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Grundlagen 2: Historie deutscher Staatlichkeit

Regieren 2. 2. Das Hl. R

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Grundlagen 2: Historie deutscher Staatlichkeit

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    1. Regieren 2 1 Grundlagen 2: Historie deutscher Staatlichkeit Deutscher Nationalstaat (wie Italien) im Vergleich zu GB und F spt gegrndet (verspteter Nationalstaat). Knigskrnung Otto I 936 (Verselbstndigung des ost- gegenber dem westfrnkischen Raum ottonisches Reich) und seine Krnung zum rmischen Kaiser 962 (Erneuerung der rmischen Kaiserwrde > Hl. Rmisches Reich [deutscher Nation ab 15. Jh.]) markierten kaum in vergleichbarer Weise den Beginn einer deutschen Staatsgeschichte wie bspw. die normannische Eroberung (1066) in England, aber historische Wendepunkt des ostfrnkisch-deutschen Raumes. Interpretation als Beginn deutscher Staatlichkeit im Nachhinein.

    2. Regieren 2 2 Das Hl. Rmisch Reich bestand bis 1806. Es war konzipiert als Wiedererrichtung des untergegangenen antiken Rom, aber eines nun christlichen Roms. Staatlichkeit entsteht im deutschen Sprachraum nicht zentralstaatlich, sondern im Unterschied zu F und GB dezentral. Von (Vorformen von) fderaler Staatlichkeit kann seit der Schaffung des Reichskammergericht 1495 und/oder dem Westflischen Frieden 1648 geredet werden. Staat entstand auf der Ebene der einzelnen Frstentmer, die ihre Unabhngigkeit gegen Papst und Kaiser und damit ihre Souvernitt verteidigten.

    3. Regieren 2 3 Wesentliche Daten auf dem Weg zu Staatswerdung: 1806: Ende des Hl. Rm. Reiches durch Napoleon 1815: Wiener Kongress: Reorganisation Mitteleuropas nach Ende der Napoleonischen Herrschaft, Grndung des Dt. Bundes 1820: Wiener Schlussakte: Rechtliche Grundlage des Dt. Bundes (Bundesakte) Wiener Kongress restaurierte die alten, vor allem innerstaatlichen Herrschaftsstrukturen insbesondere nach der Franz. Revolution. 1834 Deutscher Zollverein Norddeutscher Bund (1867) und Grndung des Dt. Reiches (1871)

    4. Regieren 2 4 Reichsverfassung von 1871 (RV 1871) Das Dt. Reich war ein Frstenbund. Verfassungsrechtlich: dynastischer, quasi-prsidentieller halbkonstitutioneller Bundesstaat, formell gegrndet durch die Oberhupter der deutschen Frstentmer. (RV 1871, Prambel) Die Exekutive des Reiches bestand aus dem preu. Knig, der zugleich Dt. Kaiser war. Er ernannte den preu. Ministerprsidenten, der im Regelfall zugleich Reichskanzler war, und der nur dem Kaiser verantwortlich war.

    5. Regieren 2 5 Die anderen Mitglieder der Reichsregierung bekleideten lediglich den Rang von Staatssekretren, nicht den von Ministern, war damit also politisch "verantwortungslos". Der Kaiser konnte den Reichskanzler jederzeit entlassen, Gesetz bentigten seine Gegenzeichnung. Monarchische Spitze war mit politischer Macht ausgestattet, nicht blo dekorativ wie in konstitutionellen Monarchien. Reich verfgte nur ber einen sehr kleinen eigenen Verwaltungsapparat. Verwaltungsaufgaben wurden von den Einzelstaaten, insbesondere Preuen, wahrgenommen. Trennung von Gesetzgebung und Vollzug > funktionaler Fderalismus bestimmend fr weitere Geschichte!

    6. Regieren 2 6 Die Legislative bestand aus ein Zwei-Kammer-System, Reichstag und Bundesrat. Der Reichstag reprsentierte das gesamtstaatliche Element. Abgeordneten wurden aufgrund des allgemeinen mnnlichen Wahlrechts (ab 25 Jahren) in Einzelwahlkreisen gewhlt. Die Wahlen, wenn auch formell reine Personenwahlen, wurden aber durch Parteienkonkurrenz bestimmt. Einberufen und aufgelst wurde der Reichstag durch den Kaiser bzw. durch den Vorschlag seines Kanzlers.

    7. Regieren 2 7 Reichstag Rechte waren sehr begrenzt. Er hatte keinen Einfluss auf die Bestellung, Zusammensetzung und Abberufung der Reichsregierung. Exekutive allein in der Hand des Kaisers Reichsgesetze bedurften der Zustimmung des Reichstages (und des Bundesrates) Wichtig: Verabschiedung der Reichshaushalte und den reichsgesetzliche festgelegten Steuern (Budgetrecht). Allerdings lag ber negativen Voten des RT immer die Drohung einer RT-Auflsung durch die Reichsregierung bzw. den Kaiser.

    8. Regieren 2 8 Eine wichtige Funktion gewann der RT als politische Tribne. Allein dort konnten Abgeordnete frei reden ohne befrchten zu mssen, gegen bestehende Gesetze zu verstoen (Majesttsbeleidigung u.a.) Einzige Chance fr Reichsfeinde Sozialdemokraten, Liberale, Zentrum (Katholiken), Welfen, sddeutsche Fderalisten, Polen, Elssser .... frei zu reden. Presserecht erlaubte unzensierten Abdruck von RT-Reden

    9. Regieren 2 9 Der Bundesrat war gegenber dem RT die deutlich machtvollere Kammer der Legislative. BRat reprsentierte das fderative Element in der Legislative und schloss sich in ihrer Zusammensetzung den Vorgngerinstitutionen an: Die Mitglieder des BRat waren die Reprsentanten der dynastischen Regierungen der Einzelstaaten das monarchische Prinzip, nmlich die politischen Vorrechte der Frsten gegenber dem aufgrund allgemeinen mnnlichen Wahlrechts gewhlten RT, wurde so gesichert.

    10. Regieren 2 10 Preuen dominierte im Bundesrat als Hegemonialmacht: (trotz formaler Gleichstellung aller Einzelstaaten) Von den 58 Stimmen des BRat verfgte Preuen ber 17, etwas weniger als ein Drittel. Die fnf folgenden greren Staaten besaen jeweils zwischen drei und sechs Stimmen.

    11. Regieren 2 11 Die dominante Stellung Preuens wurde durch die Besetzung des Amtes des Prsidenten des BRat durch den preu. MP (der zugleich Reichskanzler war) verstrkt. Mittels der Prsidentschaft konnte Preuen das Beratungsverfahren steuern, wenn nicht bestimmen. blicherweise sicherte sich Preuen fr seine Interessen im Vorfeld der Beratungen die notwendigen Mehrheiten, so dass das tatschliche Ratifikationsverfahren von Gesetzesvorlagen in Regelfall ein formaler Akt war. Der Entscheidungsproze im BR, der vor den Beratungen des RT stattfand, blieb undurchschaubar, denn der BR tagte hinter verschlossenen Tren.

    12. Regieren 2 12 Zusammenfassung RV 1871 Das Dt. Reich stellte in seiner politischen und verfassungsrechtlichen Struktur eine eigentmliche Mischung liberaler und reaktionrer Elemente dar. Liberale Elemente: Der lange geforderte deutsche Nationalstaat, der auf einer geschriebenen und parlamentarisch ratifizierten Verfassungsurkunde basierte, war verwirklicht. Die rechtliche Gleichheit aller Brger und die Bewegung aller Brger der Einzelstaaten war im gesamten Reichsgebiet sichergestellt. (Freizgigkeit)

    13. Regieren 2 13 Ein einheitliches Wirtschaftsgebiet war entstanden, in dem gleiche Bestimmungen fr Handel und Gewerbe galten. Zollgrenzen innerhalb des Reichsgebietes waren abgeschafft, eine einheitliche Whrung, die Mark (1873), wurde Grundlage der Wirtschaftsbeziehungen. Zustzliche zum Gewerberecht wurde ein Brgerliches Gesetzbuch und ein einheitliches Strafrecht fr das ganze Reich eingefhrt. (Rechtseinheit) In den 1880er Jahre wurden die Grundlagen des Sozialstaates durch Reichsgesetzgebung geschaffen: Kranken- und Rentenversicherung

    14. Regieren 2 14 Reaktionre Elemente Vordemokratisches System: RT war eindeutig dem BRat nachgeordnet. Ihm blieb im Regelfall nur Ablehnung oder Zustimmung der unter den Regierungen der Einzelstaaten ausgehandelten Vereinbarungen. Die Einzelstaaten waren in keiner Weise demokratisch verfasst, nicht einmal dem Schein nach: Die Souvernitt lag bei den Frstenhusern, die Parlamente wurden durch Klassenwahlrechte bestimmt. (Preuen: Dreiklassenwahlrecht)

    15. Regieren 2 15 Die Reichsregierung war nicht dem RT verantwortlich. Die von der RV gebotenen formalen Mglichkeiten wurden teilweise wieder konterkariert: Das Wahlrecht zum RT war nicht geheim, sondern offen. Whler von "reichsfeindlichen", d.h. von Oppositionsparteien mussten ggf. mit Nachteilen rechnen. Die Wahlkreiseinteilung benachteiligte die "modernen" Massenintegrationsparteien (SPD und Zentrum) gegenber den Konservativen.

    16. Regieren 2 16 Recht der politischen Parteien war das reaktionre Vereinsrecht, dass die Verbindung von politischen Vereinen verbot. Theoretisch war es den Wahlkreisorganisationen der Parteien verboten, mit ihren Parteifreunden im Nachbarwahlkreis in Verbindung zu treten. Versammlungen politischer Vereine fanden unter Polizeiaufsicht statt. Teilweise wurden die Anwesenden registriert und Protokolle angefertigt. Die Polizei konnte unter Vorwnden Versammlungen jederzeit auflsen.

    17. Regieren 2 17 Das Pressegesetz kannte zahlreiche Klauseln (Majesttsbeleidigung, Beleidigung des Kanzlers, Aufhetzung zum Klassenhass usw.), die sehr weit interpretierbar waren und im Zweifelsfall zu Erscheinungsverboten fhren konnten. Sozialistengesetz (1878 - 1890) und Kulturkampf (ca. 1871- 1887) (Jesuitenverbot, Kampf gegen Ultramontane) > Unterdrckung der Opposition. Whrend des Sozialistengesetzes war die sozialdemokratische Parteiorganisation und deren Presse verboten. Die Parteitage fanden in der Schweiz statt. Die massiven Behinderungen und Beschrnkungen der Opposition fanden etwa bis Mitte der 1890er statt.

    18. Regieren 2 18 Fazit zum Kaiserreich: Die Verfassungsstruktur, aber auch die Realverfassung des Kaiserreiches waren gekennzeichnet durch Wirtschaftsliberalismus einerseits und politisch vordemokratischen autoritren Strukturen andererseits. Der Wirtschaftsliberalismus ermglichte, dass das Kaiserreich zur zweitstrksten Wirtschaftsnation aufstieg, nach GB.

    19. Regieren 2 19 Eigentmliche Mischung von fortschrittlicher Wirtschaftsverfassung einerseits und rckstndiger politischer Verfassung andererseits habe n zu dem gefhrt haben, was als deutscher Sonderweg bezeichnet wurde: politische Rckstndigkeit, mangelnde Demokratisierung des Kaiserreiches und die Unfhigkeit zur Reform waren nicht allein, aber entscheidende Ursachen fr den Beginn des 1. Weltkrieges durch Deutschland.

    20. Regieren 2 20 Entscheidend fr die deutsche Verfassungsentwicklung und ihre Katastrophen (1993/45 ...) wurde die Trennung der brgerlichen und proletarischen bzw. sozialen Demokratie. In der ersten Hlfte des 19. Jh. verband Brgertum und Arbeiterschaft (Handwerkerschaft) das gemeinsame Interesse an wirtschaftlicher und politischer Freiheit: > Abschaffung tradierter Gewerbebeschrnkungen und von Handelshemmnissen verbunden mit einer Demokratisierung und dem Abbau aristokratischer Privilegien. 1863/69 spalteten sich brgerliche und proletarische Demokratie

    21. Regieren 2 21 Die Belastungen, die aus der Trennung der brgerlichen von der proletarischen Demokratie entstanden sind, aber auch die infolge der Spaltung der Arbeiterbewegung in einen kommunistischen und sozialdemokratischen Teil, haben die Verfassungsentwicklung in Deutschland belastet. Im Vergleich dazu: in GB bestanden Gewerkschaften lange vor Labour Party, Gewerkschaftsvertreter kommen ber Liberal Party in Unterhaus, machen sich erst 1905 selbstndig.

    22. Regieren 2 22 Weimarer Republik Die Weimarer RV vernderte die politischen Strukturen grundlegend. Die von Hugo Preu, einem liberalen Staatsrechtler, entworfenen unitarisch-republikanische WRV entsprach den liberalen und demokratischen Intentionen der Demokraten und Sozialdemokraten. WRV 1919 unterschied sich in wesentlichen Punkten von der RV von 1871: Das Verhltnis von Reich und Einzelstaaten (seit 1919 Lnder) wurde umgekehrt. Weimarer Republik blieb formal ein Bundesstaat, Lnder hatten aber in einem erheblichen Mae Kompetenzen an das Reich abgegeben. innere Struktur der Lnder nunmehr demokratisch und republikanisch verfasst

    23. Regieren 2 23 Legislative: Reichstag und Reichsrat Die Struktur der Legislative spiegelte diese vernderten Verhltnisse wider: Sie blieb ein Zwei-Kammer-System, bestehend aus RT und Reichsrat. Entscheidend war nicht mehr der Nachfolger des BRat, der Reichsrat, sondern der RT. Der RT wurde aufgrund eines Listenwahlrechtes ohne Sperrklauseln gewhlt. Dadurch wurde - im Unterschied zum Kaiserreich - das Wahlverhalten er Bevlkerung unmittelbar im Parlament abgebildet. Der RT whlte die Reichsregierung, die von seinem Vertrauen abhngig war.

    24. Regieren 2 24 Der RRat hingegen hatte im Vergleich zum BRat erheblich an Gewicht verloren. Mit Ausnahme Preuen waren in ihm nach wie vor die Landesregierungen vertreten, im Fall Preuen musste sich die preu. Regierung die Stimmen hlftig mit den Provinzialverwaltungen teilen. Die Rolle des RRat bei der Gesetzgebung war stark eingeschrnkt. Reichsgesetze bedurften nicht mehr seiner Zustimmung - also einer Mehrheit fr die Vorlagen, sondern er hatte nur noch ein Einspruchsrecht, das eine Mehrheit gegen eine Vorlage verlangte. Niemals zustande gekommen! > Wichtig fr Verfassungsberatungen des Parlamentarischen Rates 1948/49.

    25. Regieren 2 25 Exekutive, Reichsregierung und Reichsprsident. Die Reichsregierung war im Verhltnis zu der des Kaiserreiches schwach. Das hatte mehrere Ursachen, zwei waren entscheidend: Die WRV hatte zwar dafr gesorgt, dass eine Reichsregierung nur auf einer demokratischen Legitimation zustande kommen konnte, ihre jedoch keine Stabilitt fr Perioden krisenhafter Entwicklung gegeben. Da die Reichsregierung jederzeit durch ein einfaches Misstrauensvotum, durch eine blo negative Mehrheit gestrzt werden konnte, blieb die Reichsregierung institutionell wenig stabil.

    26. Regieren 2 26 Diese institutionelle Konstruktion htte vielleicht keine negativen Folgen gezeitigt, wenn im RT stabile Mehrheitsverhltnisse bestanden htten. Zersplitterung der Parteienstruktur Notwendigkeit von Viel-Parteien-Koalitionen parlamentarische Grundlage der Reichsregierungen schwach und - insbesondere whrend krisenhafter Entwicklungen - tendenziell gefhrdet.

    27. Regieren 2 27 Zum Vergleich: Die brit. Regierung geniet auch keinen institutionellen Schutz, jedoch bestehen aufgrund des brit. Wahlrechts im Regelfall stabile Mehrheitsverhltnisse im Unterhaus. Der Reichsprsident, direkt vom Volk gewhlt, sollte in dem Regierungssystem der Weimarer Rep. eine stabilisierende Funktion bernehmen. Ihm oblag die Ernennung des Reichskanzlers und die Auflsung des Reichstages sowie das Notstandsrecht nach Art. 48 der WRV > starke Stellung ist anfllig fr Missbrauch.

    28. Regieren 2 28 Zusammengefasst, war von der institutionellen Seite gesehen die Konstruktion eines Parlamentes, das keine starke Bndelungsfunktion des politischen Willens hatte (das Wahlrecht frderte die Parteizersplitterung), einer institutionell wenig stabilen Reichsregierung und eines relativ starken Reichsprsidenten (Ersatzkaiser!) nicht frderlich zur Entwicklung von stabilen Regierungsstrukturen.

    29. Regieren 2 29 1919 sollte eine Gesellschaft, die demokratische Verhaltensweisen nie eingebt hatte und die die Demokratisierung nicht selbst erkmpft, sondern als Folge einer als schmhlich empfunden Kriegsniederlage bergestlpt bekam, nun eine demokratische Regierungsform praktizieren. Die Demokraten waren nicht auf Stunde x vorbereitet. Die demokratischen Krfte des Kaiserreiches, die im wesentlichen in den liberalen Parteien, dem Zentrum und der SPD organisiert waren, hatten zu einem erheblichen Teil keine konkreten Vorstellungen darber, wie ein demokratischer Staat zu organisieren sei.

    30. Regieren 2 30 Eine Verfassungsdiskussion hatte im Kaiserreich nicht stattgefunden, htte wohl auch tendenziell als Hochverrat gegolten. Zielvorstellungen und Mittel blieben vage. Obrigkeitsstaatliche Verwaltungs- und Justizstrukturen blieben bestehen: Die demokratischen Krfte belieen die obrigkeitsorientierte Beamtenschaft des Kaiserreiches im Amt. Zum einen, weil man den "Fachleuten" in mtern und Behrden ziemlich blind vertraute, diese aber auch nicht verschrecken wollte, zum anderen weil man auch keine Alternative besa: Verwaltungsexperten, die den demokratischen Parteien nahe standen, gab es vor 1919 kaum. Verwaltung und Justiz der Weimarer Republik identifizierten sich nicht mit diesem Staat, sondern lehnten ihn weitgehend ab.

    31. Regieren 2 31 Dazu kam ein ausgeprgter Anti-Parteien-Effekt: In der Weimarer Republik (und auch spter noch) lebte eine konservative Denktradition fort, die einem allgemeinen hherwertigen Staatsinteresse ein partielles minderwertiges Parteiinteresse gegenberstellt. Der Staat ist angeblich das Ganze, die Partei nur ein Teil. Parteien und Parteiendemokratie waren damit tendenziell negativ besetzt. Regierungsformen, notwendigerweise autoritre Regierungsformen, die statt dessen ein Staatsinteresse postulierten, galten vielfach als vorzugswrdig.

    32. Regieren 2 32 Weimar fehlte die Tradition demokratischer Konfliktlsung und eines Interessenausgleichs: Kompromissbildung und Mehrheitsprinzip als demokratische Formen der Konfliktregulierung kannte das Kaiserreich zwar, jedoch hatten sie sich nicht als allgemein anerkannte Prinzipien durchgesetzt. Kompromissbildung und Mehrheitsprinzip waren bei der alten Eliten negativ besetzt. Auch fehlte den neuen politischen Eliten der Weimarer Republik die bung solchen Verfahren - abgesehen davon, dass die politisch Extremen diese Formen gar nicht anerkannten.

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