilung bei: Einsichtsunfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit und Steuerungsunfähigkeit verminderte Schuldfähigkeit Strafverurteilung kann gemildert werden bei: Einsichtsfähigkeit underheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

  19. Strafrechtliche Fragen- Maßregeln zur Besserung und Sicherung

  20. Strafrecht – Maßregeln zur Besserung und Sicherung • Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus n. §63 StGB • wenn Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich gemindert(§20, 21 StGB) • wenn aufgrund der festgestellten Störung weitere erhebliche Delikte zu erwarten sind • unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits - grundsatzes (§62 StGB)

  21. Strafrecht – Maßregeln zur Besserung und Sicherung • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt n. §64 StGB • Anordnung einer Suchtbehandlung nicht von aufgehobener oder geminderter Schuldfähigkeit(§§20, 21 StGB) abhängig • wenn aufgrund der festgestellten Störung weitere erhebliche Delikte zu erwarten sind • Anordnung möglich, wenn hinreichend konkrete Aussichten auf Erfolg der Behandlung bestehen • auf 2 Jahre begrenzt

  22. Strafrecht Weitere Maßregeln der Besserung und Sicherung Führungsaufsicht (§ 68 StGB) Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) Berufsverbot (§ 70 StGB)

  23. Psychiatrischer Maßregelvollzug

  24. Psychiatrischer Maßregelvollzug in Zahlen • Weniger als 1 % aller Angeklagten, • etwa 8 % aller Sexualstraftäter • und etwa 9 % aller Delinquenten mit Tötungsdeliktenwerden im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebracht.

  25. Psychiatrischer Maßregelvollzug in Zahlen (aus Strafvollzugsstatistik, Statistisches Bundesamt, 2009)

  26. Psychiatrischer Maßregelvollzug in Zahlen 1023 2008 (aus Venzlaff, Foerster, 2004, und Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3 – 2008)

  27. Psychiatrischer Maßregelvollzug in Zahlen • Mittlere Unterbringungsdauer in der §63 StGB-Maßregel beträgt bei großer Spannbreite derzeit ca. 6 Jahre. • 5 Jahres-Katamnesestudien zeigen eine durchschnittliche Rückfallrate bzgl. schwerwiegender Delinquenz nach Entlassung aus der § 63 StGB - Maßregel von ca. 6 – 14 %. (eingeschränkte Datenlage) • (Zum Vergleich: 4 J.-Rückfälligkeit (BZR-Eintrag) von entlassenen Strafgefangenen mit Bewährung ca. 45 %)

  28. Psychiatrischer Maßregelvollzug „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“ (§§63, 64 StGB) Unterbringungsziele: …den Patienten, soweit möglich, zu heilen oder seinen Zustand soweit zu bessern, dass er nicht mehr gefährlich ist. Die Behandlung richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten, wobei dem Untergebrachten die notwendige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil werden muss (§136 StVollzG). Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen …unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse…(§1 MRVG-NRW). Dauer und Umfang der Freiheitsentziehung richten sich nach dem Erfolg der Therapie (§18 MRVG-NRW).

  29. Psychiatrischer Maßregelvollzug • Behandlungsaspekte: • Deliktbearbeitung: Theorie des „Sozialversagens“ im Einzelfall • Psychiatrische Diagnostik und Therapie einschl. Medikamenten • Kognitive Verhaltens- und Milieutherapien • Arbeitstherapie, Kreativtherapien, Freizeitgestaltung, Sport • Pädagogische Maßnahmen • Sicherung, Lockerung • künftiges soziales Umfeld, Nachsorge

  30. Psychiatrischer Maßregelvollzug • Überprüfungen des Behandlungsverlaufs: • ½-jährlich zu erstellende Therapiepläne • Besuchskommission der Bezirksregierung • jährlich zu erstellende Stellungnahmen der Klinik an die Strafvollstreckungskammer • jährliche richterliche Anhörungen des Untergebrachten • alle 3 und 5 Jahre externe Prognosebegutachtungen

  31. Prognosefragen im Maßregelvollzug • Unterbringungsvoraussetzungen (Einweisungsprognose) • Sicherungsnotwendigkeit während der Unterbringung (Lockerungsprognose) • Verantwortbarkeit einer bedingten Entlassung(Entlassungsprognose)

  32. Prognosebeurteilungen im Maßregelvollzug • Zu beurteilen ist i. d. R. die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit • Intuitive Methode: Unsystematische, gefühlsmäßige Beurteilung des Gesamteindrucks ohne weitere Begründung(immer fehlerfrei, aber nicht ohne Irrtum) • Klinische Methode berücksichtigt: • der individuellen Handlungstheorie (Motivation) der Delinquenz, • der Vorgeschichte (Vordelikte, Komorbidität, Soziobiographie), • des aktuellen Krankheitszustands / Persönlichkeitsquerschnitts, • des Behandlungsverlaufs • der Perspektiven nach der Entlassung • Statistische Methode

  33. Statistische Prognoseinstrumente • Strukturierte Checklisten bestehend aus Rückfall-relevanten Variablen (Items) • Statische Variablen: z.B. VordelinquenzDynamische Variablen: z.B. psychische Krankheitssymptome • Prognoseinstrumente wurden anhand empirischer Forschungsergebnisse entwickelt(z.B. Basisraten für deliktspezifische Rückfälligkeit) • Unterschiedliche Operationalisierungs- und Manualisierungsgrade • Unterschiedliche Zielkriterien: Gewalttätigkeit, Sexualdelikt • Test-Summenscores erlauben nur kategoriale Zuordnungen bzgl. zu prognostizierender Gefährlichkeit • Daher : Interpretation der Testergebnisse für den zu prognostizierenden Einzelfall immer erforderlich

  34. HCR - 20 Historical, Clinical, and Risk Management Scales Kanadische Version: C. D. Webster, K. S. Douglas, D. Eaves, & S. D. Hart, 1997 Deutsche Übersetzungsversion: R. Müller-Isberner, D. Jöckel, S. Gonzalez Cabeza

  35. HCR - 20 • standardisiertes Untersuchungsschema zur Beurteilung der Gefährlichkeit i.S. des Gewaltrisikos (Prognoseinstrument) • basiert auf Untersuchungen über Prädiktoren für Gewalttaten • Anwendung bei Probanden mit gewalttätigem Verhalten in der Vorgeschichte und V.a. psychische Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung • adaptierte Übersetzung der kanadischen Originalversion • Beurteilung der Items erfordert die Verwendung möglichst vieler von einander unabhängiger Informationsquellen (Fremdanamnese, Aktenlage)Cave: ungeprüfte Angaben des Probanden (Dissimulation)

  36. HCR - 20 Dimension 1 H-Variablen (statische Variablen, Vergangenheit) H1. Frühere Gewaltanwendung 0 1 2 H2. Geringes Alter bei 1. Gewalttat 0 1 2 H3. Instabile Beziehungen 0 1 2 H4. Probleme im Arbeitsbereich 0 1 2 H5. Substanzmißbrauch 0 1 2 H6. (gravierende) seelische Störung 0 1 2 H7. Psychopathy (PCL-Score) 0 1 2 H8. Frühe Fehlanpassung 0 1 2 H9. Persönlichkeitsstörung 0 1 2 H10. Frühe Verstöße gegen Auflagen 0 1 2 Dimension 2 C-Variablen (klinische Variablen, Gegenwart) C1. Mangel an Einsicht 0 1 2 C2. Negative Einstellung 0 1 2 C3. Aktive Symptome 0 1 2 C4. Impulsivität 0 1 2 C5. Fehender Behandlungserfolg 0 1 2 Dimension 3 R-Variablen (Risiko, Zukunft) R1. Fehlende realisierbare Pläne 0 1 2 R2. Destabilisierende Einflüsse 0 1 2 R3. Mangel an Unterstützung 0 1 2 R4. Fehlende Compliance 0 1 2 R5. Stressoren 0 1 2 0 = nicht vorhanden 1 = fraglich / teilweise vorhanden 2 = sicher vorhanden Höchstmöglicher Score 40 Punkte

  37. HCR - 20 Dimension 1: H-Variablen (statische Variablen, Vergangenheit) ScoreKorrelationen H1. Frühere Gewaltanwendung 0 1 2 H2. Geringes Alter bei 1. Gewalttat 0 1 2 H3. Instabile Beziehungen 0 1 2 H4. Probleme im Arbeitsbereich 0 1 2 H5. Substanzmißbrauch 0 1 2 H6. (gravierende) seelische Störung 0 1 2 H7. Psychopathy (PCL-Score) 0 1 2 +.79 (Gewalttätigkeit) H8. Frühe Fehlanpassung 0 1 2+.31 (Gewalttätigkeit) H9. Persönlichkeitsstörung 0 1 2+.26 (Gewalttätigkeit) H10. Frühere Verstöße gegen Auflagen 0 1 2 +.24(Bewährungsversag) Summe____12_____/20

  38. Psychopathy Checklist Screening Version (PCL-SV) 1 Oberflächlich (unecht, aufgesetzt, affektiert) 0 1 2 2 Grandios (großspurig) 0 1 2 3 Betrügerisch-manipulativ 0 1 2 4 Fehlen von Schuldbewusstsein und Reue 0 1 2 5 Fehlen von Empathie, Gefühlskälte 0 1 2 6 Übernimmt keine Verantwortung für eigenes Handeln 0 1 2 7 Impulsiv(er Lebensstil) 0 1 2 8 Schlechte Verhaltenssteuerung 0 1 2 9 Fehlende Lebensziele 0 1 2 10 Verantwortungslos 0 1 2 11 Antisoziales Verhalten in der Adoleszenz 0 1 2 12 Antisoziales Verhalten im Erwachsenenalter 0 1 2 Summe____10_____/24

  39. HCR - 20 Dimension 2: C-Variablen (klinische Variablen, Gegenwart) C1. Mangel an Einsicht 0 1 2 C2. Negative Einstellung 0 1 2 C3. Aktive Symptome 0 1 2 C4. Impulsivität 0 1 2 C5. Fehlender Behandlungserfolg 0 1 2 Summe _____5____/10

  40. HCR - 20 Dimension 3: R-Variablen (Risiko, Zukunft) R1. Fehlende realisierbare Pläne 0 1 2 R2. Destabilisierende Einflüsse 0 1 2 R3. Mangel an Unterstützung 0 1 2 R4. Fehlende Compliance 0 1 2 R5. Stressoren 0 1 2 Summe____4___/10 Gesamtscore HCR-20:__21__/40

  41. HCR – 20 • Problem der nicht zu beantwortenden Items • Problem der prognostischen Gewichtung einzelner Items • Problem der Übertragbarkeit gruppenstatistisch ermittelten Rückfallwahrscheinlichkeiten auf den Einzelfall • Nur kategoriale Risikodifferenzierung möglich • Nicht valide für Sexualstraftäter SVR-20 • Fazit: Anwendung der HCR-20 sinnvoll als Hilfsmittel in einer komplexen Fallbeurteilung

  42. Weitere statistische Prognoseinstrumente • Static - 99 • SVR - 20 (für sexuelle Straftäter) • Dittmann Skala • Violence Risk Assessment Guide (VRAG) • LSI-R (Gefängnispoulationen)

  43. Sozialrechtliche Fragen

  44. Sozialrecht • Gutachterliche Beurteilung der Voraussetzungen für Leistungsgewährungen bei: • Arbeitsunfähigkeit (AU) • Behinderung • Pflegebedürftigkeit • Unfall • Berufsunfähigkeit • Erwerbsunfähigkeit Psychische Störungen sind die 4.-häufigste AU-Ursache und führen zu den längsten AU-Dauern.

  45. Sozialrecht • Gutachterliche Beurteilung der Voraussetzungen für Leistungsgewährungen • Leistungsgeber: • Vorsorgeeinrichtungen (GKV, GRV, GUV, GPV, Versorgungsämter) • Versicherungsträger (z.B. Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) • Leistungsnehmer: • Personen, die unfreiwillig in wirtschaftliche Not oder soziale Benachteiligung geraten sind

  46. Sozialrecht Behinderung: „Regelwidrige Zustände“ (Krankheiten, anlagebedingte Schwächen), die die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft für voraussichtlich > 6 Monate herabsetzen im Vergleich zu lebensalter-typischem ZustandGdB, Pflegebedürftigkeit Erwerbsunfähigkeit: Leistungsfähigkeit < 3h Arbeit /Tag (alle denkbaren Berufstätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt)MdE Berufsunfähigkeit: Erwerbsfähigkeit im versicherten Beruf < 50 % im Vergleich zu einem Gesunden mit gleichwertiger Ausbildung, Kenntnis und Fähigkeit

  47. Sozialrecht Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) : Bei psychiatrischen Erkrankungen große Spannweiten, z.B.: endogene Psychose mit Vollremission,ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten MdE 0-10% endogene Psychose chronisch produktiv oderausgeprägtes Residuum mit schweren Störungender sozialen Anpassung MdE 50-100% Schwere ZwangsstörungMdE 50-100% Daher: Beurteilung des individuellen Ausmaßes, der psychosozialen Funktionseinschränkungen und der voraussichtlichen Erkrankungsdauer.

  48. Sozialrecht • Unfallfolgen: • Konkurrierende Kausalität: • schädigungsabhängige Folge • schädigungsunabhängig (Prädisposition; Vorerkrankung) Folge • Prinzip der wesentlichen Bedingung (Teilursache): • Entschädigung wird zuerkannt, wenn unfallunabhängige Faktoren nicht allein zu Folgezustand führen konnten - Realbedingungen vorausgesetzt.

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