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Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung. §§ 18, 20, 21, 23 des SCHUG und Leistungsbeurteilungsverordnung. Leistungsbeurteilung in einzelnen Gegenständen. Grundlage sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Leistungsfeststellungen:

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Presentation Transcript


  1. Leistungsbeurteilung §§ 18, 20, 21, 23 des SCHUG und Leistungsbeurteilungsverordnung

  2. Leistungsbeurteilungin einzelnen Gegenständen Grundlage sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes Leistungsfeststellungen: - Mitarbeit im Unterricht - mündliche Leistungsfeststellungen - schriftliche Leistungsfeststellungen LSI Mag. Bruno Huber

  3. Ausnahmen Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen Das Verhalten des Schülers darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden Keine Leistungsfeststellung, wenn feststeht, dass die entsprechende Leistungen wegen einer körperlichen Behinderung nicht erbracht werden können. Leistungen, die die Gesundheit gefährden, sind unter Bedachtnahme auf die Gefährdung zu beurteilen. LSI Mag. Bruno Huber

  4. Leistungsbeurteilungfür eine Schulstufe • Alle im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen • zuletzt erbrachten Leistungen ist das größere Gewicht zuzumessen • fachliche Eigenart des Gegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes ist zu berücksichtigen LSI Mag. Bruno Huber

  5. Mitarbeitder Schüler im Unterricht Alle in der Unterrichtsarbeit erbrachten mündlichen, schriftlichen, praktischen und grafischen Leistungen Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich Hausübungen Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe LSI Mag. Bruno Huber

  6. Mitarbeit der Schüler im Unterricht Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. Aufzeichnung über Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. LSI Mag. Bruno Huber

  7. Lernzielkontrollen§1 Abs 2 LBVO sind Feststellungen der Leistungen zur Information der Lehrerin/des Lehrers 1. Auf welchen Teilgebieten hat die Schülerin/der Schüler das Lehrziel erreicht? 2. Auf welchen Teilgebieten ist noch ein ergänzender Unterricht notwendig? LZK Sind nicht Gegenstand der LBVO LSI Mag. Bruno Huber

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