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Das neue Betriebsverfassungsgesetz Auf geht´s!. Seite 1. Seit 28.07.2001 gilt auch für JAVis das neue Betriebsverfassungsgesetz. Jetzt kommt es darauf an, die neuen Bestimmungen für eine aktive und ideenreiche JAV-Arbeit zu nutzen. Seite 2. Die Veränderungen im Überblick:

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  1. Das neue Betriebsverfassungsgesetz Auf geht´s! Seite 1

  2. Seit 28.07.2001 gilt auch für JAVis das neue Betriebsverfassungsgesetz. Jetzt kommt es darauf an, die neuen Bestimmungen für eine aktive und ideenreiche JAV-Arbeit zu nutzen. Seite 2

  3. Die Veränderungen im Überblick: Mehr Rechte und Aufgaben zu Gunsten der JAV, Möglichkeit zur Bildung eigener Ausschüsse, Teilweise mehr zu wählende JAV-Mitglieder und Veränderung der Staffelung, Vereinfachung des Wahlverfahrens, Betriebe ohne JAV: Vertretung durch die GJAV bei überbetrieblichen Angelegenheiten, Möglichkeit zur Bildung einer Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV). Seite 3

  4. Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung Seite 4

  5. Mehr Rechte und Aufgaben Die JAV ist nunmehr zusätzlich zuständig für: die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, die Gleichstellung der Geschlechter, Maßnahmen zur Integration ausländischer Auszubildender u. jugendlicher Arbeitnehmer/innen. (vgl. § 70 Abs.1 BetrVG) Seite 5

  6. Maßnahmen und Antragsrecht zur Übernahme der Azubis (§ 70 Abs.1 Nr.1BetrVG): Die JAV hat jetzt die Aufgabe, beim BR die Übernahme der Azubis zu beantragen. Das Antragsrecht wird im erweiterten Aufgaben-katalog ausdrücklich hervorgehoben. Das Ziel: Unbefristete Übernahme in Vollzeit und im erlernten Beruf. Seite 6

  7. Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs.1 Nr.1a BetrVG) Die JAV kann jetzt Maßnahmen zur Überwindung geschlechtsspezifischer Nachteile beim BR beantragen. Hier geht es nicht nur um „Sozialräume“! Stichwort: Betreuung kleiner Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger. Das kommt auch bei Azubis vor! Familienfreundliche Arbeitszeiten wären hier eine gute Sache. Seite 7

  8. Gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (§ 70 Abs.1 Nr.4 BetrVG) Die JAV erhält die Aufgabe, die Integration ausländischer Kolleginnen und Kollegen zu fördern. Entsprechende Maßnahmen also beim BR beantragen. Bekämpfung von Rassismus im Betrieb durch kreative Aktionen und Ausbildungsmaßnahmen. JAV-Versammlungen zum Thema durchführen. Abschluss von Betriebsvereinbarungen angehen. Seite 8

  9. Möglichkeit zur Bildung eigener Ausschüsse (§ 65 Abs.1 i.V.m. § 28 BetrVG) Hat die JAV mind. 5 Mitglieder, kann sie erstmals auch Ausschüsse zur Verteilung ihrer Arbeit bilden. Achtung: Das ist aber nur dann möglich, wenn im Betrieb mehr als 100 Wahlberechtigte zur JAV–Wahl beschäftigt sind. Die Bildung von Ausschüssen dient der größeren Wirksam- keit der JAV-Arbeit. Seite 9

  10. Größe der JAV (§ 62 Abs. 1 BetrVG) Ab 151 zu vertretenden Personen durch die JAV wird die Staffelung verändert. Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung der Anzahl der JAV-Mitglieder ab dieser Anzahl vorgenommen. Eine 7köpfige JAV konnte vorher erst ab einer Größe von 201 Wahlberechtigten gewählt werden. Leider „profitieren“ hiervon nur JAVen in den entsprechenden Großbetrieben. Seite 10

  11. Zusammensetzung der JAV (§ 62 Abs. 3 BetrVG) Besteht die JAV aus mind. 3 Mitgliedern, gilt zukünftig bei Neuwahlen eine „Minderheiten- quote“ bei der Zusammensetzung der JAV. Das Geschlecht, das unter den wahlbe- rechtigten Personen in der Minderheit ist, muss mindestens seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV angehören. Eine Mindestsitzzahl ist somit garantiert, die nach dem Höchstzahlverfahren ermittelt wird. Seite 11

  12. Vereinfachung des Wahlverfahrens (§ 63 i.V.m § 14a BetrVG u.a.) Die Anwendung erfolgt bei 5 – 50 wahl-berechtigten Azubis und Jugendlichen. Treffen Wahlvorstand und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung, gilt dies auch bei einer Größe von 51 – 100 Wahlberechtigten. Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand, muss dies spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ansonsten gilt bei dem normalen Wahlverfahren die 8-Wochen-Frist zur Bestellung des Wahlvorstands. Seite 12

  13. Zweiter Abschnitt Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung Seite 13

  14. Änderungen für die GJAV (§ 73 Abs. 2 BetrVG) Auch die GJAV hat jetzt das Recht zur Bildung eigener Ausschüsse ab 100 wahlberechtigten Personen im Unternehmen. In betriebsübergreifenden Angelegenheiten ist die GJAV auch für Betriebe ohne JAV zuständig. Seite 14

  15. Dritter Abschnitt Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung Seite 15

  16. Errichtung einer KJAV möglich (§ 73a BetrVG) Durch das neue BetrVG wird erstmals die Errichtung einer unternehmensübergreifenden KJAV zugelassen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine KJAV errichtet werden. Eine KJAV ist nicht zwingend vorgeschrieben. Seite 16

  17. Wann gehört ein Unternehmen zu einem Konzern? Die Antwort gibt § 18 Aktiengesetz, der allerdings nicht einfach zu verstehen ist. Benötigt wird eine Aufstellung der zum Konzern gehörenden Unternehmen. Dabei hilft sicherlich der Gesamtbetriebsrat. Außerdem geben Jahresabschluss- und Geschäftsberichte auch Aufschluss über vorhandene Konzernstrukturen. Anschließende erfolgt die Klärung, in welchen Unternehmen es eine GJAV oder JAV gibt. Seite 17

  18. Voraussetzung zur Errichtung einer KJAV Es müssen im Konzern mindestens zwei GJAVen bestehen, die sich für die Errichtung einer KJAV aussprechen. Gibt es in einem Konzerunternehmen nur eine JAV (Ein-Betrieb-Unternehmen), so nimmt diese entsprechend die Aufgabe und Rolle der GJAV wahr. Klar: Ohne Konzernbetriebsrat geht nichts! Seite 18

  19. Beschluss zur Errichtung einer KJAV Vorraussetzung dafür sind die selbstständigen Beschlüsse der GJAVen. Die Beschlüsse der einzelnen Gremien werden an die GJAV des den Konzern beherrschenden Unternehmens weiter geleitet. Die Errichtung einer KJAV setzt die Zustimmung von GJAVen voraus, die zusammen mindestens 75 % aller zur JAV-Wahl berechtigten Personen in Konzern- unternehmen zum Zeitpunkt der Beschlusslage vertreten. Seite 19

  20. Wie geht’s weiter? Seite 20

  21. Ausblick Für die neuen Bestimmungen gibt es auch eine Handlungshilfe für JAVis. Das Gutachten mit vielen Detailinfos ist in allen IG Metall-Verwaltungsstellen erhältlich. In den nächsten Monaten werden die bekannten JAV-Arbeitshilfen überarbeitet und bis spätestens Juli 2002 in „komprimierter“, teilweise zusammen-gefasster Form neu aufgelegt. Seite 21

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