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Das deutsche Versicherungs- und Verwaltungsrecht

Das deutsche Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die (stärkste) Form der Dienstunfähigkeit dar. (Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung).

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Das deutsche Versicherungs- und Verwaltungsrecht

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Presentation Transcript


  1. Das deutsche Versicherungs- und Verwaltungsrecht

  2. Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die (stärkste) Form der Dienstunfähigkeit dar. (Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)

  3. Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als "dauerndeBerufsunfähigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten unddemgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen. (Bundessteuerblatt)

  4. Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente. (Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)

  5. In Nr. 2 ist in Spalte 2 das Wort "Parkplatz" durch die Worte "Platz zum Parken" zu ersetzen. (Ausschussempfehlung zum Bußgeldkatalog)

  6. Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden. (Merkblatt der Deutschen Bundespost)

  7. Das Lutschen eines Hustenbonbons durch einen erkälteten Zeugen stellt keine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar. (Beschluss des OLG Schleswig)

  8. Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eineSchildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist. (Der Hobbygärtner)

  9. Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt. (Protokoll im Wirtschaftsministerium)

  10. Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne desMargarinengesetzes. (Deutsches Lebensmittelbuch)

  11. Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (BFH BstBL 85, 331). Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau (FG Düsseldorf EFG 58, 144). (Kommentar zur Abgabenordnung von Klein/Orlopp)

  12. An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrenserster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbareKosten erspart bleiben. (Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)

  13. Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich derAbwicklung des gelebt habenden Menschen. (Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)

  14. Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennungnach Geschlechtern. (Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)

  15. Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. (Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)

  16. Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nachdem Alter des Kindes. (Bundesanstalt für Arbeit)

  17. Kunststoff-Fenster mögen zahlreiche Vorteile haben, insbesondere inbezug auf Wartung und Pflege - Holz hat den Vorteil, nicht aus Kunststoff zu sein. (Urteilsbegründung des LG München)

  18. Wenn dieses Schild mit Schnee bedeckt ist, ist die Straße unbefahrbar. (Schild im Hochmoor von Yorkshire)

  19. Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)

  20. Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen. (Deutsches Lebensmittelbuch)

  21. Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig.Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nichtweiterbearbeitet werden. (Formular in Postgirodienst)

  22. Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit dieDienstreise beendet. (Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)

  23. So, genug der Peinlichkeiten ;-) Bis zum nächsten Mal !

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