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SGB 12

SGB 12. Änderungen des SGB 12 gegenüber dem BSHG. Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Ausgliederung der erwerbsfähigen Personen und derjenigen, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben. Übernahme des Gesetzes über Grundsicherung im Alter

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  1. SGB 12

  2. Änderungen des SGB 12 gegenüber dem BSHG • Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe • Ausgliederung der erwerbsfähigen Personen und derjenigen, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben. • Übernahme des Gesetzes über Grundsicherung im Alter • Stärkere Pauschalisierung des Leistungsumfangs • Anhebung der Regelsätze um 19 % • Reduzierung der einmaligen Leistungen auf wenige Ausnahmen. • Kosten der Unterkunft werden pauschaliert (§ 29 Abs.2 SGB 12). • Absenkung der Mehrbedarfszuschläge (§ 30 SGB 12) • Verstärkte Inanspruchnahme Dritter • Die Unterhaltsvermutung im Falle einer Haushaltsgemeinschaft gilt nicht mehr nur zwischen Verwandten ( § 36 SGB 12). Die sog. Bedarfsdeckungs-vermutung findet nur zu Lasten Schwangerer, Pflegebedürftiger und Behinderter keine Anwendung. • Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1).

  3. Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 27 bis 40 Grundsicherung im Alter §§ 41 bis 46 Hilfe zur Gesundheit §§ 47 bis 52 Eingliederungshilfe für Behinderte §§ 53 bis 60 Hilfe zur Pflege §§ 61 bis 66 Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten §§ 67 bis 69 Hilfe in anderen Lebensarten §§ 70 bis 74 individuell gebotene Beratung und Unterstützung § 11 Leistungsarten (§ 8)

  4. Leistungsformen (§ 10) Dienstleistung, etwa in Form von Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes, sowie Aufnahme von Kontakten zu weiterhelfenden Institutionen. Geldleistung, z. B. als laufende monatliche Zahlung Sachleistungen,z. B. bei der Ersteinrichtung des Haushalts oder der Erstausstattung mit Bekleidung 4

  5. Hilfsbedürftigkeit nach §19 SGB 12 Hilfebedarf =Bedarf-Eigenmittel

  6. Prüfungsschema für die Hilfe zum Lebensunterhalt • Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers,§ 19 Abs. 1 S. 1 • Im Falle einer Haushaltsgemeinschaftkommt es auf deren Hilfsbedürftigkeit an, § 19 Abs. 1 S. 2 • Partner (Ehegatten, Lebenspartner,) • Eltern und Kinder im Haushalt • Eheähnliche Gemeinschaft, §§ 20, 19 Abs. 1 S. 2 • Kein Ausschluss der Berechtigung • § 21 erwerbsfähige Hilfebedürftige oder Angehörige ihrer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 5 Abs. 2 SGB 2). • § 22 Auszubildende • § 23 Sondervorschriften für Ausländer • § 24 Deutsche im Ausland

  7. Bedarfe (§§ 27a-32 SGB 12) • RegelbedarfeSie werden nach als Anlage zu § 28 SGB 12 von den Ländern jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst, derzeit 364 Euro. • Mehrbedarfe • Kosten für Unterkunft u. Heizungnach angemessenem Aufwand, gem. § 35 kann die Leistung pauschaliert werden.) • Evtl. Kosten der Kranken- und PflegeversicherungFür Weiterversicherte werden sie gem. § 32 Abs. 1 übernommen.)

  8. Regelsätze § 29 Alleinstehende und Haushalts-vorstände bekommen den Eckregelsatz= 382 € Zusammenlebende Ehegatten und Lebenspartner erhalten345 € Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 255 € Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 224 € Ab Beginn des 15 Lebensjahres = 289 € 8

  9. Mehrbedarfe (§§ 30-31 SGB 12) • In Höhe von 17 % der Regelleistung • Schwangere ab der 12. Woche, gem. § 20 Abs. 2: • Alte Menschen über 65 mit Ausweis nach § 69 SGB 9 mit dem Merkzeichen G, § 30 Abs. 1 Nr. 1 • Menschen unter 65, die voll erwerbsgemindert sind und mit Ausweis nach § 69 SGB 9 mit dem Merkzeichen G § 30 Abs. 1 Nr. 2 (Im Einzelfall höhere Leistung) • 36 % für Eltern, § 31 Abs. 3 • Für ein Kind unter 7 Jahren oder • für zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren • oder (wenn danach der Betrag höher ist) 12 % der Regel-leistung für jedes Kind, bis maximal 60 % der Regelleistung • Bis zu 35 % für Behinderte wenn sie über 15 Jahre sind, § 31 Abs. 4 • Aufwand für besondere Ernährung,§ 30 Abs. 5

  10. Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB 12 • Einnahmen in Geld oder Geldeswert • Grundsätzlich ist auch das der Eltern und Partner zu berück-sichtigen (§ 19 Abs. 2 S. 2), außer bei schwangeren Kindern und minderjährigen Müttern (§ 19 Abs. 4) • Ausnahmen gemäß § 82 SGB 12 • Ausnahmsweise gem. § 83 keine Anrechnung von zweckgebundenen Geldern und Schadensersatz. • Absetzbare Ausgaben (§ 82 Abs. 2) • Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge • freiwillige Versicherungsbeiträge • Altersversorgungsbeträge • Notwendige Ausgaben (Werbungskosten) • Arbeitsfördergeld und Erhöhungsbeträge, § 43 SGB 9 • Tätigkeitszuschlag (§ 82 Abs. 3) • 30 % des Einkommens aus der Tätigkeit • Für behinderte Menschen in einer Werkstatt:12,5 % des Eckregelsatzes plus 25 % des diesen Betrags übersteigenden Entgelts

  11. Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Rechtliche Grundlage - § 43 SGB XII • Anspruch und Höhe der Leistungen der Grundsicherung richten sich nach der Bedürftigkeit. • Die Bedürftigkeit und Höhe der Grundsicherung richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen und seines • nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie • des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebens-partnerschaft • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben unberücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. • Das Einkommen und Vermögen von anderen Personen im Haushalt, z. B. bei Wohngemeinschaften mit Verwandten oder anderen Personen, werden nicht vom Grundsicherungsbedarf des Betroffenen abgezogen.

  12. Vermögensanrechnung §§ 19, 90 • Anrechnungsfreies Schonvermögen • 1. Vermögen aus öffentlichen Mitteln für Hausstand oder Sicherung der Lebensgrundlage • 2. Kapital für zusätzliche Altersvorsorge nach Abschnitt XI des EStG • 3. angemessener Hausrat • 4. Gegenstände für Beruf oder Ausbildung • 5. Familien- oder Erbstücke • 6. Gegenstände für geistige Bedürfnisse • 7. Angemessenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung • 8. das zur Anschaffung eines Hauses bestimmte Vermögen, wenn es für einen Pflegebedürftigen bestimmt ist. • 9. Kleinere Barbeträge • 10. Verwertung wäre Besondere Härte (§ 90 Abs. 3)

  13. Grundsicherung imAlter4. Kapitel (§§ 41 ff.)

  14. Was ist Grundsicherung im Alter? Rechtliche Grundlage – Kapitel 4 SGB XII Die soziale Grundsicherung ist ein Fürsorgegesetz, das die verschämte Altersarmut bekämpfen soll, indem bei einer Sozialhilfebedürftigkeit ältere Menschen, diese ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

  15. Was ist Grundsicherung im Alter? Rechtliche Grundlage – Kapitel 4 SGB XII Grundsicherung: • Ist eine steuerfinanizierte, bedarfsorientierte Basisleistung/Sozialleistung • im Alter • bei Erwerbsminderung • Ist eine Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt absichern soll • Kommt zur Anwendung, wenn Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen • Ist eine Leistung, die die Anspruchsberechtigten zusätzlich zu ihrer Rente erhalten  Keine „Ersatz- oder Mindestrente“ • Ist eine Sozialleistung, die von der Bedürftigkeit abhängig ist • Soll die Zahlung von Sozialhilfe vermeiden  es wird somit nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zurückgegriffen Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe  Rentenversicherungsträger haben eine informierende und beratende Funktion

  16. Wer hat Anspruch auf Grundsicherung? Rechtliche Grundlage - § 41 SGB XII Anspruch haben Personen: • die das 65. Lebensjahr vollendet haben • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind • deren gewöhnlicher Aufenthaltsort, d. h. Lebensmittelpunkt, die Bundesrepublik Deutschland ist • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bzw. dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners (nach den §§ 82 bis 84 und 90), beschaffen können

  17. Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter? Rechtliche Grundlage - § 41 Absatz 2 SGB XII Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben • Altersgrenze 65 gilt nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden • Für Personen die später geboren wurden, wird lt. § 41 Absatz 2 SGB XII die Altersgrenze schrittweise um jeweils einen Monat angehoben – bis zu einem Geburtsjahrgang ab 1964 die Altersgrenze bei 67 Jahren liegt • Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Alters- oder Hinterbliebenenrente gegeben sind

  18. Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherung? Rechtliche Grundlage - § 41 SGB XII Ausgeschlossen sind Personen: • Deren Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt  Ehepartner der Kinder werden nicht berücksichtigt • Die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z. B. die ihr Vermögen verschleudert oder verschenkt haben, ohne darauf zu achten, ob für das Alter eine ausreichende Einkommenssicherung vorhanden ist) • Ausländische Staatsangerhörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

  19. Was gehört zu den Leistungen der Grundsicherung? Rechtliche Grundlage - § 42 SGB XII Umfang Die Leistungen der Grundsicherung im Alter entsprechen, dem Umfang und der Höhe nach, den Leistungen der Sozialhilfe. Höhe der Grundsicherung = Grundsicherungsbedarf – anzurechnendes Einkommen und Vermögen Laufender Grundsicherungsbedarf • Maßgebender Regelsatz • Kosten für Unterkunft und Heizung • Leistungen für Mehrbedarfe im notwendigen Lebensunterhalt • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung Erweiterter Grundsicherungsbedarf • Leistungen für einmalige Bedarfe • Vorsorgebeiträge • Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

  20. Was gehört zu den Leistungen der Grundsicherung? Rechtliche Grundlage - § 42 SGB XII Überblick des Grundsicherungsbedarfs: • Maßgebender Regelsatz § 28 SGB 12 • Kosten für Unterkunft und Heizung § 35 SGB 12 • Leistungen für Mehrbedarfe im notwendigen Lebensunterhalt § 30 SGB 12 • Leistungen für einmalige Bedarfe § 31 SGB 12 • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung § 32 SGB 12 • Vorsorgebeiträge § 33 SGB 12 • Bildungsbedarf § 34 SGB 12

  21. Was sind „maßgebende“ Regelsätze? Rechtliche Grundlage - Anlage zu § 28 SGB 12 Je nach Lebenssituation wird nach drei Regelsätzen unterschieden. Sie werden prozentual vom „Eckregelsatz“, der 359,- € beträgt, abgeleitet. Für einen Alleinstehenden bzw. den Haushaltsvorstand Für den Ehe- oder Lebenspartner Für Haushaltsangehörige Trägt die allgemeinen Kosten der Haushaltsführung, z. B. Strom Unter 14 Jahren 14 Jahre und älter 100 %  364,- € 90 %  328,- € 60 %  215,- € 80 %  291,- €

  22. Was zählt zu den Kosten für Unterkunft und Heizung? Rechtliche Grundlage - §§ 35 und 36 SGB 12 • Die Leistungen beinhalten die Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwen-dungen für Unterkunft und Heizung oder eine Pauschale Unterkunft • Unterkunftskosten bei Mietern  Miete + Nebenkosten • Unterkunftskosten bei Eigentümern  notwendige Ausgaben, wie Schuldzinsen, Steuern, Nebenkosten • Kosten für eine Wohnungssuche und Mietkaution • Umzugskosten • Mietschulden, bei drohender Obdachlosigkeit, können in Form • von einer Beihilfe, • eines Darlehens zur Abdeckung der Schulden oder • der Schuldenübernahme, z. B. bei einer drohenden Energieliefersperre wegen rückständiger Energieschulden übernommen werden

  23. Was zählt zu den Kosten für Unterkunft und Heizung? Rechtliche Grundlage - §§ 35 und 36 SGB 12 Heizkosten • Laufende Zahlungen, z. B. monatlich • Zahlungen in größeren Zeitabständen, z. B. bei Ofenheizung • Übernahme ist auf den im Bedarfsfall individuell angemessenen Umfang beschränkt und bestimmt nach: • Wohnraumgröße • Heizanlage • Bauzustand • Familiären Verhältnissen • Alters- oder gesundheitsbedingten Wärmebedarf Stationäre/Teilstationäre Unterbringung • Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach den durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers berücksichtigt

  24. Was sind „angemessene“ Aufwendungen für Unterkunft? Rechtliche Grundlage - § 35 SGB 12 • Die „angemessenen Mietkosten“ richten sich danach, was für den Empfänger von Fürsorgeleistungen angemessen ist Nicht nach den bisherigen Lebensverhältnissen • Entscheidend sind • Individuelle Lebensverhältnisse, wie z. B. Zahl der Familienmitglieder, erhöhter Wohnraumbedarf wegen einer Behinderung • Örtliche Verhältnisse, wie z. B. Größe der Wohnung, Höhe der Miete, Zahl der Räume • Angemessene Wohnraumgrößen - Richtwerte: • 1 Person – Haushalt 45 qm • 2 Personen – Haushalt 60 qm • 3 Personen – Haushalt 75 qm • Für jede weitere Person – Haushalt + 15 qm

  25. Was ist wenn die Wohnung/Miete nicht angemessen ist? Rechtliche Grundlage - § 35 SGB 12 • Die Miete wird solange in voller Höhe übernommen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist • die Mietkosten durch Umzug, • Vermietung, z. B. eines Zimmers • oder andere Weise zu senken • Die Übernahme erfolgt jedoch längstens für sechs Monate!

  26. Was ist wenn die Wohnung/Miete nicht angemessen ist? Rechtliche Grundlage - § 35 SGB 12 Zu beachten bei Umzügen: • Vor Abschluss des neuen Mietvertrages sollte die Zusicherung des Trägers der Grundsicherung eingeholt werden  es wird geprüft, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind • Bei einer Zustimmung, d. h. sind die Kosten angemessen, können folgende Kosten übernommen werden: • Wohnungsbeschaffungskosten, z. B. Maklergebühren • Mietkaution • Umzugskosten • Ohne Zustimmung, d. h. bei unangemessenen Kosten, müssen nur die angemessenen Kosten übernommen werden • außer die höheren Aufwendungen wurden vorher genehmigt Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn: • der Träger der Leistung den Umzug veranlasst hat oder • der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist und • ohne die Zustimmung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann.

  27. Was sind Leistungen für einmalige Bedarfe? Rechtliche Grundlage - § 31 SGB 12 Leistungen für einmalige Bedarfe gibt es für: • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte • Erstausstattungen für Bekleidung Höhe der Leistungen für eine Erstausstattung können sich nach • dem individuellen Bedarf oder • Pauschalbeträgen Richten. Einmalige Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung und des Haushalts sowie für Bekleidung: • Für einen Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand 48,- € • Für den Partner 38,- € Leistungen für einmalige Bedarfe kann man auch bekommen, wenn keine Grund-sicherung bezogen wird, aber das Einkommen gerade noch für den notwendigen Lebensunterhalt ausreicht.

  28. Wie werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicher-ung berücksichtigt? Rechtliche Grundlage - § 32 SGB 12 • Bei Grundsicherungsbeziehenden mit einer Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Rente abgezogen und an die Krankenversicherung weitergeleitet.  Die Beiträge werden erst im Rahmen der Einkommensabrechnung berücksichtigt und nicht als Grundsicherungsbedarf • Es werden nur die Beiträge übernommen, die der Betroffene nicht selber zahlen kann.  Bei freiwillig Versicherten also nur soweit wie die Beiträge angemessen sind • Bei Pflichtversicherten, die bisher ohne Krankenversicherungsschutz (z. B. weil sie die Beiträge nicht bezahlen konnten) waren, haben ein „Rückkehrrecht“ und können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder pflichtversichern lassen. Auf Verlangen der gesetzlichen Krankenversicherung können die Beiträge direkt vom Träger der Grundsicherung abgeführt werden. • Bei Betroffenen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden und sich anschließend freiwillig weiterversichern (z. B. Frauen die nach einer Scheidung aus der Familienver-sicherung fallen), muss der Träger der Leistungen zur Grundsicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Bedarfs berücksichtigen.

  29. Was zählt als Vorsorgebeitrag? Rechtliche Grundlage - § 33 SGB 12 Beiträge zur Vorsorge für eine angemessene Alterssicherung können übernommen werden. Hierzu zählen Beiträge: • Zur gesetzlichen Rentenversicherung • Zu landwirtschaftlichen Alterskassen • Zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen • Für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge • Für geförderte Altersvorsorgebeiträge • Für eine Sterbegeldversicherung, um einen Anspruch auf ein angemessenes Sterbegeld zu ermöglichen

  30. Mietschuldenübernahme Rechtliche Grundlage - § 36 SGB 12 • Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen ermöglichen die Übernahme von Schulden  „Kann-Leistung“ • Schuldenübernahme kann in Form einer Beihilfe oder eines Darlehens zur Abdeckung der Schulden gewährt werden • Notlagen können entstehen bei: • Rückständigen Mietschulden, die durch eine Räumungsklage zu einer Obdachlosigkeit führen können • Schulden bei Energieversorgungsunternehmen und der damit drohenden Energieliefersperre

  31. Was zählt zum Einkommen? Rechtliche Grundlage – § 82 SGB XII Der Einkommensbegriff aus dem Einkommenssteuerrecht umfasst: • Erwerbseinkommen • Renten, Pensionen • Hinterbliebenenleistungen, z. B. Große und Kleine Witwen-/ Witwerrente • Wohngeld von Wohnberechtigten • Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten • Miet- und Pachteinnahmen, Nießbrauch- oder Altenteilrechten • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

  32. Wie wird Einkommen berücksichtigt und angerechnet? Rechtliche Grundlage - § 82 Absatz 2 SGB XII Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das verfügbare bereinigte Einkommen berücksichtigt. Dieses so genannte Nettoeinkommen ergibt sich wie folgt: Bruttoeinkommen abzüglich • Einkommenssteuer • Beiträge zur Sozialversicherung • Angemessene Beiträge zu bestimmten sonstigen Versicherungen, wie z. B. Rechtsschutz-, Haftpflicht-, Sterbegeldversicherung • Geförderte Beiträge zu einer Riester –Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbeitrages • Notwendige Werbungskosten • Zusätzlichen pauschalen Betrag von 30 % bei einem Einkommen aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Tätigkeit

  33. Was zählt nicht zum Einkommen? Rechtliche Grundlage - § 82, § 83, § 84 SGB XII Nicht zum Einkommen angerechnet werden: • Grundrente: • die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), z. B. Bundesentschädigungsgesetz, und • nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesverordnungsgesetzes vorsehen, z. B. Opferentschädigungsgesetz oder Infektionsschutzgesetz • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, z. B. Schmerzensgeld, Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen

  34. Was zählt nicht zum Einkommen? Rechtliche Grundlage - § 82, § 83, § 84 SGB XII Nicht zum Einkommen angerechnet werden: • Leistungen wegen Kindererziehung an vor 1921 geborener Mütter • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, wie z. B. Hamburger Stiftung „Hilfe für NS-Verfolgte“  außer die materielle Situation wird dadurch so günstig beeinflusst, dass neben diesen Einkünften eine Grundsicherung nicht mehr gerechtfertigt ist • Leistungen der Pflegeversicherung und Sozialhilfe • Zuwendung Anderer, die keine rechtliche oder sittliche Pflicht gegenüber dem Betroffenen haben  sollen nicht berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würden

  35. Was zählt zum Vermögen? Rechtliche Grundlage – Dritter Abschnitt. Vermögen SGB XII Mit Vermögen sind alle Gegenstände und Güter gemeint, die nicht zur sofortigen Bestreitung des aktuellen Bedarfs vorgesehen sind. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das Vermögen des Bedürftigen und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners oder eheähnlichen Partners berücksichtigt.

  36. Was zählt nicht zum Vermögen? Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 SGB XII Nicht zum Vermögen angerechnet wird: • Vermögen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes • Zuwendungen seitens Bund, Länder, Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts • Erst- oder Wiederbeschaffung von Hausrat, z. B. Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichgesetz • Ein Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer „Riester-Zusatzaltersversorgung“ • Ein angemessener Hausrat, unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhält-nisse • Möbel und sonstige Wohneinrichtungen • Haushaltsgeräte

  37. Was zählt nicht zum Vermögen? Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 SGB XII Nicht zum Vermögen angerechnet werden: • Gegenstände für die berufliche Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, z. B. • Arbeitsgeräte, Werkzeuge • Fachliteratur, Fortbildungen, Schulungen • Behindertengerechtes Fahrzeug • Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde  wird in einer Einzelfallprüfung entschieden, z. B. • Kunstgegenstände, Sammlungen • Schmuckstücke • Möbel • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Sie dürfen somit keinen erheblichen Wert und somit zu keinem unvertretbaren Verhältnis zur Lebenssituation stehen, z. B. • Bücher, Musikgeräte, Briefmarkensammlung

  38. Was zählt nicht zum Vermögen? Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 SGB XII Nicht zum Vermögen angerechnet wird: • Sonstiges Vermögen, wenn es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist und dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde Zum sonstigen Vermögen gehören: • Bausparverträge • Lebensversicherung • Sparkonten • Ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst oder von einem einsatzpflichtigen Haushaltspartner bewohnt wird und das nach dem Tod des Leistungsempfängers von seinen Angehörigen bewohnt werden soll. • Kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen

  39. Was ist ein angemessenes Hausgrundstück? Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII Die Angemessenheit wird bestimmt nach: • Anzahl der Bewohner • Wohnbedarf, z. B. von behinderten oder pflegebedürftigen Menschen • Grundstücksgröße • Hausgröße • Zuschnitt des Gebäudes • Ausstattung des Gebäudes • Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes • Faustregel für einen 4 Personen – Hauhalt: • Wohnfläche des eigenen Hauses ≤ 130 m2 • Wohnfläche der Eigentumswohnung ≤ 120 m2

  40. Das Schonvermögen setzt sich zusammen aus einem: Grundbetrag Partnerbetrag Erhöhungsbetrag, für jeden, der von dem Grundsicherungsberechtigten überwiegend unterhalten wird 2.600,- Euro 614,- Euro 256,- Euro Was sind kleinere Barbeträge (Schonvermögen)? Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII Kleinere Barbeträge bzw. sonstige Geldwerte dürfen bis zu einer gewissen Freigrenze nicht der Grundsicherung angerechnet werden.

  41. Was sind ergänzende Darlehen? Rechtliche Grundlage - § 91 SGB XII • Wenn ein Bedarf unmittelbar vorhanden ist, aber das unter das Schonvermögen fallende Vermögen nicht sofort verbraucht werden kann, hat der Träger einen Ermessensspielraum. • Wenn die einzusetzenden Vermögenswerte nur unwirtschaftlich verwertet werden können oder gar „verschleudert“ werden müssen und die Verwertung deshalb zu einer Härte führen würde.  In diesen Fällen kann die Grundsicherung als Darlehen geleistet werden. Die Rückzahlung erfolgt durch Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswertes: • Entweder wenn der Grund für die Unmöglichkeit der Verwertung wegfällt oder • Nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  42. Wie bekomme ich Grundsicherung im Alter • Die Grundsicherung wird nur auf Antrag geleistet. • Der Antrag kann auch formlos gestellt werden  um den Sachverhalt genau prüfen zu können, empfiehlt sich, ein Antragsformular auszufüllen • Der Antrag ist beim zuständigen Grundsicherungsamt, meist im örtlichen Sozialamt, zu stellen • Auch andere, nicht zuständige Leistungsträger müssen den Antrag entgegennehmen und diesen dann an das Grundsicherungsamt weiterleiten

  43. Für wie lange wird die Grundsicherung bewilligt? • Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Monate gewährt • Bei Erstbescheiden wird sie ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde: • z. B. Antrag wird am 16.Oktober gestellt, Leistungen werden ab dem 1. Oktober erbracht • Bei Änderungen, die sich günstig auf den Grundsicherungsanspruch des Empfängers auswirken, werden diese mit dem Ersten des Monats berücksichtigt, in dem die Änderung eingetreten ist und dem Amt mitgeteilt wurde • z. B. Verringerung des Einkommens führt zu einem höheren Anspruch • Bei Änderungen, die sich ungünstig auf den Grundsicherungsanspruch des Empfängers auswirken, werden diese mit dem Ersten des Folgemonats berück-sichtigt • Läuft der Bewilligungszeitraum aus, so ist meist nur ein vereinfachter Folgeantrag zu stellen • Teilweise wird auf diesen auch verzichtet und davon ausgegangen, dass der erste Antrag „folgende Wirkung“ hat

  44. Kann man sich gegen den Grundsicherungsbescheid wehren? • Sollte der Grundsicherungsantrag abgelehnt oder zu niedrig bewilligt werden, kann Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden • Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Grundsicherungsbe-scheid erlassen hat • Es sollte immer auf eine schriftliche Bestätigung des Bescheides bestanden werden • Ist der Widerspruch erfolglos, folgt ein schriftlicher Widerspruchsbescheid • Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Klage beim Sozialgericht eingereicht werden

  45. Vergünstigungen für Grundsicherungsbeziehende • Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen • z. B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, steuerliche Erleichterungen, Parkerleichterungen, Blindengeld nach dem Landesblindengesetz • Rundfunkgebührenbefreiung • Vergünstigungen beim Telefon • Rabatte auf Eintrittspreise • z. B. Schwimmbäder

  46. Hilfe zum Lebensunterhalt § 27 SGB XII Wer seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft & Heizung, Körperpflege, Hausrat...) selbst oder mit Hilfe Anderer nicht bestreiten kann, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt. Sozialhilferechtlicher Bedarf besteht aus vier Bedarfskomponenten: Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person, + angemessene Kosten der Unterkunft, + tatsächliche Heizkosten und + evtl. Mehrbedarfe = Bedarf 46

  47. Bedarfe Kosten für Unterkunft und Heizung § 29 SGB XII: Das Sozialamt übernimmt die angemessenen Kosten der Unterkunft und die Heizungskosten oder eine Pauschale (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung). Unterkunft: - Unterkunftskosten bei Mietern: Miete und Nebenkosten - Unterkunftskosten bei Eigentümern: Notwendigen Ausgaben, wie Schuld- zinsen, Steuern, Nebenkosten 47

  48. Was ist eine angemessene Unterkunft? Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen (Richtwerte): • 45-50 m² für eine Person, • 60 m² oder 2 Zimmer für zwei Personen, • 75 m² oder 3 Zimmer für drei Personen, • 85-90 m² oder 4 Zimmer für vier Personen, • ein eigenes Haus darf in der Regel bis 130 m² groß sein, eine eigene Wohnung bis 120 m². 48

  49. Bedürftigkeit Bedürftigkeit liegt vor, wenn Sie kein oder zu wenig Erwerbseinkom-men haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungs-träger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind, um den festgestellten Bedarf abzudecken. Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung 49

  50. Einkommen und Vermögen Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung. § 82 Abs. 1 SGB XII sagt: Anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen. Anrechenbares Einkommen ist also z. B.: Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG, Mieteinnahmen, Wohngeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zinsen aus Ersparnissen, freie Kost oder freie Wohnung, laufende Geschenke. 50

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