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Mit Recht fixiert … aber fachlich noch begründbar? Aspekte aus dem Haftungsrecht. Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M. Jensch. Kurzübersicht. I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage II. rechtliche Voraussetzungen der FeM III. strafrechtliche Haftung
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Mit Recht fixiert…aber fachlich noch begründbar?Aspekte aus dem Haftungsrecht Vortrag von RA W. Hörnlein und RA M. Jensch Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Kurzübersicht • I. Begrifflichkeiten, gesetzliche Ausgangslage • II. rechtliche Voraussetzungen der FeM • III. strafrechtliche Haftung • IV. zivilrechtliche Haftung Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Artikel 2 GG: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs-mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Artikel 104 GG (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) Begriffserläuterung: • Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person, unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad, beeinträchtigt ist. • Freiheitsentziehung liegt insbesondere dann vor, wenn jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlassbarist, nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude usw., in der die Person untergebracht ist. Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Keine FeM: Bewohnern, die aufgrund ihres Alters oder Krankheiten das Bett nicht mehr verlassen können, kann die Freiheit nicht entzogen werden. Bei ihnen können also zum Schutz vor dem Herausfallen auch Bettgitter aufgestellt werden. Dieses gilt insbesondere für Komapatienten oder Querschnittsgelähmte. Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Freiheitsentziehende Maßnahmen Beispiele: • Bettgitter • Leibgurt im Bett oder am Stuhl • Einsperren • Festbinden der Arme und Beine • Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Patienten nicht jederzeit gewährleitstet ist • Medikamente zur Ruhigstellung • Trickschlösser Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Überwachung der Ausgänge mit Kameras • Funkortungschips • Sitzwachen am Bett Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Rechtliche Voraussetzungen: Einwilligung Keine des Betroffenen Einwilligung des Betroffenen Einwilligungsfähigkeit gesetzliche Eingriffs- überprüfen grundlagen prüfen Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Wirksame Freiwilligkeitserklärung: • Einwilligungsfähigkeit: Fähigkeit die Tragweite der Maßnahme mit natürlichem Willen zu erfassen (Einsichtsfähigkeit) • Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig • auch durch Betreute möglich • Praxis: schriftliche Erklärung, ärztliche Feststellung Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Keine Einwilligungserklärung • freiwillige Behandlung FeMim Rahmen einer Unterbringung: • zivilrechtliche Unterbringung§§ 1631 b, 1906 BGB • öffentlich rechtliche Unterbringung; §§ 10 – 26 PsychKG • strafrechtliche Unterbringung: freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung u. Sicherung; u.a. §§ 63, 64 StGB i.V.m. MRVG Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Grundsätzliche Voraussetzungen(beim Betreuten in §1906 IV, I BGB ausdrücklich geregelt) • zum Wohl des Betroffenen erforderlich um die gesundheitliche Selbstgefährdung oder die Selbsttötung des Betroffenen zu verhindern • ernstliche und konkrete Gefahr Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Es liegt keine Einwilligung vor: betreute Person nicht betreute §1906 IV, I BGB Person Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
§ 1896 BGB Voraussetzungen(der Betreuung) • (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. • (1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. • (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. • (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. • (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Einwilligung durch Betreuer oder Bevollmächtigten Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Ärztliche Anordnung • ärztliche Anordnung, ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Gerichtliche Genehmigung der Einwilligung erforderlich: • längerer Zeitraum (> 1 Tag) • Fixierung erfolgt regelmäßig Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Betreuungsgericht entscheidet Betreuungsgericht genehmigt Einwilligung zur FeM Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
gerichtliche Genehmigung muss vor der Beginn der Maßnahme vorliegen • Ausnahme: wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1906 II S. 2 BGB) Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Nicht betreute Person • Antrag auf Betreuung und Maßnahme • „Gefahr in Verzug“ Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Gefahr in Verzug Akute Gefahr die keine Zeit mehr zulässt um ein gerichtliches Verfahren insbesondere Betreuungsverfahren anzustreben Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Spannungsfeld Menschenwürde Leben und und körperliche Freiheitsrecht Unversehrtheit des kranken des Betroffenen und/oder alten schützen Menschen berücksichtigen Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Haftung zivilrechtlich strafrechtlich Schadensersatz, § 239 StGB Schmerzensgeld Regress durch KK Behandlungskosten Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Strafrechtliche Haftung § 239 StGB Freiheitsberaubung Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit einem Bein im Gefängnis? Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Keine strafrechtliche Verfolgung: • § 32 StGB Notwehr/Nothilfe • § 34 StGB Rechtfertigender Notstand • Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen • § 35 StGB Entschuldigender Notstand Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Zivilrechtliche Haftung • Schadensersatz und Schmerzensgeld: §§ 823 II, 239 StGB, Behandlungs-/Heimvertrag mit § 280 BGB, ggf. § 4 e HeimG Art.19 Nr.2 PflegeVGG • Anspruchsinhaber: Betroffener selbst, Hinterbliebene, KK (§ 116 I SGB X) • Anspruchsgegner: Pflegekraft, Träger der Pflegeeinrichtung Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Haftung von • Pflegeperson wegen eigenen Handelns oder Unterlassens • Pflegeeinrichtung aufgrund Verpflichtung zur Überwachung/Anleitung Personal, Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Pflichtverletzung • Nichtvornahme von medizinisch gebotenen Handlungen • Vornahme von medizinisch nicht gebotenen Handlungen • Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Pflichtverletzung Schadensersatz Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Geboten: • medizinisch notwendig; Versorgung nach anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse • zur Abwehr des eingetretenen Schadens • rechtlich zulässig Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Obhutspflicht: Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner • Verkehrssicherungspflicht: Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Durchsetzung des Anspruchs Beweislast:grds. beim Kläger, d.h. Geschädigter/KK müssen Hergang z.B. Sturz und Pflichtverletzung die zum Sturz führte, z.B. keine Anbringung von Bettgittern obwohl sie notwendig waren, beweisen Ausnahme: Beweislastumkehr bei vollbeherrschbarem Risiko Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Dokumentation der FeM und deren Umstände: - Begründung - Einwilligung Patient oder Betreuer, gerichtliche Entscheidung - Beginn - genaue Ausführung - Dauer Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Nichtvornahme medizinisch/pflegerisch gebotener Handlung Sturz des Heiminsassen Verletzungen: Brüche etc. bis hin zur Lähmung und Tod Vorwurf: es hätten FeM vorgenommen werden müssen Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Feststellung der Pflichtverletzung im konkreten Fall • BGH: immer Einzelfallbetrachtung ob unter Abwägung der konkreten Umstände das Interesse an Schutz vor körperlicher Unversehrtheit oder das Interesse an Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Leben in Würde überwiegt Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Abwägung Gefährdung Intensität für Leib und der Leben FeM Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Kriterien Teil 1 • bestehende Krankheiten insbes. Mobilitätszustand • Anzahl vorheriger Stürze • Geistiger Zustand • Wille des Betroffenen z.B. Überwachung beim Toilettengang Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Kriterien Teil 2 • Intensität der Maßnahme, andere weniger intensiver Maßnahmen möglich? • Grad der Gefährdung Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Wichtige Entscheidungen: • BGH 28.04.05 III ZR 399/04: 85 J, 3 Stürze vorher, Sehbehinderung, Gehhilfe, zeitweise geistig verwirrt, Sturz Schenkelhalsbruch BGH: Pflichtverletzung wegen Vorgeschichte ja aber Keine präventive Sicherung für allg. Sturzgefahr Nur Maßnahmen mit vernünftigen finanziellen Aufwand geschuldet. Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Zum Aufwand auf Pflegerseite • OLG Koblenz (NJW-RR 2001, 867) Maßstab für Sicherung vor Stürzen: Das erforderliche für den Bewohner und das Zumutbare für Personal/Heim Grenze: es muss auf alle Fälle das medizinisch Notwendige für den Betroffenen getan werden Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Konkrete Obhutspflichten • Anregung von Betreuungen • Information des Betreuungsgerichts • Führen intensiver Gespräche mit den Betroffenen bei erhöhten Sturzrisiko um Gefahr zu verdeutlichen und Einwilligung zur FeM zu ermöglichen Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Kostenerstattung wegen polizeilicher Rückführung eines Heimbewohners • Bei unzureichenden Sicherungsmaßnahmen ist der Heimbetreiber Zweckveranlasser und somit verpflichtet die Kosten des Polizeieinsatzes zu zahlen Teilurteil VG Saarlouis v. 28.08.2009, Az. 6 K 125/09 Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Vornahme einer medizinisch/pflegerisch nicht gebotenen Maßnahme • grds. auch haftungsauslösend • aber in der Praxis meist kein rechtlich relevanter Schaden • Schmerzensgeld für Freiheitsentzug erst ab einer Intensität die zu einer deutlich spürbaren Beeinträchtigung geführt hat Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rae W. Hörnlein u. M. Jensch, Kanzlei Hörnlein & Feyler Kasernenstraße 14, Coburg Tel.9561/80110