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Im Fall des Falles Pflege von Angehörigen Rostock, 24.06.2011. Inhalte. Informationen zu Aspekten von Vereinbarkeit und Pflege Der Pflegefall tritt ein Wenn die Pflegesituation anhält Unterstützung organisieren . Pflegebedürftige in MV 2009.
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Im Fall des Falles Pflege von Angehörigen Rostock, 24.06.2011
Inhalte Informationen zu Aspekten von Vereinbarkeit und Pflege Der Pflegefall tritt ein Wenn die Pflegesituation anhält Unterstützung organisieren
Pflegebedürftige in MV 2009 61 441 Personen waren pflegebedürftig (Dtl.: 2,34 Mio.) 72 % wurden zu Hause versorgt (Dtl.: 69%) (17 024) Quelle: Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2009. Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung 2. Bericht: Ländervergleich – Pflegebedürftige, 2011
Erwerbstätigkeit trotz Pflege kann … Normalität im Alltag bieten einen Ausgleich zur Pflegetätigkeit darstellen Zufriedenheit durch Erfolgserlebnisse schaffen geistige Herausforderung bieten soziale Unterstützung bieten finanziell erforderlich sein …. Quelle: Prof. Dr. Monika Reichert, TU Dortmund
Mangelnde Vereinbarkeit führt für Betroffeneim Berufsleben zu Fehlzeiten Leistungseinbußen verringerten Karrierechancen Schwierigkeiten mit KollegInnen und Vorgesetzten Arbeitsreduzierung, Aufgabe des Arbeitsplatzes …. Quelle: Prof. Dr. Monika Reichert, TU Dortmund
Mangelnde Vereinbarkeit birgt erhebliche betriebliche Folgekosten in sich … erhöhte Absentismusrate verminderte Produktivität verminderte Arbeitszufriedenheit, Arbeitsmoral vorzeitigen Ausstieg qualifizierter Arbeitskräfte Zusatzkosten für Einstellung und Einarbeitung neuer Arbeitskräfte Quelle: Prof. Dr. Monika Reichert, TU Dortmund
Die Soziale Pflegeversicherung … ist eine Versicherung, in die alle einzahlen ist verankert im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) soll die finanziellen Belastungen der Pflege mildern wird von Arbeitgebenden und Beschäftigten bezahlt ist voraussichtlich bis 2014/15 gesichert
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im täglichen Leben voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. (nach § 14 SGB XI)
Pflegestufen sind Grundlage für die Höhe der bewilligten Leistungen orientieren sich vor allem an der für die Pflege benötigten Zeit (siehe § 15 SGB XI) Härtefälle Pflegestufe III Pflegestufe II Pflege: mind. 7 Stunden davon Grundpflege: mind. 6 Std., davon 3x nachts mit mehreren Personen Pflege rund um die Uhr : mind. 5 Stunden davon Grundpflege: mind. 4 Stunden Pflegestufe I Pflege: mind. 3 Stunden davon Grundpflege: mind. 2 Stunden Pflege mind.90 min. davon Grundpflege mehr als 45 min. Pflegestufe 0 Zusatzangebote (bis zu 2400 € jährl.) für De-menzkranke u.a.
Pflegeorte und Pflegeleistungen zu Hause durch Familie, Bekannte Pflegegeld => Angehörige, Ehrenamtliche zu Hause durch ambulante Pflegedienste Sachleistungen => ambulante Dienste Kombinationsleistung => Pflegegeld + Sachleistungen Pflegeheim (stationäre Pflege)
Pflegeaufgabe … etc. Familie Alltag Freunde Erholung Beruf / Karriere
Der Pflegefall tritt ein Und nun?
Erste Schritte Kontakt zur Pflegekasse der pflegebedürftigen Person aufnehmen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen Voraussetzung für eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Führen Sie ein Pflegetagebuch und seien Sie beim Hausbesuch des MDK anwesend. Sie können bis zu 10 Tage frei nehmen, um die Pflege zu organisieren bzw. sicherzustellen.
Erlauben Sie sich Fragen wie: Kann ich die Person wirklich jeden Tag pflegen bzw. was kann/will ich und was kann/will ich nicht leisten? Wenn ich mich für eine Pflege zu Hause entscheide, wo liegen meine Grenzen und was mache ich dann? Welche Erwartungen spüre ich und bin ich bereit, diese zu erfüllen? Was muss ich vielleicht (teilweise) aufgeben und bin ich bereit dazu - Hobbys, Wohnung, Gewohnheiten, …? Welche Unterstützung erwarte ich von wem und wie teile ich dies am besten mit?
Empfehlungen Nehmen Sie die Ihnen gesetzlich zustehende Pflegeberatung in Anspruch. Besuchen Sie einen der kostenlosen Pflegekurse. Prüfen Sie, ob für Sie eine „Familienkonferenz“ sinnvoll ist. - Wie stehen die Beteiligten zur Situation? - Wer kann was leisten (Besuche, finanz. Unterstützung)? - Was will die pflegebedürftige Person?
Pflegezeit: Job und Pflege – was nun? Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: max. 10 Tage, um Pflege zu organisieren Arbeitgeber/-in sofort informieren keine Pflegestufe notwendig („voraussichtlich“ genügt) Lohnfortzahlung laut Gesetzen/Vereinbarungen Pflegezeit: max. 6 Monate weiterhin sozialversichert i.d.R. keine Gehaltsfortzahlung nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten Arbeitgeber/-in schriftlich zehn Tage vorher informieren! ab Ankündigung der PZ besteht Kündigungsschutz (siehe Gesetz über die Pflegezeit)
Pflegezeit: Job und Pflege – was nun? • Familienpflegezeitgesetz: • soll am 1.1.2012 in Kraft treten • Vertrag zwischen Beschäftigten und Arbeitgebenden • Verringerung der AZ für max. 24 Monate auf bis zu 15 Std. • Gehaltsvorschuss während der Pflegezeit, der danach wieder • abgearbeitet werden muss • keine finanzielle Belastung für Arbeitgebende • Arbeitnehmende müssen voraussichtlich Versicherung • abschließen 10-15 Euro im Monat
Pflege zu Hause Eine Pflegeperson pflegt nicht erwerbsmäßig eine/-n Pflegebedürftige/-n […] in der häuslichen Umgebung. erhält Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn sie [...] wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. (§ 19 SGB XI) ist gesetzlich renten- und unfallversichert, wenn sie regelmäßig weniger als 30 h/Woche erwerbstätig ist. die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren will, kann bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden. (§ 44 SGB XI)
Entlastungsmöglichkeiten Tages- und Nachtpflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege (§ 41 SGB XI) Kurzzeitpflege im Pflegeheim Bis zu 4 Wochen im Jahr - bei Krisensituationen oder nach einer stationären Behandlung (§ 42 SGB XI) Verhinderungspflege – zu Hause bis zu 4 Wochen bezahlt bei Urlaub oder Krankheit
Was können Arbeitgebende tun? Flexible Arbeitszeit ermöglichen Arbeitszeitkonten Gleitzeitmodelle Teilzeitmodelle Komprimierte Arbeitszeit Sonderurlaub/Freistellung
Was können Arbeitgebende tun? Arbeitsorganisation Teamarbeit Rücksichtnahme bei Überstunden und Geschäftsreisen Alternierende Heim- und Telearbeit Service für Pflegende Gesprächskreise ermöglichen und kommunizieren Informationsveranstaltungen, Seminare
Was können Arbeitgebende tun? Kommunikation Bereitstellung von Informationsmaterial/ Notfallmappe Kontakthalteangebot in Freistellungsphasen Sensibilisierung der Belegschaft Ansprechperson Pflege als Bestandteil von Mitarbeitendengesprächen
Zur Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) Informationen und Kontakte www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/ Bundeministerium für Gesundheit „Ratgeber Pflege – alles was Sie zur Pflege wissen müssen.“ „Pflegen zu Hause – Ratgeber für die häusliche Pflege“ „Wenn das Gedächtnis nachlässt. Ein Ratgeber für die häusliche Betreuung demenzkranker älterer Menschen.“ www.bundesgesundheitsministerium.de - Pflege Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Auf der Suche nach der passenden Wohn- und Betreuungsform. Ein Wegweiser für ältere Menschen“ Informationen zu Pflege und Dienstleistenden in MV www.aok-gesundheitsnavi.de/
Informationen und Kontakte Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassenin MV (im Aufbau) www.PflegestuetzpunkteMV.de Allgemeine Informationen und Austauschmöglichkeiten www.pflege-deutschland.de www.pflegeverantwortung.de Vermittlung von 24-h-Pflegekräften www.pflege-zu-hause.net www.bb-seniorenbetreuung.de Angebote für Angehörige Demenzkranker www.deutsche-alzheimer.de Selbsthilfekontaktstelle Rostock: Goerdelerstr. 50, T: 800 82 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kompetenzzentrum Vereinbarkeit Leben in MV Heiligengeisthof 3 18055 Rostock www.vereinbarkeit-leben-mv.de info@vereinbarkeit-leben-mv.de