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Voriges Thema. Grundgedanke Trainerlinks. Nächstes Thema. Leistungsanspruch. vertraglich. gesetzlich. RÜCKTRITTSERKLÄRUNG. § 349. Rückgewähranspruch. §§ 346, 348. Ausgleich für Verluste oder Nachteile:. § 346 Abs. 2: Wertersatz. § 346 Abs. 2: Wertersatz ausgeschlossen.
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Voriges Thema GrundgedankeTrainerlinks Nächstes Thema Leistungsanspruch vertraglich gesetzlich RÜCKTRITTSERKLÄRUNG § 349 Rückgewähranspruch §§ 346, 348 Ausgleich für Verluste oder Nachteile: § 346 Abs. 2:Wertersatz § 346 Abs. 2:Wertersatz ausgeschlossen § 346 Abs. 4:Schadensersatz (§§ 280-283) Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 ff.) RÜCKTRITTSRECHT RÜCKABWICKLUNGSSCHULDVERHÄLTNIS