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Steuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei

Steuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Deutschland. Ljubljana (Slowenien), 15. November 2013 Referent: Dipl.- Finw . Matthias Winkler, Steuerberater, Fachberater Internationales Steuerrecht.

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Steuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei

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Presentation Transcript


  1. Steuerliche Pflichten von slowenischen Unternehmen und deren Arbeitnehmern bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Deutschland Ljubljana (Slowenien), 15. November 2013 Referent: Dipl.-Finw. Matthias Winkler, Steuerberater, Fachberater Internationales Steuerrecht

  2. BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (1) Tochtergesellschaft Betriebsstätte Ohne feste Einrichtung AG, GmbH, KG etc. Besteuerung der Einkünfte in Deutschland Besteuerung der Einkünfte in Slowenien Durch „Einrichtung“ Durch Qualifikation laut Doppelbesteuerungs-abkommen Deutschland-Slowenien

  3. BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (2) Art. 5 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Slowenien: „Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ´Betriebsstätte´ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“ Insbesondere eine Betriebsstätte sind: Der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte oder ein Bergwerk. (Art. 5 Abs. 2 DBA) Keine Betriebsstätte sind: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren dienen; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; eine feste Geschäftseinrichtung, die nur eine Hilfstätigkeit ausübt oder vorbereitenden Charakter hat. (Art. 5 Abs. 4 DBA)

  4. BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (3) Abhängiger Vertreter: Art. 5 Abs. 5DBA Deutschland-Slowenien („Vertreterbetriebsstätte“): „Ist eine Person für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht gewöhnlich aus, wird dadurch eine Betriebsstätte begründet.“ (Ausnahmen: Lagerung, Repräsentanz, unabhängiger Vertreter)  Kann auch den in Deutschland tätigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (d.o.o.) betreffen Unabhängiger Vertreter: Keine Betriebsstätte durch Beauftragung eines unabhängigen Vertreters, Maklers oder Kommissionärs, wenn diese im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln. (Art. 5 Abs. 6) Keine Betriebsstätte wird durch die Beherrschung einer Gesellschaft im anderen Vertragsstaat begründet. (Art. 5 Abs. 7)

  5. BEGRÜNDUNG EINER STEUERLICHEN BETRIEBSTÄTTE IN DEUTSCHLAND (4) Betriebsstättengewinnermittlung: Ermittlung der Einkünfte der deutschen Betriebsstätte nach OECD-Grundsätzen (bei „einfachen“ Betriebsstätten unter Umständen Kosten- aufschlagsmethode, „Cost-Plus“, möglich) Hoher Formalismus: Dokumentation von Verrechnungspreisen in Deutschland, hoher Buchhaltungs- und Steuererklärungsstandard Deutsche Besteuerung: Besteuerung des Betriebsstättengewinns nach deutschen Maßstäben / z. B. Körperschaft- und Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften mit etwa 26-32 % (abhängig vom Standort) Zu beachten: Sondervorschriften für Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.

  6. AUSNAHMEREGELUNG FÜR BAUAUSFÜHRUNGENUND MONTAGEN Art. 5 Abs. 3Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Slowenien: „Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.“ Abgrenzungsprobleme: Ein Bürocontainer auf einer Baustelle kann eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DBA darstellen. In diesem Fall wird eine Betriebsstätte auch bei einer Dauer von weniger als 12 Monaten begründet. Subunternehmer: Schaltet ein Generalunternehmer Sub- unternehmer für einen Auftrag ein, kann das dazu führen, dass dem Generalunternehmer diese Leistungen zugerechnet werden. Beginn und Ende: Montagebetriebsstätte beginnt mit dem Eintreffen des ersten Arbeitnehmers. Mehrere Projekte können unterUmständen „zusammengerechnet“ werden.

  7. BEISPIEL: BETRIEBSSTÄTTE IN DEUTSCHLAND Baustelle bis 31. März 2014 in Deutschland = Betriebstätte in Deutschland Arbeitnehmer wird am 1. März 2013 nach Deutschland geschickt Steuerliche Betriebstätte in Deutschland (nach Doppelbesteuerungsabkommen) Slowenisches Unternehmen muss in Deutschland Steuern zahlen, diese Steuern werden auf die Steuerschuld in Slowenien gem. Artikel 23 Abs. 2 a) aa) DBA Deutschland-Slowenien angerechnet, allerdings nur bis zur Höhe der auf die Einkünfte der Betriebsstätte entfallenden slowenischen Steuern

  8. BEISPIEL: BETRIEBSSTÄTTE IN DEUTSCHLAND Ermittlung des Betriebsstättengewinns Nach OECD-Richtlinien Nach Verrechnungspreisrichtlinien Personalkosten: - Bruttolohn - SV-Beiträge Arbeitgeber (nach slowenischem Recht) - SOKA-BAU

  9. STEUERPFLICHT VON ARBEITNEHMERN IN DEUTSCHLAND Weiterbelastung an oder Zahlung des Gehalts durch die Betriebsstätte: Deutsches Besteuerungsrecht für die betreffenden Gehaltsbezüge des Arbeitnehmers  Deutsche Betriebsstätte führt immer auch zu Lohnsteuerpflicht!!! 183-Tage-Regel: Die Grenze bezieht sich auf das Kalenderjahr / werden die Vergütungen durch einen „deutschen“ Arbeitgeber bzw. eine Betriebsstätte getragen, ist das Gehalt ab dem ersten Arbeitstag in Deutschland zu versteuern  183-Tage-Regel nur für Arbeitnehmer außerhalb dt. Betriebsstätte Sozialversicherung: Bei Auslandsentsendungen innerhalb der Europäischen Union kann eine Sozialversicherungsbefreiung im anderen Staat beantragt werden (Vordruck A1)

  10. BEISPIEL: ARBEITNEHMER IN DEUTSCHLAND Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, wenn eine Betriebsstätte begründet wird Arbeitnehmer-Entsendegesetz d.h. Mindestlöhne und Mindestbedingungen (Urlaub, Arbeitszeiten etc.) müssen beachtet werden, andernfalls drohen Bußgelder Falls die Arbeitnehmer im Baugewerbe eingesetzt werden, fallen Beiträge zur SOKA-BAU an

  11. DEUTSCHE BAUABZUGSTEUER– FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG Deutsche Bauabzugssteuer nach §§ 48-48d EStG  „Vorauszahlung“ für Lohnsteuer, Einkommens- und Körperschaftsteuer  Ziel: Eindämmung illegaler Betätigung in Deutschland Ein Unternehmer muss die Bauabzugssteuer bei der Zahlung von Rechnungen für Bauleistungen in Deutschland an den Auftragnehmer einbehalten  Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken  Bauabzugssteuer = 15 % des Rechnungsbetrags Freistellungsbescheinigung: Baufirmen können sich bei den deutschen Finanzbehörden registrieren und sich eine Bescheinigung über die Freistellung von der deutschen Bauabzugssteuer erteilen lassen / dann muss der Auftraggeber keine Bauabzugssteuer von den Rechnungen einbehalten  Freistellungsbescheinigung vor Arbeitsbeginn in Deutschland beantragen!

  12. UMSATZSTEUERLICHE REGISTRIERUNG IN DEUTSCHLAND • Auch wenn keine Betriebstätte in Deutschland begründet wird, kann eine Registrierung für Umsatz- • steuerzwecke in Deutschland erforderlich sein. Zu beachten ist, dass es in Deutschland anders als • in anderen EU-Staaten keine Vereinfachungsregelungen oder Bagatellgrenzen gibt. • Folgende Fälle können eine Registrierungspflicht auslösen • Konsignationslager oder Warenlager in Deutschland • Bauleistung an Privatperson in Deutschland • Überschreiten der Lieferschwelle bei Lieferungen an Privatpersonen (Versandhandel) • Eingangsrechnungen von ausländischen Unternehmern mit Leistungsort in Deutschland, • häufig vor allem bei Subunternehmerketten im Baugewerbe • Weitere Sonderfälle (Personenbeförderung im Inland, teilweise bei Teilnahme an Messen etc.) • Die Registrierung führt zu folgenden Verpflichtungen • Monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen • Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung

  13. SANKTIONEN BEI VERLETZUNG STEUERLICHER PFLICHTEN Vernachlässigung steuerlicher Pflichten Steuerhinterziehung / Strafen Leichtfertige Verkürzung / Bußgelder Je nach Umfang: viele tausend Euro möglich Verstoß Arbeitnehmer-Entsendegesetz Bis 30.000,00 EUR Geldbuße bei Meldeverstoß Selbstschuldnerische Bürgenhaftung bei Verstoß gegen Mindestlohn Auch in Subunternehmer-Kette Haftung der Auftraggeber Durchsetzung durch SOKA-Bau wird massiv verfolgt Zu beachten: Strafen und Bußgelder können mittlerweile in allen Ländern der Europäischen Union durch- gesetzt werden / In Deutschland sind Strafen bis hin zu Gefängnisstrafen und Gewerbeuntersagung möglich

  14. KONTAKTDATEN REGENSBURG Im Gewerbepark D75 D-93059 Regensburg Tel. +49 (0)941 58 613 0 Fax +49 (0)941 58 613 199 Mail regensburg@wwkn.de Web wwkn.de ANSPRECHPARTNER BEI WW+KN: Matthias Winkler (MWinkler@wwkn.de) Marcel Radke (MRadke@wwkn.de) Veronika Prüll (VPruell@wwkn.de)

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