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Workshop: Die rechtliche Situation von Pflegekindern

Jahrestagung 2013 der EAH Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“ am 27.04.13 in Dortmund Referentin: Imke Büttner, Münster. Aus sehr unterschiedlichen Gründen können nicht alle Kinder bei ihren Eltern leben und aufwachsen. Pflegefamilien

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Workshop: Die rechtliche Situation von Pflegekindern

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Presentation Transcript


  1. Jahrestagung 2013 der EAH Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“ am 27.04.13 in DortmundReferentin: Imke Büttner, Münster Aus sehr unterschiedlichen Gründen können nicht alle Kinder bei ihren Eltern leben und aufwachsen. Pflegefamilien unterschiedlichster Couleur können diesen Kindern einen entweder zeitlich befristeten oder für einen langen Zeitraum angelegten Lebensort bieten. In dem Workshop gibt Imke Büttner einen Überblick über die rechtliche Situation eines Kindes in einer Pflegefamilie, wobei der gesamte Rahmen, in dem das Pflegekind lebt, von Bedeutung ist. Folgende Themen werden in dem Workshop vorgestellt und erläutert: Definition des Begriffes „Pflegekind“ Öffentliche Erziehung in einem privaten Rahmen Welche Formen von Pflegefamilien gibt es? Welche Rechte hat ein Pflegekind? Welche Rechte hat eine Pflegefamilie? Kinderschutz in Pflegefamilien Für den fachlichen Austausch, Fragen und Ergänzungen ist ausreichend Zeit eingeplant. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten ein Handout mit den wichtigsten juristischen und fachlichen Informationen zu dem Thema „Pflegekinderhilfe“.

  2. Workshop:Die rechtliche Situation von Pflegekindern Jahrestagung 2013 der EAH in Dortmund, 27.04.2013 Workshopleitung: Imke Büttner

  3. Die rechtliche Rahmung • Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. • Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  4. Rechtliche Rahmung • SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) • § 27 SGB VIII  Hilfen zur Erziehung • § 33 Vollzeitpflege

  5. Die rechtliche Rahmung • Vollzeitpflege (§ 33 Satz 1 SGB VIII) als zeitlich befristete Erziehungshilfe oder als auf Dauer angelegte Lebensform

  6. Das Besondere an Vollzeitpflege ist: • Vollzeitpflege unterscheidet sich von anderen Hilfearten gemäß §§ 27 ff SGB VIII dadurch, dass sie vorwiegend nicht durch professionelle pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbracht wird, • Diese gesellschaftspolitisch bedeutsame Tätigkeit kann auch mit bürgerschaftlichem Engagement umschrieben werden. Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  7. Pflegepersonen (Pflegeeltern) • vertreten die Personensorgeberechtigten während der Dauer der Vollzeitpflege gem. § 1688 BGB in der Ausübung der elterlichen Sorge, sofern es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. • Weitere Aufgaben der Pflegepersonen: • - Entscheidungsbefugnisse der Personensorgeberechtigten gem. § 1688 BGB zu übernehmen, • - eine am Hilfeplan ausgerichtete Erziehung und Betreuung zu gewährleisten, • - die gesundheitliche Betreuung sicherzustellen, • - Hilfe zu einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung zu gewähren und mit den Lehrkräften und Ausbildern intensiv zusammenzuarbeiten, • - das religiöse Bekenntnis des Minderjährigen zu beachten

  8. UN-Konvention über die Rechte des Kindes • Artikel 3 (Grundrecht des Kindes auf sein Wohl) • Artikel 8 (Grundrecht des Kindes auf Identität), • Artikel 9 Abs. 3 (Grundrecht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen), • Artikel 16 (Anspruch des Kindes auf rechtlichen Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr), • Artikel 20 (Anspruch des Kindes auf besonderen Schutz und Beistand des Staates, wenn es von seiner Herkunftsfamilie getrennt leben muss, Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft des Kindes)

  9. Ein Pflegekind ist… • ein Kind, das nicht in seiner Herkunftsfamilie leben kann, sondern in einer anderen Familie - einer Pflegefamilie -lebt. • Der Grund dafür ist, dass die leiblichen Eltern vorübergehend oder auf Dauer nicht in der Lage sind, adäquat für ihr Kind zu sorgen. Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  10. Zeitlich befristet… • Eltern, die wegen eines Aufenthaltes im Krankenhaus, in der Psychiatrie, in einer Reha- oder Kurklinik ihr Kind nicht versorgen können, erhalten durch das Jugendamt Unterstützung in Form von … Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  11. Zeitlich befristet … • Kurzzeitpflege/Interimspflege  nimmt zeitlich befristet ein Kind auf, bis die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe zu übernehmen • Patenfamilien  eine dem Kind bekannte Familie, die in „Krisenzeiten“ das Kind aufnimmt Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  12. Zeitlich befristet… • Ist das Kindeswohl gefährdet und das Kind nur durch Herausnahme (Inobhutnahme) aus der Familie zu schützen, gibt es z.B. die Bereitschaftspflege/ familiäre Bereitschaftsbetreuung Entweder kehrt das Kind zurück in den elterlichen Haushalt oder wechselt in eine Pflegefamilie/ Einrichtung Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  13. … oder auf unbestimmte Zeit • Kinder, die nicht in ihre Herkunftsfamilien zurück kehren können bzw. bei denen eine Rückkehr ungewiss ist, werden in „Vollzeitpflege auf Dauer“ vermittelt (Verwandtenpflege/ Fremdpflege) • Für Kinder mit besonderen Entwicklungsbeeinträchtigungen (Traumata, Behinderungen) werden Sonderpflegeformen/ Erziehungsstellen genutzt. Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  14. Pflegekinder brauchen: • Kontinuitätssichernde Begleitung • Ehrlichkeit • Transparenz • alters- und entwicklungsentsprechende Beteiligung • Wissen über die Biografie/ Herkunft Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  15. Pflegekinder brauchen… • Zugang zu Informationen über die Herkunftsfamilie • Zugang zu ergänzenden Informationen, die hilfreich für das Verstehen der eigenen Herkunft sein können (z.B. über psychische Erkrankungen, kulturelle Hintergründe, körperliche Erkrankungen etc.) • Unterstützung, wenn für das Pflegekind der richtige Zeitpunkt zur Auseinandersetzung mit der Herkunft da ist. • Erklärung angeboten bekommen, warum kein Kontakt stattfindet • Ernstnehmen des Wunsches nach Ausbleiben oder Wiederbelebung des Kontaktes • Klarheit über die Perspektive in der Pflegefamilie Quelle: Leuchtturmprojekt, Prof. Wolf, Universität Siegen

  16. Kinderschutz in Pflegefamilien Sicherung ortsnaher Beratung für Pflegepersonen Gewährleistung der Sicherung des Tätigkeitsverbotes durch verwaltungsinterne Richtlinien und entsprechende Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe Erarbeitung bzw. Fortschreibung entsprechender Meldeverfahren bzw. Dokumentationsanforderungen Fachstelle Kinderschutz Land Brandenburg Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  17. 1. Qualität durch Qualifikation der Pflegeeltern persönliche Eignung spezifische, für das Arbeitsfeld relevante Kenntnisse erworben oder nachgewiesen, u. a. auch zu Fragen der Sicherung des Kindeswohls bzw. des Kinderschutzes (§ 43 Abs. 2 bzw. § 37 Abs. 2 SGB VIII). Dazu zählen sowohl Fachkenntnisse zum Erkennen von Gefährdungen (Diagnostik) zur Risikoabschätzung als auch zum Verfahren und Umgang mit Kindeswohlgefährdungen. Fachstelle Kinderschutz Land Brandenburg Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  18. 2. Qualität durch Beratung Vollzeitpflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen, somit auch zu Fragen der Sicherung des Kindeswohls (§ 37 Abs. 2 SGB VIII). Fachstelle Kinderschutz Land Brandenburg Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  19. 3.Sicherheit durch Meldegebot Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen betreffen (§§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 4 SGB VIII). Fachstelle Kinderschutz Land Brandenburg Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  20. 4. Sicherheit durch Tätigkeitsverbot Die Erlaubnis zur Pflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gewährleistet ist. Fachstelle Kinderschutz Land Brandenburg Imke Büttner, Workshop „Die rechtliche Situation von Pflegekindern“, Jahrestagung der EAH, April 2013

  21. Weitere Aspekte • Sorgeberechtigte Eltern/ Vormund • Helfersystem, Vertrauensperson • Beteiligte Institutionen/Professionen • …

  22. Eigene Notizen

  23. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

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