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Steuerrecht Umsatzsteuer

Steuerrecht Umsatzsteuer. Dr. Wolfgang Berger, BMF. Literatur USt. Berger-Wakounig Umsatzsteuer kompakt., Linde 2007. Bezug mit anderen Ländern. Drittländer: Einfuhr – Einfuhrumsatzsteuer Ausfuhr (echt) befreit Bestimmungslandprinzip exakter Grenzausgleich EU: Ursprungslandprinzip

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Steuerrecht Umsatzsteuer

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Presentation Transcript


  1. Steuerrecht Umsatzsteuer Dr. Wolfgang Berger, BMF

  2. Literatur USt. • Berger-Wakounig Umsatzsteuer kompakt., Linde 2007

  3. Bezug mit anderen Ländern • Drittländer: • Einfuhr – Einfuhrumsatzsteuer • Ausfuhr (echt) befreit • Bestimmungslandprinzip • exakter Grenzausgleich • EU: • Ursprungslandprinzip • Reiseverkehr • Bestimmungslandprinzip • Zwischen Unternehmern • Innergemeinschaftliche Lieferung (steuerfrei) • Innergemeinschaftlicher Erwerb

  4. Umsätze im Umsatzsteuergesetz Umsätze steuerbar nicht steuerbar steuerpflichtig steuerfrei 10% 12% 20% echt unecht 0% 0%

  5. Was sind steuerbare Umsätze • Lieferungen und sonstigen Leistungen • Die ein Unternehmer • Im Inland • Gegen Entgelt • Im Rahmen seines Unternehmens ausführt • Eigenverbrauch • Einfuhr • Innergemeinschaftliche Erwerb

  6. Begriffe (§ 1/2) • Inland • Ausland • Gemeinschaftsgebiet • Drittlandsgebiet

  7. Unternehmer (§2) • Zur Erzielung von Einnahmen • Selbständig • Nachhaltig ausgeübt wird • Ausnahme: neue Fahrzeuge aus EU

  8. Unternehmenseinheit und Unternehmenssphäre • Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit • 1 Umsatzsteuer-Signal beim Finanzamt! • Private Geschäfte nicht steuerbar • Körperschaften öffentlichen Rechts • Betriebe gewerblicher Art; Land- und Forstwirtschaft, fiktiver Betrieb • Fiktiver Betrieb: Vermietungen, Wasserwerk, Schlachthof, Müllbeseitigung • Kein Unternehmen • Funktionäre • Liebhaberei • Organschaft

  9. Was ist eine Leistung • Innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung • Nicht: Schenkungen, Mitgliedsbeiträge • Steuerbar ist Erfüllungsgeschäft • U: Lieferung – sonstige Leistung • Werklieferung • Bearbeitung und Verarbeitung mit Hauptstoffen (Anzug mit beigestelltem Stoff) • Werkleistung • Sonstige Leistung wenn nur Nebenstoffe oder Zutaten (Anzug mit beigestellten Knöpfen) • Einheitlichkeit der Leistung • Lief oder sonst. Leistung • Montageleistungen

  10. Was ist eine Lieferung • Leistungen, • durch die ein Unternehmer • Befähigt wird • im eigenen Namen • Über einen Gegenstand zu verfügen • Voraussetzungen: • Kein Eigentumsübergang (Eigentumsvorbehalt!) erforderlich • Körperliche Sachen • andere Wirtschaftsgüter (Kundenstock, Firmenwert) auch • Sonderfall: Gehaltslieferung (Zucker-Rübenschnitzel) • Neu: auch Entnahme von Gegenständen in die Privatsphäre - Entnahmeeigenverbrauch

  11. Grundsatz: • 3/7 wo befindet sich Lieferung zum Ztpkt. Der Verfügungsmacht • andere Lieferungen im Inl. stpfl. oder nicht st.bar • Ausnahmen: • Beförderung oder Versendung - • Beginn der Bef. (3/8) • Einfuhr aus Drittland • Verlagerung in EU (3/9) • Bordlieferungen in Schiffen, Luftfahrzeugen und in der Eisenbahn ohne Aufenthalt in Drittland (3/11) • Abgangsort • ab 1.1.2005 Strom- und Gaslieferungen • an Wiederverkäufer Empfängerort, sonst Verbrauchsort

  12. 3/8 Beginn der Beförderung ACHTUNG: kommt nur für einen Umsatz in Betracht 3/8 kommt nur für eine Lieferung in Betracht ist bewegte Lieferung 3/7 wo befindet sich Gegenstand zum Ztpkt. der Verfügungsmacht andere Lieferungen im Inl. stpfl. oder nicht stbar ist ruhende Lieferung Regel gilt auch für Abholung Sonderfall Reihengeschäft

  13. Reihengeschäft 1 Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. Gibt den Auftrag zur Beförderung von I zu Ö3 I Bewegte Lieferung - § 3 Abs. 8 Lieferort – Italien Innergemeinschaftliche Lieferung Ö1 Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö2 Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö3

  14. Reihengeschäft Variante b Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. I Bewegte Lieferung - § 3 Abs. 8 Lieferort – Italien Innergemeinschaftliche Lieferung Gibt den Auftrag zur Beförderung Von I zu Ö3 - ABHOLEN Ö1 Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö2 Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö3

  15. Reihengeschäft Variante c) Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. I Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Italien Ö1 Bewegte Lieferung - § 3 Abs. 8 Lieferort – Italien Innergemeinschaftliche Lieferung Gibt den Auftrag zur Beförderung Von I zu Ö3 - ABHOLEN Ö2 Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Österreich Ö3

  16. Reihengeschäft Variante d) Mehrer Unternehmer, ein Gegenstand, eine Warenbewegung vom ersten an den letzten in der Reihe. I Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Italien Ö1 Ruhende Lieferung - § 3 Abs. 7 Lieferort - Italien Ö2 Bewegte Lieferung - § 3 Abs. 8 Lieferort – Italien Innergemeinschaftliche Lieferung Ö3 Gibt den Auftrag zur Beförderung von I zu Ö3 - ABHOLEN

  17. Sonderfall Einfuhr aus Drittland (3/9): im Einfuhrumsatzsteuer schuldet der Lieferant die USt. das ist dann der Fall, wenn er selbst oder sein Vertreter anmeldet Folgen: EUSt.-Befreiung bei anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen Lieferung im Inland des Lieferanten an Ö mit USt. RE mit USt. Abfuhr FA Graz Stadt, Haftung des Abnehmers wenn Abnehmer Schuldner der EUSt.- (3/8)

  18. Beispiel • U verkauft Waren an L, U befördert, • a.) "unverzollt und unversteuert" § 3 Abs. 8, L hat EUSt Abzug • b.) "verzollt und versteuert" § 3 Abs 9, Lieferort in Ö; U hat Verfügungsmacht und EUSt Abzug, • Steuerpflicht der Lieferung in Ö - StNr. beim FA Graz-Stadt • bei anschließender igL EUSt befreit L Schweiz U

  19. Prüfung: Strom und Gaslieferungen (3/13+3/14) Bordlieferung (3/11) Einfuhr aus Drittland (3/9) Beförderung oder Versendung (3/8) Ort, wo sich Gegenstand befindet zum Zeitpunkt der Übergabe

  20. Sonstige Leistung (3a) Tun, Unterlassen oder Dulden zB Werkleistung zB Verzicht auf auf die Eröffnung eines Geschäftes zB Vergabe von Lizenzen Neu: auch die vorübergehende Entnahme von Gegenständen (Verwendungseigenverbrauch) Beispiel: Privatnutzung von LKWs oder PCs und sonstige Leistungen für private Zwecke Leistungseigenverbrauch) Beispiel: Bauarbeiter arbeitet am Privathaus des Baumeisters

  21. Überblick Ort der sonst Leistung § 3 a Abs 6 Grundstücksort soLei iZm Grundstück Beförderungsleistung Abs 7 Beförderungsort soLei nach Abs 8 lit a,b,c Abs 8 Tätigkeitsort soLei nach Abs 10 Abs 9 idR Empfängerort sonst: Abs 12 Abs 12 Unternehmerort

  22. 4.3.6. Ort der Katalogleistungen des Abs 10 an Unternehmer § 3a Abs 9 lit a Empfängerort, Sitz oder Betriebsstätte Nichtunternehmer ohne Sitz in EU Abs 9 lit b(Wohn)sitz im Drittland an nichtunt. KöR durch Drittlandsunter. Abs 9 lit c Ort der Nutzung oder Auswertung Drittlandsunt. vermietet Bef.mittel Abs 11 Nutzungsort sonst : zB: an Private mit Sitz in EU Abs 12: Generalklausel Unternehmerort

  23. 4.3.7. Katalogleistungen Z 1 Leistungen iZm urheberrechtlichen Vorschriften Z 2 Werbung Z 3 Leistungen bestimmter Freiberufler Z 4 rechtliche, technische, wirtschaftliche Beratung Z 5 Datenverarbeitung Z 6 Überlassung von Informationen Z 7 Bestimmte Bank.- und Versicherungsumsätze Z 8 Personalgestellung Z 9 Rechtsverzicht Z 10 Verzicht auf eine Tätigkeit Z 11 Vermittlung von Katalogleistungen Z 12 Vermietung beweglicher Gegenstände, außer Beförderungsmittel Z 13 Telekommunikationsdienste Z 14 Rundfunk und Fernsehdienstleistungen Z 15 Internetleistungen Z 16 Leitungsnutzung bei Gas- und Stromlieferungen (ab 1.1.2005)

  24. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG - RCS Bei den im § 3a und Werklieferungen genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer - oder eine KöR ist (ab 1.12004) Weitere Anwendungsfälle: Bauleistungen, Sicherungsübereignung, Strom- und Gaslieferungen (ab 1.1.2005)

  25. Beispiel: Beispiel: Der deutsche Unternehmer D erbringt für den österreichischen Unternehmer A eine EDV-Leistung (Katalogleistung). Der Besteuerungsort ist Österreich. Somit hätte D in Österreich diesen Umsatz zu versteuern. Die Steuerschuld des D geht auf den österreichischen Unternehmer Ö über. Dieser berechnet die diesbezügliche Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung und kann – bei Vorsteuerabzugsberechtigung – sich auch gleich die Vorsteuer wieder abziehen.

  26. Steuerfreie Umsätze • Man unterscheidet zwischen echten und unechten Umsatzsteuerbefreiungen. • § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 Echte Umsatzsteuerbefreiung: Der Umsatz ist umsatzsteuerfrei und der Vorsteuerabzug ist zulässig. • § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28Unechte Umsatzsteuerbefreiung: Der Umsatz ist steuerfrei und der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.

  27. Echte Steuerbefreiungen • § 6 Abs. 1 Z 1 Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8) - siehe Einleitung zu § 7 und 8. • § 6 Abs. 1 Z 2 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 9)

  28. Welche Fälle werden bei Ausfuhrlieferungen unterschieden? • a) Lieferer selbst befördert oder versendet die Ware ins Drittland (außerhalb der EU)b) Der ausländische Abnehmer befördert die Ware ins Drittland c) Der ausländische (private) Abnehmer befördert die Ware im Reisegepäck ins Drittland (Touristenexport)

  29. Ausfuhrlieferungen • § 7 Abs. 1 Z 3 • Touristenexport Der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand nicht für unternehmerische Zwecke erworben. Es liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn • der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, • der Gegenstand wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt und • der Rechnungsbetrag übersteigt € 75. • Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass eingetragen ist.

  30. Unechte Steuerbefreiungen • § 6 Abs. 1 Z 27 • Umsätze der Kleinunternehmer. • Ein "Kleinunternehmer" ist ein Unternehmer, der - im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und - dessen Umsätze (Leistungen, Eigenverbrauch; jedoch ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerung im Ganzen) im Veranlagungszeitraum 22.000 € übersteigen. • Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. • Der Kleinunternehmer ist verpflichtet- Aufzeichnungen zu führen (§ 18) und - eine Steuererklärung abzugeben, wenn seine Umsätze im Veranlagungszeitraum 7.500 € übersteigen (§ 21 Abs. 6).

  31. Kleinunternehmer • herausrechnen der fiktiven Umsatzsteuer aus vereinnahmten EntgeltenBeispiel: • 20.400 (:1.2) aus Vorträgen, • 2.200 (:1,1) aus Wohnung VuV, • 1.500 aus WIFI (:1), • 1.000 EV PC • ergibt 21.500

  32. Welche Rechnungsmerkmale muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllen? • eine fortlaufende Nummer • den Namen und die Anschrift des Leistenden • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, • das Ausstellungsdatum, • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Leistenden, • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung, • den Tag oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt, • das Entgelt • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. • den anzuwendenden Steuersatz bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung, • Diese Regelung gilt sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften.

  33. Was sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug? • Unternehmereigenschaft des Leistenden und Leistungsempfängers • eine Leistung für das Unternehmen • eine Leistung im Inland, • das Vorliegen einer qualifizierten (Anzahlungs-) Rechnung, • die Leistung wurde erbracht oder eine Anzahlung wurde geleistet

  34. Vorsteuerabzug für Kfz.-Aufwendungen? • Unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung sind Pkw oder Kombinationskraftwagens nicht Bestandteil des Unternehmens und es steht daher für alle Aufwendungen damit im Zusammenhang kein Vorsteuerabzug zu. • Dies gilt auch für die Miete eines derartigen Kfz, bzw. für die Reparatur – unabhängig davon, wer dazu den Auftrag erteilt hat. • Eine Privatnutzung stellt daher keinen Eigenverbrauch dar und eine Veräußerung ist nicht steuerbar und steuerpflichtig. • Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Fahrzeuge zur gewerblichen Weiterveräußerung und Fahrzeuge, die zumindest zu 80% zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur gewerblichen Vermietung verwendet werden. • Neu: Ausgeschlossen sind Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

  35. Welche Vorsteuerbeträge sind noch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen? • Für alle Leistungen, die ein Unternehmer erhält und die im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen stehen, sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. • Wie werden bei steuerpflichtigen und steuerfreien Tätigkeiten die Vorsteuern aufgeteilt? • Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach der direkten Zuordenbarkeit des Aufwandes, bzw. bei nicht exakter Feststellbarkeit nach einer Schätzung. • Auch eine Gesamtaufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist möglich. Weiters kann auch eine Mischmethode angewendet werden, bei der zuerst eine exakte Zuordnung erfolgt, und sodann eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel (zB bei den Verwaltungskosten) erfolgt.

  36. Allgemeines zum Binnenmarkt System des Binnenmarktes Außengrenzen der EUBestimmungslandprinzip grundsätzlich in der EU Ursprungslandprinzip privaten Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, ist das "neue" Ursprungslandprinzip bereits heute verwirklicht. Umsetzung in Ö"Binnenmarktregelung“

  37. Einfuhr von Gegenständen § 1 Abs. 1 Z 3 Gegenstand wird von Schweiz nach Österreich befördert oder versendet Schweiz nach Österreich Grenze Einfuhrumsatzsteuer für Unternehmer und Nichtunternehmer Lieferort nach § 3 Abs. 8: Schweiz Binnenmarkt (Erwerbsteuer) Italien nach Österreich Grenze, keine Einfuhrumsatzsteuer Anstatt der Einfuhrumsatzsteuer: Erwerbsteuer in gewissen Fällen

  38. Wann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor? • Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn eine Lieferung durch einen Unternehmer in einem Mitgliedsstaat beginnt und in einem anderen Mitgliedsstaat endet. • Beispiel: ein österreichischer Unternehmer liefert Waren an einen Unternehmer in Deutschland.

  39. Der Unternehmer, in Abholungsfällen der Abnehmer, befördert oder versendet den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet; Die Abnehmer ist entweder ein Unternehmer und der Gegenstand wird für sein Unternehmen erworben;oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist bzw den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat Der Abnehmer ist in dem anderen Mitgliedstaat erwerbsteuerbar Diese Lieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  40. Beispiel für igL: Der Unternehmer L aus Linz kauft Kohle beim Händler P in Polen. Die Kohle wird per Bahn nach Linz befördert. P lässt die Kohle in Deutschland abfertigen und der deutschen EUSt unterwerfen. Durch diesen Vorgang gilt die Lieferung des P an L als im Einfuhrmitgliedstaat Deutschland ausgeführt (§ 3 Abs. 9 UStG 1994). Es liegt somit eine innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Österreich vor.

  41. Beispiel für keine igL: Der Grazer Unternehmer G bestellt beim deutschen Unternehmer M in München eine Maschine und lässt sie in sein Auslieferungslager in Köln bringen. Dort verkauft er die Maschine. Die Lieferung des M an G führt zu keiner innergemeinschaftlichen Warenbewegung, da der Gegenstand in Deutschland verbleibt.

  42. Innergemeinschaftlicher Erwerb: Gegenstand wird von Deutschland nach Österreich befördert oder versendet Deutschland nach Österreich Ig Lieferung Ig Erwerb Grenze Erwerbsort nach Art. 3 Abs. 8, erster Satz Lieferort nach § 3 Abs. 8 Steuerfreie ig Lieferung nach Art. 7 Steuerbarer ig Erwerb nach Art. 1 UVA und Erklärung UVA und Erklärung Rechnung nach Art. 11 Zusammenfassende Meldung

  43. Innergemeinschaftlicher Erwerb Atypische Erwerber Kleinunternehmer pauschalierte Landwirte juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben Diese Erwerber tätigen einen ig Erwerb erst ab Überschreiten (bzw Verzicht auf die) der sog. Erwerbsschwelle in Höhe von 11.000 €

  44. Beispiel Erwerbsschwelle Der Unternehmer U tätigt im Jahr 2001 folgende innergemeinschaftliche Erwerbe:10.1. : 6.000 €17.2. : 4.000 € 3.3. : 3.000 €Die Erwerbe 2000 betrugen 10.000 €. Diesfalls ist der am 3.3.2001 stattfindende und jeder weitere Erwerb der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Die Erwerbe 2000 betrugen 20.000 €. Diesfalls sind sämtliche Erwerbe des Jahres 2001 der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.

  45. Anhang Beispiele: • 1. Für die Besichtigung des Stephansdoms einschließlich einer Beförderung auf das Dach des Doms werden von der Erzdiözese Wien € 1,- verrechnet. • Steuerbar ja • Steuerfrei: nein • Steuerpflichtig • Steuersatz: 10% aber Ermäßigung nach § 10 Abs. 2 Z 8c • Begründung: Museumsbefreiung nur für Bund, Länder oder Gemeinden, daher keine Befreiung

  46. 2. Müller (Baumeister) lässt sich von seiner Firma einen Bungalow bauen. Das Baumaterial kostet € 100.000 und der Arbeitsanteil € 50.000,-. Infolge zwischenzeitiger Kostensteigerung würde der Bau zum Zeitpunkt der Fertigstellung € 170.000 kosten. Steuerbar: ja Steuerfrei: nein Steuerpflichtig: ja Steuersatz: 20% UVA: KZ und Höhe? 001 150.000 Begründung: § 3a Abs. 1a „Leistungseigenverbrauch“, obwohl auf den Arbeitsanteil keine Vorsteuer entfällt, kommt es zu einer Besteuerung. Entgelt sind die Kosten (150.000 €).

  47. 3. Ein Angestellter der Adler & Meier Papier OHG hat anlässlich einer Lieferung in den Geschäftsräumen eines langjährigen Kunden eine Porzellanvase im Werte von € 200,- zerbrochen. Die OHG überweist als Schadenersatz den Betrag auf das Bankkonto des Kunden. • Steuerbar: nein • Steuerfrei: - • Steuerpflichtig - • Steuersatz - • UVA: KZ und Höhe? • Begründung: echter Schadenersatz, kein Leistungsaustausch

  48. 4. Der Schlagersänger Udo Jacobs, wohnhaft in Portugal, präsentiert im Jänner 2003 eine ORF-Neujahrsshow, für die er vom ORF im Gutschriftenwege einen Betrag von € 20.000,- erhält, wobei keine USt ausgewiesen wird. Im Dezember desselben Jahres wird kurzfristig eine weitere Udo Jacobs - Show anberaumt, für die dem Star abermals € 20.000,- gutgeschrieben werden. Steuerbar: ja Steuerfrei: nein Steuerpflichtig: ja Steuersatz: 10% UVA: KZ und Höhe? 000 und 029 40.000 Begründung: 3a Abs. 8 künstlerische Leistungen am Tätigkeitsort, Steuersatzermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 8b ab 2004 Übergang der Steuerschuld auf ORF.

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