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Das Nachlassinsolvenzverfahren

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Das Nachlassinsolvenzverfahren

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    1. Das Nachlassinsolvenzverfahren

    2. Das Nachlassinsolvenzverfahren Geregelt in den 315 331 InsO Zwischenstellung zwischen Insolvenzrecht und dem brgerlich-rechtlichen Erbrecht Gem. 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO spezielles Insolvenzverfahren ber das Sondervermgen Nachlass

    3. Problematik Im Erbfall geht im Wege der Universalsukzession ( 1922 BGB) das Vermgen auf den Erben ber Unter den Begriff Vermgen fallen sowohl Vermgens-werte als auch Verbindlichkeiten 1967 BGB: Haftung des Erben fr diese Verbindlichkeiten Reicht der Nachlass nicht aus, um diese zu bedienen, so haftet er grundstzlich auch mit seinem Privatvermgen Lsung: 1975 BGB, wonach die Haftung des Erben auf den Nachlass beschrnkt wird, wenn ein Insolvenzverfahren ber den Nachlass erffnet wird

    4. Beschrnkung der Erbenhaftung Nach den Regelungen des BGB haftet der Erbe fr Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Vermgen (? Eigenvermgen + Nachlass) unbeschrnkt, aber beschrnkbar Erbe kann folglich seine Haftung auf den Nachlass beschrnken Ntig: Separation der beiden Vermgensmassen ? Mglichkeiten nach 1975 BGB : Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung

    5. Weitere Mglichkeiten, eine Haftungsbeschrnkung herbei zu fhren: Sog. Drftigkeitseinrede gem. 1990 BGB, wenn eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden ist Durchfhrung eines Aufgebotsverfahrens gem. 1970 ff. BGB ? Folge: Erbe kann den Glubigern entgegen halten, dass sich seine Haftung auf den berschuss aus dem Nachlass beschrnkt, 1973 Abs. 1 S. 1. BGB

    6. berschwerungseinrede gem. 1992 BGB ? Wenn Nachlass durch Vermchtnisse oder Auflagen berschuldet ist Errichtung eines Inventars gem. 1993 ff. BGB hat keine haftungsbeschrnkende Wirkung, dient dem Erben aber dazu, seine Haftungsbeschrnkung zu erhalten Ausschlagung der Erbschaft gem. 1942 ff. BGB hat zur Folge, dass die Haftung fr Nachlassverbindlichkeiten vollkommen ausgeschlossen ist

    7. Erffnungsantrag Erffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nur auf Antrag Antragsberechtigt sind gem. 317 InsO jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassglubiger Erbe umfasst vorlufige Erben, Vorerben, Nacherben und sogar Ersatzerben, so lange nicht feststeht, dass dieser die Erbschaft nicht annimmt Antragsfrist fr den Erffnungsantrag eines Nachlass-glubigers gem. 319 InsO: zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft

    8. Antragspflicht, 1980 I 1 BGB 1980 Abs. 1 S.1 BGB normiert eine Antragspflicht fr den Erben Sobald dieser von der Zahlungsunfhigkeit oder der berschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, hat dieser unverzglich die Erffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen Unverzglich = ohne schuldhaftes Zgern i.S.d. 121 Abs.1 S. 1 BGB Pflicht trifft nur den endgltigen Erben, besteht also erst nach erfolgter Annahme der Erbschaft nach 1943 BGB Verletzung dieser Obliegenheit kann eine Schadensersatz-pflicht auslsen

    9. Nachlassinsolvenzmasse Bestimmung der Insolvenzmasse im Nachlassinsolvenz-verfahren problematisch Schon der insolvenzrechtliche Begriff Nachlass ist nicht legaldefiniert, eine Gleichsetzung mit dem brgerlich-rechtlichen Begriff der Erbschaft ist nicht mglich In fast jedem Nachlassinsolvenzverfahren entstehen Schwierigkeiten dadurch, dass zwischen Erbfall und der Erffnung des Verfahrens eine lange Zeitspanne liegt In dieser Zeit knnen sich erhebliche Vernderungen der Vermgensgegenstnde ergeben

    10. Nachlassinsolvenzmasse: Kontroverse in der Literatur Dogmatischer Ansatz: Beschlagszeitpunkt Eine Meinung: Stichtag zur Ermittlung der Nachlass- insolvenzmasse ist der Erbfall ? Fiktion: Das Nachlassinsolvenzverfahren soll so abgewickelt werden, als sei mit dem Erbfall zeitgleich auch das Insolvenzverfahren erffnet worden Weit berwiegende Meinung: Stichtag ist der Tag der Verfahrenserffnung ? Normale Geltung des 35 InsO: Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermgen, das zur Zeit der Verfahrenserffnung zum Nachlass gehrt

    11. Folgeproblem der herrschenden Auffassung: Der Nachlass ist vielen Vernderungen unterworfen, bspw. - Veruerungen durch den Erben - Vollstreckungen durch Eigenglubiger des Erben ? Besonders deutlich, wenn Unternehmen zum Nachlass gehrt Vernderungen der vom Erblasser hinterlassenen Vermgensgegenstnde mssen auf schuldrechtlicher Ebene geregelt werden.

    12. Lsungsmglichkeiten: 1. Surrogationsgedanken der 2019, 2041, 2111 BGB anwenden ? Nach herrschender Meinung nicht mglich, da fr den vorliegenden Fall keine Surrogationsvorschrift existiert und eine dingliche Surrogation ohne entsprechende Norm nicht stattfinden kann.

    13. 2. Schuldrechtliches Instrumentarium der 1978 ff. BGB anwenden Vor Annahme der Erbschaft: Ansprche gegen Erben aus 1978 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. den Grundstzen der Geschftsfhrung ohne Auftrag Fr die Zeit zwischen Annahme und Nachlasssonderung haftet der Erbe gem. 1978 Abs. 1 S.1 BGB mit seinem gesamten Vermgen wie ein Beauftragter Vermgensumschichtungen sind nach 1978 Abs.1, 3 BGB i.V.m 666, 667, 668, 670, 681 BGB zu behandeln ? Bsp.: Hat der Erbe Nachlassgegenstnde veruert, so muss er den Erls gem. 1978 Abs. 1 BGB i.V.m. 667 BGB herausgeben

    14. Unpfndbare Gegenstnde nach 36 InsO Strittig, in wieweit zum Nachlass gehrende Gegenstnde wegen Pfndungsschutzvorschriften gem. 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallen Nach h.M kommt es im Bezug auf den Pfndungsschutz nach 811 ZPO auf die Person des Erben an Gegenstnde, die als unpfndbar anzusehen sind, stehen den Nachlassglubigern auerhalb des Nachlassinsolvenz-verfahrens zur Verfgung Es kann zu der Situation kommen, dass Nachlass-glubigern solche Gegenstnde nicht zur Verfgung stehen, die in der Person des Erblassers aber pfndbar gewesen wren ? Vor allem 811 Abs. 1 Nr. 4, 5 BGB

    15. Zwar: Keine Schutzwrdigkeit des Erben zu erkennen, da die Gegenstnde ihm ohne den Erbfall nicht zur Verfgung gestanden htten und das gesamte Erblasservermgen ausschlielich zur Befriedigung der Nachlassglubiger bestimmt ist Andererseits: In 36 InsO keine Ausnahme fr das Nachlassinsolvenzverfahren Daher: Zur Nachlassinsolvenzmasse gehren solche Gegenstnde nicht, die gem. 811 InsO unpfndbar sind

    16. Nachlassinsolvenzmasse: Zusammenfassung Alle vom Erblasser hinterlassenen Aktivposten, die zur Zeit der Erffnung noch unterscheidbar im Vermgen des Erben vorhanden sind Herausgabeansprche nach 1978 Abs. 1, 667 BGB Zinsansprche aus 1978 Abs. 1, 668 BGB Schadensersatzansprche aus 1980 Abs. 1 S. 2 BGB Schadensersatzansprche aus 1978 Abs. 1 BGB i.V.m. 280 Abs. 1BGB Ansprche gegen den Erben aus 93 InsO analog Insolvenzanfechtungsansprche

    17. Der Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren Weiterhin ist noch nicht abschlieend geklrt, wer oder was als Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren anzusehen ist. Meinung: Der Erbe ist der Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren 2. Meinung: Der Nachlass ist der Schuldner im Nachlassinsolvenz-verfahren

    18. Vorzugswrdige Meinung: Den Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren gibt es nicht. An Stelle des Schuldners ist es sinnvoll, von der Person zu sprechen, die die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt. Die den Schuldnerbegriff verwendeten Normen der InsO mssen jeweils interpretiert werden, je nachdem, ob sie die Haftungsmasse oder eine handlungsfhige, also natrliche Person meinen.

    19. Die Nachlassglubiger Regelung in 325 InsO Aussonderungsberechtigte sind keine Nachlassglubiger ? Aussonderungsgegenstnde sind massefremde Gegenstnde. Der Insolvenzverwalter hat sie an den Aussonderungsberechtigten herauszugeben. Absonderungsberichtigte sind Nachlassglubiger ? Diese Glubiger knnen fr ihre gegen den Nachlass gerichtete Forderung eine Sicherheit beanspruchen. Absonderungsberechtigte werden vorrangig befriedigt, wenn sie gem. den 49, 50, 51 InsO und 28 Abs. 2, 165, 166 ff., 173 InsO hierzu berechtigt sind

    20. Die grte Gruppe sind die ungesicherten Insolvenz-glubiger Das sind im Nachlassinsolvenzverfahren solche, die Glubiger von Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. 325 InsO bzw. 1967 Abs. 2 BGB sind Insolvenzglubiger knnen verschiedene Rnge einnehmen

    21. Insolvenzforderungen Insolvenzforderungen im Rang des 38 InsO Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne vom 39 InsO Im Nachlassinsolvenzverfahren spezielle Regelung: nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von 327 InsO Ist im Gesetz keine ausdrckliche Anordnung getroffen, so handelt es sich immer um Insolvenzforderungen im Sinne des 38 InsO

    22. Masseverbindlichkeiten Auch im Nachlassinsolvenzverfahren gelten zunchst die Vorschriften der 54, 55 InsO 324 InsO ergnzt diese Normen, verdrngt sie jedoch nicht

    23. Masseverbindlichkeiten gem. 324 InsO Zielsetzung des 324 InsO: Grundgedanke der Vorschrift ist, dass zwischen Tod und Erffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oft ein erheblicher Zeitraum liegen kann Dieser zeitliche Verzug soll weitestgehend rckgngig gemacht werden Vorteile, die dem Nachlass in der Zwischenzeit erwachsen sind, sollen auch aus dem Nachlass kompensiert werden

    24. 324 I Nr. 1 InsO: Aufwendungsersatzansprche des Erben Aufwendungen des Erben i.S.d. 1978, 1979 BG, die aus dem Nachlass zu ersetzen sind 1978 Abs. 3 BGB nimmt auf 670 BGB und 683 BGB in Bezug Erbe im Sinne der Vorschrift ist nicht nur der Alleinerbe, sondern auch jeder Miterbe, Vor- oder Nacherbe, der vorlufige Erbe und sogar der Scheinerbe 670 BGB gilt erst ab Annahme der Erbschaft, vorher ist 683 BGB einschlgig Voraussetzung: tatschliche Ttigung von Aufwendungen Bsp.: Erbe befriedigt Erblasserschuld, Beauftragung eines Steuerberaters fr den Nachlass

    25. Es muss sich um eine Nachlassverbindlichkeit handeln, also eine solche die in einem sachlichen Zusammenhang zum Nachlass steht Ob eine Aufwendung zu ersetzen ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der GoA Strittig, ob ein Aufwendungsersatzanspruch gem. 685 BGB ausgeschlossen sein kann ? 1978 Abs. 3 BGB verweist auf das gesamte Recht der GoA, also muss 685 BGB auch hier anwendbar sein

    26. 324 I Nr. 2 InsO: Beerdigungskosten Kosten einer standesgemen Beerdigung Bewertung anhand der Lebensstellung des Erblassers Wahl der Bestattungsart des Erblassers zu bercksichtigen, bzw. See- oder Weltraumbestattung Auch: Grabstein, Bewirtung im Rahmen der Trauerfeier, Todesanzeige, Danksagungskarten Kosten der Pflege des Grabes und Reisekosten der Trauergste nach h.M. nicht umfasst

    27. 324 I Nr. 3 InsO: Kosten einer Todeserklrung Nur, wenn diese gem. 34 Abs. 2 Verschollenheitsgesetz dem Nachlass auferlegt sind.

    28. Kosten gem 324 I Nr. 4 InsO: Fr die Kosten nach 324 I Nr. 4 InsO hat weitestgehend der Erbe einzustehen. Diese sind im Einzelnen: - Kosten der Erffnung einer Verfgung des Erblassers von Todes wegen, 2260 ff, 2300 BGB Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, 1960 BGB Kosten des Aufgebots der Glubiger, 1970, 989 ff. BGB Kosten der Inventareinrichtung, 1993 ff. BGB Kosten einer Nachlasspflegschaft ( 1960 BGB) und einer Nachlassverwaltung ( 1981 ff. BGB)

    29. Kosten gem 324 I Nr. 5 InsO: Entgegen dem Wortlaut umfasst die Vorschrift auch Verbindlichkeiten, die von einem Nachlassverwalter begrndet wurden Der Begriff der Rechtsgeschfte ist weit zu fassen Voraussetzung, dass Verbindlichkeit durch ordnungsgeme Verwaltung des Nachlasses entstanden ist, ist abzulehnen ? Arg.: nicht vom Wortlaut gedeckt

    30. Kosten gem 324 I Nr. 6 InsO: Grundstzlich haftet der Erbe fr die Kosten einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder Testaments-vollstreckung Haftung auch gegenber einem Erben mglich, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, solange dieser den Nachlass zumindest eine Zeit lang verwaltet hat Diese Kosten werden durch 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu Masseverbindlichkeiten, wenn diese Geschftsfhrung im Interesse der Nachlassglubiger liegt und deswegen ihnen gegenber gerechtfertigt ist

    31. Erblasserschulden Regelung in 1967 Abs. 2 BGB Erblasserschulden sind solche, die in der Person des Erblassers vor dessen Tod begrndet waren Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten, die nicht vererblich sind Welche Ansprche vererblich sind und welche nicht richtet sich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften Bspw. ist die Dienstleistungsverpflichtung gem. 613 BGB nicht vererblich, Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung sind vererblich, auch wenn der Schaden erst nach Erbfall eintritt

    32. Erbfallschulden Verbindlichkeiten auf Grund des Erbfalls sind alle solche, die aus Anlass des Erbfalls oder durch dessen Abwicklung entstehen Erbfallschulden sind nur dann Insolvenzforderungen, wenn sie nicht nach 324 InsO als Masseverbindlichkeiten eingeordnet sind Bsp.: Verbindlichkeiten gegenber Pflichtteilsberechtigten und Vermchtnisnehmern, Unterhaltsverpflichtungen gegenber der Mutter des erbberechtigten nasciturus gem. 1963 BGB, der Dreiigste gem. 1969 BGB, Zugewinn-ausgleichsforderungen gem. 1371 BGB sowie die Erbschaftsteuer (str.)

    33. Nachlasserbenschulden Nachlasserbenschulden sind solche, die zugleich Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben sind Entstehen vor allem aus der Verwaltung des Nachlasses, wenn der Erbe nicht bei jedem Geschft explizit vereinbart, dass dem Glubiger nur der Nachlass haften soll Bsp.: Wenn der Erbe eine zum Nachlass gehrende Forderung gegen den Schuldner einklagt, gehren die aus der Prozessfhrung resultierenden Kosten zu den Nachlasserbenschulden

    34. Erffnungsgrnde Gesetzliche Regelung in 320 InsO Grundstzlich: Zahlungsunfhigkeit und berschuldung Stellen der Erbe, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Antrag: auch drohende Zahlungsunfhigkeit

    35. Zahlungsunfhigkeit 215 KO kannte nur einen Erffnungsgrund im Nachlassinsolvenzverfahren: berschuldung Argument: Nachlass als abgeschlossene Vermgensmasse Gesetzgeber der InsO: Nachlass keine statisch abgeschlossene Vermgensmasse ? Fr oder gegen der Erblasser anhngige Zivilprozesse, Kursschwankungen von massezugehrigen Wertpapieren, Fortfhrung eines massezugehrigen Unternehmens 320 InsO verweist auf allgemeinen Erffnungsgrund der Zahlungsunfhigkeit in 17 InsO

    36. Zahlungsunfhigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die flligen Zahlungsverpflichtungen zu erfllen Beurteilung schwierig, wenn bei Alleinerbschaft keine Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Testaments-vollstreckung angeordnet wurde ? Nachlassgegenstnde mit Eigenvermgen des Erben derart vermischt, dass keine klare Zuordnung mehr mglich ist Fr Beurteilung muss dann auf fiktive Insolvenzmasse abgestellt werden, die sich nach Erffnung des Verfahrens ergibt

    37. Ausnahme: Erst durch die Erffnung entstehenden Ansprche wie 1978 Abs. 1 BGB und 1980 S. 2 BGB Stichtag fr Beurteilung: Tag der Verfahrenserffnung

    38. Drohende Zahlungsunfhigkeit 320 S. 2 InsO Verweist auf 18 Abs. 2 InsO Drohende Zahlungsunfhigkeit: Wenn Nachlass voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Flligkeit zu begleichen voraussichtlich: Eintritt der Zahlungsunfhigkeit wahrscheinlicher als deren Vermeidung ? Wahrscheinlichkeit fr Eintritt der Zahlungsunfhigkeit ber 50%

    39. Nur dann Erffnungsgrund, wenn der Erbe, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, die Erffnung beantragt hat Bei drohender Zahlungsunfhigkeit keine Antragspflicht des Erben

    40. berschuldung 320 S. 1 InsO Verweisung auf 19 Abs. 1 InsO berschuldung im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens: Die Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. 325 InsO bersteigen die zum Nachlass gehrenden Aktiva Alle Aktiva sind grundstzlich mit dem Zerschlagungswert anzusetzen. Ausnahme: Zum Nachlass gehrt ein Unternehmen, welches eine positive Fortfhrungsprognose hat

    41. Passiva: Insolvenzforderungen im Rang des 38 InsO und die Masseverbindlichkeiten es 324 InsO Aufschiebend bedingte Forderungen sind abweichend von 2313 Abs.1 zu bercksichtigen ? Arg.: 77 Abs. 3 Nr. 1, 191 InsO Nachrangige Verbindlichkeiten sind im berschuldungs-status zu passivieren (str.)

    42. Steuerliche Aspekte Insolvenzrecht geht grundstzlich vor Steuerrecht Nach Erffnung des Insolvenzverfahrens vollzieht sich die Geltendmachung von steuerlichen Forderungen nach den Regeln der InsO Steuerrecht: Anspruchsgrundlage und Hhe des Anspruchs Insolvenzrecht: Form und Umfang der Geltendmachung 80 InsO i.V.m. 34 AO: Insolvenzverwalter hat die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, wenn er eine lebende natrliche Person ist

    43. 155 InsO: Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners gehen auf den Insolvenzverwalter ber ? Pflicht zur Buchfhrung und Bilanzierung Trotzdem bleibt Schuldner nach Verfahrenserffnung auch Steuerschuldner Steuerforderungen knnen bloe Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten oder insolvenzfreie Forderungen sein Unterscheidung nach Zeitpunkt der Begrndung Differenzierung schwierig und hchst umstritten

    44. Steuerliche Aspekte im Nachlassinsolvenzverfahren Im Nachlassinsolvenzverfahren fallen viele Problemfelder weg Nachlass ist weder Einkommensteuer- noch Krperschaftsteuersubjekt ? Einkommensteuerrechtliche Ansprche des Finanzamts richten sich demnach direkt gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass Wird ein im Wege der Erbfolge vom Erben unentgeltlich bernommener Betrieb veruert/aufgegeben: Erbe verwirklicht 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 EStG ? Erbe wird mit Erbfall gewerbebetreibender Unternehmer

    45. Insolvenzplan im Nachlassinsolvenzverfahren Auch im Nachlassinsolvenzverfahren kann ein Insolvenzplan nach den 217 ff. InsO durchgefhrt werden Arg.: Wortlaut des 1989 BGB Durchfhrung eines Plans insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Erblasserunternehmen fortgefhrt werden soll Rechtsnatur des Insolvenzplans umstritten, Streit hat jedoch keine praktischen Auswirkungen Gliederung des Plans in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil ? darstellender Teil: Konzept des Plans gestaltender Teil: geplante nderungen der Rechts- stellung der Beteiligten

    46. Insolvenzanfechtung Die Insolvenzanfechtung ergnzt die Vorschriften ber Bildung, Erhaltung und Sicherung der Insolvenzmasse gem. 80 ff. InsO Besonderheit im Nachlassinsolvenzverfahren: 321 InsO Im Regelinsolvenzverfahren gilt 88 InsO ? Sicherungen, die ein Glubiger in dem Monat vor Erffnung erlangt hat, werden mit Erffnung unwirksam (Rckschlagsperre) 321 InsO: Alle Manahmen der Zwangsvollstreckung, die nach dem Erbfall in Nachlassgegenstnde erfolgt sind, geben kein Recht auf abgesonderte Befriedigung

    47. Die erweiterte Rckschlagsperre des 321 InsO geht der Insolvenzanfechtung vor In den Fllen des 321 InsO bedarf es folglich keiner Anfechtung mehr

    48. Sonderkonstellationen Nachlassinsolvenz und Insolvenz des Erben: Grundsatz: Beide Vermgensmassen sind getrennten Insolvenzverfahren zugnglich 1. Eigeninsolvenz des Erben nach Erffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ? Unproblematisch, da bereits Separation der Vermgensmassen eingetreten ist.

    49. 2. Eigeninsolvenz des Erben vor Erffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. vor Erbanfall: Ist der Erbfall bereits vor Erffnung des Nachlassinsolvenz-verfahrens eingetreten: Die zum Nachlass gehrenden Gegenstnde sind Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ? Gesamtinsolvenz: Abwicklung wie ein normales Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren Erbe kann nicht mehr Nachlassinsolvenz oder verwaltung beantragen, diese Antragsrechte gehen mit Erffnung auf den Insolvenzverwalter ber

    50. 3. Erbfall whrend der Wohlverhaltensperiode des Erben: Ist das Insolvenzverfahren ber das Vermgen des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits aufgehoben und befindet sich der Erbe in der Wohlverhaltensperiode ? Nachlass fllt mit allen Aktiva und Passiva in das insolvenzfreie Vermgen des Erben 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Obliegenheit, Hlfte des Wertes der Erbschaft an den Treuhnder herauszugeben Verletzung dieser Obliegenheit kann Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben Ist Nachlass zahlungsunfhig/berschuldet, muss der Erbe Insolvenzantrag ber den Nachlass stellen und nicht der Treuhnder

    51. 4. Tod des Schuldners im Regel- oder Verbraucherinsolvenz-verfahren: berfhrung in ein Nachlassinsolvenzverfahren, unabhngig davon, ob zu Lebzeiten Regel- oder Verbraucherinsolvenz-verfahren Fortfhrung als Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren nicht mglich berfhrung: Ab dem Todeszeitpunkt gelten die fr das Nachlassinsolvenzverfahren mageblichen Regelungen

    52. Auswirkungen: Bspw. ist der Nachlassinsolvenzverwalter nun zur Anfechtung berechtigt, der Treuhnder im Verbraucherinsolvenz-verfahren war das gem. 313 Abs. 2 InsO nicht Erbe kann nun als Glubiger im Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen

    53. 5. Tod des Schuldners im Erffnungsverfahren: Stirbt der Schuldner zwischen Antrag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung ber diesen Antrag ? Insolvenzverfahren wird von Amts wegen als Nachlassinsolvenzantragsverfahren gefhrt Unabhngig davon, ob Antrag auf Regel- oder auf Verbraucherinsolvenzverfahren gerichtet Keine Unterbrechung in Folge des Todes des Schuldners

    54. Hatte der verstorbene Schuldner den Erffnungsantrag gestellt, so kann der Erbe diesem widersprechen Beruhte das Antragsverfahren auf einem Fremdantrag, so ist eine Anhrung des Glubigers nicht zwingend ntig. ? Sein Rechtsschutzziel ist das selbe geblieben, nmlich Befriedigung aus dem Vermgen des (verstorbenen) Schuldners zu erlangen

    55. Vielen Dank. Noch Fragen: Dr. Jan Roth Frankfurt am Main Mannheim Berlin Zrich Niederlassung Frankfurt: Pfingstweidstrae 3 60316 Frankfurt am Main www.jruc.de

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