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Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008. Mag. Karl Portele. Inhalt. Einkunftsarten im Steuerrecht Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Betriebliche Einkünfte – außerbetriebliche Einkünfte Gewinnermittlungsarten in der Land- und Fortswirtschaft

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Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

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  1. Bäuerliche ObstverarbeitungDienstag, 16. September 2008 Mag. Karl Portele

  2. Inhalt • Einkunftsarten im Steuerrecht • Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? • Betriebliche Einkünfte – außerbetriebliche Einkünfte • Gewinnermittlungsarten in der Land- und Fortswirtschaft • Vergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft • Nebenbetrieb – Bearbeitung und Verarbeitung • Nebentätigkeiten (Nebenerwerb) • „Urlaub am Bauernhof“ • Betrugsbekämpfungsgesetz - Barbewegungsverordnung • Sozialversicherungsrecht • Rechtliche Grundlagen in der Branntweinherstellung Mag. Karl Portele, Stb

  3. Sachliche Steuerpflicht • Einkunftsarten • Betriebliche Einkunftsarten: (Gewinn = BEinnahme-BAusgaben) - Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) - Selbstständige Arbeit (§ 22 EStG) - Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) • Außerbetriebliche Einkunftsarten: (Überschuss über die WK) - Nichtselbstständige Arbeit (§ 25 EStG) - Kapitalvermögen (§ 27 EStG) - Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) - Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG) Außerhalb der Einkunftsarten keine Steuerpflicht Mag. Karl Portele, Stb

  4. Sachliche Steuerpflicht • daher keine Steuerpflicht bei: - Spielgewinne - Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens Ausnahme: Spekulationsgewinn - Grund und Boden: innerhalb von 10 Jahren - bewegliche Gegenstände: innerhalb von 1 Jahr Mag. Karl Portele, Stb

  5. Sachliche Steuerpflicht • Sachliche Steuerpflicht • 1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) • 2.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) • 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) • 4.Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) • 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) • 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) • 7.sonstige Einkünfte ( § 29 EStG) • Gesamtbetrag der Einkünfte • - Sonderausgaben (§ 18 EStG) (z.B. Renten, Versicherungen, Steuerberatungs-Kosten, Verlustabzug) • - Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) • - Freibeträge ( §§ 104 und 105 EStG) • Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1) EStG) Mag. Karl Portele, Stb

  6. Sachliche Steuerpflicht • Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1) EStG) • Einkommensteuer nach § 33 (1) EStG • - Absetzbeträge • Einkommensteuerschuld • - Entrichtete Lohnsteuer/Entrichtete Kapitalertragsteuer (sofern veranlagt!!) • Veranlagte ESt lt Bescheid • - Vorauszahlungen • Gutschrift/Schlusszahlung Mag. Karl Portele, Stb

  7. Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? • Steuererklärungspflicht • wenn der Steuerpflichtige neben lohnsteuerpflichtige Einkommen von mehr als € 10.900 andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730 enthalten • wenn das Einkommen in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 10.000 betragen hat • bei mehr als zwei lohnsteuerpflichtiger Einkünfte • bei Aufforderung durch das Finanzamt Mag. Karl Portele, Stb

  8. Gewinnermittlung in der L&FW • Vollpauschalierung – Teilpauschalierung • Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG Buchführungsgrenzen (steuerliche) - größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftl. EW - größer als € 400.000 Jahresumsatz • vollständige Einnahmen/Ausgaben - Rechnung • Protokollierte Gewerbetreibende nach § 5 EStG Änderungen ab 1.1.2007 Mag. Karl Portele, Stb

  9. Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 • Vollpauschalierung - land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert bis € 65.500 bzw. - Forsteinheitswert bis € 11.000 - Weinbaufläche kleiner als 60 Ar (und Gesamteinheitswert bis € 65.500) (= einheitswertabhängige Gewinnermittlung) Gewinnsatz: 39 % • Beispiel für Vollpauschalierung Lw Einheitswert € 20.000 39 %............€ 7.800,-- abzüglich Sozialversicherung, Schuldzinsen, Ausgedinge, ……………€ 5.300,-- Einkünfte aus L & FW ……………€ 2.500,-- (Veranlagungs-Grenze 2006: €10.000 / Person nicht überschritten) Mag. Karl Portele, Stb

  10. Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 • Teilpauschalierung - land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert € 65.500 – € 150.000 - Weinbaufläche größer als 60 Ar auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500 (siehe nächste Folie) !!!! - Forsteinheitswert über € 11.000 (nur hinsichtlich des Forstbetriebes auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500) ( = Einnnahmen-Ausgaben-Rechnung mit pauschalen Betriebsausgaben) pauschale Betriebsausgaben: 70 % Mag. Karl Portele, Stb

  11. Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 • Beispiel für Teilpauschalierung lw Einheitswert der Eigenfläche: € 37.000 lw Einheitswert der Zupachtungen: € 32.000 Einheitswert in Summe: € 69.000 Einnahmen aus der Landwirtschaft: € 170.000 bezahlter Pachtzins: € 6.000, Ausgedingelasten: € 800, Beiträge Sozialversicherung der Bauern: € 12.000 Lösung: teilpauschaliert Landwirt (Einheitswert größer € 65.500) landw. Erlös minus 70% ....................€ 51.000 (Gewinngrundbetrag) abzüglich bezahlter Pachtzins…..........€ 6.000 abzüglich Ausgedingelasten………........ € 800 abzüglich Beiträge SV der Bauern…...€ 12.000 Einkünfte aus Land & Forstwirt. € 32.200 Mag. Karl Portele, Stb

  12. Buchführungspflicht in der L&FW • Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG Zur (steuerlichen) Buchführung sind Unternehmer verpflichtet die folgende Buchführungsgrenzen nachhaltig überschritten haben: - größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftlicher EW - größer als € 400.000 Jahresumsatz • Übersteigt der Umsatz lw Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren € 400.000, ist er Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres buchführungspflichtig! Mag. Karl Portele, Stb

  13. Einnahmen – Ausgaben Rechnung • Diese Gewinnermittlungsart lässt sich nur dann anwenden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Mag. Karl Portele, Stb

  14. Personen- oder Kapitalgesellschaft • Kapitalgesellschaft • Gesellschafter halten Anteile am Stammkapital der Gesellschaft • Stammkapital der GmbH mindestens EUR 35.000,00 (/davon die Hälfte in bar einbezahlt) • Geschäftsführer: Art der Einkunftsart der Geschäftsführerbezüge abhängig vom Ausmaß der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft • Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteile erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit; Pflichtversicherung in der GSVG • Geschäftsführer mit bis zu 25 % Anteile (ohne Sperrminorität) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug und den Bestimmungen des ASVG unterliegen • Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter / Geschäftsführer und Gesellschaft möglich • Fremdüblichkeit bei solchen Geschäftsbeziehungen wird vorausgesetzt Mag. Karl Portele, Stb

  15. Durchgriffsprinzip Gewinnzurechnung beim Gesellschafter Vergütung für Gesellschafter ist Gewinnvorab Steuersatz: bis zu 50 % ESt Trennungsprinzip Gewinnzurechnung bei der Gesellschaft Angemessene Vergütung für Gesellschafter mindert das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft Steuersatz: 25 % KÖSt, die Ausschüttung unterliegt der KESt Personen- oder Kapitalgesellschaft Mag. Karl Portele, Stb

  16. Urproduktion Nebenbetrieb be- und verarbeitet Urproduktion – Nebenbetrieb Mag. Karl Portele, Stb

  17. Urproduktion – Nebenbetrieb • Urproduktion: die Herstellung eines Produktes mit Hilfe der Naturkräfte bis zur ersten marktfähigen Zustandsstufe, Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung: abpauschaliert Steuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung: Einnahmen sind zu erfassen, die Ausgaben sind mit 70 % anzunehmen • Nebenbetrieb: - Be- und verarbeitete Produkte werden in einem Nebenbetrieb produziert - bei einem Nebenbetrieb handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb „zu dienen bestimmt“ ist und deshalb einheitlich mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteuert wird. - Die Einnahmen bei be- und verarbeitetet Produkte sind aufzuzeichnen und die Betriebsausgaben pauschal mit 70% der Einnahmen anzunehmen Mag. Karl Portele, Stb

  18. Urproduktion – Nebenbetrieb • Voraussetzung für einen Nebenbetrieb: - ein Nebenbetrieb hat gegenüber den land- und forst-wirtschaftlichen Hauptbetrieb eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung – Einnahmengrenze bis € 24.200(ink. USt) - wenn der Einkaufswert der zugekauften fremden Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des betrieblichen Umsatz ausmacht - bei Weinbaubetrieben, wenn nicht mehr als 2000 kg oder 1500 l Wein bzw. Traubenmost pro Hektar zugekauft werden • bei Überschreitung der oben erwähnten Grenzen zählt der Gewinn steuerrechtlich zu den Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mag. Karl Portele, Stb

  19. Urproduktion – Nebenbetrieb • Ob noch ein Urprodukt oder bereits ein be- oder verarbeitetes Produkt vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. • Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten dazu unter Rz 4220 einen Produktkatalog Mag. Karl Portele, Stb

  20. Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Mag. Karl Portele, Stb

  21. Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Mag. Karl Portele, Stb

  22. Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Mag. Karl Portele, Stb

  23. Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion Mag. Karl Portele, Stb

  24. Urproduktion – Nebenbetrieb • Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung: - Verkauf von Urprodukten: keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind von der Pauschalierung erfasst - Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten: € 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen • Steuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung - Verkauf von Urprodukten: keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind zu erfassen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen - Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten: € 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen Mag. Karl Portele, Stb

  25. Urproduktion – Nebenbetrieb • Umsatzsteuerpauschaliert • Be- und Verarbeitung als Gewerbebetrieb Übersteigen die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung die Umsatzgrenze von € 24.200 ist die Be- und Verarbeitung steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen. Steuerliche Folgen: - kein Betriebsausgabenpauschalierung von 70 % sondern ein Betriebsausgabensatz von 12 % (bis zu einem Umsatz von € 220.000 - GSVG - keine USt- Pauschalierung Mag. Karl Portele, Stb

  26. Urproduktion – Nebenbetrieb • Beispiel Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz aus dem Verkauf von allgemeinen Backwaren und Hausbrot von € 18.000 erzielt. Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze zu beachten und es ist pauschal 70 % als Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen. Gewinn: € 5.400 • Beispiel Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz von Edelbränden Einnahmen von € 40.000 erzielt. Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze überschritten, daher ist der Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen. Mag. Karl Portele, Stb

  27. Buschenschank • Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern • Bäuerliche Buschenschank als Anmeldungsgewerbe Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung • Große Gastgewerbekonzession mit Befähigungsnachweis Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung Mag. Karl Portele, Stb

  28. Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) • Unter land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb sind jene Nebentätigkeiten eines Landwirtes zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind und in engem Zusammenhand mit der Haupttätigkeit stehen • Wirtschaftliche Unterordnung ist gegeben wenn: - land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche größer als fünf ha bzw. die weinbaulich genutzte Fläche größer als ein ha - Einnahmen aus den – aufzeichnungspflichtigen – Nebentätigkeiten (inkl. USt) zusammen mit Be- und Verarbeitung insgesamt nicht mehr als € 24.200 jährlich beträgt • Wird die Grenze von € 24.200 überschritten liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor. Mag. Karl Portele, Stb

  29. Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) • Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist immer mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. • Umsatzsteuerpauschaliert • Beispiele für Nebentätigkeiten: - Urlaub am Bauernhof (Privatzimmervermietung) bis 10 Betten - Kommunaldienste (z.B.: Schneeräumung) - Mähen von Straßenrändern und Böschungen - öffentliche Grünflächen, Pflege von Biotopen - Dienstleistung als Holzakkordant - Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung Mag. Karl Portele, Stb

  30. Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) • Folgende Nebentätigkeiten sind nicht in die Umsatzgrenze von € 24.200 einzubeziehen: - Urlaub am Bauernhof -Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung Mag. Karl Portele, Stb

  31. Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) • Beispiel Ein Landwirt verkauft ab Hof Wein sowie Obstsäfte. Im Winter ist er teilweise in der Schneeräumung tätig. Lösung: - Der Verkauf von Wein ist keine Be- oder Verarbeitung – keine Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200 - Der Verkauf von Obstsaft ist ein be- und verarbeitetes Produkt. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200. Die Einnahmen sind aufzuzeichnen, die Ausgaben sind pauschal mit 70 % anzunehmen. - Die Schneeräumung ist eine Nebentätigkeit. Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200. Die Umsatzgrenze von € 24.200 gilt für Nebentätigkeit und Nebenerwerbe zusammen!! Mag. Karl Portele, Stb

  32. Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) • Tipp: Wir die Einnahmengrenze von €24.200 durch Be- und Verarbeitung und Nebentätigkeit (z.B.: Schneeräumung) überschritten gelten die Einnahmen aus beiden Betriebszweigen als gewerblich. Lösung: - rechtzeitige Gründung eines selbständigen Gewerbebetriebes für die Be- und Verarbeitung (keine Gewerbeanmeldung erforderlich, weil überwiegend eigen Naturprodukte verarbeitet werden - Einnahmen aus der Nebentätigkeit bleiben weiterhin in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Karl Portele, Stb

  33. Nebentätigkeit – Urlaub am Bauernhof • Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern Ust für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten • Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche Nebentätigkeit Einnahmen sind aufzuzeichnen 50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden • Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachten Gewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe. Mag. Karl Portele, Stb

  34. BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten • Wer ist davon betroffen? - Bilanzierer - Einnahmen – Ausgabenrechner - teilpauschalierte Betriebe (z.B. Weinbau) • Neue Einzelaufzeichnungspflicht für Barbewegungen (Barbewegungsverordnung)! – Was bedeutet das? - Barbewegungen (Bareingänge, Barausgänge) sollen - täglich einzeln festgehalten werden - nichtbetriebliche Einkünfte sind nicht zu erfassen. Mag. Karl Portele, Stb

  35. BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten • Wer ist zur vereinfachten Losungsermittlung berichtigt? • eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz kann weiter in Anspruch genommen werden wenn - die Umsätze für den einzelnen Betrieb in den beiden vorangegangen Jahren € 150.000 nicht überschritten haben – das einmalige überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % ist unbeachtlich – oder - Umsätzen von Haus zu Haus (Lieferwagen) - die Umsätze – ohne Obergrenze – an öffentlichen Plätzen ausgeübt werden – Bauernmarkt, Kirtag • In der Küche ist für die Umsatzsteuer eine Stricherliste für Essen und Getränke notwendig!! Mag. Karl Portele, Stb

  36. BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten • Beispiel für Kassasturz: Kassastand bei Geschäftsabschluss: + 600 abzüglich Kassastand der Vortages: - 250 zuzüglich Zahlungen an - Lieferanten + 100 - sonstige Ausgaben + 20 - Privatentnahmen + 50 abzüglich Einlagen - 10 Tageslosung = 510 Mag. Karl Portele, Stb

  37. Sozialversicherung

  38. Sozialversicherung • Betriebsbeitragsgrundlage vom Einheitswert oder Einkommensteuerbescheid - Pauschale Beitragsgrundlage vom Versicherungswert (Pauschalsystem) Einheitswert der im Eigentum befindlichen land- und forst- wirtschaftlichen Fläche - Verpachtung / + Zupachtung) = Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche x Einkommensfaktor (einem im Gesetz festgesetzten %-Satz= = Versicherungswert (Beitragsgrundlage) - Beitragsgrundlagenermittlung nach tatsächlichen Einkünften des Einkommensteuerbescheides (große Option) Mag. Karl Portele, Stb

  39. Sozialversicherung EINHEITSWERT der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung) x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor) = Versicherungswert = BEITRAGSGRUNDLAGE 1/1 1/2 1/3 1/6 Betriebsführer Betriebsführer Kinder Kind (solo) (Ehepaar) +Schwiegerkind x Beitragssätze = BEITRAG Mag. Karl Portele, Stb

  40. von FREMDEN kein geradliniges Verwandtschaftsverhältnis 2/3 des EW von"NAHEN ANGEHÖRIGEN" gerade Linie Eltern, Groß-, Wahl-, Stief-, Schwiegereltern; Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder 3/3 des EW SozialversicherungZupachtungen Mag. Karl Portele, Stb

  41. Pauschalsystem Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage: - € 349,01 /PV (2008) - € 644,05 /KV/UV (2008) Große Option Beitragsgrundlage ist der ESt-Bescheid Mindestbeitragsgrundlage: - € 349,01 PV (2008) - € 1.210,23 KV, UV Zusatzbeitrag: 3 % (2008) geringe Beitragsgrundlage niedrige Beiträge geringere Pensionsleistung Sozialversicherung ZusammenfassungPauschalsystem – große Option Mag. Karl Portele, Stb

  42. Sozialversicherung Nebentätigkeiten • Definition landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten • Rechnung und Gefahr • Naheverhältnis zum Hauptbetrieb (Stammbetrieb) • Unterordnung/ Naheverhältnis • Ausübung durch • Betriebsführer • Ehepartner • Kind • Achtung: Neuer Selbständiger - Zuverdienstgrenze: € 4.188,12 - Alleinverdienergrenze € 6.453,36 Mag. Karl Portele, Stb

  43. Sozialversicherung NebentätigkeitenNaheverhältnis zum Hauptbetrieb 1 - bei Einsatz von Maschinen aus demlandwirtschaftlichem Betriebz.B. Winterdienst mit eigenem Traktor,Böschungen mähen mit eigenem Gerät Mag. Karl Portele, Stb

  44. Sozialversicherung NebentätigkeitenNaheverhältnis zum Hauptbetrieb 2 - bei überwiegender Ausübung derTätigkeit auf dem Areal des Betriebesz.B. bäuerliche Tagesmutter,Heu-Erlebnisbäder, Wasser- oderWindkraftwerke Mag. Karl Portele, Stb

  45. Sozialversicherung NebentätigkeitenNaheverhältnis zum Hauptbetrieb 3 - bei Einsatz von in der Landwirtschafterworbenen, bauernspezifischenKenntnissenz.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin Mag. Karl Portele, Stb

  46. Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 1 • Nebentätigkeitenohne zusätzliche Beitragspflicht Weinbaubuschenschank • Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern • Bäuerliche Buschenschank als Anmeldungsgewerbe Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung • Große Gastgewerbekonzession mit Befähigungsnachweis Steuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung Abgabe von Speisen oder der Ausschank von Most und Schnaps – keine Beitragspflicht Mag. Karl Portele, Stb

  47. Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 2 • Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen EinFreibetrag von € 3.700.- für - Be- und Verarbeitung - Mostbuschenschank - Almausschank Separater Freibetrag von € 3.700.- - Urlaub am Bauernhof Mag. Karl Portele, Stb

  48. Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 3 • Beispiel Ein Landwirt produziert aus Zwetschken einen Schnaps sowie aus Marillen eine Marmelade. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schnaps beträgt € 6.000,-- und aus dem Verlauf von Marmelade € 4.000,00. • Lösung Nebentätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Bruttoumsatz € 10.000 minus Freibetrag € - 3.700 = € 6.300 minus 70 % Ausgabenpauschale € - 4.410 = jährliche Beitragsgrundlage € 1.890 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 157,5 Multiplikation mit dem Beitragssatz von 24,55 % € 38,67 Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 464,00 Mag. Karl Portele, Stb

  49. Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 4 • Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht unabhängig von der Höhe der Einnahmen • Fuhrwerksdienste für andere land (forst) wirtschaftliche Betriebe • Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land- und forst wirtschaftliche Betriebe,Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant • Beitragspflicht ab dem 1. Cent • Wegfall der Freigrenze von € 24.200,-- Mag. Karl Portele, Stb

  50. Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 5 • Ausnahme!! • Verrechnung von ÖKL Sätze (Selbstkosten) als Maschinenmiete keine Verrechnung von Arbeitszeit • keine Aufzeichnungspflicht Mag. Karl Portele, Stb

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