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Trennungsrechnung und Steuern

Trennungsrechnung und Steuern. Informationsveranstaltung an der Universität Trier Dezember 2011 Bewertungsausschuss und Abteilung I. Gliederung. Einführung: Themenüberblick und thematische Abgrenzung Trennungsrechnung Steuern. I. Einführung. Trennungsrechnung. Steuern. I. Einführung.

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Trennungsrechnung und Steuern

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  1. Trennungsrechnung und Steuern Informationsveranstaltung an der Universität Trier Dezember 2011 Bewertungsausschuss und Abteilung I

  2. Gliederung Einführung: Themenüberblick und thematische Abgrenzung Trennungsrechnung Steuern Trennungsrechnung und Steuern

  3. I. Einführung Trennungsrechnung Steuern Trennungsrechnung und Steuern

  4. I. Einführung Universität Marktteilnehmerin Steuersubjekt Anbietende Nachfragende Vergaberecht EU-Beihilferecht Steuerrecht Vermeidung marktverzerrender Nachfrage der öffentlichen Hand Vermeidung marktverzerrenden Angebots der öffentlichen Hand Steuerliche Gleichbehandlung mit privatrechtlichen Steuersubjekten Trennungsrechnung und Steuern

  5. I. Einführung Universität Marktteilnehmerin Steuersubjekt Teil 3: Steuern Anbietende Nachfragende Vergaberecht EU-Beihilferecht Steuerrecht Teil 2: Trennungsrechnung Vermeidung marktverzerrender Nachfrage der öffentlichen Hand Vermeidung marktverzerrenden Angebots der öffentlichen Hand Steuerliche Gleichbehandlung mit privatrechtlichen Steuersubjekten Trennungsrechnung und Steuern

  6. II. Trennungsrechnung Universität Marktteilnehmerin • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 107 • EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) • Bisher hat das nationale Recht zum Subventionsbetrug keine Anwendung auf Universitäten gefunden Anbietende EU-Beihilferecht Subventionierung des Angebots mit Mitteln aus staatlicher Finanzierung Vermeidung marktverzerrenden Angebots der öffentlichen Hand Trennungsrechnung und Steuern

  7. II. Trennungsrechnung Leitfragen Teil I Trennungsrechnung: Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Unter welchen Bedingungen ist dieses Angebot mit staatlichen Mitteln subventioniert? Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant? Trennungsrechnung und Steuern

  8. II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Allgemeine Marktdefinition: Ein Markt entsteht, wenn Angebot und Nachfrage aufeinander treffen und Waren und/oder Dienstleistungen zu einem vereinbarten Preis (Marktpreis) austauschen. Marktpreis Trennungsrechnung und Steuern

  9. II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens: Ziel: Vermeidung von Benachteiligung anderer Marktteilnehmer, die nicht durch die Zuwendung von Steuermitteln finanziert werden (d.h. hier Anbieter) → Potenzieller Markt Allein schon ein Angebot ist marktbegründend, da ein potenzieller Mitbewerber für ein Angebot vom Markt ausgeschlossen werden könnte! Trennungsrechnung und Steuern

  10. II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens: Ist ein unentgeltliches Angebot ein marktbegründendes Angebot? → Ja, weil hierdurch potenzielle Mitanbieter gehindert werden, am Markt teilzunehmen. Es läge ansonsten eine maximale Subventionierung vor. Entsteht auch dann ein potenzieller Markt, wenn die angebotene Leistung aufgrund etwa einer bestimmten angewandten wissenschaftliche Methode oder durch besondere Qualitätsmerkmale einzigartig ist und somit kein adäquater Mitanbieter am Markt auftreten kann? → Ja, weil aufgrund der Vielfalt der individuellen Präferenzen der potenziellen Abnehmer kein Alleinstellungsmerkmal auf der Grundlage von qualitativen Aspekten begründet werden kann und potenzielle Mitanbieter grundsätzlich Methode und Qualität kopieren könnten. Trennungsrechnung und Steuern

  11. II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt? … grundsätzlich mit allen ihren Tätigkeiten! Aber … Universität • Forschung • Lehre • Transfer • Weiterbildung • Forschungs- und andere Dienstleistungen • Überlassung universitärer Ressourcen Trennungsrechnung und Steuern

  12. II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt? … der Gemeinschaftsrahmen definiert Ausnahmen: Diese sind in der Regel die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, d.h. • „Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen“: • Inwieweit gehört dazu Lehre, Weiterbildung … ? • „die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung der Wissens und des Verständnisses“: • Inwieweit gehört dazu Forschung … ? • „die Verbreitung von Forschungsergebnissen“: • Inwieweit gehören dazu Publikationen, Tagungen, Transfer Trennungsrechnung und Steuern

  13. II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt? → Die Zuordnung von universitären Tätigkeiten zu einer der oben genannten Ausnahmen ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. → Frühzeitige Beratung bei der Vertragsgestaltung für eine universitäre Tätigkeit kann bewirken, dass keine marktrelevante Tätigkeit entsteht. Keinewesentlichen Tätigkeiten und somit auch keine Ausnahmen sind: • Überlassung universitärer Ressourcen • Forschungs- und andere Dienstleistungen • Auftragsforschung Trennungsrechnung und Steuern

  14. II. Trennungsrechnung Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts? Abhängig von Finanzierung der Leistungserbringung Wenn staatliche Mittel zur Leistungserbringung einkalkuliert wurden, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus. Trennungsrechnung und Steuern

  15. II. Trennungsrechnung Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts? Abhängig vom Angebotspreis Wenn der Angebotspreis < Marktpreis und Angebotspreis < Vollkostenpreis liegt, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus. Im universitären Leistungsspektrum sind Marktpreise häufig nicht zu ermitteln. Die Frage der Zuordnung einer universitären Leistung zu einer vergleichbaren von privatrechtlichen Anbietern erbrachten Marktleistung ist im Einzelfall zu prüfen. Trennungsrechnung und Steuern

  16. II. Trennungsrechnung Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts? In der universitären Praxis wird in der Regel zur Vermeidung eines subventionierten Angebots zum Vollkostenpreis zu kalkulieren sein. Grundsätzlich sind aber folgende Fallkonstellationen denkbar: Marktpreis > Vollkostenpreis der Universität: Angebot bestenfalls zum Marktpreis, zumindest aber zum Vollkostenpreis. Marktpreis <Vollkostenpreis der Universität: Vollkostenpreis ist nicht marktfähig und kann deswegen i.d.R. nicht realisiert werden. Angebot zum Marktpreis ist beihilferechtlich zulässig, aber unter haushaltsrechtlicher Abwägung von der Hochschulleitung zu treffen. Der Inanspruchnahme universitärer Ressourcen (sogenannte „Eh-Da-Kosten“) für die Leistungserbringung muss hierbei Rechnung getragen werden. Trennungsrechnung und Steuern

  17. II. Trennungsrechnung Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? • Nachweis, dass • keine staatlichen Mittel für eine universitäre Marktleistung eingesetzt wurden „Trennungsrechnung“ • der Angebotspreis mindestens dem Markt- bzw. Vollkostenpreis entspricht. Vollkostenkalkulation Trennungsrechnung und Steuern

  18. II. Trennungsrechnung Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Vollkostenkalkulation • Vorkalkulation: • Ermittlung Angebotspreis • Nachkalkulation: • Nachträgliche Überprüfung, dass Vollkosten ≤ Preis Trennungsrechnung und Steuern

  19. II. Trennungsrechnung Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Vollkostenpreis • direkte Kosten (Zeitaufschreibung; 100% der Arbeitszeit) • Projektpersonalkosten • Abschreibung für Geräte • Sachkosten, Verbrauchsmaterial und Kleingeräte, Reisekosten, Sonstiges • Gemeinkosten anteilig • Raumkosten, Verwaltungskosten, Organisationskosten (Infrastruktur) • angemessener Gewinnzuschlag (im Regelfall 3%) • Steuern Zum Thema Konkurrenzfähigkeit bei Vollkostenangebot …. erste Erfahrungen Trennungsrechnung und Steuern

  20. II. Trennungsrechnung Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant? Prüfung bereits bestehender vertraglicher Bindungen, soweit längerfristiger Natur Einbindung von beihilferechtlichen Prüfroutinen in den Regelbetrieb der Universitätsverwaltung (Geschäftsprozess) Organisatorische Anbindung an den Steuerbereich der Abteilung I Einführung eines Vertragsmanagements zur Bewertung beihilferechtlicher, steuerlicher und finanzieller Risiken Möglichkeit von Vereinfachungsregeln (Aufgriffsgrenzen) abgeleitet aus dem Vergaberecht wird derzeit geprüft Trennungsrechnung und Steuern

  21. III. Steuern • Teil II Steuern: • A. Einnahmenbesteuerung • Steuerbare Bereiche der Universität • Abgrenzung und Zuordnung • Relevante Steuerarten • Mittelverwendung aus steuerbaren Bereichen • B. Ausgabenbesteuerung • Gastvorträge ausländischer Referenten • Sonstige Leistungen aus dem Ausland Trennungsrechnung und Steuern

  22. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Eine Einrichtung mit vielen Gesichtern Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art USt nicht steuerbar steuerbar Die Zuordnung universitärer Aktivitäten zu einer dieser Sphären entscheidet über die steuerlichen Pflichten! Trennungsrechnung und Steuern

  23. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Politisches Ziel: Steuergerechtigkeit Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art Aufgaben des Hoheitsbetriebs sind der Hochschule eigentümlich und vorbehalten! Die öffentlich-rechtliche Beauftragung durch Gesetz (etwa HochSchG) ist kein hinlängliches Kriterium! Entscheidend ist die Frage, ob private Unternehmer die Leistung ebenfalls anbieten könnten. Trennungsrechnung und Steuern

  24. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art • Langfristige Fruchtziehung aus Vermögen (vgl. § 14 S.3 AO): • Langfristige (Unter-)Vermietung von Räumen und Flächen • Zeitliche Überlassung von Rechten Trennungsrechnung und Steuern

  25. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art Betriebe gewerblicher Art (BgA) – eine steuerrechtliche Fiktion der Eigenständigkeit: Die Universität ist ausschließlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) eine Rechtsperson. Als solche ist sie auch Steuersubjekt. Darüber hinaus sind BgAeigene Steuersubjekte innerhalb der KöR, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit haben! Trennungsrechnung und Steuern

  26. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Betriebe gewerblicher Art • Wann entsteht ein BgA innerhalb der Universität (KöR)? • Tätigkeit ist nicht dem Hoheitsbetrieb (Eigentümlichkeit und Vorbehaltlichkeit) oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen. • Erzielung von Einnahmen (in Geld oder Geldwert); • Gewinnerzielungsabsicht unerheblich. • Nachhaltigkeit der Tätigkeit (Wiederholungsabsicht). • Tätigkeit hebt sich wirtschaftlich im Verhältnis zur Gesamtbetätigung heraus (Regelvermutung: Jahresumsatz > 30.678 EUR). Perspektive gesamte Universität, Beurteilungseinheit einzelner BgA Trennungsrechnung und Steuern

  27. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Betriebe gewerblicher Art • Welche Steuerpflichten entstehen für die BgA? • Ertragsteuer: • Besteuerung des steuerlichen Gewinns • Körperschaftssteuer 15% zzgl. 5,5% Soli (Befreiung Auftragsforschung) • Gewerbesteuer: entfällt bisher wg. fehlender Gewinnerzielungsabsicht • Kapitalertragssteuer im Einzelfall möglich • Umsatzsteuer: • Besteuerung des Umsatzes (ggf. unter Berücksichtigung Vorsteuerabzugsfähigkeit) • Grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit • Frage des Steuersatzes (voller 19%, ermäßigter 7%) • Frage der Steuerbefreiungstatbestände Trennungsrechnung und Steuern

  28. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung • mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Trennungsrechnung und Steuern

  29. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung • mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Sonderfall Auftragsforschung: Körperschaftsteuerbefreiter BgA, aber Ust-Pflicht Trennungsrechnung und Steuern

  30. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung • mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Trennungsrechnung und Steuern

  31. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung • mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann • Sonderfall Zweckbetrieb, wg. gemeinnütziger Satzung: • von Körperschaftsteuer befreiter BgA, • grundsätzlich USt7%, aber Befreiung nach §4,22 UStG • Befreiungen gelten nicht für Bewirtung im Rahmen der Weiterbildungsveranstaltungen! Trennungsrechnung und Steuern

  32. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung BgA an der Universität Trier sind nach derzeitigem Stand insbesondere: Universität Trier KöR Anwendung gesicherter Erkenntnisse Weiterbildung (gemeinnützig) Auftragsforschung Hochschulsport Bewirtung und Rahmenprogramm bei wissenschaftlichen Veranstaltungen Werbung, Merchandising, Sponsoring Kurzfristige Vermietung Trennungsrechnung und Steuern

  33. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung • Umsatzsteuerlich ist die Universität Trier KöR inklusive aller BgA • ein einheitliches Steuersubjekt. • Ertragssteuerlich ist jeder BgA ist ein eigenes Steuersubjekt, d.h. • eigene Gewinnermittlung, • eigene Körperschaftsteuererklärung, • und jegliche Transaktion • zwischen den BgA bzw. • zwischen einem BgA und dem nicht steuerbaren Bereich der Universität (Hoheitsbetrieb / Vermögensverwaltung) • ist grundsätzlich steuerbar! Trennungsrechnung und Steuern

  34. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Universität Trier KöR KSt-pflichtiger BgA I Kostenstelle 1 Prof. X: 500 EUR „Gewinn“ Kostenstelle 2 Prof. Y: 800 EUR „Gewinn“ Gewinn BgA gesamt: 1.300 EUR Hoheitlicher Bereich … Kostenstelle 3 Prof. X … Geld Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtSt keine Ust, da kein Leistungsaustausch Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen! Trennungsrechnung und Steuern

  35. III. Steuern 1. Einnahmenbesteuerung Universität Trier KöR Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung Hoheitlicher Bereich … Lehre/Forsch. Prof. X … … BgA-Kostenstelle Prof. X … Unentgeltliche Leistung Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtSt Steuerbarer Leistungsaustausch (unentgeltliche Wertabgabe): USt Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen! Trennungsrechnung und Steuern

  36. III. Steuern 1. Einnahmenbesteuerung Universität Trier KöR Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung gegen Rechnung zu angemessenem Preis Hoheitlicher Bereich … Lehre/Forsch. Prof. X … … BgA-Kostenstelle Prof. X … Entgeltliche Leistung Veräußerung → keine verdeckte Gewinnausschüttung, KSt-Relevant (nur als Verkaufserlös im Rahmen der Gewinnermittlung). Steuerbarer Leistungsaustausch: USt Rechnungslegung! Trennungsrechnung und Steuern

  37. III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung • Konsequenzen: • Mittel auf Kostenstellen steuerpflichtiger Projekte können nicht ohne Steuerabzug in den hoheitlichen Bereich übertragen werden. • Der Kauf von Wirtschaftsgütern aus dem steuerpflichtigen Bereich löst dann Steuerpflichten aus, wenn das Wirtschaftsgut in den hoheitlichen Bereich übereignet oder (auch nur anteilig) im hoheitlichen Bereich genutzt wird. Trennungsrechnung und Steuern

  38. III. Steuern B. Ausgabenbesteuerung Umsatz- / Mehrwertsteuer: Die Besteuerung des „Mehrwerts“ in der Produktionskette Wertschöpfungs- / Produktionskette Rohproduktion Unternehmer 1 • U1 verkauft Rohprod. an U2 gegen Rechnung mit USt • Meldung vereinnahmte USt und Zahlung an FA • Einkauf Rohprodukt: zahlt mit Rechnungsbetrag USt • Weiterverarbeitung Rohprodukt • Verkauf Produkt gegen (höherer) Rechnung mit USt • Meldung vereinnahmteUSt und gezahlteUst (= abzugsfähige VorSt) an FA • Zahlung UStabzgl. VorSt an FA Vorproduktion Unternehmer 2 Endproduktion Unternehmer 3 • wie U2 Verbraucher • Zahlt gesamte Ust der Wertschöpfungskette mit Rechnungsbetrag Trennungsrechnung und Steuern

  39. III. Steuern B. Ausgabenbesteuerung Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge) Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland VorSt KöR Universität Unternehmer Inland Lieferung, sL Lieferung oder sonstige Leistung stellt USt in Rechnung; meldet und zahlt an Finanzamt USt zahlt im Rahmen der Rechnung (Bruttobetrag an Unternehmer) Trennungsrechnung und Steuern

  40. III. Steuern B. Ausgabenbesteuerung Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge) Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Ausland Bsp: Gastvortrag, Datenbankzugriffe KöR Universität Unternehmer Inland Unternehmer Ausland Lieferung oder sonstige Leistung USt-Pflicht entsteht in Dtld., liegt bei Leistungsempfänger statt bei Unternehmer; Unternehmer erstellt Netto-Rechnung zahlt an Unternehmer Netto-Rechnung; meldet und zahlt selbst USt an Finanzamt in Dtld USt Bitte bei finanzieller Planung USt berücksichtigen! Trennungsrechnung und Steuern

  41. Vielen Dank für Ihre Geduld! Ansprechpartner für weitere Fragen: Trennungsrechnung: Bewertungsausschuss (trennungsrechnung@uni-trier.de): Dirk Kasel, Thomas Künzel, Michael Stemmler Nach Einführung in den Regelbetrieb (Zieltermin: 01.01.12) Stefanie Reiland (reiland@uni-trier.de) Steuern: Sonja Bonerz (bonerz@uni-trier.de ) Helmuth Baatz (baatz@uni-trier.de) Alrica Kraft (krafta@uni-trier.de) Stefanie Reiland(reiland@uni-trier.de) Trennungsrechnung und Steuern

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