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Ü bersicht ________________________

Ü bersicht ________________________. Zulässige und unzulässige Fragen des Arbeitgebers. „Recht zur Lüge“? Pflicht zur ärztlichen Untersuchung? Falschbeantwortung von Fragen und die Konsequenzen.

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Ü bersicht ________________________

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Presentation Transcript


  1. Übersicht________________________ • Zulässige und unzulässige Fragen des Arbeitgebers. • „Recht zur Lüge“? • Pflicht zur ärztlichen Untersuchung? • Falschbeantwortung von Fragen und die Konsequenzen.

  2. Der Abschluß des Arbeitsvertrags (1)(Aus: Rainer Wörlen, Arbeitsrecht (Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 2000) Seite 139-141)________________________ Was für den Vertragsabschluß gilt allgemein, ist für den Arbeitsvertrag nicht zu fein. Das BGB ist anzuwenden auch auf den Arbeiter mit rauhen Händen. Drei Ausnahmen sind jedoch zu merken, dafür das Gedächtnis ist zu stärken. (...)

  3. Übungsfall 8(Aus: Erd, Kraushaar, Kreuder, Arbeitsrecht kompakt: Von der Bewerbung bis zum Kündigungsschutz (Frankfurt a. M.: Fachhochschulverlag, 2000) Seite 165)________________________ Herr N arbeitet in einem Kleiderfachgeschäft als Verkäufer. Er ist seit drei Jahren HIV-infiziert. Bei seiner Einstellung vor einem Jahr hat er dies dem Arbeitgeber verschwiegen. Dieser hat inzwischen über Dritte die Information über die Infektion des Herrn N erhalten. Er stellt ihn zur Rede und will eine klare Auskunft. N antwortet: „Ich bin nicht HIV-infiziert.“ Der Arbeitgeber verlangt einen amtsärztlichen Beweis dieser Behauptung. Dies verweigert N. Er erhält wegen „einer übertragbaren Infektionserkrankung und der damit verbundenen Ansteckungsgefahr für Beschäftigte und Kunden“ und die „Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung“ eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.

  4. Frage 1 zum Übungsfall________________________ Muß ein HIV-Infizierter beim Einstellungsgespräch bzw. der Einstellung seine Krankheit mitteilen?

  5. Zulässige Fragen________________________ ... dürfen uneingeschränkt gestellt werden. ... stehen im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit. ... verletzen nicht die Persönlichkeitsrechte (Art. 2, GG). ________________________ Beispiele: Fragen nach ... ... allgemeinen Persönlichkeitsmerkmalen. ... beruflichem Werdegang. ... Wettbewerbsverboten. ... Schwerbehinderung.

  6. Unzulässige Fragen________________________ ... greifen die Persönlichkeitsrechte/Privatsphäre des Bewerbers an. ... stehen nicht im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit. ________________________ Beispiele: Fragen nach ... ... Familienverhältnissen, Heiratsabsichten. ... Gewerkschafts-/Religions-/ Parteizugehörigkeit. ... HIV-Infektion. ... Schwangerschaft, Wehrdienst. ________________________ ABER: Ausnahmen: z.B. in Tendenzbetrieben; bei Infektionsgefahr.

  7. Antwort zu Frage 1________________________ Muß ein HIV-Infizierter beim Einstellungsgespräch bzw. der Einstellung seine Krankheit mitteilen? ________________________ • Wahrheitsgemäße Beantwortung  Nachteile für den Bewerber • Keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. • Kein besonderes Ansteckungsrisiko für Beschäftigte und Kunden. • Keine Offenbarungspflicht! • Unzulässige Frage!

  8. Der Abschluß des Arbeitsvertrags (2)(Aus: Rainer Wörlen, Arbeitsrecht (Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 2000) Seite 139-141)________________________ Auch das Fragerecht ist zunehmend beschränkt, damit die Persönlichkeit nicht sei gekränkt. Auf unzulässige Arbeitgeberfragen braucht man die Wahrheit nicht zu sagen. Man hat sogar ein Recht zur Lüge, weil mancher die Wahrheit nicht vertrüge. (...)

  9. Frage 2 zum Übungsfall________________________ Hat der Beschäftigte das Recht, dem Arbeitgeber die Frage nach einer vermuteten Krankheit wahrheitswidrig zu beantworten?

  10. Antwort zu Frage 2________________________ Hat der Beschäftigte das Recht, dem Arbeitgeber die Frage nach einer vermuteten Krankheit wahrheitswidrig zu beantworten? ________________________ • Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers bestehen auch nach dem Einstellungsgespräch. • Frage nur zulässig, wenn für Arbeitsverhältnis von Bedeutung. • Unzulässige Frage! • „Recht zur Lüge“!

  11. Der Abschluß des Arbeitsvertrags (3)(Aus: Rainer Wörlen, Arbeitsrecht (Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 2000) Seite 139-141)________________________ Erhebliches darf der Arbeitgeber erforschen, die schwachen Stellen und die morschen. Aber nur was arbeitsplatzrelevant, wird ihm von Rechts wegen bekannt. Der Datenschutz feiert Triumphe hier und stoppt zu große Wißbegier. (...)

  12. Frage 3 zum Übungsfall________________________ Hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer eine amtsärztliche Bescheinigung seiner Gesundheit zu verlangen?

  13. Antwort zu Frage 3________________________ Hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer eine amtsärztliche Bescheinigung seiner Gesundheit zu verlangen? ________________________ • Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers . • Ärztliche Schweigepflicht (Entbindung nur durch Arbeitnehmer)  Untersuchung nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich! ________________________ Ausnahmen: • Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (nach §242 BGB) • Beeinträchtigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers

  14. Der Abschluß des Arbeitsvertrags (4)(Aus: Rainer Wörlen, Arbeitsrecht (Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 2000) Seite 139-141)________________________ Wird auf eine zulässige Frage gelogen, die Karte des § 123 [BGB] ist gezogen. ist die Anfechtung danach erlaubt, schlägt sie die WE aufs Haupt. In der Regel ex nunc ist ihre Wirkung dann, an eines kann sie nämlich nicht heran. Soweit die Arbeit ist geschehen, das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Zu Unrecht wird es genannt dann „faktisch“, denn es besteht im Recht und nicht nur praktisch.

  15. Frage 4 zum Übungsfall________________________ Kann der Arbeitgeber bei Falschbeantwortung kündigen oder hat er noch andere Möglichkeiten?

  16. Falschbeantwortung einer zulässigen Frage________________________ ! Arglistige Täuschung ! ________________________ • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 Abs. 1 BGB). • Anfechtung des Arbeitsvertrags nach § 119 Abs. 2 BGB oder § 123 Abs. 1 BGB.

  17. Falschbeantwortung einer unzulässigen Frage________________________ „Recht zur Lüge“, da unzulässige Frage (nach BAG Urteil vom 15.01.1970 2 AZR 64/69) ________________________ • Keine arglistige Täuschung! • Kein „wichtiger Grund“, also keine außerordentliche Kündigung! • Keine Anfechtung ! ________________________ Im Übungsfall: Keine Kündigung des Herrn N möglich, da unzulässige Frage (s.o.).

  18. Antwort zu Frage 4________________________ Kann der Arbeitgeber bei Falschbeantwortung kündigen oder hat er noch andere Möglichkeiten? ________________________ ! Keine außerordentliche Kündigung (s.o.)! ________________________ • Alternativen: • Kündigung aus anderem Grund (Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften!). • Änderungskündigung (§ 2 KSchG) oder Versetzung. • Aufhebungsvertrag.

  19. Der Abschluß des Arbeitsvertrags (5)(Aus: Rainer Wörlen, Arbeitsrecht (Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 2000) Seite 139-141)________________________ Indes: vor Übertreibung ist zu warnen, laßt Euch nicht von Modischem umgarnen. Der alte Schiller hat schon gesagt, ich wiederhol es unverzagt: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet. Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“

  20. Der Abschluß des Arbeitsvertrags (5)(Aus: Rainer Wörlen, Arbeitsrecht (Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 2000) Seite 139-141)________________________ Für die Ehe war dieser Spruch gemacht, an das Arbeitsverhältnis noch nicht gedacht. Heute bindet dies aber stärker als die Ehen, dies müßte jetzt auch Schiller sehen. Auch hier ist Prüfung angezeigt, ob man sich werde recht geneigt. Drum seid mit dem Datenschutz nicht zu eng und mit dem Fragerecht nicht zu streng.

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