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Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen. Dr. Claudia Seifert L-F/MV-FVB-Rechtsfragenreferat. 4. Agenda. Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen. 4. Kurz und knapp.
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Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen Dr. Claudia Seifert L-F/MV-FVB-Rechtsfragenreferat
4 Agenda • Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen
4 Kurz und knapp • Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge wird insbesondere Selbständigen ermöglicht, Altersvorsorgevermögen aufzubauen • Das Gesetz sieht die Anwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen bei Riester-Verträgen und Basisrente ohne Beschränkung des Personenkreises, insbesondere auch bei Selbständigen, vor • In der bAV gibt es bereits entsprechende Schutzmechanismen. Das Gesetzist u.E. im Rahmen der bAV nicht anwendbar
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Pfändungsschutz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Zielsetzung des Gesetzes • Sicherung des Existenzminimums bei Selbständigen • Beseitigung der Ungleichbehandlung des Pfändungsschutzes bei Arbeitnehmern (AN) und Selbständigen • Aber: Nur Existenzsicherung, nicht Vermögensaufbau soll ermöglicht werden • Entlastung der Sozialhilfeträger
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Zentrale Vorschrift: § 851c ZPO (wird neu in ZPO eingefügt): • Abs.1(Voraussetzungen des neuen Pfändungsschutzes) • Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt • werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommengepfändet werden, wenn • die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt derBerufsunfähigkeit gewährt wird, • über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügtwerden darf, • die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenenals Berechtigte ausgeschlossen ist und • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Tatbestandsmerkmale: • 1. „in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang erbrachte Leistungen“- Lebenslang erbrachte Leistungen erforderlich; Kapitalzahlung nur im Todesfall zulässig, daher keine Kapitaloption möglich 2. „Verfügungsverzicht“- Abschluss einer unwiderruflichen Vereinbarung zwischen VN und Versicherer dahingehend erforderlich, dass keine Verfügungen (z. B. Abtretungen, Kündigung, Verpfändungen) vorgenommen werden dürfen - Ergänzung der versicherungsvertraglichen Vorschriften dahingehend, dass Verzicht vereinbart werden kann (§ 165 Abs. 3 VVG) 3. „Bezugsrecht für den Todesfall“- In Anlehnung an Hinterbliebenenbegriff im Versorgungsrecht: Bezugsrecht zumindest zugunsten Ehegatten, Kinder und Pflegekinder
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Anwendungsbereich der Neuregelung: • Im Fokus: Selbständige • Aber: Keine Beschränkung des Personenkreises • Vorschrift daher auch anwendbar für AN, denen Anspruch auf Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung zusteht • Vorschrift auch anwendbar für Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Hausfrauen
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Höhe des geschützten Vermögens in der Ansparphase (§ 851c ZPO Abs. 2): • Staffelung der Höhe des geschützten Vermögens nach dem Lebensalter • Vorsorgevermögen bleibt bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 €nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Schuldners pfändungsfrei. Darüber hinaus sind 30 % unpfändbar. Über 714.000 € ist alles pfändbar Durch § 851c ZPO ist Vorsorgevermögen in der Ansparphase (Höhe abhängigvom Lebensalter) pfändungsgeschützt. In der Leistungsphase sind Pfändungs-freigrenzen zu beachten. Da nur in die Insolvenzmasse fällt, was pfändbarist (§ 36 InsO), auch entsprechender Schutz in der Insolvenz.
240.000 230.000 vom 60. – 65. Lj.jeweils 9.000 € 220.000 210.000 Aufbau der 238.000 Euro 200.000 190.000 vom 54. – 59. Lj.jeweils 8.000 € 180.000 170.000 160.000 150.000 vom 48. – 53. Lj.jeweils 6.000 € 140.000 130.000 120.000 110.000 vom 40. – 47. Lj.jeweils 4.500 € 100.000 90.000 80.000 vom 30. – 39. Lj.jeweils 4.000 € 70.000 60.000 50.000 vom 18. – 29. Lj.jeweils 2.000 € 40.000 30.000 20.000 10.000 0 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 Quelle: IPV
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Umwandlungsrecht (§ 173 VVG) • Anspruch des VN auf Umwandlung eines bestehenden Vertrags in Vertrag, der Anforderungen der Neuregelung entspricht Kein Neuabschluss erforderlich • VN trägt Kosten • Umwandlung bestehender Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Steuerunschädlich möglich (Ausschluss Kapitalwahlrecht) • Umwandlung bestehender Kapitallebensversicherungen: Steuerunschädlich möglich, wenn - pfändungsgeschützter Vertrag materiell vor dem 01.01.2010 beginnt - pfändungsgeschützter Vertrag nichtAnforderungen der Basisrente erfüllt- Altverträge(Abschluss vor dem 01.01.2005) bei vertragsgemäßer Fortsetzung Voraussetzungen für Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfüllt hätten - Neuverträge (Abschluss ab dem 01.01.2005) bis zum 30.03.2007 abgeschlossen worden sind. • Derzeit wird vom GDV geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt das Umwandlungsrecht ausgeübt werden kann (z.B. auch dann, wenn Insolvenzverfahren kurz bevorsteht?)
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Mehrmalige Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen? • Werden mehrere Bezüge gepfändet, sind die Pfändungsfreigrenzen bei jedem Bezug gesondert zu berücksichtigen • Der Gläubiger beantragt im Regelfall bei Gericht die Zusammenrechnung der Bezüge Pfändungsfreibetrag wird nur einmal hinsichtlich der Gesamtbezüge berücksichtigt (pfändbare Beträge sind im Anhang zur ZPO abgedruckt)
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Beispiel: Gläubiger pfändet bei einem ledigen Schuldner • Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung • Renten aus bAV • Renten aus einem durch die Neuregelung geschützten Vertrag (§ 851c ZPO) Bei allen Rentenleistungen sind die Pfändungsfreigrenzen (abhängig vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten) zu beachten, d. h. derzeit sind beieinem ledigen Schuldner 3 x989,99 € monatlich netto pfändungsfrei. Wird vom Gericht auf Antrag des Gläubigers die Zusammenrechnungder Renten angeordnet, ist die Pfändungsfreigrenze nur einmal zubeachten, d. h. 989,99 € monatlich netto bleiben pfändungsfrei.
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente Basisrente: • Anwartschaftsphase: Bereits nach derzeitiger Rechtslage können Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter keine Werte in Anspruch nehmen: Kündigung führt produktseitig zur Beitragsfreistellung GDV: Basisrente erfüllt Anforderungen der Neuregelung (§ 851c ZPO) zusätzlicher Pfändungsschutz • Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen zu beachten, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige § 851d ZPO (neu eingefügt): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sindimmer Pfändungsfrei-grenzen zu beachten Pfändungs- und Insolvenzschutz auch für Selbständige
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente Riester-Verträge: • Anwartschaftsphase: Bereits bisher Pfändungs- und Insolvenzschutz für das geförderte Altersvorsorgevermögen, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage (§ 97 EStG i. V. m. § 851 ZPO und § 36 InsO) • Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen anwendbar, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige § 851d ZPO (neu eingefügt durch Gesetz): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sindimmer Pfändungsfreigrenzen zu beachten • Hinsichtlich möglicher Kapitalzahlungen bei Riester in Höhe von 30 % Kapital pfändbar, Pfändungsfreigrenzen gelten nicht
Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen Voraussetzungen der Inanspruchnahme: Ein Bedürftiger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn er erwerbsfähigist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Liegen die Voraus-setzungen nicht vor: Anspruch auf Sozialhilfe
Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen Arbeitslosengeld II: • Auf das Arbeitslosengeld II wird Vermögen angerechnet, wenn dieses verwert- bar ist (§ 12 Absatz 1 SGB II) • BAV: i. d. R. keine Verwertungsmöglichkeit des Bedürftigen in der Ansparphase keine Anrechnung • Privatverträge: Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses zur Nutzung des Altersvorsorgefreibetrages in Höhe von 250 € pro Lebensjahr des Bedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 € (§ 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II) • Riester-Verträge/Basisrente: Gesetzliche Regelung, dass keine Anrechnung von als Altersvorsorge gefördertem Vermögen sowie geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) • Verträge, die Anforderungen der Neuregelung erfüllen: Nicht geklärt. U. E. keine Anrechnung, da Verfügungsverzicht zu vereinbaren ist Kein verwert- bares Vermögen unabhängig von den Grenzen des Altersvorsorgefreibetrages
Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen Sozialhilfe: • Grundsatz: Im Rahmen der Sozialhilfe ist vom Bedürftigen sein gesamtes Vermögen einzusetzen • Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens, soweit möglich (z. B. Kündigung von Versicherungsverträgen). Ist die Verwertung unwirtschaftlich (z. B. geringer Rückkaufswert), hat Sozialhilfeträger die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung. Teilweise wird dem Bedürftigen ein Schonvermögen i. H. v. 2.500 € zugestanden • Besteht keine Verwertungsmöglichkeit (z. B. bAV, Basisrente, geschützte Verträge nach der Neuregelung): Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, sich die zukünftigen Leistungen übertragen zu lassen Auszahlung der Renten an Sozialhilfeträger
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge • Pfändungsschutz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
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