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Allgemeines

Allgemeines. Je mehr Regelungen, umso mehr Verstöße? Untersuchung 2002: 3-5 Verstöße pro Vertrag Untersuchung 2007: 13 Verstöße pro Vertrag Häufigste Fehler Entgeltanpassung, Ausschluss der Schadenersatzpflicht, Schriftlichkeitsgebot bei Änderungen, Datenschutz, Gerichtsstand Rsp-Entwicklung

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Allgemeines

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Presentation Transcript


  1. Allgemeines • Je mehr Regelungen, umso mehr Verstöße? • Untersuchung 2002: 3-5 Verstöße pro Vertrag • Untersuchung 2007: 13 Verstöße pro Vertrag • Häufigste Fehler • Entgeltanpassung, Ausschluss der Schadenersatzpflicht, Schriftlichkeitsgebot bei Änderungen, Datenschutz, Gerichtsstand • Rsp-Entwicklung • 1997: Kündigung durch Heimträger (OGH 6 Ob 247/97k) • 1997-2004: einzelne E zu AGB (zB LG Innsbruck 15.5.2002, 15 Cg 50/02h; OLG Wien 21. 6. 2004, 4 R 73/04s) • Seit 2005: kontinuierliche Rsp zum HVerG und zu AGB

  2. SH-Tr – HeimTr - BewohnerIn BewohnerIn Öff-rechtl. Anspruch Heimvertrag SH-Tr HeimTr V zugunsten Dritter oder V mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  3. HeimV: OGH 4 Ob 188/06k; 10 Ob 24/07p • „… Gegenstand einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung (>Heimvertrag<) zwischen Heimträger und Betroffenem [können] naturgemäß nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden sind.“ • Konsequenz • HVerG wäre bei SH-Empfängern gar nicht anwendbar • auf die wesentlichen Leistungen nicht, weil vom SH-Tr bezahlt • auf die Zusatzleistungen nicht, weil dort nicht Unterkunft, Betreuung und Pflege V-Inhalt sind (§ 27b Abs 1 KSchG) • Richtig • Heimvertrag umfasst die gesamte Grundversorgung, Pflegeleistungen und Zusatzleistungen • UFS Linz • privatrechtlicher Heimvertrag auch, wenn SH-Tr die Leistungen selbst, aber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, erbringt

  4. SHTr – HeimTr • LGZ Wien 34 R 113/08g„Wenn der SH-Tr direkt an den Betreiber der anerkannten Einrichtung auszahlt, entsteht dadurch zwischen dem SH-Tr und dem HeimTr ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Daran ändert nichts, dass der SH-Tr seine Förderrichtlinien veränderte und frühere Verträge mit anerkannten Einrichtungen aufkündigte. Die Rechtsgrundlage für die Überweisung der Tagesbeiträge an die klagende Partei beruht wiederum auf einer privatrechtlichen Vereinbarung.“ • LGZ Wien 36 R 27/06x • Echter Vertrag zugunsten Dritter • OGH 7 Ob 175/06w • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  5. Doppelverrechnung von Leistungen OGH 10 Ob 24/07p, 4 Ob 188/06k, 6 Ob 286/05k etc. • Wäscheversorgung, „Haushaltsbeiträge“ • 1. Problem: fehlende Leistungskataloge der SH-Tr • 2. Problem • Rsp: Leistungen können nicht Inhalts des HeimV sein, die der SH-Tr zahlt • mE: solche Leistungen sind V-Inhalt, bei Doppelverrechnung aber Nichtigkeit gem. § 879 ABGB

  6. Benützungsentgelt nach dem Tod • OGH 6 Ob 261/07m:Klausel ist zulässig, nach welcher • bis zur Räumung des Zimmers weiterhin ein (geringeres: 30 €/Tag) Benutzungsentgelt berechnet wird • und dem Heimträger ein Wahlrecht eingeräumt wird, nach fünf Tagen weiterhin den Entgeltanspruch geltend zu machen oder die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen • Rechtsgrundlage? • HeimV endet mit Tod: § 27h Abs 2 KSchG; § 27d Abs 1 Z 7 KSchG • Eigener Verwahrungsvertrag • Höhe • Abwesenheitsvergütung: § 27f Satz 2 KSchG • Leistungspflicht von BewohnerInnen ohne gleichwertige Gegenleistung unzulässig: § 27g Abs 5 KSchG • Lagerbox mit 15 m2 kostet 117 € pro Monat • Wahlrecht führt mE zu Willkürmöglichkeit für Heim • § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG

  7. Abwesenheitsvergütung § 27f 2. Satz KSchG • Bestehende Problematik • Was erspart sich ein Heimträger wirklich? Wie ist das zu berechnen? • Praxis • Vergütung zumeist zwischen € 3 und € 8 pro Tag • Aber zB Niederösterreich: • die vollen Pflegekosten plus € 5,80 für Einsparungen bei Verpflegung, Wäscheversorgung und Reinigung der Unterkunft. • Selbstzahler – Sozialhilfeempfänger • zB Krankenhausaufenthalt • Grund der Abwesenheit ist für Vergütung unerheblich • Einzige Voraussetzung ist Abwesenheit von mehr als drei Tagen • jeweils 0 bis 24 Uhr oder durchgehend 72 Stunden? • dann aber Vergütung ab dem ersten Tag • keine Vergütung bei kürzeren Abwesenheiten, auch wenn Einsparungen beim Heimträger vorhanden

  8. Abwesenheitsvergütung • Preisminderung ex lege • Aufrechnungsmöglichkeit mit Ansprüchen des Heimträgers und bereicherungsrechtliche Rückforderungsmöglichkeit (§ 1431 ABGB) • Verjährung in 3 Jahren • ErlRV (202 BlgNR 22. GP 10) • Fixkosten können nicht gemindert werden • etwa Pflegeleistungen, die auch anderen Bewohnern erbracht werden müssen • solidarische Finanzierung der Fixkosten • OGH, 1 Ob 230/06i • Pauschalierung der Vergütung im Heimvertrag zulässig • 6,30 € bei Tageskostensatz von € 88,91 reicht • bei betreutem Wohnen • Wäscheversorgung und Reinigung der Unterkunft erfolgt durch HeimbewohnerInnen

  9. Abwesenheitsvergütung §§ 1168 Abs 1 und 1155 Abs 1 ABGB • „ …anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.“ • Ersparnis • Material (z.B. Lebensmittel), Arbeitslohn • Erwerb durch anderweitige Verwendung • zB zwischenzeitliche Weitergabe des Heimplatzes • Erwerbsmöglichkeit oder Ersparnis versäumt • § 27f Satz 2 KSchG ist lex specialis dazu • relativ zwingendes Recht; § 2 Abs 2 KSchG

  10. Abwesenheitsvergütung Hotel- und Pflegekomponente

  11. Abwesenheitsvergütung Einsparungen während der Abwesenheit einer Heimbewohnerin / eines Heimbewohners: • Bei kurzen und nicht angekündigten Abwesenheiten (bis zu drei Wochen) • In der Realität sehr geringe Einsparungen möglich • Es können nur variable Kosten I eingespart werden, Großteil der Kosten werden aber durch das Personal verursacht • Einsparung zwischen € 10 und € 14 pro Tag • Bei längeren oder bei länger angekündigten Abwesenheiten (ab drei Wochen) • Zusätzlich zu den variablen Kosten I können bei vorausschauender, wirtschaftlicher Führung auch die Personalkosten eingespart werden (Anpassung der Dienstpläne, Überstundenabbau) • Unterscheidung bei der Pflegestufe ist notwendig

  12. Abwesenheitsvergütung • Kostenersparnis bei längeren Abwesenheiten:

  13. Entgelterhöhung: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG • Unzulässige Klausel, wenn • die Preiserhöhungsbefugnis an den gestiegenen Personal- und Sachaufwand gebunden ist • der Heimträger berechtigt ist, ohne Zustimmung der BewohnerInnen Entgeltänderungen durchzuführen, wenn sich die bisherige Berechnungs- und Kalkulationsgrundlage der Entgelte durch Umstände, die unabhängig vom Willen des Heimträgers sind, so weit verändert hat, dass die Entgelte nicht mehr kostendeckend sind; hierbei handelt es sich um „... behördlich vorgegebene Änderungen der Standards“ • die Höhe der Tagkostensätze regelmäßig vom Vorstand des städtischen Sozialfonds festgesetzt wird und der Prüfung durch die Finanzabteilung der Stadtgemeinde (für den Wohnbereich) bzw. durch das Amt der Landesregierung (Pflegebereich) unterliegt • Gültige und sinnvolle Klausel ist bei den bestehenden Modellen der Festlegung von Tagsätzen durch SH-Tr kaum möglich • Eigene Bestimmung (vgl Deutschland) wäre sinnvoll

  14. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen Unzulässige Klausel, wenn • BewohnerInnen und Heimträger einander im Rahmen des Heimvertrages nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften • für Wertsachen nicht gehaftet wird • jede Haftung für die gelagerten und verwahrten Gegenstände ausgeschlossen ist, sofern nicht eine Person, für die das Heim einzustehen hat, die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat;Gastwirtehaftung wurde bejaht • jeglicher Schaden, der durch einen Verstoß gegen die Hausordnung entsteht, zu Schadenersatz verpflichtet und zur Auflösung des Vertrages führen kann

  15. Rechtswidrig ist auch eine Klausel, wonach • die BewohnerInnen einer Weitergabe ihrer Daten an das Land, die Stadtgemeinde sowie sonstige Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag bzw. der Finanzierung des Aufenthalts im Heim zustimmen • eingebrachte Sachen binnen eines Monats zugunsten des Heimträgers verfallen, wenn das Zimmer nicht fristgerecht geräumt wird • für vertragliche Änderungen die Schriftform verpflichtend ist • „Änderungen der Hausordnung … durch den Vorstand des Heimes vorgenommen werden [können]“ • notwendige Reparaturen ohne Anspruch auf Minderung der Pensionskosten oder Schadenersatz zu dulden sind • die Zustimmung zur Haustierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann

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