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Steuern. AHV / BVG / 3. Säule und Steuern. BVG und 3a. Die Besteuerung von Kapitalleistungen:

irina
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  1. Steuern AHV / BVG / 3. Säule und Steuern BVG und 3a • Die Besteuerung von Kapitalleistungen: • Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit privilegierten Methoden besteuert werden, unterschiedlich aber sind die jeweiligen Methoden (d.h. unterschiedlich ist die Art und Weise, wie die Höhe der zu bezahlenden Einkommenssteuern ermittelt wird). • Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer 1/5 desjenigen Steuerbetrages, der für ein Einkommen in Höhe von CHF 500‘000 zu entrichten wäre. Da beim Bund ab gewissen Bekommen stets die Maximalbelastung von 11,5% zur Anwendung kommt (Ledig ab 712‘500, Verheiratet ab 843‘600, Stand 2006), beträgt die Steuer für grosse Vorsorgekapitalien 1/5 dieser Maximalbelastung bzw. 2,3%.

  2. Steuern Steuern sparen Spare heute Zahle später Zahle heute spare später Zahle heute spare nie • Säule • Säule • 3a Gemischte 3b Reine Risiko 3b Leibrenten

  3. Steuern 1. Säule / 2. Säule / 3a Steuersituation • Beiträge: • 100% abzugsfähig • Leistungen: Alters- Hinterlassenen- oder IV Renten beginnend ab 01.01.2002 (Übergangsregelung bis Ende 2001 80%) Einkommenssteuer Bund zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Einkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Erlebensfall- oder Todesfallkapital Einkommenssteuer Bund Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des ord. Tarifs Einkommenssteuer Kanton Getrennt vom übrigen Einkommen reduzierter Satz (Kantonal)

  4. Steuern Gemischte 3b Steuersituation • Beiträge: • Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden. • Leistungen: Erlebensfallsumme Einkommenssteuer Bund keine Steuer Einkommenssteuer Kanton keine Steuer Todesfallsumme Steuer Bund keine Steuer Erbschaftssteuer Kanton Erbschaftsteuer je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad Renten Einkommenssteuer Bund zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar Einkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar

  5. Steuern Reine Risiko 3b Steuersituation • Beiträge: • Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden. • Leistungen: Todesfallsumme Einkommenssteuer Bund Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des ord. Tarifs Einkommenssteuer Kanton Getrennt vom übrigen Einkommen reduzierter Satz (Kantonal)

  6. Steuern Leibrenten 3b Steuersituation • Beiträge: • Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden. • Während der Aufschubszeit muss der Rückkaufswert als Vermögen deklariert werden. (Ausnahme: Leibrente ohne Rückgewähr) • Leistungen: Renten Einkommenssteuer Bund zusammen mit übrigen Einkommen zu 40% steuerbar Einkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 40% steuerbar Vermögenssteuer während der Rentenlaufzeit. Keine Steuer (ZH, AG, BE, BL, BS, GL, SO, SZ, UR, SO) Vermögenssteuer (SG, AI, AR, GR, NW, LU, OW, SH, TG) solange ein Rückkaufswert vorhanden ist

  7. Steuern Leibrenten 3b Steuersituation Rückkauf 40% des Rückkaufswerts zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz steuerbar. Rückgewährsumme im Todesfall Einige wenige Kantone immer Erbschaftssteuer (BE, GE, GR, VD, VS) Bund und die meisten Kantone Unterscheiden ob Begünstigung JA NEIN Einkommenssteuer Getrennt vom übrigen Einkommen Reduzierter Satz Erbschaftssteuer

  8. Erbrecht Gesetzliche Erbfolge • Die gesetzlichen Erben- Verwandte (ZGB 457 – 460)- überlebender Ehegatte bzw. neu auch Partnerin / Partner nach Partnerschaftsgesetz (ZGB 462)- Gemeinwesen • Parantelensystem1. Parentel: Nachkommen (ZGB 457)2. Parentel: Eltern (ZGB 458)3. Parentel: Grosseltern (ZGB 459)- Erbberechtigung einer Parentel schliesst die anderen aus

  9. Erbrecht Achtung! • 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung- Was gehört dem Überlebenden (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung)? - Was fällt in die Erbmasse (alles was nicht dem Überlebenden gehört) - erst wenn die Erbmasse bekannt ist kann die erbrechtliche Teilung gemacht werden • 2. Erbrechtliche Teilung / Auseinandersetzung - gesetzliche Erbfolge (Parantelensystem) - Pflichtteile (ZGB 470 / 471) - verfügbare Quote - Verfügung von Todes wegen

  10. Erbrecht Erbanteile • Gesetzlicher Erbteil (ZGB 457 – 466)- des überlebenden Ehegatten / Partners / Partnerin (ZGB 462) - ½ bei Nachkommen - ¾ bei Erben des elterlichenStammes - Alles, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind • Pflichtteil (ZGB 471) - Nachkommen: ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs - Jedes der Eltern ½ des gesetzlichen Erbanspruchs - Der überlebende Ehegatte / eingetr. Partner / Partnerin ½ des gesetzlichen Erbanspruchs • VerfügbareQuote - Alles minus Pflichtteile (ZGB 471)

  11. Erbrecht Erbfolge bei Pensionskasse 1. 2. • Ehegatte - Waisen 3. • Konkubinatspartner- massg. unterstützte Person- Pers. mit unter- stützungspfl. Kinder 4. 5. • Kinder • Eltern 6. 7. • Geschwister • übrige Erben

  12. Erbrecht Erbfolge bei Säule 3a 1. • Ehegatte 2. - Nachkommen- massg. unterstützte Person- Konkubinatspartner- Pers. mit unter- stützungspfl. Kinder 3. • Eltern 4. • Geschwister 5. • übrige Erben

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