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Fortbildungsveranstaltung: Handelsregister im In- und Ausland mit Registerverfahrensrecht. Referenten: RiAG Prof. Dr. P. Ries RiAG Dr. Dr. C. Schulte 25. September 2013 Justizakademie Königs Wusterhausen. Inländisches Registerverfahren. Antragsverfahren.
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Fortbildungsveranstaltung: Handelsregister im In- und Auslandmit Registerverfahrensrecht Referenten: RiAG Prof. Dr. P. Ries RiAG Dr. Dr. C. Schulte 25. September 2013 Justizakademie Königs Wusterhausen
Antragsverfahren • Anmeldung + Eintragungsantrag, Antrag auch durch Notar (§ 378 FamFG) • Wirksamkeit der Anmeldung • Zukünftige Ereignisse? • Vergangene Ereignisse?
Beteiligte • Antragsteller nach § 7 Abs. 1 FamFG für KGs sämtliche Gesellschafter? • Unmittelbar rechtlich Betroffene § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG: • Betroffener Rechtsträger (vertreten durch die Anmeldenden) • Neue Geschäftsführer (da sie Versicherungen zur Person abgeben), • Nicht aber Prokuristen (da die Eintragung hier nur deklaratorisch wirkt) • Bei Umwandlungsvorgängen und Unternehmensverträgen werden der andere Vertragsteil und die Gesellschafter des anderen Vertragsteils Beteiligte, weil diese an den beim Registergericht vorliegen Verträgen und Beschlüssen mitwirken.
Vertretung §§ 10, 378 FamFG, § 12 HGB • Rechtsanwälte • Beschäftigte des Beteiligten • Volljährige Familienangehörige • Volljuristen • Beteiligte, die für die Vertretung kein Entgelt erhalten (also z. B. Mitgesellschafter) • Notare • § 378 I1 FamFG, § 12 HGB als lex specialis
Beweismittel, Prüfung • Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG • Mitwirkungspflichten, § 27 FamFG • Freie Beweisermittlung, § 29 FamFG • Erbfolge, § 12 Absatz 1 Satz 3 HGB • Anhörung anderer Stellen, § 380 Abs. 2 FamFG • Prüfung: • Formell + Materiell • Einschränkung nach § 9c GmbHG, 38 AktG • Gesellschafterstellung, § 16 Abs. 1 GmbHG
Entscheidungen des Registergerichts • Zwischenverfügung, § 382 Abs. 4 FamFG • Aussetzung, §§ 381, 21 FamFG • Eintragung, § 382 Abs. 1 und 2 FamFG • Zurückweisung, § 382 Abs. 3 FamFG
Zwischenverfügung • Nicht bei nicht behebbaren Mängeln (OLG Hamm Rpfleger 1990, 426) • Soll alle Beanstandungen und Vorschläge zu deren Behebung (BayObLG Rpfleger 1991, 156) enthalten • Muss Fristsetzung enthalten • Angemessen = mind. 4 Wochen (Holzer ZNotP 2009, 210) • Mit der Beschwerde anfechtbar • Muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, da ein Rechtsbehelf gegen die Zwischenverfügung gegeben ist • Bekanntgabe der Zwischenverfügung in elektronischer Form erfolgt nach § 15 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 174 Abs. 3 ZPO, Signatur erforderlich • Zustellung über das EGVP
Eintragung • Eintragung bewirkt die Erledigung des Verfahrens-gegenstandes, ohne dass es eines Beschlusses bedarf, § 38 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 382 FamFG. • Eintragungstext unabhängig vom Anmeldungstext, z.B. Großschreibung der Firma (KG GmbHR 2000. 1101). • Text: aus sich heraus verständlich, nicht nur Bezugnahme auf §§ • Wirkung der Eintragung: mit der tatsächlichen Eintragung • Änderungen/Löschungen von Eintragungen: nur unter neuen fortlaufenden Nummern
Zurückweisungsbeschluss • Wenn Beanstandung nicht behoben werden kann oder wenn behebbare Beanstandung nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden ist. • Zurückweisungsbeschluss muss unterschrieben und begründet werden (§§ 382 Abs. 3, 38 Abs. 3 FamFG, § 26 Satz 1 HRV). Bezugnahme auf Verfügungen genügt. Statt Schriftform reicht auch die elektronische Signatur (§ 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b ZPO). • Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) • Bekanntgabe durch Zustellung oder durch Übergabe an die Post mit Zugangsfiktion von drei Tagen nach Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 FamFG) oder elektronisch
Nachricht, Mitteilungen, Bekanntmachung • Benachrichtigt von der Eintragung, Zwischenverfügung und Zurückweisungen der Eintragung werden • Die Beteiligten (§ 383 FamFG) • Der Notar, falls er den Eintragungsantrag nach § 378 FamFG gestellt hat • IHK, Berufsvertretungen ... nach § 380 Abs. 4 FamFG, wenn sie angehört wurden • Weitere Adressaten: MiZi Teil XXI • Bei Eintragungsmitteilung reicht formlose Mitteilung (auch elektronisch, § 38a HRV), § 15 Abs. 3 FamFG • Bekanntmachung der Eintragungen: § 10 HGB • Ausnahmen von der Bekanntmachung: §§ 32 Abs. 2, 162 Abs. 2, 175 S. 2 HGB
Kosten I • Eintragung: § 58 GNotKG, Geschäftswert § 36 GNotKG; HRegGebNeuOG • Ablichtungen, Ausdrucke, elektronische Übermittlung, Bescheinigungen aus dem Register: KV 17000-17004 Anlage 1 zum GNotKG (Einfacher Registerausdruck 10 Euro, amtl. Registerausdruck 20 Euro) • Abruf von Daten aus dem elektronischen Register je Registerblatt 4,50 Euro, je Dokumentendatei 1,50 Euro: § 4 Justizverwaltungskostengesetz, Anlage, Nr. 1140 und 1141 • Beschwerde: § 61 GNotKG • Zwangs-/Ordnungsgeldverfahren: KV 13310 und 13311 Anlage 1 zum GNotKG
Kosten II • Gebühren in unternehmensrechtlichen Verfahren: § 67 GNotKG; Geschäftswert für Kapitalgesellschaften 60.000 Euro, für Personenhandelsgesellschaften 30.000 Euro, sonst 10.000 Euro, Gebührensatz 2.0 nach KV 13500 Anlage 1 zum GNotKG • Gebührenfreie Geschäfte: Einsicht ins Register bei Gericht (Vorbemerkung 1.1.4 Anlage zu JVKostG), Löschungen nach § 395 FamFG und Inso-Eintragungen (§ 58 Abs. 1 S. 2 GNotKG und Vorbemerkung 1.3 Anlage 1 zum GNotKG) • Vorschuss: § 13 GNotKG. Vorwegleistungspflicht („soll“ = muss) bei Antragsgeschäften (= eintragungsfähige, nicht eintragungspflichtige Tatsachen), außer Kostenverbürgung des Notars, § 16 GNotKG
Beschwerde I gegen … • Zurückweisungsbeschlüsse, §§ 382 Abs. 3; 58 Abs. 1 FamFG • Zwischenverfügungen, § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG • Zwangs- und Ordnungsgeldbeschlüsse, §§ 391, 392 FamFG • Beschlüsse im Amtslöschungsverfahren (§ 393 ff. FamFG) bei Widerspruch gegen die Löschungsabsicht oder bei Ablehnung der Einleitung • Beschlüsse in unternehmensrechtlichen Verfahren, § 402 FamFG nicht gegen HR-Eintragungen, § 383 Abs. 3 FamFG ( ggf. Löschungsantrag nach § 395 FamFG)
Beschwerde II • Einlegung beim Ausgangsgericht, § 64 Abs. 1 FamFG • Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, Begründung „soll“ § 65 FamFG • Beschwerdeberechtigung, § 59 FamFG • Antragsteller (=Anmeldenden) • Notar § 378 FamFG • Berufsvertretungen, § 380 Abs. 5 FamFG • „sonstige durch Beschlussfassung Beeinträchtigte“ § 59 Abs. 1 FamFG
Beschwerde III • Frist: • 1 Monat nach Bekanntgabe, § 63 Abs. 1 FamFG oder • 6 Monate nach Erlass, wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist § 63 Abs. 3 FamFG • Beschwerdewert: mind. 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG • Regelmäßiger Verfahrenswert in Registersachen: 3.000 EUR • Bei Zwangs- oder Ordnungsgeldern: festgesetzter Betrag
Beschwerde IV • Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts, § 68 Abs. 1 FamFG • Entscheidung durch das Beschwerdegericht oder u. U. Zurückweisung an Ausgangsgericht, § 69 FamFG • Zuständigkeit Beschwerdegericht: • Kammergericht (OLG), § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG • Kein Anwaltszwang • Weitere Beschwerde: Rechtsbeschwerde • Zuständigkeit BGH, § 133 GVG, Anwaltszwang § 10 Absatz 4 FamFG • nur, wenn vom Beschwerdegericht zugelassen § 70 FamFG
Eintragung von Amts wegen(ohne Mitwirkung anderer Stellen) • Löschung von Firmen nach § 31 HGB, § 393 FamFG • Löschung vermögensloser Gesellschaften nach § 394 FamFG • Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 395 FamFG • Löschung nichtiger Kapitalgesellschaften nach § 397 FamFG • Löschung nichtiger Beschlüsse von Kapitalgesellschaften nach § 398 FamFG • Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 399 FamFG
Amtseintragung auf Veranlassung des Registergerichts • Amtseintragung gerichtlich bestellter Vertreter • Eintragungen bei Umwandlungen
Amtseintragung auf Veranlassung anderer Stellen • Insolvenzvermerke, §§ 32, 143 HGB, § 60 GmbHG, § 262 AktG • Auflösung von AG, §§ 396, 398 AktG
Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren I • Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff FamFG • Gerichtet auf Durchsetzung künftigen Verhaltens = Beugefunktion • Anwendungsfälle: § 14 HGB, § 40 GmbHG, § 106 AktG, §§ 37a Abs. 4, § 125a Abs. 2, 177a HGB, § 35a, 71 Abs. 5 GmbHG, §§ 80, 268 Abs. 4 AktG
Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren II • Zwangsgeldverfahren nach § 35 FamFG: § 166 Abs. 3 HGB, §§ 273 Abs. 3, 278 Abs. 3 AktG, § 74 Abs. 3 S. 2 GmbHG • Ordnungsgeldverfahren nach § 392 FamFG, § 37 HGB (Beuge- und Straffunktion, deshalb Verschulden erforderlich)
Ausländische Vertretungsorgane Bestellung zum Organ eines ausländischen Rechtsträgers beurteilt sich nach dem Personalstatut des Rechtsträgers, also regelmäßig nach am Gründungssitz maßgeblichen nationalem Recht Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis beurteilt sich regelmäßig nach dem Wirkungsstatut, also nach dem Recht am Ort, an dem die Vertretungsmacht eingesetzt werden soll; z. B. Prokura, Handlungsvollmacht, Ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB Ausländer als Organe deutscher Kapitalgesellschaften: nach Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (MoMiG 2008) kein Visum/Aufenthaltstitel mehr erforderlich Ausübung der Leitungsfunktion vom Ausland aus unbeschränkt möglich 28.08.2014 Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht 24
Ausländische Beteiligte als Organe Versicherung über „weiße Weste“ nach § 8 Abs. 3 GmbHG, 37 Abs. 2 AktG Belehrung auch durch ausländischen Notar, zumindest bei vergleichbarer beruflicher Stellung und Ausbildung nebst Kenntnis des einschlägigen Normen Alternative: Belehrung, Versicherung und komplette Anmeldung durch Konsularbeamten oder schriftliche Belehrung durch deutschen Notar. Berücksichtigung ausländischer Gewerbe- und Berufsverbote für die Amtsfähigkeit? Wohl keine Analogiefähigkeit nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes und der zulässigen Grenzen der Berufs(ausübungs-)freiheit aus Art. 12 GG. aber wegen MoMiG Berücksichtigung ausländischer Straftaten, vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 GmbHG
Sitzverlegung ins Ausland • § 4a GmbHG und § 5 AktG durch MoMiG geändert Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen • Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland: Rechtsfolge ist Auflösung der Gesellschaft Ausnahmen: SE, EWIV, EU-Ausland (EuGH: „Vale“) • RefE Intl. Gesellschaftskollissionsrecht noch nicht umgesetzt
Ausländer als Gesellschafter • Ausländische natürliche Personen als Gesellschafter • Ausländische juristische Personen als Gesellschafter
INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHT • Gründungstheorie • Sitztheorie • EuGH: Centros, Daily Mail, Inspire Art • EFTA (www.efta.int), außer Schweiz • Deutsch-Amerikanisches Freundschaftsabkommen • Briefkastengesellschaften aus anderen Ländern?
Übersicht: Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) • grenzüberschreitender Sachverhalt (nicht lediglich Inländerdiskriminierung) • persönlicher Schutzbereich: Gesellschaften nach Art. 54 AEUV • Sachlicher Schutzbereich: selbständige Erwerbstätigkeit, feste und ständige Einrichtung, in anderem Mitgliedstaat, auf unbestimmte Zeit (EuGH „Gebhardt“) • Inhalt der Grundfreiheit: • Diskriminierungsverbot (Gebot der Inländergleichbehandlung) • Allgemeines Beschränkungsverbot (EuGH: „Cassis“-Formel, „Dassonville“-Formel“) „geeignet, zu behindern“, „weniger attraktiv zu machen“ • Rechtfertigungsgründe: • Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit nach Art. 52 Abs. 1 AEUV • „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ (Übertragung der „Cassis“-Formel auf die Niederlassungsfreiheit (EuGH „Gebhardt“ und „Centros“) Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 29
Rechtsprechung des EuGH(„europäisches Gesellschaftsrecht“ – „Klassiker“ des EuGH) • „Daily mail“ (1988) „Niederlassungsfreiheit“ ist ein Recht der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft • „Centros“ (1999): AZN muss zulässig sein, auch wenn keine Tätigkeit bei der Hauptniederlassung „Startschuss“ für limited-Gründungswelle in Deutschland, bestätigt durch „Inspire Art“ (2003) • „Überseering“ (2002) Annäherung an Gründungstheorie, Trennung von Satzungs- und Verwaltungssitz (nach MoMiG 2008 jetzt in § 4 a GmbHG im nationalen Recht implementiert) • „Sevic“ (2005): grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften fallen unter die Niederlassungsfreiheit (jetzt: Umsetzung in § 122 a ff. UmwG erfolgt) • „innoventif“ (2006) Erhebung von (hohen) vom nationalen Recht „verursachten“ Verwaltungskosten ist keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Rechtsprechung des EuGH(neuere/aktuelle Entscheidungen) • „Cartesio“ (2008) keine Übertragung der Rechtsprechung zu „Zuzugsfällen“ auf „Wegzugsfälle“ nationales Recht darf bei „Wegzug“ einer Kapitalgesellschaft die Auflösung anordnen • „VALE Epitesikft.“ (2012): „Sitzverlegende Neugründung“ mit Universalsukzession unterfällt Niederlassungsfreiheit Beschränkung durch nationales Recht nur dann zulässig, wenn a) nicht diskriminierend und b) gerechtfertigt aus „zwingenden Gründen des Allgemeinwohls“ Peter Ries / Christian Schulte Internationales Gesellschaftsrecht 31
Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften • Deutsches vs. Englisches Gesellschaftsrecht • Schnellere Gründung? • Anmeldung Zweigniederlassung (Firma, Vertreter …) • Billigerer Gründung?
Limited & Co. KG • Firma • Vertretung • Eintragung Zweigniederlassung
INTERNATIONALES GESELLSCHAFTSRECHTNachweise • Existenz- und Vertretungsnachweise in Kontinentaleuropa • Existenz- und Vertretungsnachweise in angelsächsischen Staaten
28.08.2014 Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht 43
28.08.2014 Peter Ries Internationales Gesellschaftsrecht 46
LimitedNachweise Nachweise ergänzend/alternativ durch WebCHeck (nur Existenznachweis) certificate des registrars oder current appointment report Bescheinigung des secretary, Bescheinigung eines notary public oder eines scrivener notary oder Bescheinigung eines deutschen Notar nach § 24 BNotO