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Gemeindeseminar am 17. April 2008 „Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung“

Gemeindeseminar am 17. April 2008 „Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung“. Nordsee Akademie in Leck Leitender Verwaltungsbeamter OVR Peter Clausen Amt Süderbrarup. Themengliederung: Allgemeines Einberufung Tagesordnung Gemeindevertretung Fraktionen II. Wahlen

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Gemeindeseminar am 17. April 2008 „Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung“

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Presentation Transcript


  1. Gemeindeseminar am 17. April 2008„Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung“ Nordsee Akademie in Leck Leitender Verwaltungsbeamter OVR Peter Clausen Amt Süderbrarup

  2. Themengliederung: • Allgemeines • Einberufung • Tagesordnung • Gemeindevertretung • Fraktionen • II. Wahlen • Verfahren • III. Wahlverfahren • Vorsitzender und Stellvertreter • IV. Wahlverfahren • Ausschüsse • V. Wahlverfahren • Mitglieder Amtsausschuss • VI. Weitere Wahlen

  3. Allgemeines • Konstituierende Sitzung, Einberufung, Terminierung • spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit (Montag, 30.06.2008) durch den bisherigen Vorsitzenden (Bürgermeister) § 34 (1) GO • Wahlzeit fünf Jahre, Beginn: 01.06.2008 - Ende 31.05.2013, § 1 (1) GKWG • Beispiel der Tagesordnung: • 1. Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit (amtierender Bürgermeister) • 2. Erklärung der Fraktionen über die Mitglieder der Fraktionen und Vorsitz • 3. Feststellung des ältesten Mitgliedes und Übergabe des Vorsitzes • 4. Wahl des Vorsitzenden (Bürgermeister), Vereidigung und Amtseinführung • mit Übergabe des Vorsitzes an den neu gewählten Bürgermeister • 5. Verpflichtung und Amtseinführung der Mitglieder der Gemeindevertretung • 6. Wahl des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters, Vereidigung und Amtseinführung • 7. Wahl des 2. Stellvertreters des Bürgermeisters, Vereidigung und Amtseinführung • 8. Wahl der ständigen Ausschussmitglieder / stellv. Ausschussmitglieder • - Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Soziales und Kultur • - Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt • - Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung • - Kleingartenausschuss • 9. Wahl eines Wahlprüfungsausschusses gem. § 39 GKWG • 10. Wahl der Ausschussvorsitzenden und der stellv. Ausschussvorsitzenden • 11. Wahl der weiteren Mitglieder für den Amtsausschuss • 12. Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Amtsausschusses • 13. Berufung von Vertretern für (z.B.) • - Kindergartenbeirat/-räte • - Büchereiausschuss • - Verbände pp. • 14. Verabschiedungausgeschiedener Gemeindevertreter

  4. Gemeindevertretung (Vertretungskörperschaft) § 31 GO • Zusammensetzung nach Demokratiegrundsatz -Art. 28 (1) GG- durch Wahl für 5 Jahre • aus dem/n Wahlkreis/en der Gemeinde (unmittelbare Vertreter) und • aus der/n Gemeindeliste/n des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich (Listenvertreter) • § 7 GKWG • Zahl der Gemeindevertreter zwischen 7 bis 39 - Basis Einwohnerzahl (31.12.2005) • § 9 GKWG • -in Gemeinden mit bis zu 70Einwohnern→ keine Wahl der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) • §7 GKWG u. § 54 GO • Aufgaben (allgemein) § 27 GO • trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten • Delegation durch Zuständigkeitsordnung als Anlage zur Hauptsatzung • oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters Vorbehaltene Aufgaben § 28 GO (Vorbehaltskatalog) und Wahlen § 40 GO Einberufung § 34 ff GO • durch den Bürgermeister → Verhandlungsleitung, Hausrecht • Ladungsfrist , i.d.R. eine Woche • Öffentlichkeit Beschlussfähigkeit § 38 GO • Feststellung durch den Bürgermeister • wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist • Beschlussunfähigkeit - auf Antrag eines Gemeindevertreters - ohne Antrag, wenn weniger als Drittel der gesetzlichen Zahl oder weniger als 3 Gemeindevertreter anwesend sind

  5. Fraktionen§ 32 a GO • bilden in der Gemeindevertretung diejenigen Gemeindevertreter, die auf Vorschlag derselbenPartei / Wählergruppe gewählt wurden • (nicht zwangsläufig Mitglied der Partei/WG) • Mindestzahl der Mitglieder: zwei • Fraktionslose Gemeindevertreter (Einzelbewerber, Partei/WG mit einem Sitz) • - können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zu einer Fraktion zusammenschließen • - oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten • Mitglieder, die ihre Partei / WG verlassen, scheiden aus der Fraktion aus (fraktionslos) • - solche, die keiner Partei / WG angehören, können die Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber • dem Vorsitzenden verlassen • Fraktionsstatus von besonderer Bedeutung • Ausstattung mit Rechten, z. B im Wahlverfahren nach gebunden Vorschlagsrecht oder Verhältniswahl • bestimmte Rechte können fraktionslose Vertreter nicht ausüben • Fraktionen sind ohne Organstellung – Bindung an Wahlzeit der Gemeindevertretung • Geschäftsordnung zur Regelung innerer Angelegenheiten • Erklärungen zu Beginn der konstituierenden Sitzung über Fraktionszugehörigkeiten und Sprecher • oder Vorsitzende abfragen und protokollieren , (TOP 2) • Fraktionen und ihre Mitgliederstärke → wichtige Rolle in der konstituierenden Sitzung

  6. II. Wahlen§ 40 GO sind Beschlüsse, die als Wahlen ausdrücklich bezeichnet werden - besondere Form der Abstimmung grundsätzlich durch Handzeichen (offen) - bei Widerspruch durch Stimmzettel (Stimmzettel mit Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und Kreis zum Ankreuzen, Möglichkeit zur Stimmenthaltung kann vorgesehen werden, z.B. Wahl des Vorsitzenden) Verfahren - Meiststimmenverfahren Wahl des ehreamtlichen Bürgermeisters mit absoluter Mehrheit § 52 GO gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, nur Ja-Stimmen, keine Berücksichtigung von Nein-Stimmen (ohne Wert) → „Zwang“ zum Gegenkandidaten Stimmengleichheit → Losentscheid durch Vorsitzenden (Bürgermeister) - Verhältniswahl Abstimmung über Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen mit GV und Bürgern Teilung der Zahl der Stimmen für die Vorschläge durch 1,2,3,4 usw. Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Bewerber einer Fraktion auf dem jeweiligen Wahlvorschlag (Liste) gleiche Höchstzahl → Lostentscheid durch Vorsitzenden (Bürgermeister) - Mehrheitswahl als Beschlussfassung nach § 39 (1) GO Stimmenmehrheit, Berechnung der Ja- und Nein-Stimmen Stimmengleichheit → Antrag/Kandidat abgelehnt offene Abstimmung, bei Widerspruch Stimmzettel

  7. Beispiel eines Stimmzettels für geheime Abstimmungen Es darf nur eine Person oder das Feld „Stimmenthaltung“ angekreuzt werden.

  8. Wahlverfahren • - Vorsitzender (Bürgermeister) (TOP 4) • Vorsitzender, gleichzeitig Bürgermeister (ehrenamtliche Gemeinden) • Wahl nach § 52 GO (Wahl aus der Mitte der Gemeindevertretung) • Fraktionen haben kein Vorschlagsrecht, gleichwohl ist unbestritten, dass sowohl jedes Mitglied der GV • als auch Fraktionen Vorschläge geben können • Leitung durch ältestes Mitglied der Gemeindevertretung (Feststellung gem. TOP 3) • 1. Wahlgang • Vorgeschlagener: mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter (Anzahl nach dem Ergebnis der Gemeindewahl, ggf. einschl. Mehr- und Ausgleichssitze) absolute Mehrheit • bei fehlender Mehrheit: 2. Wahlgang • - erneute Abstimmung über dieselbenvorgeschlagenen Personen • - am 2. und 3. Wahlgang können nur solche Bewerber teilnehmen, die auch bereits am 1. Wahlakt • teilgenommen haben • - Nachschieben oder Zurückziehen eines Vorschlags unzulässig – lediglich Rücktritt eines • vorgeschlagenen Bewerbers möglich • nur 1 Person vorgeschlagen, wird über diese erneut abgestimmt - ohne ausreichende Mehrheit • → Abbruch und Wiederholung der Wahl in späterer Sitzung

  9. 3. Wahlgang • sind mehrere Personen vorgeschlagen, aber keine ausreichende Mehrheit im 2. Wahlgang • →Stichwahl (3. Wahlgang) zwischen Zweien in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen, • bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält • bei gleicher Stimmenzahl Losentscheid für Teilnahme an der Stichwahl (ältestes Mitglied) • Stichwahl ohne Ergebnis → Losentscheid über Amt des Bürgermeisters • Ernennung • zum Ehrenbeamten § 50 (6) GO und anschl. Vereidigung nach LBG mit Amtseinführung • durch das älteste Mitglied §§ 33 (5) und 53 GO sowie § 74 LBG • Unterzeichnung der Urkunde durch bisherigen bzw. bisherigen stellv. Bürgermeister • keine Wahl in Abwesenheit aufgrund vorzunehmender Vereidigung • Eidesformel: • „Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft • zu erfüllen, so wahr mit Gott helfe.“ -Verzicht auf letzten Halbsatz möglich- • Verpflichtung der Gemeindevertreter vom Bürgermeister durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und Einführung in die Tätigkeit (TOP 5)

  10. Schematische Darstellung zur Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters

  11. - 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden (stv. Bürgermeister) (TOP 6 und 7) • Wahl entsprechend § 33 (3) GO nach § 52 GO und Leitung des neu gewählten Bürgermeisters • Meiststimmenverfahren § 40 (2) und (3) GO • - gewählt ist, wer die meisten (Ja-)Stimmen erhält (ggf. mit nur 1 Stimme) • - bei Stimmengleichheit Losentscheid durch Vorsitzenden (Bürgermeister) • Vorschlagsrecht haben alle Gemeindevertreter, auch zulässig durch Fraktionen • aber Berücksichtigung der Sitzzahlen der Fraktionen und der Fraktionszugehörigkeit des Vorsitzenden • (Bürgermeisters) • Übereinstimmung bei der Verteilung der Stellen mit der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen • - Verbot familienrechtlicher Beziehungen § 52 a /§ 22 (1) GO • bei gleicher Höchstzahl gilt die Wahl, wenn der Gewählte einer der Fraktionen angehört - kein Losentscheid • Höchstzahl der unterlegenen Fraktion ist bei der nächsten zu besetzenden Stelle zu berücksichtigen • Wahl kann nur durch weiteren Vorschlag oder Beschlussunfähigkeit nicht zustande kommen / verhindert werden • Ernennung • zum Ehrenbeamten und Vereidigung • Unterzeichnung der Urkunden durch den Bürgermeister

  12. Beispiel 1 für Wahl der Stellvertreter Gemeinde mit mehr als 1250 bis 2000 Einw.: 13 Gemeindevertreter Sachverhalt: Der ehrenamtliche Bürgermeister gehört der Fraktion A an Die Wahlstelle des 1. Stellvertreters fällt der Fraktion B (Höchstzahl 4) zu, weil *) der ehrenamtliche BM der A-Fraktion anzurechnen ist Wahl im Meiststimmenverfahren Der 2. Stellvertreter würde nun wieder der A-Fraktion zufallen.

  13. Beispiel 2 für Wahl der Stellvertreter Gemeinde mit mehr als 750 bis 1250 Einw.: 11 Gemeindevertreter Sachverhalt: Fraktion A unterstützt Wahl eines Mitgliedes der Fraktion C zum Bürgermeister *) Anrechnung der Bürgermeisterstelle auf Fraktion C Fraktionen A und B steht nebeneinander die nächste Höchstzahl (4) zu Gesetzesforderung erfüllt, wenn jede der beiden Fraktionen einen Stellvertreter erhält Aufgrund der Konkurrenz der Höchstzahlen fällt die Entscheidung im Wahlgang Fraktion C wird, sinngemäß als Gegenleistung, bei der Wahl des 1. Stellvertreters wohl Fraktion A unterstützen

  14. Wahlverfahren - Ausschüsse (TOP 8) • Ausschussmitglieder • Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, Aufgabengebiete und Zahl der Mitglieder § 45 (2) GO • - Besetzung grundsätzlich im Meiststimmenverfahren (interfraktionelle Verständigung) • - Wahl des Vorschlages, der die meisten (Ja-)Stimmen erhält • - einzeln oder en bloc für einen oder alle Ausschüsse, wenn keiner widerspricht • aber: • jede Fraktion kann für die Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse Verhältniswahl verlangen § 40 (4), § 46 (1) GO • Abstimmung in einem Wahlgang über die eingereichten Wahlvorschläge der Fraktionen und • Teilung der Zahl der auf einen Vorschlag entfallenden Stimmen, nicht Sitze, durch 1, 2, 3, 4 usw. • Abgabe der Listen vor dem Wahlgang beim Vorsitzenden/BM der Gemeindevertretung • Anzahl der insgesamt zu vergebenden Sitze ergibt sich durch Verteilung der Höchstzahlen • auf die eingereichten Vorschläge • keine gesetzliche Verpflichtung • Fraktionsunterstützung möglich – selbst keine Liste • Liste kann auch fraktionsübergreifend sein • Ausgleichsmandat bei Überproporz • Recht auf Grundmandat (beratendes Mitglied)

  15. Beispiel für Ausschussbesetzung nach Verhältniswahl: Verlangen durch eine Minderheitsfraktion Sitzverteilung Zubesetzender Ausschuss : 5 Sitze, davon 2 bürgerl. Mitglieder Vorschlagslisten der Verhältniswahl: Sitzverteilung nach den Stimmen für die Listen offene Wahl, nur auf Antrag durch Stimmzettel→dann Wahlausschuss (Gesch.-O)

  16. Ergebnis 1. bürgerl. Mitglied: Schulze von Fraktion A mit der Höchstzahl 6 2. bürgerl. Mitglied: 3 gleichberechtigte Höchstzahlen von A, B und C →Losentscheid durch Bürgermeister Losglück für Fraktion C (Müller gewählt) Überspringen der übrigen bürgerl. Vorschläge (Zahl erreicht) zweimal Höchstzahlen 3 aus den Listen der Fraktionen B und A Weiß und Lehmann sind gewählt Letzter Sitz mit Höchstzahl 2 für Fraktion A (Klein) § 46 (1) GO Fraktion A weicht mit mehr als der Hälfte von der Stärke in der GV ab → Überproportionalklausel Ausgleichsmandat durch weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus B oder C durch Losentscheid Bürgermeister § 46 (2) GO Fraktion D (nicht vertreten) kann Mitglied (auch bürgerl.) mit beratender Stimme entsenden Ausschuss (6 stimmberechtigte und ein beratendes Mitglied) = 7 Mitglieder beratende Mitglieder müssen nicht auf der Vorschlagsliste stehen

  17. Stellv. Ausschussmitglieder • (§ 46 (4) GO • wenn • Regelung , ob und Anzahl, durch Hauptsatzung • Sicherung der Mehrheitsverhältnisse • Möglichkeit personenbezogener oder fraktionsbezogener Vertretung • personenbezogen → Vertretung für jedes ständige Mitglied durch 1 oder mehrere direkte Stellvertreter • fraktionsbezogen → jeweils von den Fraktionen werden Vertreter gewählt

  18. Ausschussvorsitzende und stellvertretenden Ausschussvorsitzende (TOP 10) • § 46 (5) GO • Gemeindevertretung - Pflichtaufgabe für ständige Ausschüsse • - Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Zugriffsverfahren zu (ohne Verlangen) • - Vorgeschlagener muss nicht der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören • - durch Losentscheid Bürgermeister • Vorsitz nur durch ein Ausschussmitglied, auch bürgerlich • - Wahl als Beschlussfassung (Mehrheitswahl) nach § 39 GO • - Kandidat braucht mehr Ja- als Nein-Stimmen, sonst abgelehnt • - interfraktioneller Konsens • - Verschlagsrecht verbleibt aber bei der vorschlagsberechtigten Fraktion • somit gleicher oder anderer Vorschlag der Fraktion möglich • - Stimmenthaltung von Mehrheitsfraktion/en kann Wahlerfolg für kleine Fraktion ermöglichen • - Wahl nicht erfolgreich → Empfehlung, Verfahren nach 3. Wahlgang abzubrechen und • in späterer Sitzung zu wiederholen (kein ewiges Verfahren) • - Vorschlagsrecht für Fraktion ohne ein dem Ausschuss angehörendes Mitglied möglich • z.B. Wahlprüfungsausschuss oder Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung nur 3 Mitglieder • alle Vorsitzenden von Ausschüssen mit Vertretung dieser Fraktion sind vergriffen • Vorschlagsrecht bleibt bestehen → Fraktion kann ausüben oder protokollarisch Verzicht erklären • - Zulässigkeit der Wahl aller Ausschussvorsitzenden in einem Wahlgang aufgrund interfraktioneller • Absprache und Einigung

  19. Beispiel für Wahl der Ausschussvorsitzenden Sitzverteilung in der Gemeindevertretung: 1. Zugriffsrecht A-Fraktion →Vorsitz im Bau- und Wegeausschuss 2. Vorschlagsrecht nebeneinander B- und C-Fraktion - unterschiedliche Ausschüsse = keine Probleme - gleicher Ausschuss = Losentscheid Bürgermeister für Reihenfolge C-Fraktion gewinnt → Vorsitz im Finanz- und Wirtschaftsausschuss - danach Beschluss über unterlegenen Vorschlag B-Fraktion → Vorsitz im Kultur- und Umweltausschuss Verfahren in gleicher Weise für stellvertretende Vorsitzende

  20. Wahlverfahren – Amtsausschuss • Weitere Mitglieder des Amtsausschusses und deren Stellvertreter • (TOP 11 u. 12) § 9 Amtsordnung • - spätestens 60 Tage nach dem Tag der Gemeindewahl (mögl. konst. Sitzung) • - Zusammentritt Amtsausschuss binnen weiterer 14 Tage • Amtsausschuss → Bürgermeister und nach Einwohnerzahl der Gemeinden weitere Mitglieder • Wahl durch Gemeindevertretung • Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Einwohnerzahl (gem. Stichtag 31.12.2005) für Wahlzeit 2008 bis 2013

  21. Meiststimmenverfahren (1 Wahlgang – en bloc- bei interfraktioneller Einigung) oder • - Fraktion: Verlangen des Verfahrens auf Vorschlag durch vorschlagsberechtigte Fraktion • Bürgermeister wird angerechnet • - Verschlagsrecht nach Stärke der Sitzzahlen • - Wahl in Form der Beschluss- und Mehrheitswahl nach § 39 (1) GO • - offene Wahl, bei Widerspruch Stimmzettel • - keine Festlegung auf Zugehörigkeit des Vorgeschlagenen zur vorschlagsberechtigten Fraktion • - keine erfolgreiche Wahl → Empfehlung zum Abbruch nach 3. Wahlgang und Wieder- • holung in späterer Sitzung • - Amtsordnung →stellvertretende Mitglieder • Pflicht zur Stellvertretendenwahl, kein Entscheidungsspielraum § 9 (4) Amtsordnung • Anzahl regelt die Hauptsatzung des Amtes • Bürgermeister – automatisch keine Vertretung durch den 1. stellv. Bürgermeister • Vertretung für den Amtsausschuss wählen • - Meiststimmenverfahren, wenn keine Fraktion bereits Verlangen für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder • gestellt hat • - liegt Verlangen vor, auch Wahl der Stellvertreter auf Vorschlag der Fraktion, den das weitere Mitglied bzw. • der Bürgermeister angehört • - lag bei der Wahl kein Verlangen vor, kann es jetzt nicht nachgeholt werden • - Stellvertreter für Bürgermeister → Verschlagsrecht Fraktion des Bürgermeisters • auch für Gemeinden, die nur durch den Bürgermeister im Amtsausschuss vertreten sind, • Verlangen macht hier keinen Sinn → keine Wahl zusätzlicher Mitglieder

  22. Beispiel für Wahl zusätzlicher Amtsausschussmitglieder: Gemeinde 17 GV (§ 9 GKWG), bis zu 4000 Einwohner → 3 weitere Mitglieder *) 1. Höchstzahl 7 = Bürgermeister (wird angerechnet) Vorschlagsrecht für Fraktion B (Höchstzahl 5) für das erste weitere Mitglied Vorschlagsrecht für Fraktion A (Höchstzahl 3,5) für das zweite weitere Mitgl. Vorschlagsrecht für Fraktion C (Höchstzahl 3) für das dritte weitere Mitglied Wahl nach § 39 GO Mehrheits- oder Beschlusswahl (mehr Ja- als Nein-Stimmen) Wahl en bloc möglich, wenn keiner widerspricht___________ bei gleicher Höchstzahl = Losentscheid Bgm. für Reihenfolge der Abstimmung über die Vorschläge - Achtung: Ja- u. Nein-Stimmen - mehr Nein- als Ja-Stimmen =Ablehnung

  23. Ggf. weitere Wahlen (TOP 13) • - gemeindliche Beiräte • - Ortsbeiräte • - sonstige Beiräte • - andere Organe , Einrichtungen (KiTags), Verbände (WBV)

  24. Schlussbetrachtung- Ausführungen und Beispiele als Hilfestellung für Ablauf einer konstituierenden Sitzung- in Anbetracht der Berücksichtung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse

  25. Dankefür Ihre Aufmerksamkeit !

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