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ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen

ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen. Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom. Grundbegriffe. Kooperation: eine auf freiwilliger Basis geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen Konzentration (Zusammenschluss) :

graham
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ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen

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Presentation Transcript


  1. ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom

  2. Grundbegriffe • Kooperation: • eine auf freiwilliger Basis geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen • Konzentration (Zusammenschluss) : • Dabei kommt es zum Verlust der wirtschaftlichen oder sogar rechtlichen Selbstständigkeit

  3. Arten der Kooperation • Tendenz der Zusammenschlüsse • Horizontal: • Unternehmen der selben Wertschöpfungsstufe (Branche) • Vertikal: • aufeinander folgende Produktions- und Handelsstufen • z.B. SCM, JIT • Diagonal: • Unternehmen nicht verwandter Produkt-Markt-Bereiche • Sonderformen: • Mittelstandskooperation • Strategische Allianzen • Langfristiger Zusammenschluss großer, international tätiger Unternehmen (Global Payers) aus verschiedenen Ländern. Es stehen sich nicht mehr so sehr einzelne Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe als Wettbewerber gegenüber; vielmehr treten Netzwerke gegeneinander im Wettbewerb an.

  4. Motive der Kooperation • Zusammenarbeit von schwächeren Marktteilnehmern macht die Beteiligten insgesamt stärker. • Gemeinsame Aktionen sind wirkungsvoller als Einzelaktionen. • Kooperationen sind egoistisch motiviert: Ein Unternehmen ist nur dann bereit zu kooperieren, wenn es sich dadurch besser stellt. • Anlage freier Mittel • Externer Know-how-Erwerb • Umgehung von Marktzutrittsbarrieren • Ausschöpfung von Steuervorteilen • Errichtung von Firmenimperien • Insgesamt bessere Wettbewerbsfähigkeit, ABER kann auch den Wettbewerb mindern

  5. Formen der Kooperation und Konzentration • Kartell • Rechtlich, wirtschaftlich selbständig • Verbundene Unternehmen • Rechtlich selbständig, wirtschaftlich eng verbunden • Fusion (Trust) • Rechtlich und wirtschaftlich unselbständig • Konsortium • Vertragliche Verbindung von Unternehmen zur Erfüllung einer bestimmter Aufgabe

  6. Kartell • Absprachen rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe (horizontale Kooperation). Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen soll beschränkt oder verfälscht werden. • Rechtlich, wirtschaftlich selbständig • Grundsätzlich verboten • Ausnahmen (die den Wettbewerb fördern): • Anmeldepflichtig: z.B. Konditionenkartell, Spezialisierungskartell • Genehmigungspflichtig: z.B. Strukturkrisenkartell • Ministererlaubnis • Sonderfall: KMU • Mittelstandsempfehlung – Unverbindlichkeit • Mittelstandskartell – bindende Verträge, Anmeldung! • Einkaufskartell

  7. Kartellarten • Submissionskartell • Konditionenkartell • Mindestpreiskartell • Einheitspreiskartell • Quotenkartell (z.B. OPEC) • Syndikat • Straffste Form des Kartells, strenge Kontrolle • Gebietskartell • Exportkartell • Importkartell • Rationalisierungskartell • Spezialisierungskartell • Strukturkrisenkartell • Mittelstandskooperation

  8. Verbundene Unternehmen • Verbundene Unternehmen sind bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wirtschaftlich eng miteinander verflochten. • Formen • Mehrheitliche Beteiligung (MB) • Herrschender Einfluss (z.B. personelle Verflechtungen) • Einheitliche Leitung : Konzern • Unterordnungskonzern • Gleichordnungskonzern: einheitliche Leitung ohne, dass eines der Unternehmen einen herrschenden Einfluss ausüben kann • Gegenseitig über 25 % beteiligt („Sperrminorität”) • Unternehmensverträge (beide in einem Vertrag)

  9. Arten von verbundenen Unternehmen • § 16 AktG: Ein Unternehmen ist an einem anderen mit Mehrheit (d.h. über 50%) der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile beteiligt. • Eingegliedertes Unternehmen: Ein Unternehmen hat an einem anderen Unternehmen 100 % der Anteile. • § 17 AktG: Ein Unternehmen kann auf ein anderes (abhängiges) Unternehmen einen herrschenden Einfluss ausüben. • § 18 AktG: beide Unternehmen stehen unter einer einheitlichen Leitung. • Unterordnungskonzern durch herrschenden Einfluss oder Gleichordnungskonzern. • § 19 AktG: Beide Unternehmen sind gegenseitig mit mehr als 25 % (Sperrminorität) beteiligt. • §§ 291, 292 AktG: Unternehmensverträge (z.B. Beherrschungsvertrag)

  10. Leitlinien für Martkbeherrschung • Überragende Marktstellung • Z.B. Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten usw. • Vermutet bei Martkanteil (MA) ab 33% • Mehrere Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht • Qualifizierte Oligopolvermutung: • Drei oder weniger U: MA 50% oder mehr • Fünf oder weniger U: MA 66% oder mehr

  11. Fusion (Merger) • Zusammenschluss (Verschmelzung, Merger), bei dem mindestens ein Unternehmen neben seiner wirtschaftlichen auch seine rechtliche Selbst-ständigkeit verliert. Die Fuson ist die extremste Form der Unternehmensübernahme. • Formen: • Fusion durch Aufnahme • A übernimmt B • B-Anteilseigner erhalten • A-Aktien aus Kapitalerhöhung • „angemessene” Barabfindung • A kauft B-Aktien an der Börse • Fusion durch Neubildung (merger of equals) • A und B werden zu C • A-Anteilseigner erhalten C-Aktien • B-Anteilseigner erhalten C-Aktien • Freie Minderheitsaktionäre haben besondere Informationsrechte • „Freie Hand” haben A bzw. C erst bei Überwindung der Sperrminorität (75%) • Anzeigenpflicht und Leitlinien Marktbeherrschung: vgl. verbundene Unternehmen

  12. Feindliche Übernahme • Charakter einer feindlichen Übernahme • Sie kommt für den Vorstand der „Zielgesellschaft“ überraschend, • Der Vorstand stuft es im Hinblick auf das strategische Konzept als unangemessen ein und • versucht die Übernahme abzuwehren. • Meist trifft der Übernahmeversuch auch bei den Mitarbeitern des „Opfers“ auf erbitterten Widerstand (Furcht vor Arbeitsplatzverlust). • Abwehrmaßnahmen • Suche nach einem „weißen Ritter“ (mindestens Sperrminorität), • Wechselseitiger Erwerb der Sperrminorität durch Aktientausch, • Rückkauf eigener Aktien, • Stimmrechtsbeschränkungen (wenn nicht börsenotiert). • Grundsatz: • Vorstand soll neutral sein („ Goldener Handschlag”) • Übernahmegesetz • Kapitalerhöhung zwecks Aktientausch durch Hauptversammlung (Vorratsbeschluss für max. 18 Monate) • Zuständigkeit an Aufsichtsrat (mitbestimmt) • z.B. Suche nach weißem Ritter

  13. 3.4 Betriebswirtschaftliche Probleme von „Mergers“ und „Acquisitions“ • Bewertung des aufzukaufenden Unternehmens • Anteilserwerb über Direktverhandlungen mit einem Großaktionär oder durch ein öffentliches Aufkaufangebot an die Aktionäre. • Unternehmensbewertung zur Bestimmung des Kaufpreises für die Kapitalanteile erfordert Prognosen. • Finanzierung des Unternehmenskaufs • aus dem Bestand liquider Mittel („Kriegskasse“), • durch Aufnahme von frischem Kapital, • durch Bezahlung mit eigenen Aktien. • Integration des erworbenen Unternehmens • Akzeptanzbarrieren der Mitarbeiter. • Abstimmung von Arbeitsablaufstrukturen. • möglicherweise Erfordernis von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

  14. Problemfelder bei Kooperation und Konzentration • Gegenstands- und Folgetheorie • Aufeinander abgestimmtes und bewusstes Parallelverhalten • § 1 GWB Kartellrechtsnovelle 1999 • Bußgelder und Strafverfahren (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption: Submissionskartell) • Kleine und mittlere Unternehmen • Umsatz <0,5 Mrd. EURO bzw. 25 Mio. EURO, • de minimis –Klausel:<10 Mio. EURO • Bagatellmarktklausel: <15 Mio. EURO • 25% Grenze bzw. bestimmender Einfluss („Kontrollerwerb”) • Relevanter Markt • Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen • Ministererlaubnis/ Monopolkommission • feindliche Übernahmen („hostile takeover”) • Bankenbeteiligungen • Bereichsausnahmen/ Liberalisierung • EU- Fusionskontrollverordnung

  15. 3.6 Die rechtliche Bewertung von „Mergers“ und Akquisitions“ • Ein Zusammenschluss liegt bereits vor, wenn • 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteil erreicht werden, • bei einer noch geringeren Beteiligung ein bestimmender Einfluss ausgeübt werden kann, • Ein solcher Zusammenschluss ist dem Kartellamt anzuzeigen, wenn • beteiligte Unternehmen im Jahr vor dem Zusammenschluss weltweit Umsätze von mehr als einer halben Mrd. Euro aufweisen und • mindestens ein Unternehmen in Deutschland Umsätze von mehr als 25 Mill. Euro erwirtschaftet. • Das Kartellamt muss den Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

  16. Prüfung der Marktbeherrschung • Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es • keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, • eine überragende Marktstellung einnimmt. • Tatbestand der Marktbeherrschung wird widerlegbar vermutet, bei einem Marktanteil von mindestens 33 Prozent. • Mehrere Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, wenn • zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb herrscht und sie auch keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. • Qualifizierte Oligopolvermutung: Tatbestand der Marktbeherrschung wird vermutet, wenn drei oder weniger Unternehmen es auf mindestens 50 Prozent Marktanteil, fünf oder weniger Unternehmen auf mindestens 66 Prozent Marktanteil bringen.

  17. Problem der Prüfung der Marktbeherrschung • Abgrenzung des relevanten Marktes • Je weiter der Markt definiert wird, desto geringer ist die Gefahr, dass ein Unternehmenszusammenschluss als marktbeherrschend gilt. • Bedarfsmarktkonzept. • Marktbeherrschung liegt nicht vor, wenn es einen starken Konkurrenten gibt (Oligopol). • Ausnahmeregelungen • „Kleine“ Unternehmenszusammenschlüsse müssen nicht angemeldet werden • (§ 35 GWB). • Der Bundesminister für Wirtschaft kann gemäß § 42 GWB einen Zusammenschluss unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlicher oder überragender allgemeiner Interessen genehmigen (Vorbereitung der Entscheidung durch die Monopolkommission).

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