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Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

Flußsäure 40%. R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken, Berühren mit der Haut R 35 Verursacht schwere Verätzungen S7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut belüfteten Ort

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Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

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Presentation Transcript


  1. Flußsäure 40% R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken, Berühren mit der Haut R 35 Verursacht schwere Verätzungen S7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. ACHTUNG! Nach jeglichem Hautkon- takt sofort Arzt aufsuchen ! Schmid GmbH & Co KG, Schmidstaße 1, 99999 Schmitten Tel.: 09900/99999, Telefax 09900/999909 GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

  2. VDSI / FG- Hochschulen • Arbeitsgruppe Laboratorien: • Dr. Gerhard Zuber • Edgar Heuss • Karl-Heinz Schmid

  3. Vortrag zum Thema: Umgang mit Gefahrstoffen • Gesetzliche Regelungen • Gefahrstoffe im Labor • Gefahrstoffe in der Werkstatt • Gefahrstoffe im Büro • Gefahrstoffe im häuslichen Bereich

  4. Kennen Sie diese Symbole?

  5. Gefahrensymbole-Bedeutung

  6. Gefahrensymbole-Bedeutung Explosionsgefährlich Vorsicht: Schlag, Stoß, Reibung, Funkenbildung und Feuer vermeiden. Beispiele: Ammoniumdichromat Brandfördernd Vorsicht: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen meiden. Brände werden gefördert. Beispiele: Kaliumpermanganat, Natriumperoxid

  7. Gefahrensymbole-Bedeutung Hochentzündlich Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Beispiele: Diethylether, 1,1-Dichlorethylen Leichtentzündlich Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Beispiele: Acetonitril, Ethanol, Natrium

  8. Gefahrensymbole-Bedeutung Sehr giftig Vorsicht: Jeder Kontakt mit dem menschlichen Körperist zu vermeiden. Beispiele: Cyanwasserstoff, Dimethylsulfat Giftig Vorsicht: Jeder Kontakt mit dem menschlichen Körperist zu vermeiden. Beispiele: Phenol, Methanol

  9. Gefahrensymbole-Bedeutung Ätzend Vorsicht: Berührung mit Augen, Haut, Kleidung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Beispiele: Brom, Schwefelsäure Umweltgefährlich Vorsicht: Nicht in die Umwelt gelangen lassen, sofortige oder spätere Schäden möglich. Beispiele: Tetrachlormethan

  10. Gefahrensymbole-Bedeutung Reizend Vorsicht: Berührung mit Augen, Haut, Kleidung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Beispiele: Ammoniak-Lösung, Cyclopentanon Gesundheitsschädlich Vorsicht: Kontakt mit dem menschlichen Körper und Einatmen von Dämpfen vermeiden. Beispiele: Pyridin, 1,2-Dihydroxibenzol

  11. Gefahrstoffverordnung • Beispiele für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (1/2) • Explosionsgefährlich (z.B. Pikrinsäure, Ammoniumdichromat) • Brandfördernd (z.B. Natriumchlorat, Salpetersäure >70%) • Hochentzündlich (z.B. Kohlenmonoxid, Diethylether) • Leichtentzündlich (z.B. "Nitroverdünnung", Toluol) • Entzündlich (z.B. "Kunstharzverdünnung") • Sehr giftig (z.B. Nitrobenzol, Cyanwasserstoff) • Giftig (z.B. Phenol, Methanol) • Gesundheitsschädlich (z.B. Toluol, Xylol)

  12. Gefahrstoffverordnung • Beispiele für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (2/2) • Ätzend (z.B. Natronlauge >5%, Salzsäure >10%) • Reizend (z.B. Natronlauge <5%, Salzsäure <10% • Sensibilisierend (z.B. Nickel, Isocyanate) • Krebserzeugend (z.B. Benzol, Asbest) • Fortpflanzungsgefährdend (z.B. Bleiacetat, Bleiverbindungen) • Erbgutverändernd (z.B. Diethylsulfat, Ethylenoxid) • Umweltgefährlich (z.B. 1.1.1-Trichlorethan, Biozide)

  13. Gefahrstoffe - Einstufungskriterien • sehr • giftig • gesundheitsschädlich • ätzend • reizend akute Toxizität • sensibilisierend • fortpflanzungsgefährdend • krebserzeugend • erbgutverändernd spezielle toxische Eigenschaften • hochentzündlich • leichtentzündlich • entzündlich • brandfördernd • explosionsgefährlich physikalisch - chemische Eigenschaften • umwelfgefährlich

  14. Zusammensetzung von Gefahrstoffen 60% gefährliche Stoffe 20% 15% explosionsfähige Stoffe auf sonstige Weise chronisch schädigende Stoffe 5% beim Umgang gefährliche Stoffe freisetzend

  15. Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Gefahrstoffverordnung - GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1. Abschnitt: Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Einstufung 3. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen 4. Abschnitt: Verbote und Beschränkungen 5. Abschnitt: Allgemeine Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe 6. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen 7. Abschnitt: Behördliche Anordnungen und Entscheidungen 8. Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 9. Abschnitt: Schlußvorschriften Gefahrstoffverordnung Anhang I: Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Anhang II: Bestimmungen für gefährliche Zubereitungen AnhangIII: Zusätzliche Kennzeichnugsvorschriften für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse AnhangIV: Herstellungs- und Verwendungsverbote Anhang V: Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Anhang VI: Liste der Vorsorgeuntersuchungen

  16. Gefahrstoffverordnung Geschichte 1/2 Gefahrstoffverordnung 1986 1. Änderungs-VO 1987 2. Änderungs-VO 1990 3. Änderungs-VO 1991 Entwurf einer 4. Änderungs-VO 1993 (Asbestverbots-VO)

  17. Gefahrstoffverordnung Geschichte 2/2 1993 Novelle der Gefahrstoffverordnung 1993 Chemiklalienverbotsverordnung Ablösung der - PCB-, PCT-, VC-Verbots-VO 1988 - PCP-Verbots-VO 1989 - 1. a CKW-Verbots-VO 1991 - Teerölverbots-VO 1991

  18. Gefahrstoffverordnung • Gefahrstoffverordnung(Arbeitsschutz) • Einstufung • Kennzeichnung • Betrieb: • Herstellungsverbot • Verwendungsverbot • Ermittlungspflicht • Schutzmaßnahmen • Beschäftigungsbeschränkung • Chemikalienverbots-VO(Umwelt-/Verbaucherschutz) • Giftrecht(Abgabebeschränkungen) • Verbot des Inverkehr-bringens • Beschränkung des Inver-kehrbringens

  19. Gefahrstoffverordnung 4. Novelle umfassende Neustrukturierung: Regelungen des Inverkehrbringens (§§9 - 13) Chemikalien-Verbotsverordnung Einstufung von Stoffen, Zubereitungen Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen Sicherheitsdatenblatt nach EG-Norm Erweiterung der Ermittlungspflicht spezielle Regelungen für krebserzeugende Stoffe

  20. Gefahrstoffverordnung §21 §18 §16 §16 §17 §19 §15 §§6-10 §18 §20

  21. Gefahrstoffverordnung - Aufbau

  22. Grenzwerte für Gefahrstoffe MAK-WertMaximale Arbeitsplatz Konzentration ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird TRK-WertTechnische RichtKonzentration ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann BAT-Wert Biologischer Arbeitsplatz Toleranzwert ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei- chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird Auslöseschwelle Auslöseschwelle ist der Grenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden

  23. Gefahrstoffe - Grenzwerte Grenzwerte Schadstoff 1cm3 Grenzwerte werden in ppm angegeben ppm = [ pi pi em] 1 ppm = 1 part per million = 1 cm3 pro 1m3 Würfel mit Volumen von 1 m3

  24. Gefahrstoffe - Grenzwerte toxikologisch, arbeitsmedizinisch begründeter Gesundheitsschutz MAK-Kommission MAK Maximale ArbeitsplatzKonzentration Grenzwert für krebserzeugende Stoffe Ausschuß für Gefahrstoffe TRK Technische RichtKonzentration toxikologisch, sozialökonomisch abgeleiteter Grenzwert EG-Kommission OEL Occupational Exposure Level von der chemischen Industrie in Eigenverantwortung aufgestellter Grenzwert Chemische Industrie ARW ArbeitsplatzRichtWert

  25. Gefahrstoffe - Grenzwerte Grenzwerte für Stoffe im Körper BAT Biologischer Arbeitsplatz Toleranzwert Konzentrationen von Stoffen im Körper, die als unbedenklich gelten MAK-Kommission EKA Expositionsäquivalente Krebserezeugender Arbeitsstoffe Konzentration krebserzeugender Stoffe im Körper MAK-Kommission

  26. Gefahrstoffe - MAK-Wert Maximale Arbeitsplatz-Konzentration • keine Gesundheitsbeeinträchtigung • keine unangemessene Belästigung für • gesunde Arbeitnehmer im erwerbsfähigen Alter • täglich maximal 8stündiger und • wöchentlich 40stündiger Exposition • Kriterien: • toxikologische Untersuchungen • arbeitsmedizinische Erfahrungen

  27. Gefahrstoffe - Grenzwerte Grenzen der MAK-Werte: Hautresorption Sensibilisierung Überschreitung der Expositionsdauer Expositionsspitzen schwangere Frauen Kinder und Jugendliche kranke und ältere Menschen Stoffgemische

  28. Gefahrstoffe - TRK-Wert Technische Richtkonzentration • krebserzeugende Gefahrstoffe • krebsverdächtige Gefahrstoffe • derzeitiger Stand der Technik, • analytische Überwachung • täglich maximal 8stündige • wöchentlich 40stündige Exposition • Kriterien: • toxikologische Untersuchungen • arbeitsmedizinische Erfahrungen

  29. Schwangerschaftsgruppen - MAK Schwangerschaftsgruppe A: Ein Risiko der Fruchtschädigung ist sicher nachgewiesen. Auch bei Einhaltung des MAK-Wertes ist es nicht auszuschließen! Schwangerschaftsgruppe B: Ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des MAK- Wertes nicht ausgeschlossen werden! Schwangerschaftsgruppe C: Ein Risiko der Fruchtschädigung ist bei Einhaltung des MAK-Wertes nicht zu befürchten! Schwangerschaftsgruppe D: Es ist zur Zeit noch keine abschließende Beurteilung möglich, ein Trend ist jedoch erkennbar.

  30. Fruchtschädigende Stoffe Vergleich MAK - EG-Einstufung MAK- Einstufung Schwangerschaftsgruppe A B C D MAK- Einstufung Kategorie 1 2 3 keine Einstufung Bezugspunkt MAK-Wert orale Aufnahme SG SG RE

  31. Gefahrstoffe im Körper Aufnahmewege in den Körper 1. über die Atemwege (einatmen) (inhalativ) 2. über den Mund (verschlucken) (oral) 3. über die Haut (Hautkontakt) (dermal) Flußsäure 40% R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken, Berühren mit der Haut R 35 Verursacht schwere Verätzungen S7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. ACHTUNG! Nach jeglichem Hautkon- takt sofort Arzt aufsuchen ! Schmid GmbH & Co KG, Schmidstaße 1, 99999 Schmitten Tel.: 09900/99999, Telefax 09900/999909

  32. Kennzeichnung von Stoffen(1) • Bezeichnung des Stoffes Stoffname bei T, T+: Xi, Xn, C entbehrlich bei C: Xi, Xn entbehrlich bei E : F, F+, O entbehrlich • Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnung • Gefahrenhinweise • gefährliche Stoffeigenschaften • Einstufung der Stoffe • R- Sätze Sicherheitsratschläge wichtige Schutzmaßnahmen wichtige Verhaltensregeln • S- Sätze

  33. Kennzeichnung von Stoffen(2) • Name • Anschrift • Telefon- Nummer Email Chemikus Hersteller Importeur von der EG eingestufte Stoffe gemäß Richtlinie 67/548/EWG • "EWG-Kennzeichnung" • EWG-Nummer EINECS-Nr. [Altstoffinventar] ELINCS-Nr. [Neustoffinventar] • und die Eigenschaften die noch nicht vollständig bekannt sindAchtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff

  34. Kennzeichnungspflicht • Kennzeichnung von Behältnissen • Stoffbezeichnung • zusätzliche Angaben • Gefahrenhinweise (R-Sätze) • Sicherheitsratschläge (S-Sätze) • Gefahrensymbole • Gefahrenbezeichnung • Name/Anschrift des Herstellers oder Lieferanten Flußsäure 40% R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken, Berühren mit der Haut R 35 Verursacht schwere Verätzungen S7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. ACHTUNG! Nach jeglichem Hautkon- takt sofort Arzt aufsuchen ! Schmid GmbH & Co KG, Schmidstaße 1, 99999 Schmitten Tel.: 09900/99999, Telefax 09900/999909

  35. Umgang ist das • Herstellen • Gewinnenoder • Verwenden • von Stoffen • Verwenden umfaßt das aktive • Gebrauchen • Verbrauchen • Lagern • Aufbewahren • Be- und Verarbeiten • Abfüllen • Umfüllen • Mischen • Entfernen • Vernichten • innerbetriebliches Befördern Verwenden umfaßt nicht die Nutzung von Stoffen in bestehenden Anlagen, Gebäuden, Bauteilen, Geräten, Fahrzeugen und Maschinen Innerbetriebliches Befördern: Umgang Befördern über öffentliche Straßen: Inverkehrbringen: GGVS Umgang mit Gefahrstoffen - Definition

  36. Ermittlungspflicht - § 16 GefStoffV Der Arbeitgeber muß vor der Verwendung prüfen: • Quellen: • Kennzeichnung (Etikett) • Sicherheitsdatenblatt • Lieferant/Hersteller 1. Ist der Stoff ein Gefahrstoff? Substitutionsprüfung Ersatz des Gefahrstoffes durch einen weniger gefährlichen Stoff Änderung des Herstell- oder Ver- wendungsverfahrens, wenn zum Schutz der Gesundheit erforderlich DasErgebnis der Substitu-tionsprüfung muß schriftlich dokumentiert werden! Falls zumutbar oder technisch möglich, muß ein Ersatzstoff verwendet werden!

  37. Ermittlungspflicht - § 16 GefStoffV TRGS 222 - Verzeichnis der Gefahrstoffe

  38. TRGS 222 - Gefahrstoffkataster • 1. Läger für Gefahrstoffe (Chemikalienläger etc.): • Kataster • Folgende Angaben sind zu jedem Gefahrstoff im Kataster erforderlich: • Bezeichnung des Lagerortes (Gebäude, Raumnummer, Anschrift) • Gefahrstoffbezeichnung (IUPAC-Name, ggf. Handelsname) • Chemical-Abstracts-Registry-Number (CAS-Nummer) • Gefahrenbezeichnung und Gefahrensymbole • Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) • Sicherheitsratschläge (S-Sätze) • Menge in kg oder Liter * • 2. Läger/Zwischenläger für bes. überwachungsbed. Stoffe: • entweder Kataster • Folgende Angaben sind zu jedem Gefahrstoff im Kataster erforderlich: • Bezeichnung des Lagerortes (Gebäude, Raumnummer, Anschrift) • Gefahrstoffbezeichnung (IUPAC-Name, ggf. Handelsname) • Chemical-Abstracts-Registry-Number (CAS-Nummer) • Abfallschlüsselnummer (gemäß Abfallartenkatalog) • Gefahrenbezeichnung und Gefahrensymbole • Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) • Sicherheitsratschläge (S-Sätze) • Menge in kg oder Liter * • oderBetriebstagebuch • 3. Gefahrstoffe mit besonderen Gefahren: • krebserzeugendefruchtschädigendeexplosionsgefährliche sehr giftige • erbgutveränderndebiologische Agenzien unbekannte Stoffe • Kataster • Folgende Angaben sind zu jedem Gefahrstoff im Kataster erforderlich: • Bezeichnung des Lagerortes (Gebäude, Raumnummer, Anschrift) • Gefahrstoffbezeichnung (IUPAC-Name, ggf. Handelsname) • Chemical-Abstracts-Registry-Number (CAS-Nummer) • Gefahrenbezeichnung und Gefahrensymbole • Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) • Sicherheitsratschläge (S-Sätze) • Menge in kg oder Liter *^ 4. Gefahrstoffe, die nicht unter Punkt 3 fallen: a) Menge(M)<10g/ml* kein Kataster b) 10g(ml)< M<1 kg(l)* nur qualitative Erfassung • c) Menge > 1 kg(l)* • Kataster • GefahrstoffbezeichnungIUPAC-Name • CAS-Nummer • Gefahrenmerkmale • Gefahrensymbole • Gefahrenhinweise (R-Sätze) • Sichrerheitsratschläge (S-Sätze) • Menge in kg/Liter* • "Besitzer" (Raum, Telefon)

  39. Allgemeine Schutzpflicht - § 17 GefStoffV • unter Berücksichtigung: • der Gefahrstoffverordnung • und deren Anhänge • der Unfallverhütungsvorschriften • der allgemein anerkannten Regeln • der Sicherheitstechnik • der Arbeitsmedizin • der Hygiene • gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse zum Schutz des Lebens der Gesundheit der Umwelt sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen

  40. Überwachungspflicht - § 18 GefStoffV Kann Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen nicht ausgeschlossen werden: Methoden: Berechnung Vergleiche Messungen TRGS 402 TRGS 403 • Ermittlung ob: • MAK-Wert einge- • BAT-Wert halten • TRK-Wert sind • Auslöseschwelle Die Gesamtwirkung mehrerer gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu berücksichtigen.

  41. Konzentrationsmessung - § 18 GefStoffV Voraussetzung: notwendige Sachkunde notwendige Einrichtungen TRGS 402 alternativ: Beauftragung einer anerkannten, außerbetrieblichen Meßstelle aufgeführt in der TRGA 400 Aufbewahrungspflicht der Meßergebnisse: MAK-Stoffe: 30 Jahre TRK -Stoffe: 60 Jahre GefStoffV

  42. Ermittlungspflicht bei Kanzerogenen Umfassende Bewertung aller Gefahren Art, Außmaß, Dauer der Exposition • auch wenn Änderung des • Herstellungs- • Verwendungsverfahrens • notwendig ist • 1. Substitutionspflicht • zumutbar • nach dem Stand der Technik Besonders gefährliche Kanzerogene: ausschließlich geschlossene Anlage • 2. geschlossene Anlage • nach dem Stand der Technik • 3. Exposition • nur wenn nach dem Stand der Technik unvermeidbar • Einhaltung der TRK-Werte

  43. Pflicht zur Anzeige von Kanzerogenen • An das StAfAS* und die HAfU** 14 Tage vor der Verwendung: • Herstellungsverfahren, in denen Kanzerogene entstehen, freigesetzt werden • Verwendung von Kanzerogenen *Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik **Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Stoffe Eigenschaften; Mengen Beschreibung des Herstellungs,- Verwendungsverfahrens Tätigkeiten , Verwendungszweck, -art Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung Funktion • warum • Exposition nicht vermeidbar • Stoff nicht substituierbar Ergebnis der Ermittlung Zahl der exponierten Arbeitnehmer gemäß §18(1) GefStoffV nach 6 Monaten nachzureichen Expositionsangaben

  44. Schutzmaßnahmen bei Kanzerogenen Minimale Mengen am Arbeitsplatz Minimale Anzahl an Mitarbeitern für Unbefugte: "BETRETEN VERBOTEN" • Arbeitsbereiche: • Abgrenzung • leicht zu reinigen mindestens: "Essen und Trinken verboten" geeignete Warn- und Sicherheitszeichen regelmäßige Reinigung des Bereiches Vorkehrungen für Betriebsstörungen

  45. Pflicht zur Wiederholung der Anzeige Wiederholung der Anzeige bei: • wesentlichen Änderungen • des Herstellungsverfahrens • der Schutzmaßnahmen • der Zahl der exponierten Arbeitnehmer • der Risikioberurteilung nach §16 GefStoffV Ausnahme: gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges Wechsel der Arbeitsstätte spätestens nach 5 Jahren !

  46. Ausnahmen von der Anzeigepflicht Ausnahmen von der Anzeige: • Überprüfung der • Eigenschaften • Zusammenseztung • als Vergleichssubstanz in der Analytik Forschung, Lehre und Ausbildung Voraussetzung: kein regelmäßig wiederkehrender Umgang bei regelmäßig wieder- kehrendenTätigkeiten: Anzeige ist zu erstellen, muß je- doch nur bereitgehalten werden

  47. Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen ODIN Umgang mit krebserzeugenden Stoffen: Meldung an Versicherter im Betrieb beschäftigt ODIN wenn Überschreiten der Auslöseschwelle: nach Ausscheiden • Meldekriterien nach ODIN erfüllt • seit 1.10.84 Umgang mit Kanzerogenen • seit 1.10.84 nachgehend untersucht nachgehende Untersuchungen Sitz von ODIN: BG- Chemie Heidelberg Gaisbergstraße 11

  48. EDV-Informationssystemzur Auswahl von Schutzhandschuhen beim Umgang mit Gefahrstoffen GloSaDa Version 3 .0 Glove Safety Data by Dr. H. Geerißen

  49. Handschuhmaterialien, Schichtstärken NR : Natural Rubber, Naturlatex CR : Chlorpropen Rubber, Polychlorpropenlatex NBR : Acrylnitril-Butadien-Rubber, Nitrillatex Butyl : Butylkautschuk FKM : Fluorkautschuk (z.B. Viton 'R') PVC : Polyvinylchl orid (PVC-Weich) Die Schichtstärke des jeweiligen Handschuhmaterials steht in Klammern hinter dem Kurzzeichen (z.B. NR (0,5 mm)). Glove Safety Data by Dr. H. Geerißen

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