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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen. Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern

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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

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Presentation Transcript


  1. Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

  2. Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern und somit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.

  3. Umsetzungszeitraum Die Richtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.

  4. Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge: • die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39), • die Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner (Art. 6), • die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8), • den Aufbau eines Systems europäischer Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff), • und die Schaffung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)

  5. Wozu dient die Normenprüfung? Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind. Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkungen folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

  6. Die Normenprüfung • Inhalt: • Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie • Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsvereinigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. • Betroffen in Deutschland: • 14 Bundesressorts • 16 Bundesländer • Rund 12.500 Kommunen • 234 Kammern Thüringen: • 9 Ressorts • 992 Kommunen und ca. 100 Zweckverbände • 12 Kammern

  7. Normenprüfung - Prüfpflicht • Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen. • Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.

  8. Normenprüfung – Ausnahmen Prüfpflicht • Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 generell ausgenommen sind • Unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 9 ausgenommene allgemeine Anforderungen • Von der Richtlinie unberührt bleibende Rechtsgebiete, z.B. Arbeits- oder Strafrecht • Vorrang spezieller EU-Regelungen (vgl. Art. 3) • Ausnahmen für den Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 17)

  9. „Jedermann Anforderungen“ Anforderungen, die nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von den Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind.

  10. Bauleitpläne sind nicht Gegenstand der Prüfung, da primär flächen- und/oder objektbezogen

  11. Normenprüfung – Anforderungen • Wenn Dienstleister sich in D niederlassen will • Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen. • Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, • wenn sie nicht diskriminierend sind • und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. • und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

  12. Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16) • Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip • Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung). • Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, • wenn sie nicht diskriminierend sind • und einer von vier möglichen Gründen des Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz) • und sie verhältnismäßig sind.

  13. Prüf- und Berichtsraster für ein Normenscreening Normprüfung und Berichtsraster wurden elektronisch verknüpft, um den Eingabeaufwand zu reduzieren Bayern hat Lösung erarbeitet (NormAn) Anwendung dieses Rasters wurde auch für Thüringen empfohlen. Seit Juni 2008 steht die verknüpfte Version zur Verfügung.

  14. In Thüringen umgesetzte Schritte • Norm setzende Stellen wurden erfasst und gebeten, sich eine Übersicht über das jeweils zu prüfende Recht zu verschaffen. • Die Norm setzenden Stellen wurden des Weiteren bereits 2007 aufgefordert, die Maßstäbe der EGDLR zu beachten (Artikel 5, 9 ff., 14 sowie 20 bis 22, 26 und 27)

  15. Kommunale Aufsichtsbehörden wurden mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 13. Juni 2007 gebeten, bei der Prüfung kommunalen Rechtes diese Bestimmungen ebenfalls zu beachten.

  16. Informationsgespräche • Mit Kammern und Verbänden wurden erste Informationsgespräche durchgeführt, um sie für die Aufgaben nach der EGDLR zu sensibilisieren. • Das Auftaktgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden war am 2. Mai 2007.

  17. Vereinfachung des Prüfungsaufwandes für Kommunen

  18. Schulungen und Information • Zeitplan für das Normenscreening wurde abgestimmt • Mit den Ressorts wurden Schulungen zum Normenscreening durchgeführt • Kommunen werden informiert • Accounts für Kommunen wurden eingerichtet • Schulungen für Kommunen durchgeführt

  19. EA - Wesentliche Funktionen • Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch • alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und • alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln. • Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronischeAbwicklung aller Verfahren und Formalitäten • über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder • bei der zuständigen Behörde.

  20. EA - Rechte • Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten? • Aufsichtsfunktion gegen über Behörden? • Behördenfunktion? • Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt werden

  21. Einheitlicher Ansprechpartner (EA) In Thüringen kamen als EA in Betracht: • die Kommunen, • die Kammern und • das Thüringer Landesverwaltungsamt

  22. Einheitlicher Ansprechpartner (EA) • Transparentes, nachvollziehbares und damit Streit vermeidendes Verfahren • In Betracht kommende Stellen wurden um eine schriftliche Darstellung ihrer konzeptionellen Vorstellungen zu diesem Thema gebeten. • Auf der Basis der Antworten, die bis zum 13. Februar 2008 erbeten waren und sonstiger vorliegender Erkenntnisse wurde eine Entscheidung durch das Thüringer Kabinett herbeigeführt.

  23. Näheres bei der Umsetzung durch ES-Errichtungsgesetz

  24. Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR • europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten • Name des Systems: Internal Market Information System (IMI) • IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

  25. Pilotphase Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater Läuft seit November 2007 europaweit

  26. Weitere Entwicklung • Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008 • Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009

  27. Organisation • Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination. • Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig. • Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.

  28. Rechtsgrundlagen • Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 599) • Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit) • §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)

  29. Ablauf -1-Anfrage aus dem Ausland • Anfrage kommt über IMI zu LVwA wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch • Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an zuständige Behörde • Antwort an LVwA als IMI Koordinator • Versand der Antwort über IMI an Ausland/anfragende Behörde

  30. Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde • Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinator wg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch • Versand der Antwort über IMI an Ausland • Bearbeitung im Ausland • Antwort von Ausland über IMI an LVwA • Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an zuständige Behörde

  31. Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet

  32. Anpassung des ThürVwVfG an die EG-Dienstleistungsrichtlinie Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren

  33. Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6) Informationspflichten (Artikel 7) Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel 8) Örtliche und zeitliche Beschränkung der Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11) Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13) Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.)

  34. Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht: EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden muss Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e ThürVwVfG) Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG) Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG)

  35. Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e) Zustellungsrecht (ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a) Gebührenrecht (ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2 Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz)

  36. Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

  37. Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2): Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist) Vollständigkeit der Unterlagen als Fristlaufvoraussetzung Genehmigungsfiktion etwaige Rechtsbehelfe Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG) denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2)

  38. Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR immer: Informationspflichten abgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1 tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2

  39. Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1 maßgebliche Vorschriften zuständige Behörden Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken Verfahrensrechte Einrichtungen zur Unterstützung bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister

  40. Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2 maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung undihre gewöhnliche Auslegung Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechteund Pflichten vorzulegende Unterlagen Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten voraussichtliche Verfahrensdauer Vollständigkeit der Unterlagen

  41. Elektronische Verfahrensabwicklung auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein. zwangsweise Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch § 71e ThürVwVfG

  42. Pilotprojekt Kommunen • Testzugänge werden verteilt • Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt • Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

  43. Entscheidung/Bekanntgabe:

  44. Besonderheit: Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG) Zustellung per E-Mail: Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG

  45. Zustellungsnachweis (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG): grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion Aktenvermerk über Zustellungsdaten Mitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion

  46. Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Voraussetzungen: Verweisungsnorm im Fachrecht hinreichend bestimmter Antrag Bearbeitungsfrist verstrichen;nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist

  47. Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):Fristbeginn:

  48. Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung §§ 48, 49 ThürVwVfG schriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts (auf Verlangen)

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