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Vorlesung Steuerrecht

Vorlesung Steuerrecht. WS 2009/10. Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM). Bedeutung von Abgaben. Wichtigste Einnahmequelle der Gebietskörperschaften Steuerstaat Abgabenquote

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Presentation Transcript


  1. Vorlesung Steuerrecht WS 2009/10 Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM)

  2. Bedeutung von Abgaben • Wichtigste Einnahmequelle der Gebietskörperschaften • Steuerstaat • Abgabenquote • Anteil des Bruttoinlandsproduktes, der zur Finanzierung der Staatsaufgaben verwendet wird • Besteuerung • Rechtsstaatlich zulässiger Eingriff in die Eigentums- und Vermögenssphäre • Einfluss auf die wirtschaftlichen und persönlichen Dispositionen der Bürger • Massenphänomen

  3. Bedeutung des Abgabenrechts • Abgaben • Überbegriff für • Steuern • Beiträge • Gebühren • Verfassungsrechtliche Grundlagen • Art 13 B-VG • Kompetenzverteilung Abgabenwesen in eigenem Verfassungsgesetz => Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) • Zuweisung konkreter Besteuerungsrechte und Aufteilung der Abgabenerträge durch einfaches Gesetz => Finanzausgleichsgesetz (FAG)

  4. Begriff der Abgabe und der Steuer • Geldleistungen, die • die Gebietskörperschaften • kraft öffentlichen Rechts • zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben • Nicht-fiskalische Zwecke in Grenzen erlaubt

  5. Bedeutung der Steuern • Besteuerung • Rechtsstaatlich zulässiger Eingriff in die Eigentums- und Vermögenssphäre • Einfluss auf die wirtschaftlichen und persönlichen Dispositionen der Bürger • Massenphänomen • Steuern dürfen nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden • Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG, § 5 F-VG) • In Österreich eine Vielzahl von Einzelgesetzen • Bundesrecht, Landesrecht, Gemeinderecht nebeneinander

  6. Standort des Steuerrechts • Finanzrecht • Steuerrecht • Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht • Haushaltsrecht (Budgetrecht) • Rechtsvorschriften über Kassenwesen • Vermögens- und Schuldengebarung • Monopolrecht • Rechtsvorschriften über Finanzwirtschaft ö-r Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften

  7. Standort des Steuerrechts • Steuerrecht • Teil des öffentlichen Rechts • Organisatorisch und verfahrensrechtlich verselbständigt • Daher eigener Rechtsbereich • Eng verflochten mit anderen Rechtsdisziplinen • Zivilrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht

  8. Regelungsgehalt des Steuerrechts • Besteuerung • Rechtsstaatlich geordneter Wertetransfer vom privaten zum öffentlichen Sektor • Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung auf gesetzlicher Grundlage • Formelles Steuerrecht • Materielles Steuerecht • Normen mit Steuertatbeständen • Normen über die Steuererhebung • Normen, die die Vollstreckung der Ansprüche regeln • Bestimmungen, die den strafrechtlichen Schutz der Ansprüche sicherstellen

  9. Aufbau und innere Ordnung des Steuerrechts • öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis • Entsteht durch Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes • Besonderes Steuerrecht • Einzelne Materiengesetze (zB EStG, UStG, KStG) • Allgemeines Steuerrecht • Ergänzt besonderes Steuerrecht • Verfahrensrecht; Verwaltungsorganisationsstruktur • Abgabenexekutionsrecht • Finanzstrafrecht

  10. Struktur der materiellen Steuergesetze • Steuersubjektbezogene Vorschriften • Steuerobjektbezogene Vorschriften (Steuergegenstand) • Bemessungsrechtliche Vorschriften • Steuersatz • Steuerbefreiungen • Freibeträge • Freigrenze

  11. Systematisierung der Steuern • Finanzverfassungsrechtlich • Abgabenhoheit • Ertragshoheit • Verwaltungshoheit • Entrichtungsart • Veranlagung • Selbstbemessung • Abfuhr für Rechnung eines Dritten

  12. Systematisierung der Steuern • Häufigkeit der Entrichtung • Abschnittsteuern • Einmalige Steuern • Verhältnis Steuerschuldner – Steuerträger • Direkte Steuern • Indirekte Steuern • Verhältnis Steuerobjekt zu Steuerschuldner • Personensteuern • Sachsteuern

  13. Systematisierung der Steuern • Volkswirtschaftliche Anknüpfung • Einkommensentstehung • Einkommensverwendung • Vermögen • Steuergegenstand • Ertragsteuern • Substanzsteuern • Verkehrsteuern • Verbrauchsteuern

  14. Systematisierung der Steuern • Aufkommensverwendung • Allgemeine Abgaben • Zweckgebundene Abgaben • Tarif • Lineare Steuern • Progressive Steuern • Regressive Steuern

  15. Rechtsquellen des Steuerrechts • Gesetze im formellen Sinn • Legalitätsprinzip • Gesetzgebung nach B-VG • Ausnahme: Landesgesetze über Abgaben unterliegen suspensivem Vetorecht der BReg (§ 9 F-VG) • Verordnungen • Art 18 Abs 2 B-VG: nur auf Grund der Gesetze • Ausnahme: Gesetzesvertretende Verordnungen gem § 7 Abs 5 F-VG

  16. Rechtsquellen des Steuerrechts • Völkerrecht • Gem Art 9 B-VG Teil des Bundesrechts • Bilaterale Staatsverträge: Doppelbesteuerungsabkommen • Europäisches Steuerrecht • Primäres Gemeinschaftsrecht • Sekundäres Gemeinschaftsrecht

  17. Rechtsquellen des Steuerrechts • Erlässe, Richtlinien, Erläuterungen • Im AÖF oder auf der Homepage des BMF veröffentlicht • Meinung der Finanzverwaltung zu einzelnen Gesetzen, Gesetzesbestimmungen oder zu Spezialfragen: • „Die nachstehenden Äußerungen geben im Interesse einer bundesweiten einheitlichen Vorgangsweise die Rechtsansicht des BMF wieder. Es können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten abgeleitet werden.“

  18. Rechtsquellen des Steuerrechts • Erlässe, Richtlinien, Erläuterungen • Rechtsqualität umstritten • VwGH: keine Veröffentlichung im BGBl, daher keine Rechtsnorm, daher irrelevant, uU Berücksichtigung nach Treu und Glauben • VfGH: wenn Inhalt normativ bindend formuliert  nicht gehörig kundgemachte Verordnung • Vertrauensschutz nach VO BGBl II 2005/435 zu § 236 BAO • Einzelauskünfte • Bindungswirkung nur, wenn in Bescheidform • Im Übrigen: Grundsatz von Treu und Glauben, § 236 BAO

  19. Rechtsquellen des Steuerrechts • Judikatur der GH öffentlichen Rechts • Keine generellen Rechtssätze • Bindungswirkung daher nur für den Einzelfall • Gleichgelagerte Fälle müssen aber grundsätzlich gleich entschieden werden • Rechtsprechung des EuGH • Generelle Rechtssätze • Bindungswirkung für sämtliche gleichgelagerte Fälle in sämtlichen Mitgliedstaaten

  20. Rechtsquellen des Steuerrechts • Gesetze im formellen Sinn • Legalitätsprinzip • Gesetzgebung nach B-VG • Ausnahme: Landesgesetze über Abgaben unterliegen suspensivem Vetorecht der BReg (§ 9 F-VG) • Verordnungen • Art 18 Abs 2 B-VG: nur auf Grund der Gesetze • Ausnahme: Gesetzesvertretende Verordnungen gem § 7 Abs 5 F-VG

  21. Rechtsquellen des Steuerrechts • Völkerrecht • Gem Art 9 B-VG Teil des Bundesrechts • Bilaterale Staatsverträge: Doppelbesteuerungsabkommen • Europäisches Steuerrecht • Primäres Gemeinschaftsrecht • Sekundäres Gemeinschaftsrecht

  22. Rechtsquellen des Steuerrechts • Erlässe, Richtlinien, Erläuterungen • Im AÖF oder auf der Homepage des BMF veröffentlicht • Meinung der Finanzverwaltung zu einzelnen Gesetzen, Gesetzesbestimmungen oder zu Spezialfragen: • „Die nachstehenden Äußerungen geben im Interesse einer bundesweiten einheitlichen Vorgangsweise die Rechtsansicht des BMF wieder. Es können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten abgeleitet werden.“

  23. Rechtsquellen des Steuerrechts • Erlässe, Richtlinien, Erläuterungen • Rechtsqualität umstritten • VwGH: keine Veröffentlichung im BGBl, daher keine Rechtsnorm, daher irrelevant, uU Berücksichtigung nach Treu und Glauben • VfGH: wenn Inhalt normativ bindend formuliert  nicht gehörig kundgemachte Verordnung • Vertrauensschutz nach VO BGBl II 2005/435 zu § 236 BAO • Einzelauskünfte des zuständigen Finanzamts • Bindungswirkung nur, wenn in Bescheidform • Im Übrigen: Grundsatz von Treu und Glauben, VO zu § 236 BAO

  24. Rechtsquellen des Steuerrechts • Judikatur der GH öffentlichen Rechts • Keine generellen Rechtssätze • Bindungswirkung daher nur für den Einzelfall • Gleichgelagerte Fälle müssen aber grundsätzlich gleich entschieden werden • Rechtsprechung des EuGH • Generelle Rechtssätze • Bindungswirkung für sämtliche gleichgelagerte Fälle in sämtlichen Mitgliedstaaten

  25. Zur Bedeutung des Gemeinschaftsrechts • Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Steuerrechtssysteme grundsätzlich souverän, aber • Zollunion • Steuerliche Vorschriften dürfen Grundfreiheiten des EGV nicht beschränken (Diskriminierungsverbot) • Explizite Harmonisierungsaufträge für bestimmte Steuern bzw Steuerarten

  26. Rechtsquellen des Steuerrechts • Europäisches Steuerrecht • Zollunion • Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie von Abgaben gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten • Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittländern • Zollkodex • Indirekte Steuern • Diskriminierungsverbot in Art 90 EG • Harmonisierungsgebot in Art 93 EG • Mehrwertsteuerrichtlinien • Verbrauchsteuerrichtlinie

  27. Bedeutung des Gemeinschaftsrechts • Direkte Steuern • Auf Grund von Art 94 EG • Mutter-Tochter-Richlinie • Fusionsrichtlinie • Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie • Zinsbesteuerungsrichtlinie • EG-Amtshilferichtlinie • Beitreibungsrichtlinie betr Vollstreckung ausländischer Steueransprüche

  28. Bedeutung des Gemeinschaftsrechts • Direkte Steuern • Aus EG-Grundfreiheiten abgeleitete Diskriminierungsverbote • Niederlassungsfreiheit (Art 43 ff EG) • Dienstleistungsfreiheit (Art 49 ff EG) • Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 ff EG) • Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 ff EG)

  29. Bedeutung des Gemeinschaftsrechts • Verbot von staatlichen Beihilfen • Staatliche od aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen od Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen od zu verfälschen drohen, sofern sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art 87 Abs 1 EG) • Bestimmte Beihilfen zulässig oder können vom Rat für zulässig erklärt werden • Notifizierungspflicht von Neubeihilfen und Durchführungsverbot bis zur Entscheidung durch die Kommission

  30. Bedeutung des Gemeinschaftsrechts • Verhältnis Gemeinschaftsrecht – nationales Recht • Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation • Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit • Grundsatz des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts • Zweifel hinsichtlich Übereinstimmung des innerstaatlichen Rechts mit Gemeinschaftsrecht  Vorabentscheidungsverfahren bei EuGH

  31. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Kompetenzverteilung • Art 13 B-VG verweist auf eigenes F-VG • F-VG gilt nur für öffentliche Abgaben (Abgabenbegriff!) • Konkrete Verteilung der Besteuerungsrechte (Kompetenz-Kompetenz) regelt der einfache Bundesgesetzgeber durch FAG

  32. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Finanzverfassungsgesetz • Grundsatz: Konnexitätsgrundsatz (§ 2 F-VG) • Jede GebKöR hat Aufwand, der sich aus Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu finanzieren • Ausnahmen • Kostenabwälzungen von „oben nach unten“ • Kostenübernahmen

  33. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Kompetenzverteilung unterscheidet zwischen • Abgabenhoheit • Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts (Gesetzgebungshoheit) • Ertragshoheit • Berechtigung einer Gebietskörperschaft, über den Abgabenertrag im eigenen Haushalt zu verfügen • Verwaltungshoheit • Zuständigkeit zur Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung von Abgaben (Vollziehungszuständigkeit)

  34. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Abgabentypen gem § 6 F-VG • Ausschließliche Bundesabgaben • Zwischen Bund und Ländern/Gemeinden geteilte Abgaben • Gemeinschaftliche Bundesabgaben • Zuschlagsabgaben • Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand • Ausschließliche Landesabgaben • Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben • Ausschließliche Gemeindeabgaben

  35. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Ertragshoheit • Abgaben- u Ertragshoheit fallen nur bei ausschließlichen Abgaben zusammen • Gemeinschaftliche Bundesabgaben nach FAG dreistufig • Verteilung d Aufkommens in bestimmtem Hundertsatzverhältnis auf Bund, Länder und Gemeinden (als Gesamtheit) • Verteilung der auf Länder- und Gemeindeblock entfallenden Ertragsanteile auf die einzelnen Länder und Gemeinden eines Landes => abgestufter Bevölkerungsschlüssel • Länderweiser Ertragsanteil der Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden eines Landes aufgeteilt => abgestufter Bevölkerungsschlüssel

  36. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Verteilung der Besteuerungsrechte • Abgabengegenstände sind den in § 6 F-VG vorgesehenen Abgabentypen zuzuordnen • § 6 F-VG unterscheidet nach Ertragshoheit zwischen • Ausschließliche Bundesabgaben • Zwischen Bund und Ländern geteilten Abgaben • Gemeinschaftliche Bundesabgaben • Zuschlagsabgaben (ZB Gebühren v Buchmacherwetten) • Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (praktisch ohne Bedeutung)

  37. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Abgabenerfindungsrecht • Bund uneingeschränkt auf Grund seiner Kompetenz-Kompetenz • Länder, soweit Abgaben nicht gleichartig zu den bestehenden Bundesabgaben  bedürfen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 8 Abs 3 F-VG) • Gemeinden • Kein Abgabenerfindungsrecht • Jedoch Ermächtigung durch Bund oder Land zur Ausschreibung von Abgaben „kraft freien Beschlussrechts“ möglich (§ 7 Abs 5 und § 8 Abs 5 F-VG)

  38. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Ertragshoheit • Abgaben- u Ertragshoheit fallen nur bei ausschließlichen Abgaben zusammen • Gemeinschaftliche Bundesabgaben nach FAG dreistufig • Verteilung d Aufkommens in bestimmtem Hundertsatzverhältnis auf Bund, Länder und Gemeinden (als Gesamtheit) • Verteilung der auf Länder- und Gemeindeblock entfallenden Ertragsanteile auf die einzelnen Länder und Gemeinden eines Landes => abgestufter Bevölkerungsschlüssel • Länderweiser Ertragsanteil der Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden eines Landes aufgeteilt => abgestufter Bevölkerungsschlüssel

  39. Finanzverfassung, Finanzausgleich • Verwaltungshoheit • Orientiert sich gem § 11 F-VG GS an der Ertragshoheit • Ausnahmen: gemeinschaftliche Bundesabgaben und Zuschläge d Länder und Gemeinden zu Bundesabgaben => durch BundesFinV bemessen, eingehoben u zwangsweise eingebracht. • Gemeinschaftl Landesabgaben: Verwaltungshoheit beim Land, Abweichungen in Landesgesetzen zulässig

  40. Steuerrecht und Grundrechte • Legalitätsprinzip • Verordnungen grundsätzlich nur auf Grund der Gesetze • Steuervereinbarungen grundsätzlich unzulässig

  41. Rechtsstaat und Steuerrecht • Steuerrecht und Grundrechte • Gleichheitssatz • Eigentumsschutz • Freiheit der Erwerbsbetätigung • Schutz der Privatsphäre

  42. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel (tina.ehrke-rabel@jku.at) Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM) (georg.kofler@gmail.com)

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