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Begründung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sicht der Arbeitgeber

Begründung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sicht der Arbeitgeber. Vortrag von Rechtsanwältin Bianka Schmetz am 11.09.2008. A. Begründung des Arbeitsverhältnisses. 1. Fragerecht des Arbeitgebers Grundsätze:

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Begründung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sicht der Arbeitgeber

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Presentation Transcript


  1. Begründung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sicht der Arbeitgeber Vortrag von Rechtsanwältin Bianka Schmetz am 11.09.2008 Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  2. A. Begründung des Arbeitsverhältnisses 1. Fragerecht des Arbeitgebers Grundsätze: • schützenswertes Interesse des AG an Information über Fähigkeiten und persönliche Verhältnisse des Bewerbers (§ 613 BGB) • durch GG (z.B. Art. 2 I) geschütztes Interesse des AN, nicht alles zu offenbaren • Frage muss objektiven Bezug zum Arbeitsverhältnis/ zur Tätigkeit (Abwicklung des Arbeitsverhältnisses) haben • sachlich berechtigtes Interesse Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  3. Einzelfälle: • beruflicher Werdegang: (+) • Gewerkschaftszugehörigkeit: grds. (-) (Art. 9 III GG) • Konfessionszugehörigkeit: grds. (-) (Art.4 GG) • Lohnpfändungen/-abtretungen: nur bei Vertrauensstellung (+) • Schwangerschaft: (-) (§ 7 I AGG) • Schwerbehinderteneigenschaft: gem. § 81 II Nr. 1 S. 1SGB IX (AGG) umstritten, jetzt wohl (-) (AGG) • Krankheit: bei Relevanz für Einsatzfähigkeit auf Arbeitsplatz (+) • Körperliche Behinderungen: (+) bei konkretem Bezug zum Arbeitsplatz Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  4. HIV-Infektion: (-) nur bei besonderen Gefahren z.B. Heilberufe • HIV-Erkrankung: (+) • Vorstrafen: grds. (-) „Einschlägigkeitsrechtsprechung“: nur über solche Vorstrafen, die sich am Arbeitsplatz wiederholen können • Ermittlungsverfahren: grds. (-) (vgl. Art. 6 II EMRK), anders wenn besondere persönliche Eigenschaft erforderlich • Wehr-/Zivildienst: (+) • sexuelle Identität: (-) Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  5. 2. Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers • Haftstrafe • nachvertragliches Wettbewerbsverbot • bei Vorstrafen, Krankheiten und Schwerbehinderung nur, wenn Zusammenhang mit der Arbeit oder dem Arbeitsplatz Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  6. 3. Folgen bei Falschbeantwortung/fehlender Offenbarung: zulässige Frage des AG: bei Falschbeantwortung/ fehlender Offenbarung des AN • AG kann Arbeitsvertrag wg. arglistiger Täuschung anfechten, § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtungsfrist: 1 Jahr seit Kenntnis) unzulässige Frage des AG:  AN hat das Recht zur Lüge Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  7. 4. Das unbefristete Arbeitsverhältnis • Probezeit • Gebundenheit an Tarifvertrag? • Bestandteile des Arbeitsvertrages 5. Das befristete Arbeitsverhältnis § 14 TzBfG Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  8. a.) Zweckbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG Welche sachlichen Gründe werden akzeptiert? • nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium • Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers • Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung • Befristung zur Erprobung • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe • Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln • Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches • Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  9. b) Zeitarbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG • kalendermäßige Befristung • kein sachlicher Grund • bis zu 2 Jahren • höchstens dreimalige Verlängerung • erstmaliges Arbeitsverhältnis • Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  10. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung • Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) • Schriftform • Zugang der Kündigung • Kündigungsberechtigung • Angabe des Kündigungsgrundes • Belehrungspflichten • Urlaubsansprüche Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  11. Muster für eine ordentliche Kündigung: Sehr geehrte (r) Frau/Herr…………………. Hiermit kündigen wir Ihnen Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum …, hilfsweise zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Hochachtungsvoll Enger,……………………….. ……………………………….. Unterschrift des Arbeitgebers Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  12. Kündigungsgründe • die ordentliche Kündigung aa) Verhaltensbedingte Kündigung Voraussetzung: • Pflichtverstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten • Pflichtverstoß muss rechtswidrig und schuldhaft sein • Kündigung muss verhältnismäßig sein, kein milderes Mittel • Interessenabwägung Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  13. Erforderlichkeit der Abmahnung: Grundsatz und Ausnahmen • Kündigung wg. einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus Ausnahme: • Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich • schwere Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit für den AN ohne weiteres erkennbar ist Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  14. Form der Abmahnung wesentliche Bestandteile: • die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens • die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung • die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgemäßem Verhalten • die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  15. Muster für Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens: Abmahnung Sehr geehrte( r ) Frau/Herr…………. am …… von ……Uhr bis einschließlich …… Uhr sind Sie nicht zur Arbeit erschienen. Gründe für Ihr Fernbleiben haben Sie trotz entsprechender Nachfrage bis heute nicht mitgeteilt. Damit sind Sie unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben. Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen Ihre Arbeitsleistungspflicht dar. Wegen des festgestellten Pflichtverstoßes mahnen wir Sie hier mit ab. Wir fordern Sie auf, Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Zukunft ordnungsgemäß nachzukommen. Wir weisen darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfalle mit weitergehenden arbeitsrechtlichen Schritten rechnen müssen, die bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen können. Wir werden diese Abmahnung zu Ihrer Personalakte nehmen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift des AG Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  16. bb) personenbedingte Kündigung Voraussetzungen: • negative Prognose • Interessenbeeinträchtigung (betriebliche oder wirtschaftliche Verhältnisse müssen konkret und erheblich beeinträchtigt sein) • fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit • Interessenabwägung Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  17. cc) betriebsbedingte Kündigung • dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des AN entgegenstehen • der AN ist von allen vergleichbaren AN sozial am wenigsten schutzwürdig betriebliche Erfordernisse: innerbetriebliche Umstände oder außerbetriebliche Gründe Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  18. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. b) Einhaltung der Kündigungsfristen aa) gesetzliche Kündigungsfristen, § 622 BGB Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  19. bb) tarifvertragliche Kündigungsfristencc) arbeitsvertragliche Kündigungsfristen c.) die außerordentliche Kündigung § 626 BGB Voraussetzungen: • wichtiger Grund • nur innerhalb von 2 Wochen seit Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen • Interessenabwägung • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses • auf Verlangen muss der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  20. 9. Kündigungshindernisse/ allgemeiner Kündigungsschutz des Arbeitnehmers Anwendung des KSchG: • Gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur möglich, wenn allgemeiner Kündigungsschutz besteht. Allgemeiner Kündigungsschutz besteht, wenn, • Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und • AG im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (für Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2003 mehr als 5 AN) beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  21. Nach § 1 KSchG ist die Kündigung durch AG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn keine • Personenbedingte • Verhaltensbedingte • betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen • wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung eine falsche soziale Auswahl getroffen wurde Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  22. 10. Kündigungshindernisse/ besonderes Kündigungsschutz einzelner Personengruppen • Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen • Betriebsratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung • § 9 MuSchG: Schwangere • § 18 BErzGG: Elternzeitinhaber • Wehr- und Zivildienstleistende • Auszubildende § 22 Berufsbildungsgesetz Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  23. 11. Andere Unwirksamkeitsgründe • treuwidrige Kündigung (§ 242 BGB) • sittenwidrige Kündigung (§ 138 BGB) • Maßregelungsverbot -> AN wird benachteiligt, obwohl er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612 a BGB) • Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) • Fehlende Kündigungsbefugnis • Fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  24. 12. Kündigungsschutzklage durch den AN • § 4 KSchG: • Will der AN gegen seine Entlassung klagen, muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. • Andernfalls  Kündigung gilt als wirksam. • Gefahr für AG: • Annahmeverzugsrisiko Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  25. 13. Restansprüche des Arbeitnehmers • Resturlaub/Urlaubsabgeltung • Restlohn • Arbeitspapiere • Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung • Sozialversicherungsnachweis • Lohnabrechnung • Zeugnis Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

  26. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Arbeitsrechtsvortrag – Rechtsanwältin Bianka Schmetz

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